5 ) Gesetzsammlung gnigreng Sachsen. 22. 36.) Generalverordnung der Konigl. Sächs. Landesregierung an sämmtliche Obrigkeiten und Physiker der alten Erblande, die wegen Verhütung des Einschleppens der Asiatischen Cholera zu ergreifenden Maßregeln betreffend; vom 10ten Juni 1831. S. beruhigend auch bis jetzt die Nachrichten gewesen, welche uͤber den Stand und die fernere Verbreitung der Asiatischen Cholera im Königreiche Polen und die, ge- gen das weitere Vordringen dieser Krankheit, von Seiten der Koͤnigl. Preuß. Regierung längs der Preuß. Grenze nach dem obgedachten Königreiche hin getroffenen Maßregeln eingegangen sind, und so wenig mithin ein solches Vordringen der Krankheit von dieser Seite her auch jetzt noch zu befürchten ist, so bat sich doch dieselbe einen andern Weg durch die Schiffahrt in die Königl. Preuß. Staaken, und zwar nach Danzig, so wie nach Galizien, nach den letzteren Landesgegenden dadurch gebahnc, daß die hier getroffenen Sa- nitätsmaßregeln eine Zeitlang, bei dem Zweifel über die Ansteckungskraft, niche mit der vorhin angewendeten Strenge, — die jedoch nunmehr allenthalben wieder eingetreten ist. — fortgeseht worden waren. Wie sehr nun auch zu hoffen ist, daß die von der Königl. Preuß. sowohl, als der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Regierung neuerdings mie erhöhter Serenge getroffenen Maßregeln den gewünschten Erfolg haben werden, so findee sich doch die Königl. Saͤchs. Landesregierung, zur moͤglichsten Beruhigung des Publikums und Entfernung aller Besorg— nisse, veranlaßt, zur Zeit ähnliche Vorkehrungen zu treffen, wie die Koͤnigl. Preuß. Re- gierung gegen das Koͤnigreich Boͤhmen dermalen ergriffen hat, und in dieser Beziehung Gesetzsammlung 1831. ( 26 )