9 Gesetzsammlung Königreng Sachsen. 23. 37.) Decret an den Geheimen Rath, die wegen der Asiatischen Cholera zu ergreifenden Sanitäts-Maßregeln betr. vom 12ten Juni 1831. S. Kdnigliche Majestät und des Prinzen Mitregenten Königliche Hoheit haben, in Hinsicht auf die gegen das Einschleppen der Asiatischen Cholera in die hiesigen Lande nöthigen Maßregeln, in Genehmigung des bierunter, in dem unterrhänigsten Vorcrage der Landesreglerung vom 1en dieses, geschehenen Antrags, für gur befunden, die Leicung dieser sämmtlichen Maßregeln einer besondern Immediat-Commission zu übertragen. Höchst- dieselben ernennen andurch zu dieser Commission: den wirklichen Geheimen-Rath und Kanzler von Könneriß, den Geheimen Finanz-Rath Nostié und Jänckendorf, den Geheimen Kriegs-Kammer-Rath von Broizem, die sämmtlichen Hof= und Medicinal-Räthe, die Hof= und Justiz= Rärhe von Trütschler, von Falkenstein und Baumeister, und setzen denselben, mittelst aus dem Königlichen Generalstabe ergehender Verfügung, annoch den Major in besagtem Generalstabe, Treusch von Burtlar bei. Es haben sich daher obbesagee Commissarien, nebst nurbenanntem Major von Burtlar, dem desfallsigen Auftrage gebührend zu unterziehen und ihre, zu Einholung Höchster Ent- Gesexsammlung 1831. 27 )