(125 ) 10.) Alle Diejenigen, welche Waaren und Sachen aus Rußland, dem Koͤnigreiche Polen, Galizien, Danzig oder dessen Umgegend, oder aus einem andern von der Cholera befallenen Orte, schon vor Erlassung dieser Verordnung verschrieben baben und solche er- warten, sind schuldig, mie genauer Bestimmung, wenn und wo solche zuerst in hiesigen Landen eintreffen dürfeen, eben so, wie von dem wirklichen Eingange derselben, bei Ver- meidung einer vierwöchenelichen Gefängnißstrafe, ihrer Obrigkese Anzeige zu machen, damie von selbiger, nach Befinden, das dießfalls Nörhige angeordnet werden könne. Auch wird sämmrtlichen Kaufleurcen, welche in auswärtigen Handelsverbindungen stehen, und aus obi- gen Ländern, oder durch Böhmen Waaren bezieben, hierdurch nachdrücklichst anempfohlen, ihre dortigen Correspondenten von diesen Vorsichtsmaßregeln ohne Anstand in Kennniß zu setzen, damit selbige die erforderlichen Zeugnisse in Zeiten herbeischaffen können. Dresden, den 156en Juni 1831. Die zu Leitung der Sanitätsmaßregeln gegen das Einschleppen der Cholera verordnete Commission. von Könneritz. H. L. Hausmann, 8.