für Reisende. ( 1## —..———-..—.'“I. —— -= — Gesundheitszustand des Ortes, ren welchem er Mitgeführte Bagage. Angabe mme. der Oer- Straße, auf welcher Ob selt sdesch ter, wo der Reisende in -G E*l lera dem dieser Ge. bie Königl. Sächs.,Kallen gan drepie 8 sund- Visa. Bemerkungen. ti ungsfa 2 S « Staaten einzutre— d follomB — 3 — batnras ten beabsichtiget. im Orte Orte frer Ent- 8 * vint wvoree ( fernung5 9 worden ommen koneger als 10 . r -* ist ist. kommenMeilen½ § # " ist. genähert. 4 # Worin verpackt. 1 kungen. Namensunterschrift eines angestellten Arztes. Dessen Amts-Siegel. 4.) Nur mit der in dem Passe angegebenen Bagage wird nach dem Inhalte desselben verfahren. Sollte der Reisende noch anderweitige Effekten bei sich führen, so werden dieselben behandelt, als wenn sie aus einer wirklich von der Cholera befallenen Gegend herkämen. 5.) Muß sich der Reisende durch hierunter zu setzende, eigenhändige Namensunterschrift verpflichten, wenn er auf seiner Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder Sachen in Berührung ge- kommen seyn sollte, dieses an dem Grenz-Zollamte anzuzeigen. Namensunterschrift des Reisenden.