(131 ) fuͤr Waaren. It Auf welche Weise sie Gesundheitszustand des Orts, aus verschickt sind. welchem die Waaren kommen. Oerter, Ob seit sechel Ob scch die an denen Ob ein Fall Cholera im i 1 Bemerkungen. 4Wochen kein . dteferPaßV18a. per per zu von derAsiati- Orte niemals Erkrankungs= auch in gerin,vistrt Choler Pott. Fubre. Wasser. Libes son gekommen ist. fall am DOrte mehr vorge= erer Entser1orden. kommen if. nung, als 10. M., genähert. Namensunterschrift eines angestellten Arztes. Dessen Amtssiegel. kungennt: 4.) Die Führer der Waaren, so wie das etwa zum Transport derselben dienende Zugvieh müssen mit besondern Gesundheitspässen versehen seyn. 5.) Uiberdies muß sich der Führer der Waaren durch hierunter zu setzende eigenhändige Namens- unterschrift verpflichten, wenn er auf seiner Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder Sa- chen in Berührung gekommen seyn sollte, dies an der Grenz-Zolleinnahme anzuzeigen. Namensunterschrift des Führers der Waaren. Gesetzsammlung 1831. 29 )