(#134) 41.) Bekanntmachung, die Forkdauer der vorhin, mit mehrern Herzoglich= Sächsischen Häusern Ernestinischer Linie, wegen der Vagabunden und Ausgewiesenen, abge- schlossenen Conventionen betreffend; vom 15ten Juni 1831. N.en von den Herzoglich Sächsischen Ministerlen von Coburg-Gorha, Meiningen- Hildburghausen und Altenburg, mitcelst respectiver Schreiben d. d. Gorha den 1 Sten De- cember 1829, Meiningen den 28sten December 1829 und Altenburg den 1 3ten März 1830, im Einverständniß mit der Königlich = Sächsischer Seits genommenen Ansiche, die Erklärung abgegeben worden ist: daß die mit den vormaligen Herzoglich = Sächsischen Regierungen von Coburg, Gorha und Meiningen, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, vorhin abgeschlossenen Conventionen, in Bezug auf den ganzen ge- genwärtigen Compler der Herzoglich-Sächsischen Lande, als gegenseitig fortdauernd angesehen werden sollen; so wird, auf Allerhöchsten und Höchsten Befehl, solches andurch zur allgemelnen Kenme- niß gebracht und baben sämmrliche Unterbehörden, so wie Alle, die es sonst angeber, sich hiernach gebührend zu achten. Dresden, am 1 56en Juni 1831. Königl. Sächs. Geheimer Rath. Nostitz und Jänckendorf. Adolph von Wiissenbach. Ausgegeben zu Dresden, am 20’ Kten Juni 1831.