(∆ 150 ) 3 u. a 6. · zu dem Disciplinar- Regulative fuͤr die Communalgarden. F. 1. B. Vergehen, welche einer Strafe bei der Communalgarde uncerliegen, kann, außer den im §. 4. des Disciplinar-Regulativs genannten Scrafen, auch der Arrest eintreten. Es wird deshalb Folgendes bestimme: 1.) Der AUrrest kann die Dauer von dreimal vier und zwanzig Su#unden niche übersteigen und wird im Wachtlokal der Communalgarde verbüße. 2.) Arrest, als Serafe, kann nur vom Communalgarden-Ausschuße zuerkannt werden, und zwar, nach dessen Ermessen, entweder a) anstatt der im Disciplinar-Regulative festgeseten Serafen bis mit der Ausschließung ohne Bekanntmachung, oder b) neben diesen Strafen und neben der Ausschließung mie Bekannemachung in einem Lokalblatte. 3.) Als Sicherheitsmaßregel ist, wenn eine Abtheilung der Communalgarde unter den Waffen steht, dem Hauptmanne, oder dem dieselbige befehligenden Anführer gestattet, im Falle der Betrunkenheit, Widerse-zlichkeit gegen den Befehl, oder thätlicher Belei- digung, augenblickliche Verhaftung und Arrest bis zur Beendigung des Dienstes zu ver- sugen. G. 2. In 6. 11 — 134. erwähnten Fällen kann die Strafe unker erschwerenden Umständen, wozu namentlich Widersetzlichkeit von Seiten ganzer Abrheilungen zu rechnen ist, bis zur Ausschließung mit Bekannemachung steigen. . 3. Die Bestimmungen §. 47 — 54. das Echrengericht betreffend, leiden auch auf solche Individuen Anwendung, welche noch nicht miteelst Handschlags zum Dienste in der Communalgarde verpflichtet sind, sondern erst in dieselbe eintreten sollen. Uiber ihren Eintritt oder Nichteintritt wird dann auf gleiche Weise entschieden, wie dies in andern Fällen im Bezug auf Ausschließung oder Nichrausschließung geschieht. Ausgegeben zu Dresden, gam 30sten Jum 1831.