(1605 5. lichster Vermeidung aller Beruͤhrung, auf eigens dazu bestimmten Wagen, von den hierzu angewiesenen Personen zu bringen und in wenigstens eine Klafter tiefen Graͤbern zu begra- ben, auch, wo moͤglich, mit ungeloͤschtem Kalke zu bedecken sind. 46. Endlich muͤssen noch die waͤhrend 8 Epidemie gebrauchten und der Ansteckung aus- Contumaz des gesetzt gewesenen Personen der erforderlichen Contumaz unterworfen werden, aus welcher erpenirten sie nach 20 Tagen, wenn kein Erkranken derselben Statt gefunden hat, als rein und un. Diensspersene verdaͤchtig entlassen werden koͤnnen. « 5—47. Waͤhrend der ganzen Epidemie haben die zur Sperrung benutzten Individuen jegliche Zu vermeidende Berührung von bereits erkrankten oder der Ansteckung verdächtigen Personen auf das Sorg- E* fältigste zu vermeiden. und ril cen Sollten sie sich dennoch einer solchen Berührung ausgeseß haben, so sind sie ebenfalls Personals. einer 20 tägigen Concumaz zu unterwerfen. Um die Verbreitung des Comag# durch die Aerzke zu verhücen, hat auch kein Arzt, der einen Cholerakranken besucht ha#, das Haus desselben zu verlassen, ohne sich vorher mit Weinessig oder Chlorauflösung gewaschen und seine Kleider gewechselt oder durch- räuchert zu haben. Den Wechsel und die Durchräucherung der Kleider können die Aerzte vermeiden, wenn sie Mäntel von Wachstaffet oder Wachsleinwand überziehn, die, ehe sie die Kranken verlassen, ebenfalls mie Chlordämpfen zu durchräuchern find. ". 48. So wie beim Zunehmen der Epidemie nach und nach nicht nur die Absperrung einzel- Aufhebung der ner Häuser, sondern ganzer Oerker und größerer Bezirke erforderlich würde, so kann beim Absperrung. Abnehmen der Krankheit die äußere Sperrungslinie srüher aufgehoben werden, während die Absperrung der einzelnen Häuser oder Quartiere erst nach völlig beendigeer Reinigung derselben wegfallen darf; in welcher Hinsicht nach den, auf den Bericht der Commissions- arzte, zu erlassenden Verordnungen der Immediat-Commission zu verfahren ist. .. .. . s« 49. . , NModification Die in gegenwärtiger Anweisung den Amtshauptleuten auferlegken Geschäfte sind in hinsichrlich der den Receßherrschaften der Fürsten und Grasen Herren von Schönburg von der Gesammét= Schönburgi- Regierung zu Glauchau zu beforgen. sheceiber Dresden, den 1sten Juli 1831.