(4 175) Gesetsammlung für das Königreich Sachsen. 31. —idôdh-s “ — 50.) Mandat, die Vergütung der gegen die Cholera-Epidemie zu leistenden Unterthanen- wachen betreffend; vom 1sten August 1831. W99, Anton, von GO-E# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 4c. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. ebun hiermic kund und zu wissen: Nach den bestehenden Gesetzen sind die, bei dem Ausbrechen ansteckender Krankbei-= ten in dem Auslande, von den Unterthanen zu leistenden Wachen als eine landespoli- zeiliche, zu Abwendung drohender Gefahr von dem ganzen Lande nötchige Weranstaltung, wozu jeder Uncerthan, soviel es in seinen Kräften stebe, mitzuwirken verbunden ist, un- entgeldlich zu verrichten. Wir haben jedoch binsichtlich der gegenwärtig gegen das Eindringen der Asiaeischen Cholera zu ergreifenden Maßregeln beschlossen, zu Erleichterung dieser den Unterehanen obliegenden Verbindlichkeit, in gewissen Fällen eine Vergütung an Diejenigen, welche Wachdienste zu leisten haben, verabreichen zu lassen, und deshalb Folgendes zu verord- nen, Uns bewogen gefunden. « (37) Gesetzsammlung 1831.