— 7 179 ) Gesetz sammlung für das Königreich Sachsen. 32. 51.) Mandat, die Zeit des Dienstwechsels für das landwirthschaftliche Dienstgesinde, inglei- chen die Aufhebung der Taxe des freien Gesindelohnes betreffend; vom 6ten Juli 1831. W95, Anton, von GOXTE Gnaden, König von Sachsen 2c. cc. . und Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. tbun hiermit kund, daß Wir, im Betracht der unverkennbaren Nachtheile, welche für das Landwirthschaftswesen sowohl, als die Herrschaften und landwirthschaftlichen Dienstbocen selbst, aus der Verschiedenheit des Zeitpunkts des gewöhnlichen Wechsels des Dienstge- sindes entsteyen, und in Berücksichtigung des in dieser Hinsicht von den im Jahre 1824. versammelt gewesenen, getreuen Ständen Unserer Lande geschehenen Antrags, welchem im Betreff des Zwanggesindes bereics durch die, in dem Mandate vom 13ten August 1830. die Rechtsgrundsätze über Frohn= und Dienst-Sachen betreffend, enthaltene Bestimmung, wonach der Dienstwechsel des Zwanggesindes überall nur zu Neujahr Statt finden soll, Gesetzsammlung 1831. 38 )