) Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 33. —ui —“ 52.) Generalverordnung des Geheimen Finanz-Collegi, die Accisverrechtung der Fabrikate der inländischen Eisenhammerwerke, Drath= fabriken und Arsenik-, Schwefel= und Vitriolwerke betreffend; vom 4ten August 1831. S. Königl. Majestät und Se. des Prinzen Mitregenten Königl. Hohe#t haben, im Verfolg der von den Besihern mehrerer inländischen Eisenhammer- werke, Drathfabriken und Vitriol-, Schwefel= und Arsenikwerke, rücksichtlich der Ab- gabenverhältnisse, angebrachten Beschwerden und Anträge, zu mehrerer Erleichterung derselben und zu Besörderung des Absatzes ihrer Fabrikate innerhalb Landes, anzuord- nen geruhet, daß 1.) versuchsweise auf ein Jahr die städtische Eingangs-Generalaccise, sowie die Dorfhandels-Accise von Guß-, Roh-, Bruch-, Stab-, Schien., Zain= und Reifeisen, sewie von schwarzen und weißen Blechen, bei Versendungen von inländischen Ham- merwerken in städtische Niederlagen, oder an die ersten Abnehmer in Städten und auf dem Lande, gegen Hüttenbescheinigungen, erlassen, 2.) umer gleichen Voraussetzungen und ebenfalls versuchsweise auf ein Jahr, die städtische Eingangs-Generalaccise und die Dorfhandels-Accise von den übrigen Fa- brikaten der Eisenhammerwerke, ingleichen von denen der Drathfabriken und der Arsenik-, Vitriol= und Schwesfelhücten sortan nur mic der Hälfte der tarifmäßi- gen Säße vernommen, und Gesessammlung 1831. 39 )