(184 ) 3.) die Bestimmung, zufolge welcher gegossene eiserne Oefen und andre Eisenguß- Waaren, infofern sie nach dem Gusse nicht noch einer weitern Bearbeicung unterle- gen haben, bei der städtischen Eingangs-Generalaccise nur mit zwei Groschen — vom Cenener vernommen worden sind, künftig nur auf inländische dergleichen Waa- ren eingeschrärkc, für die ausländischen aber der Tarifsaß von sechs Groschen — für den Centner in Anwendung gebracht werde. Zugleich haben Se. Königl. Majestät und Se. des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheic die Aufhebung der in dem Grenzaccis-Tarife enthalenen Bestimmung, nach welcher das aus dem Preußichen Antheile der Lausiß eingehende Gußeisen, anstate mit sechs Groschen —= nur mit einem Groschen vom Centner, ingleichen das Stab-, Schien- und Zaineisen, welches aus dem Preußischen Herzogihume Sachsen in die Aemter rechts der Elbe eingeführt wird, anstatt mic sechzehn Groschen —., nur mir sieben Gro- schen —- vom Cemtner zu vernehmen gewesen ist, zu versügen geruher; und es ist sonach dos aus dem Königreiche Preußen in hiesige Lande eingehende Eisen aller Art fortan ohne Unrerschied nach den allgemeinen Grenzacci-Tarifsäen zu vernehmen. Diese Allerhöchsten Anordnungen werden andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und es haben sämmtliche Accisbeamte und Accisofficianten in den alten Erblanden und der Oberlausit denselben gehörig nachzugehen. Dresden, den Aten August 1831. Königl. Sächs. Geheimes Finanz-Collegium. von Zeschau. . L. von Zahn.