Gebuͤhrenfrei. — Legitimationskarte, gültig nur für die Dauer der unten bemerkten Reise. wird zu der Reise, welche d selbe, um . ... vwon hier uͤber .. nach . und von da nach zurück innerhalb der nächsten machen, undg 4 0 4 0 4 · ri 4 „. unereken will, in Gemssheit der Verordnung vom 13en August 1831., zum Ausweis über den guten Gesundbeitszustand Heimath die gegenwärtige Legicimationskarke bierdurch ereheile. Gegeben zu ½□ Anmerkungen: 1.) Diese Karte ist in jedem Nachtquartiere zu visiren. Uncerschrife. 2.) Wenn der Inhaber derselben sie einem Andern giebt, um ihm dadurch zu seinem Fortkommen zu verhelfen, so verfällt er in eine Strafe von acht Tagen bis zu vier Wochen Gefängniß.