(∆ 194 „) und werden, um Irrungen und daraus enestehende Unannehmlichkeiten für die außerhalb des Rayons berkommenden Reisenden und Waarenführer zu vermeiden, da, wo sie in den Wegen einfallen, durch Warnungskafeln bezeichnet, welche zugleich auf den nach dem be- treffenden Büreau führenden Weg hinweisen. 5. Personen und Waaren, welche, ohne eines der §. 4 bezeichneten Rayon-Büreau's pas- sirt zu haben, sich Leipzig nahen, werden unbedinge und ohne Ausnahme, gleichviel, ob sie übrigens mie gnügender Legitimatlon versehen sind oder nicht, an den Thoren der Stade auf das Rayon-Büreau zurückgewiesen. 6. In Ansehung der resp. an den Grenzen und Rayon--Büreau's zu fordernden egitima= tionen wird Folgendes bestimme: 1.) Bei Personen aus dem Inlande gnügen die, nach Maßgabe der Verordnung vom 1 309en August 1831, auszustellenden Legitimationskarten und die sonst darin in dieser Hinsiche enthaltenen Bestimmungen; es müssen jedoch Inländer selbst in dem Falle während des erwähnten Zeitraumes mie solchen Karten versehen seyn, wenn sie gleich nicht über Nache in Leipzig bleiben wollen. Bei Waaren des Inlandes gngen Ursprungscertificake oder Lagerzeugnisse. 2.) Für Personen und Waaren, die aus angesteckten Gegenden kommen, oder dieselben durchreiset haben, gile die allgemeine Bestimmung, daß sie nur dann zugelassen wer- den dürfen, wenn sie die vorschriftsmäßige Contumaz und Reinigung abgehalten und darüber ein hinlängliches Zeugniß aufzuweisen haben, oder, was die Personen be- trifft, darthun können, daß sie 20 Tage lang zuletzt durch unverdächtige Gegenden gereist find. 3.) Bei rechts der Oder berkommenden Personen und Gegenständen ist insbesondere die unterm 1 7ten August (. Leipziger Zeit. N. 198) bekannte gemachte Vorschrift zu berücksichtigen, nach welcher sie enrweder ebenfalls nur gegen Vorzeigung von Con- tumazscheinen, oder doch wirklicher Gesundheits= und NReinheits-Pässe, die auf