(195 ) einem Uibergangspunkte an der Oder visirt und den Beilagen A. B. C. gemaͤß ein- gerichtet seyn muͤssen, eingelassen werden sollen. Mit Gesundheits= und Reinheits-Pässen nach dem nämlichen Schema müssen auch alle Personen und Waaren versehen seyn, die aus den noch nicht angesteckeen Gegenden der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Staaten berkommen. 4.) Personen und Waaren aus andern Gegenden des Auslandes müssen sich entweder durch besondere Gesundheits= und resp. Reinheits-Zeugnisse, oder durch auf diesen Umstand insbesondere mie gerichtete Pässe und Legitimationskarken ausweisen. 7. Alle Legitimationen werden, wenn sie auf den Rayon-Büreau's für ausreichend befun- den worden sind, daselbst abgestempelt und sodann in dem betreffenden Thore der Stade Leipzig vorgezeigt. 8. Zur Unterstützung der Controlmaßregeln werden an den Rayon-Büreau's um Leip- zig berum Militair-Commando's aufgestellt; auch soll die ganze durch den Rayon ge- bildete Linie um Leipzig durch Millkair abpatroulliré werden. 0. Die Einwohner innerhalb des nach §. 4. um Leipzig gezogenen Rayons werden zwar, auch ohne ein solches Rayon-Büreau zu passiren, nach Leipzig eingelassen, müssen jedoch ebenfalls mit den in der Generalverordnung vom 1 3ten August für Inländer vorgeschriebenen Legitimationskarten versehen seyn, selbst wenn sie niche in Leipzig übernachten wollen. Sie haben diese Karten in den äußern Thoren Leipzigs vorzuweisen. 10. Pack-, Buͤndel- oder sogenannte Troͤdeljuden und Musikanten, ingleichen Equilibri— sten, Marionettenspieler und andere in diese Klasse gehoͤrige Personen, werden gar nicht in die Stadt gelassen und sind daher sofort an den Grenzen, oder doch an dem Büreau oder Gesetzsammlung 1831. ( 41 )