Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 35. —e" 56.) M an daft, die Beschränkung des Einwanderns fremder Handwerksgesellen in das Königreich Sachsen betreffend; vom 23ten August 1831. I# W/35, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. 25. 2c. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, damit nicht Unsere Lande durch den Zusam— menfluß einer zu großen Anzahl fremder Handwerksgesellen, besonders so lange die Be— sorgnisse wegen etwanigen Eindringens der Asiatischen Cholera noch fortdauern, in Nach- tbeil gesest werden mögen, und aus andern Gründen, Folgendes zu verordnen, für ns- thig finden: So wie das Einwandern von Handwerksgesellen aus den Kaiserlich Koͤniglich Oester— reichischen und Koͤniglich Preußischen Staaten in die hiesigen Lande bereits durch die, von der wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera verordneten Immediat-Commission, erkassene Verordnung vom 1 8ten Juli dieses Jahres, bei welcher es ferner verbleibe, un- ter gewissen Modisicationen verboten worden ist, so soll hinführo, bis auf weitere Anord- Gesetzsammlung 1831. 43 )