Zu . 31. Zu 7. 41. 7½- *—– ( 220 ) c) Bei Zahlungen ist das Geld vor der Empfangnahme vorschrifemäßig zu reinigen. 4) Weder Gläser, Schachteln, Büchsen, noch sonstige Gefäße dürfen, um sie zum nochmaligen Arzneigebrauche zu verwenden, zurückgenommen werden, und eben so wenig sind die Signaturen als Receptbelege anzunehmen. 46. Da bei dem Räucherungsverfahren die Siegel nicht immer unverleßé zu erhalten sind, so ist das Verschließen der Papiere mie Oblaken anzurathen. 47. Die Schließung der Schulen erfolge an jedem Orte, sobald die Seuche daselbst wirk- lich zum Ausbruche gekommen ist; dagegen sind die in offentlichen Unterrichts= und Er- ziehungs-Anstaiten, mit Ausnahme der Waisenhäuser, beisammen wohnenden jungen teute aus andern Orten bereits in ihre Heimath zu entlassen, wenn die Krankhele sich bis auf eine Entfernung von drei Meilen dem Orte genäherk hat. In Ansehung der Kirchen wird die frühere Verordnung dahen erläuterk, daß in denselben der gewöhnliche Gokkesdienst seinen Forigang nehmen kann, und nur, so lange die Epidemie anhält, sehr zahlreiche Versammlungen zu vermeiden gesuche werden mus- sen, wofür jedoch den Geistlichen uberlassen bleibt, wo sich der Wunsch einer gemein- schaftlichen Gottesverehrung äußert, zu Vermeidung größern Andrangs, während dieser Zeik auch in den Wochentagen oftere Betstunden zu halten. Unter dem Schließen der offentlichen Orte ist übrigens das Schließen von Fabriben, oder andern dergleichen Anstalten, wo mehrere Menschen ihres Erwerbs wegen zusammen kommen, oder auch das Einstellen von Bauen, niche gemeint. 18. Waaren, die in Niederlagen und Gewölben gelagerk haben, und mie denen Cpolera= kranke nicht in Berührung gekommen sind, bedürfen der Reinigung niche. 19. Die leichen der an der Cholera gestorbenen Personen sind enkweder von den Kran- kenwärtern, oder von besonders dazu angestellten Leuten, die dabei lackirke oder stark mit Oel abgeriebene Handschuhe gebrauchen müssen, einzusargen, auch blos mie einem vorher in starkes Chlorkalkwasser getauchten, oder mie diesem Wasser begossenen Stücke teinwand zu umhüllen. Das Begräbniß darf, um das Zusammenereffen zu vermeiden, nur in den Stunden von 8 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens, still und ohne große Begleicung geschehen. Gestattet die lage des gewöhnlichen Kirchhofs niche, die Veerdigung auf demselben gescheben zu lassen, und machr sich desbalb die Anlegung eines besondern Begräbniß- platzes nothwendig, so muß dieser nech vor dem Gebrauche die gewöhnliche kirchliche Wei- bung erhalten.