Gesetzsammlung &inigrri Sacsen. 38. 59.) Generalverordnung, die wegen des Umsichgreifens der Asiatischen Cholera in den Koniglich Preußischen Staaten ferner getroffenen Maßregeln betreffend; vom 6ten September 1831. Di die weicere Verbreitung der Asiatischen Cholera, insbesondere durch den Aus- bruch derselben an mehrern Punkten der Provinzen Pommern und Brandenburg, hae sich die unterzeichnete Commission veranlaßt gesehen, nunmehro schleunigst die Maßregeln zu ergreifen, durch welche allein es wenigstens möglich ist, das Vordringen der Krankheit auch in das Königreich Sachsen zu verhüten. Es wird daher Folgendes hiermie zur öffentlichen Kenneniß gebrache: . 1. Die zu Abwehrung der Cholera bestehende Königlich Preußische Immediac-Commis- sion zu Berlin hat beschlossen: 1.) eine militairische Sperrung längs der Elbe, von der Königlich Scchhsischen bis zur Königlich Hannöverschen Grenze, anzulegen; sie wird den 146en September be- ginnen und es sind hierbei als ein zig erlaubee Ulbergangspunkte, Inhalts der Bekanntmachung d. d. 30sten August, Witeenberge, Sandau, Magdeburg, Wittenberg und Torgau bestimmt worden. 2.) An den schon zeither bestandenen Cordon an der Oder wird da, wo die Neisse in die Oder einfällt, zum Schutze der Provinz Schlesien und elnes großen Theils der Lausitz, ein zweiter Cordon sich anschließen, welcher sich über Guben und Cot- bus, längs der Spree binzieben und bis an die Königlich Sächsische Grenze erstrecken wird. Gesetzsammlung 1831. ( 46 )