(224 ) ß. 2. Nun wird zwar durch jene Maßregeln der groͤßte Theil der Koͤniglich Saͤchsischen Grenze bereits geschuͤtzt. Damit aber auch auf der allein noch offenen Linie der Saͤchsi— schen Grenze die Cholera nicht eingeschleppt werden koͤnne, hat die unterzeichnete Commis— sion, im Einverstaͤndniß mit der Koͤniglich Preußischen Immediat-Commission, beschlossen, die Sachsisch = Preußische Grenze von der Elbe bis zur Spree dergestalt bewachen zu lassen, daß von Serehla an, da wo die Elbe in das Königreich Preußen eintritt, und zwar vom rechten Ufer, längs der Sächsisch-Preußischen Grenze hin bis Neu- dorf an der Spree, ein vollständiger milicairischer Sperrcordon auf- gestellt wird, der mithin auf der einen Seite bei Serehla, auf der andern bel Neudorf mic den §F. 1. gedachten Könlglich Preußischen Sperrlinien zusammen trifft. G. 3. Der Sperrcordon wird den Sten September auftreten. d. 4. I. Für den Sperrcordon gelten folgende nähere Bestimmungen: 1.) Da die Aufstellung des Cordons an der Elbe bei Strehla, da wo sie ins Preußi- sche Geblec eintritt, beginnc, so ist die Bewachung dieses Stromes daselbst von vorzüglicher Wicheigkeit. Zu diesem Behufe wird ebenfalls vom S##en September an auf der Elbe bei Serehla ein Wachtschiff mir der dazu erforderlichen Mannschaft auf- gestellt. 6. 5. Die auf dem Wachtschiffe befindliche Mannschaft hat den Elbstrom streng zu bewachen und alle Fahrzeuge, welche aus der Oder, Spree oder Havel kommen, zurückzuwei- sen, insofern sie nicht beibringen können, daß sie bei dem Einerite in die Elbe eine Con- tumaz bereits ausgehaltcen haben. Contumazanstalten sind Königlich Preußischer Seits bei Havelberg und an der Mündung des Pleueschen Kanals in die Elbe, errichtet worden. 9. 6. Nur Saͤchsische und Boͤhmische Fahrzeuge sind von der Bestimmung §. 5. in sofern ausgenommen, als diesen, nach abgehaltener Contumaz von 20 Tagen, die Ein= und res##. Durchfahre zu gestatken ist.