Gesetzsammlung #ni Sachsen. 40. 61.) Gese 6ß zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7½n September 1831. W8, Anton, von GOITES Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 4c. und Friedrich August,Herzog zu Sachsen rc. thun hiermit kund: Der am usten März dieses Jahres wieder eröffnete Landtag ist, durch den Ab- schied vom 4#ten Sepcember, beschlossen und die zwischen Uns und Unsern versammele gewesenen getreuen Ständen errichcete Verfassungsurkunde ist an erstere feierlich ausge- bändiger worden. Wir bringen demnach den Inhale des Landtagsabschieds sowohl, als der Ver- fassungsurkunde, durch beiliegenden Abdruck zur allgemeinen Kenneniß und lassen zu- gleich die besagte Urkunde selbst und die in dem Abschiede enthaltenen einzelnen Be- stimmungen biermit als Geset ins Land ergehen, indem Wir allen Behörden und Obrigkeicen besehlen, die Vorschristen und Grundsätze dieser Verfassung in den Grenzen ihres amtlichen Wirkungskreises zu beobachten und in Anwendung zu bringen; wie denn auch Unsere gesammten Unterthanen, ein Jeder in seinen Verhältnissen, sich darnach zu achten haben. Gesetzsammlung 1831. 48 )