(238 ) Wir vollenden das Geschäft des bisherigen Landtags durch die jetßze bevorstehende Aushän- digung der von Uns eigenhändig vollzogenen und mit dem Koöniglichen Siegel versehenen Ori- ginal-Verfassungsurkunde, deren verwahrliche Beilegung im ständischen Archive Wir der getreuen Landschaft überlassen. In Gemäßheit dessen, was in dieser Urkunde 9. 22. infonderheit wegen der dem jedes- maligen Regenten gebührenden Cioilliste verfassungsmäßig festgeseht und zugleich von den ge- creuen Ständen, mit Beziehung hierauf, unterm 1 9een Juli dieses Jahres erklärt worden ist, nehmen Wir hierdurch die Uns für Unsere beiderseitige Regierungszeit zugesicherte Civilliste von jährlich Fünfmalhunderce Tausend Thalern —. —; nebst dem cransitorischen Zusaße von Funfzig Tausend Thalern auf das Jahr 1832. Vierzig Tausend Thalen 138333. Dreißig Tausend Thaleen 13834. Zwanzig Tausend Thalen 1835. Zehn Tausend Thalenn . 1836. so wie die Uns, dem Prinzen Mitregenten, auf die Dauer Unserer Mitregentschaft ausgesetzten Zwanzig Tausend Thaler jährlich, vom 1sten Januar 1832 an lausend, als verabschiedet nochmals an, und versichern dagegen die Erfüllung der über die Vereinigung aller derjenigen Gegenstände, wofür diese Ciril- liste als Aequivalenc zu betrachten ist, mit dem Scaatsgute, in der Verfassung 8. 22. enthal- tenen Bestimmungen. 2 3 Den gekreuen Ständen Unsers Markgrasthums Oberlausiß von tand und Städten wieder- bolen Wir bierdurch die bereits in dem Decrete vom 10cen August enthaltene Zusicherung, daß über die Ausführung der im Zusammenhange mit der neuen Verfassung unenrbebrlich nöthigen sowohl, als der im Bezug auf dieselbe wünschenswerthen Veränderungen in der auf dem Tra- ditionerecesse vom 3sten Mai 1635 und sonst beruhenden Particular-Verfassung und Verwaltung der Oberlausts, besondere Verhandlungen mit ihnen Srtatt finden werden, und erklären hierbei zugleich, daß diese Bestimmung und Zusicherung für alle Tbeile eben so verbindlich seyn Volle, als ob sie in die Verfassungsurkunde selbst aufgenommen worden wäre. Wir werden hiernächst die Versassungsurkunde, deren Wireksamkele mic ihrer Aushändigung an die getrruen Stände eintrice, ohne Anstand, mittelst besondern Mandats, als Gesetz publici- ren, und gleichergestalt das mit den Bestimmungen derselben über die Bildung der landständi- schen Kammern in Verbindung stehende Wahlgeseh in der Maße, wie selbiges seinem Inhalte nach die Zustimmung der getreuen Landschaft gefunden hac, ins land ergehen lassen. Was die durch die Verfassungsurkunde bedingten organischen Einrichtungen, insbesondere die Bildung der Ministerial-Departements und des Gesammt-Ministerü, so wie die hiervon als Folge