(253) Die Anordnungen im Betreff der innern kirchlichen Angelegenheicen bleiben der beson- dern Kirchenverfassung einer jeden Confession überlassen. Insbesondere wird die landesherr- liche Klrchengewalt (jus episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen, so lange der König einer andern Confession zugethan ist, von der I. 41. bezeichneten Ministerialbehörde ferner in der zeitherigen Maße ausgeübe. 4. 58. 6 „ 3.)Beschwerd Beschwerden über Mißbrauch der kürchlichen Gewalt können auch bis zu der obersten a-rneschwerden weltlichen Seaaksbehörde gebrache werden. der kirchlichen / 59 Gewalt. Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren buͤrgerlichen Beziehungen ginenschtever- und Handlungen den Gesetzen des Scaats unterworfen. ner der Kirchen. 6l 60. Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Culeus, den Unterriche, oder die 5.) Stistungen. Wohlthätigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem besondern Schutze des Staats, und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande zum Scaatsvermögen eingezogen, oder für andere, als die stistungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen steht, darf eine Verwen- dung zu andern ähnlichen Zwecken, mit Zustimmung der Betheiligten und, in sofern allge- meine Landesanstalten in Betracht kommen, mie Bewilligung der Scände erfolgen. Siebenter Abschnitt. Von den Ständen. I. Organisation der Seändeversammlung. # 61. Für das ganze Königreich Sachsen bestehe eine allgemeine, in zwel Kammern abge= 1.) Allgemeine tbeilte Ständeversammlung. ###iensnuncen. Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landeagsverfassung in der Oberlausih lammlung in und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, vorbehältlich der in Rücksiche beider spemummern. nörhig werdenden Modisicationen, noch ferner fortbestehen. vinzialverfas- sung. 8. 62. ... - - Rechtsgleichheit Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich. und Verbindung Zeit und Oct der Sichzungen beider sind jederzeit dieselben. der beiden Kam- ( 50) Hern.