2.) Erste Kam- mer. Mitglieder der- selben. Nähere Bestim- * · mungen in Ruck- sicht der Herr- schaftsbesitzer. Nähere Bestim- mungen in Rück- sicht der Ritter- gutsbesitzer. (254) S. 63. Zu der ersten Kammer gehören folgende Mieglieder: 1.) die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses; 2.) das Hochstise Meißen, durch einen Deputirten seines Mittels; V3.) der Besitzer der Herrschaft Wildenfels; 4.) die Besitzer der fünf Schönburgischen Receßherrschaften, Glaucha, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenslein und Seein, durch einen ihres Mittels; 5.) ein Abgeordneter der Universicät Leipzig, welcher von selbiger aus dem Mittel ihrer ordentlichen Professoren gewählt wird; 6.) der Besiher der Standesherrschaft Königsbrück; 7.) der Besitzer der Standesherrschafe Reibersdorf; S.) der evangelische Oberhofprediger; 9.) der Decan des Domstifes Ste. Peikri zu Budissin, zugleich in seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geistlicher, und im Falle der Behin- derung oder der Erledigung der Seelle, einer der drei Capitularen des Stifes; 10.) der Superincendenc zu Leipzig; 11.) ein Abgeordneker des Collegiatstises zu Wurzen, aus dem Mittel des Capitels; 12.) die Besitzer der vier Schönburgischen Lehnsherrschaften, Rochsburg, Wcchselburg, Penig und Remissen, durch einen ihres Mirtels; 13.) zwölf auf Lebenszeie gewählte Abgeordnete der Ritkergucsbesißer; 14.) zehn vom Könige, nach freier Wahl, auf Lebenszeic ernannte Rittergutsbesitzer; 15.) die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig; 16.) die erste Magistraksperson in sechs vom Könige, uncer möglichster Berücksichtigung aller Theile des Landes, nach Gefallen zu bestimmenden Städeen. . 64. Für die §S. 63. uncer 3.4. 6. 7. und 12. benannken Besitzer der Herrschaften kann im Falle der Minderjährigkeie, oder wenn sie aus Ursachen, welche die Kammer als starr- baft anerkennt, an dem Landtage persönlich Theil zu nehmen, nicht vermögen, derjenige nächste Nachsolger in die Kammer eintreten, welcher nach F. 74. für die Person dazu ge- eignet ist. Den Besitern der Herrschaft Wildenfels und der Schönburgischen Receßherr- schaften ist jederzeit nachgelassen, wegen ihrer erblichen Selmmen, Bevollmächtigte in die Kammer eintreten zu lassen, welche die nach F. 7 4. erforderlichen Eigenschaften haben, und im Königreiche Sachsen mir einem Rittergute angesessen sind. ß. 65. Die zwoͤlf Abgeordneten der Rittergutsbesitzer werden in Kreis- und Oberlausitzer-Pro- vinzial-Versammlungen gewaͤhlt.