Bemerkung der staͤndischen Be— williaung in den Abgaben= Aus- schreiben. Verfahren, wenn schleunige finanzielle Maß- regeln erforder- lich sind. NReservefond. ( 264) desbalb ihnen geschehene Eröffnung und anderweice Berarhung, die Bewilligung in der ver- langten Maße wiederholt ablehnen wollten, läßt der König die Auflagen für den Sraats- bedaif, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereirs erreichten Zweck bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit, durch die oberste Staatsb hörde, mittelst einer in die Gesebsammlung aufzunehmenden Verordnung, noch auf ein Jahr ausschreiben und forterheben. In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der besondern Natur desselben gedacht und Beziehung auf diesen 9. der Verfassungsurkunde genommen. Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch nur auf ein Jahr erlassen werden; weshalb der König längstens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist eine außerordentliche Ständeversammlung einberufen wird. Oie Bewilligung wird übrigens nur dann als abgelehnt betrachtet, wenn in einer der beiden Kammern mindestens zwei Drittheile der Anwesenden für die Ableh— nung gestimmt haben. ¾. 104. Mit Ausnahme des §. 103. erwähnten Falls, soll in den Ausschreiben, welche tan- desabgaben betreffen, die ständische Bewilligung besonders erwähnt werden, ohne welche weder die Eimehmer zur Einforderung berechtigt, noch die Unrerthanen zur Entrichtung verbunden sind. 6. 105. Obne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig gemacht werden. Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorhergesehenen Fällen schleunige finan- zielle Maßregeln erfordert werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände noth- wendig ist, so ist eine außererdemliche Ständeversammlung einzuberufen. Sollten jedoch außere Verhälknisse eine solche Einberufung durchaus unmoglich machen, so darf der König, unter Verantwortlichkeir der ihn hierbei berathenden Vorstände der Mi- nisterial-Departements, das zu Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unumgänglich Nötbige provisorisch verfügen, auch, erforderlichen Falls, Ausnahmsweise ein Anlebn auf- nehmen; es sind aber die getroffenen Maßregeln, sobald als irgend möglich, der Seände- versammlung, und spätestens bei dem nächsten ordentlichen #andtage vorzulegen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken; auch ist selbiger über die Verwendung der erforderlich gewesenen Summen Nachweisung zu geben. S. 106. Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit den erforderlichen außerordenk= lichen Hülfsmitteln zu verseben, ist ein Reservefond zu bilden, welcher in das Budget auf- genommen und jedesmal bewillige wird.