Gesetzsammlung Königr ig Sachsen. 41. 62.) Generalverordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin an sämmtliche Gerichtsbehörden des Markgrafthums Oberlausitz, die zu beschleunigende Publication der in der Gesetzsammlung erscheinenden Gesetze und Verordnungen betreffend; dom 12ten September 1831. E. ist zur Kennkniß der Königlichen Ober-Amts-Regierung gelangt, daß von den Gerichtsbehörden der Königlich Sächsischen Oberlausit die Publicacion der in der Geseß- sammlung erscheinenden, für hiesiges Markgrasthum gülrigen Gesetze und Verordnungen an ihre Gerichtsumerthanen häufig verzögert und diese Verzögerung oft selbst dann ver- bangen wird, wenn die fraglichen Gesetzes-Anordnungen, wie die jetze verschiedentlich ergangenen, auf Ergreifung der Maßregeln zu Abwehrung des Eindringens der Asiatischen Cholera bezüglichen, der Natur der Sache nach, die khunlichste Beschleunigung in Be- werkstelligung der Publication und Ausführung der in ihnen enthalenen Anbefohlnisse er- beischen, Wie daher dasjenige, was wegen Bekannemachung der von Zeie zu Zelk ergehenden Gesetze in dem, mittelst Ober= Amtspatents vom 21sten September 17 96., publicirten Generale vom 13t#en Juli desselben Jahres hierunter allenthalben, und namentlich im Gesetzsammlung 1831. („ 54 )