( 285) 63.) Verordnung der Landesregierung, die Concurrenz der Kreis= und Amtshauptleute bei den Communalgarden= Angelegenheiten betreffend; vom 13ten September 1831. E. ist von Sr. Koͤniglichen Majestaͤt und Sr. Koͤniglichen Hoheit, dem Prinzen Mitregenten, die Bestimmung getroffen worden, daß die Kreis- und Amtshauptleute in den die Communalgarde betreffenden Angelegenheiten mit gebraucht werden sollen. Dem gemaͤs haben dieselben, wie hiermit verordnet wird, in allen den Faͤllen, wo im Betreff dieses Instituts von dem Koͤniglichen General-Commando der Communal- garde ihnen Auftraͤge werden ertheilt werden, sich denselben gebuͤhrend zu unterziehen. Dresden, den 13ten September 1831. von Könneritz. Christian Lebrecht Noßky, S. Ausgegeben zu Dresden, am 17ten September 1831.