Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 42. 64.) Gese, die Wahl der Abgeordneten zu den künftig zu haltenden Ständeversamm= lungen betreffend; vom 24 e#n September 1831. W93, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc. haben, zur Ausfuͤhrung der in der Verfassungsurkunde H. 65. 70. 77. enthaltenen Vorschriften wegen der Wahl der Abgeordneten zu den kuͤnftig zu haltenden Staͤndever— sammlungen, unter Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, nachstehendes Wahlgesetz errichtet und verordnen deshalb, wie folget. 1) Allgemeine Vorschriften fuͤr die Wahlen. . 1. Koönigliche Be- Die Wahl von tandtagsabgeordneten der Ritterguksbesizer, der Städte und des hörde zu (eitun Bauernstandes erfolgt unter der Leitung der Königlichen Regierungsbehörde und der von . dieser damie beauftragten Persenen. ordneten. Gesetzsammlung 1831. 55 )