1 Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 43. 65.) Generalverordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, wegen Aufschubes der nächsten Rekrutirung; vom 4ten October 1831. Se. Königl. Majestät und Se. des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit haben Sich, in Betracht der gegen das Einschleppen der Asiatischen Cholera zu nehmen- den Maßregeln, bewogen gefunden, einen Aufschub der diesjährigen Rekrucenaushebung in der Maße anzuordnen, daß gedachte Rekrutirung allererst in dem nächsten Frühjahre 1832, gleichzeitig mie der sodann gesetzlich einteretenden ersten Gestellung und ärztlichen Unter- suchung der, im vorbemerkten Jahre, das zwanzigjährige Alker erreichenden jungen Mann- schaft, erfolgen soll. Indem diese Allerhöchste und Höchste Anordnung bierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, ist noch erforderlich worden, Folgendes vorlaͤufig festzusetzen: 1. Die, in dem 29sten F. des Erlaͤuterungsmandats fuͤr die Rekrutirung, vom 5ten No— vember 1827, geordnete zweite Anmeldung der militairpflichtigen Mannschaft am 6ten No- vember bleibt für dieses Jahr ausgesetze. 2. Saͤmmtliche, im gegenwaͤrtigen Jahre gestellungspflichtige junge Leute, nebst denjeni- gen Mannschaften, welche noch nachträglich ihrer Militairpfliche Genüge zu leisten haben möchten, baben sich allererst am 1 5ten Februar kommenden Jahres 1832, gleichzeitig mie den im nurgedachten Jahre das zwanzigjährige Alter erreichenden Individuen, ohne einen Gesetzsammlung 1831. (58)