(312 ) weiteren besonderen, individuellen Aufruf zu erwarten, an den betreffenden Orten, bei Ver— meidung der fuͤr den Unterlassungsfall gesetzlich angeordneten Strafen, anzumelden oder anmelden zu lassen, werauf sie wegen ihrer Gestellung zur Aushebung selbst fernere An— weisung erhalten werden. 3. Von Seiten der Gerichtsbehoͤrden ist dafuͤr zu sorgen, daß die oberwaͤhnten Mann— schaften in Zeiten hiervon benachrichtiget werden moͤgen. 4. Die, zur Vollziehung der fuͤr jetzt aufgeschobenen Rekrutenaushebung, etwa noch noͤ— thigen Bestimmungen werden zu seiner Zeit bekannt gemacht werden. Hiernach haben sich die Rekrutirungs- und sonstigen Behoͤrden, auch sonst alle Die- jenigen, die es angehet, gebuͤhrend zu achten, und es ist uͤbrigens diese Generalverordnung, in Gemaßheic des Gencralis vom 1 3te#n Juli 1796 und des Mandaks vom 9ten März 1818, zu publiciren. Dresden, am Aten October 1831. Königl. Sächs. Kriegs-Verwaltungs-Kammer. von Zezschwitz. von Tschirschki. Ausgegeben zu Dresden, am 8ten Octcober 1831.