3) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 44. 66.) Verordnung des Kirchenrathes an die Juristen-Facultät zu Leipzig, die Zeit der Zulassung zum Eramen bei der Juristen-Facultät zu Eeipzig betr.; vom 26 ten September 1831. D.#- nicht eine zu große Anhäusung der von der Juristen-Facultät zu teipzig zu baltenden Prüfungen, zur Schlußzeit eines jeden Semesters, durch den Andrang derjeni. gen Seudirenden, welche nur gerade die geseblich vorgeschriebene Zeic sich auf der Uni- versität aufhalten und deshalb dieselbe mit dem Schlusse eines Semesters verlassen wollen, entstehe, noch die Studirenden, durch einen Aufschub ihrer Prüfung, zur Ver- längerung ihres Aufenthaltes auf der Universität über die gesetzlich vorgeschriebene Zeit sich genoͤthigt sehen moͤgen, von der andern Seite aber auch die Erfüllung des Zwek- kes der, in dem Mandate wegen Qualificirung junger Leute zur künftigen Dienstleistung, vom 2 7' en Februar 1793. im Betreff der erforderlichen dreijährigen Studienzeit, so wie in dem Mandate vom 1 1½ Februar 1726 und dem Rescripte vom 2 1 en Ocko- ber 1802 (Cod. Aug. Forts. 1. Th. 1. S 247. und Forts. 3. Th. 1. S. 123.) wegen zwelfährigen Studiums auf der inländischen Universstäc, enthaltenen Vorschriften nicht durch zu ertheilende Nachsicht gestört werde, so ist, wie der Juristen-Facultät zu Leipzig bereits durch Verfügung vom 15““ Juli dieses Jahres eröffnet worden ist, die Festsetzung einer Norm in dieser Beziehung fuͤr angemessen erachtet worden. Gesetzsammlung 1831. ( 59