(318 ) . Zu den gifefangenden Waaren sollen von nun an gerechnet werden: 1.) Alles, was zur Bekleidung der Menschen gedient hat, es sei von Wolle, Haaren, Leinen, Leder, oder sonst einem Stoffe aus dem Thier= oder Pflanzen-Reiche; 2.) Bete= und Schreibe-Federn, Menschen-, Pferde= und Kuh- Haare, rohe Häute und rohe Felle, Pelzwerk, Schafwolle, wenn sie an einem insicirten, oder ver- dächtigen Orte sortirt worden; 3.) Hanf, Flachs und Werg; 4.) gebrauchtes Segeltuch und Tauwerk; 5.) alle Fabrikate aus Wolle, Baumwolle, Seide oder Lein, sebald sie im Umher- ziehen zum Verkauf ausgeboten, oder umhergecragen worden. II. Alle andere Waaren dagegen, sie mögen eine glatte oder rauhe Oberfläche haben, aus dem Thier-, Pflanzen= oder Mineral-Reiche kommen, mitbin auch 1.) alle Fabrikate, selbst wenn sie aus Schaswolle gefertigt sind, sobald sie nur niche schon zum Gebrauche der Menschen gedient, oder im Hausiren umher getragen worden; " 2.) gegerbte Häute, gegerbte Felle, Juchten, Leder, zum Handel zubereiteke Borsten; 3.) Segeltuch und Tauwerk, wenn solches noch ungebraucht und als Handelsartikel zu betrachten; 4.) Schafwolle, sobald mie Sicherheit nachgewiesen wird, daß sie noch unfortirk ist, oder doch an einem unverdächtigen Orce sortirt worden; ingleichen 5.) rohe Bücher, sind von nun an für nicht giftfangend anzusehn. III. Nur gistfangende Gegenstände bedürfen einer Contumaz und innern Reinigung während der vorgeschriebenen Contumazzeit. Bisher war eine Contumazzeit von 20 Ta- gen, wenn sie aus angesteckten, von 10 Tagen, wenn sie aus verbächtigen Gegenden ka- men, oder dergleichen Orte auf der Reise passire batten, bestimmt. Es mag jedoch 1.) künftig für gistfangende Waaren, ohne Unterschied, ob sie aus angesteckten oder verdächtigen Orten kommen, eine Concumaz und Desinfteirung von zehn