292 2 Gesetzsammlung Koönigri Sachsen. 46. — ——. 70.) Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf Bezug habenden provisorischen Vorkehrungen betreffend; vom 7ten November 1831. W IR, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 1c. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. wollen die, im §. 41 der Verfassungsurkunde, zugesicherte Bildung von Ministerial-Depar- tements und des Gesammt-Ministerii, als der obersten Staatsbehoͤrden, nunmehro zur Ausfuͤhrung bringen, und verordnen daher uͤber deren Einsetzung und das Verhaͤltniß der- selben zu den dermalen bestehenden Behörden, einstweilen, und bis die Organisation der gesammten Verwaltung eintreten kann, als worüber zum Tcheil annoch Vernehmung mie den Ständen zu pflegen ist, hiermic Folgendes: 1. Unser Geheimes Kabinet und Unser Geheimer Rarh werden aufgelöst,, und es ereken an deren State, als die obersten Seaatsbehörden, die im §. 41 der Verfassungsurkunde benannten Ministerial-Departemenes, I.) der Justiz, 2.) der Finanzen, 3.) des Innern, 4.) des Kriegs, 5.) des Cultus und oͤffentlichen Unterrichts, und 6.) der auswärtigen Angelegenheiten, Gesetzsammlung 1831. ( 61 )