(329 ) Hiernächst soll 1.) die Bestätigung und Verpflicheung der berufenen Kirchen= und Schul-Diener, in- soweic sie zeicher bei dem Kirchenrathe geschehen ist, bis auf Weiteres, vor dem Ober-Consistorio erfolgen, auch 2.) die Leitung und besondere Beaufsicheigung der Schullehrer-Seminarien zur Zeit der dazu verordneten Commisston verbleiben. Der bisher in Erangelicis den evangelischen wirklichen Geheimen Räehen ertheilte Auftrag gehe auf die, F. 41. der Verfassungsurkunde bezeichnete Ministerial-Behörde über, indem Wir solchen dermalen auf alle Mitglieder Unsers Gesammt-Mlinisteri# hiermit über- kragen. F. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten behält seinen jetzigen Wirkungskreis. G. Dem Gesammt-Ministerium gebühren: 1.) die nach 9. 133. der Verfassungsurkunde nöthigen Communicationen mie den ver- sammelten Ständen, 2.) die Begukachtung der Gesebe, nach deren in den Ministerial-Departements erfolg- ter Vorbereitung, insoweit sie nicht an den Scaaksrath gewiesen wird, 3.) Differenzen der Ministerien unter sich und die Begutachtung der über einzelne Mi- nisterien bei Uns eingehenden Beschwerden, insoweit Wir eine nähere Erörterung oder Begutachtung für nothwendig erachten, 4.) die Berathung über das Staatsbudget, dessen Zusammenstellung jedoch dem Fi- nanz-Mlinisterio zukomme, 5.) alle andere wichtige, niche ausschließend in den Bereich eines einzelnen Ministerial= Departemenks gehörige, sowohl innere, als auswärtige Werhälenisse angehende Landesangelegenheiten, insbesondere die Bundestagssachen; 6.) die Aufsiche über das Geheime Archio, 7.) die Redaction der Gesetzsammlung und des Reglkerungsblattes; 3.) diejenigen Sachen, die Wir in einzelnen Fällen zur Begutachtung dahin verwei- sen werden.