Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 47. 71.) Verordnung wegen der Errichtung des Staatsrathes; vom 16ten November 1831. W99, Anton, von GOx## Gnaden, Kdnig pon Sachsen 2c. 2c. 2. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. haben, nach Einrichtung der Ministerial-Departements und des Gesamme-Mioisterüs auch die Bildung eines Staat zrathes beschlossen, und verordnen deshalb Folgendes: ß. 1. Der Staatsrath besteht: Zusammensel- ung desStaats- a) aus einem Vorsitzenden; zung rathes. b) aus den volljaͤhrigen Prinzen Unsers Hauses, denen Wir den Belsitz geben werden; c) aus saͤmmtlichen Mitgliedern des Gesammt-Ministerii; d) aus denjenigen Personen, die Wir dazu, theils als ordentliche Mitglieder, theils als außerordentliche Mitglieder fuͤr eine bestimmte Klasse von Angelegenheiten, fuͤr bestaͤndig verordnen; Gesetzsammlung 1831. ( 63 )