3 Gesetzsammlung önigrg Sachsen. 48. —tf-“““ 72.) Verordnung der Landesregierung, die Oualisication der als Physicen anzustellenden Aerzte betreffend; vom 26sten November 1831. E- ist wahrzunehmen gewesen, daß die in dem Generali vom 2 9sten Juli 1750. vor- geschriebenen Erfordernisse, denen ein Arze, vor seiner Anstellung als Physicus, Genüge lel- sten soll, nach dem jehigen Standpunkte der Arzneiwissenschase nicht mehr ausreichend sind. Daher wird für dienlich erachrec, hierüber, unerwarcet der Bekanntmachung eines Ge- setzes über zweckmäßigere Organisation der untern Medicinalbehörden, Folgendes festzusetzen: Zu Erlangung einer Physicaksanstellung soll künftig erforderlich seyn, daß der darum sich Bewerbende zuvor nicht nur über seine, nach Vorschrift resp. des Mandaks vom 1sten Juni 1824. und des Mandaks vom 2ten April 1818. F. 15., erlangte Qualisication als Arzt erster Klosse und als Geburtshelfer, ingleichen über betriebenes gründliches Studium der Staaks= Arzneikunde sich gehörig ausweise, sondern auch, in einer nochmals mit ihm vorzunehmenden Prüfung, seine Tüchtigkeit zu solcher Anstellung an den Tag lege. Diese Prüfung soll bestehen: a) in Ausarbeitung einer gegebenen Theesis, bei verschlossenen Thüren, oder in Gegen- wart eines Mirgliedes, oder eines Officianten der Prüfungsbehörde, in Deutscher, oder, nach Willkühr des zu Prüfenden, in lakeinischer Sprache; Gesetzsammlung 1831. 64 )