5 „ — . □— 71 ) Gesetsammlung für das Königreich Sachsen. 49. 74.) Bekanntmachung, die, mit Rücksicht auf die Leipziger Neujahrsmesse, gegen das Einschleppen der Asiatischen Cholera zu ergreifenden Maßregeln betreffend; vom 3ten December 1831. Da das Herannahen der Neujahrsmesse zu Leipzig, und das mit solcher daselbst eneste- hende Zusammendraͤngen einer groͤßern Anzahl von Menschen und Waaren aus den ver— schiedensten Gegenden, erhoͤhete Vorsicht gegen das Einschleppen der Asiatischen Cholera ge- bietet, so wird hierdurch, wie solches in ähnlicher Maße bereits, mittelst Verordnung vem 22sten August d. J., ruͤcksichtlich der Michaelismesse geschehen, Nachstehendes verordnet. 1. Vom 1 Sten December 1831 bis mit dem 27sten Januar 1832 werden Personen und Waaren, ohne Unterschied, nach Leipzig nur dann eingelassen, wenn sie sich überhaupe über ihren unverdächtigen Gesundheitszustand vollständig auszuweisen vermögen. Kommen sie aus dem Auslande, so müssen sie, und zwar Reisende sowohl, als Waa- renführer, selsende Straßen inne halcen und an dem dabei bemerkten Anmeldungsorte ihre Legitimatien, zu Prüfung und Bescheinigung des Eincricts, vorwelsen. Straßen. Anmeldungsorte. 1) auf der Grottau-Littauer . Zittau, 2.) . Naeustadt- Rumburger . Langenburkersdorf, 3.) . Dirna- Peterswalder Höllendorf, 4.) Reitze#hainer . . Reitzenhain, Geseysemmlung 1831. ( CS)