(353 ) ¾ 2. Im Betreff der Desinsectien und aller übrigen Sicherungsmaßregeln, namentlich hinsichtlich des Schiffoerkehrs, bewendet es allenthalben lediglich bei den jebt besteben- den Vorschriften. . 3. Wer sich, aus angesteckeen oder verdächtigen Orken kommend, diesselts der, gegen die Könièl. Preußischen, Kaiserl. Königl. Oesterreichischen und Fürstl. Reuß= Schleiz= und Lo- bensteinsch n Grenzen, gezogenen milieairischen Beobachtungslinlen innerhalb des Landes betreten läße, ohne auf einer hierländischen Concumaz= oder Desinfections-Anstalt den freien Einerirt erlange zu haben, wird mit Gefängniß bestrast, welches mindestens den dreifachen Zeitraum ber in der gegenwärtigen Verordnung vorgeschriebenen Con- tumaz umfaßt, nach Beschaffenheit der Umstände aber auch bis auf acht Wochen ge- steigert werden kann. C. 4. Wer durch eine fonstige Handlung oder Unterlassung eine, wider das Einbringen oder die Weiterverbreitung der Asiatischen Cholera bestehende, polizelliche Vorschrife verlehe, wird, nach Maßgabe der dabei bewiesenen Gefährde und des daher für den Gesundheitszustand hiesiger Lande zu besforgenden oder bereits entstandenen Nachtheils, falls ihm ein weiteres, überdies noch mie Criminalstrase zu belegendes, Vergehen niche zur Last sälle, mit einer Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu acht Wochen, oder, nach Besinden, mit einer Geldbuße von fünf bis zu funfzig Thalern belegt. G. 5. Wer vorschriftswidrig und wissentlich Personen, Vieheransporke oder Waaren, wel- che aus dem Auslande kommen, ohne durch eine Grenzpolizelbehörde, mittelst Visirung ihrer tegitimation, zum Eintritte in hiesige Lande ausdrücklich ermächtigee worden zu seyn, aufnimmt, verheimlicht, oder zu deren Fortkommen behälflich ist, wird mie Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Wochen, oder, nach Besinden, mit Geldbuße von zehn bis funfzig Thalern bestraft. Gastwicthe, Herbergsväter, oder andere zum Beherbergen berechtigte Personen ha- ben überdies, nach Befinden, die Einziehung ihres diesfallsigen Rechts auf gewisse Zeit zu erwarten. S. 6. Obrigkeicen, sowie alle Cioll- Polizeiofficianten, letztere mögen bleibend, oder nur für die Dauer der gegenwärtigen Schutzanstalten angestellt seyn, haben, bei Vernach- laßigung irgend einer ihrer polizeilichen Obliegenbeiten im Betreff gedachter Sicherungs=