357 ) Gesetsammlung für das Königreich Sachsen. 51. 77.) Verordnung des Finanz-Ministerü an das Ober-Steuer-Colleglum, die einzustellende Aufziehung ungangbarer Steuern betreffend; vom 1 Aten December 1831. DM von den, im Jahre 1830 allbier versammelt gewesenen, alterbländischen Stän- den, in einer Schrift vom 1 ten Junius besagten Jahres, der Wunsch zu erkennen ge- geben worden ist, daß zu Umgehung fernerer kostspieliger Erörterungen über die, unter der vollen= im Normaljahre 1628 catastrirten Schockzahl begriffenen caduken, decrementen, moderirten, ermangelnden oder sonst begnadigten Schocke, und zu Beseitigung aller Be- lorgnisse wegen etwaniger Ausziehung derselben und der daraus entsoringenden Unzuverlässig= keit in der Werthsbestimmung des, mit dergleichen ungangbaren Steuern catastrirten Besiß= tbums, sorthin nur der gangbare, bisher wirklich verrechtete Schock= und Quatemberansaß cines jeden Grundstücks zum Maßstabe seiner fernern Seeuermitleidenheit angenommen und, von dem desbalb festzustellenden neuen Normaljahre an, die Aufziehung ungangbarer Steuern gänzlich eingestelle werden möchte; so haben Se. Königliche Majesiät und des Prinzen Mitregenten Königliche Hoheit, in Berücksichtigung dieses ständischen Antrags, und nach darüber vernommenem Gutachten des Ober-Steuer-Colletzii und Geheimen Rattes, auf des Finanz= Alinisteru desfallsigen Vortrag, Sich bewogen gefunden, provisorisch und bis zu einer, mit Beirath und Justimmung der getreuen Stände, ekwa zu beschließen- den Einfährung eines veränderten Steuersystems, das Jahr 1830, als das Schlußjahr (Vesersammmaug 1831. 07 )