(359 ) 6.) wenn der Staat das Eigenthum an einem steuerbaren Grundstuͤcke erwirbt; 7.) wenn eine neue Caducitaͤt entsteht, und 8.) wenn ein Grundstuͤck, ohne Verschulden des Besitzers, z. B. durch Versandung, Uiberschwemmung, auf mehrere Jahre in einen nutzlosen Zustand versetzt wird; als in welchen drei Faͤllen auch kuͤnftig die Bewilligung von Steuer-Ermaͤßigungen nachgelassen. bleibt, welche jedoch beim Wegfall der Ursache alsbald wieder aufzuheben ist; und 9.) bei den, in Folge besonderer Revisionen oder einer neuen Steuercatastration, auf den Grund des angenommenen Local-Besteuerungs-Maßstabes, bis zum Schlusse des Jahres 1831, bereits zugestandenen Moderationen, als welche bei Kräften zu erbal- ten sind. — C. Die temporairen Erlasse anlangend, verbleiben 10.) die, nach dem Regulative vom 24st# September 1821 und dessen Er- läuterungen, zu bewilligenden sogenannten Steuerbegnadigungen ferner in Wirksamkeit; auch sind 11.) die den B sißern kleinerer Nahrungen, wegen unheilbarer= sie zur Wirth= schafesführung unfapig machender Krankbeiten und sonstiger körperlicher Gebrechen, auf ihre Lebens= oder Besi-Zuit bis anher zugestandenen, auch ferner etwa zu bewilligen- den, so wie die oben unter S. gedachten Moderationen, die, sobald der Grund der Be- willigung aufhört, wieder in Wegfall kommen müussen, blos als cemporaire Erlasse zu be- trachten und mithin den, in Gemäßheit des Obigen, fortdauernden Sceuermoderationen nicht beizuzählen. Endlich sollen D. die segenannten ermangelnden Schocke gänzlich abgeschrieben werden, indem dem Steuer-Aerario aus dem Wegfalle derselben ein merklicher Nachtheil um so weni- ger erwächst, als deren Anzahl sehr unbedeurtend ist und künftig, wenn in einem Orte, an welchem sich dergleichen Schocke dermalen noch befinden, ein neuer steuerbgrer Ge- genstand entstehen sollce, ein solches neu erwachsendes Object, statt ermangelnde Schocke dabei unterzubringen, neu besteuert werden kann. Vorstebendem gemäß hat das Ober-Steuer-Collegium, bis auf weitere definitive gesetzliche Bestimmung, den statum duo der gangbaren Schock- und Quatember= Steuern, wie derselbe am Schlusse des Jahres 1830 sich allenthalben befunden hat,