Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. s2. – – — — —„ — — ”— 78.) Verordnung des Kriegs-Ministerii, die Trauer bei der Armee betreffend; vom 12ten November 1831. U. Bezlehung auf das Mandat vom 16ten April d. J. haben Se. Königl. Majestäe und Se. Königl. Hoheit der Prinz Mitregent über die Trauer bei der Armee folgende Feststellungen zu treffen geruhet: Beim Ableben des Königs wird, sogleich nach öffentlicher Bekanntmachung des Hinscheidens, von der Generalitär, sämmtlichen Stabs= und Ober-Offizieren, so wie von denjenigen Milicairpersonen, welche Offziersrang haben, ein 4 Zoll breiter, in Falten gelegter, einfacher schwarzer Creppflor um den linken Oberarm getragen. Außer bei entstehendem Feuerlärm darf kein Spiel ge- rührt werden. Vom Tage der Beisetung beginnt die erste Periode der Landeserauer; sie dauert drei Wochen und bestehee in Folgendem. Die Epauletten, Achselbänder, Hutschleisen, Agraffen, Hurcordons aller obgedachten Militairpersonen werden mit schwar- zem Creppflor überzogen, das Portepee mit dergleichen übernähet und die Quaste, so wie die Feldbinden der Generals in solchen eingeschlagen, letztere jedoch nur bei dienstlichen Ver- anlassungen getragen. Der Creppflor um den linken Arm wird für die ganze Trauerzeic beibehalten. Die Standarten und Fahnen werden dergestalt mie schwarzen Creppflören versehen, daß solche oben mit einer großen Schleife befestiget und die beiden heruncerhängenden Enden bei der Standarte 2, bei der Fahne 32 Ellen lang sind. Die Trommeln, die Instrumente Gesetzsammlung 1831. ( 68 )