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        <title>Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831.</title>
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        Gesetzsammlung 
für das 
Konigreich Sachsen 
vom Jahre 1831. 
1stes bis 53stes Stück. 
  
  
Mit Konigl. Sächs. allergnädigstem Privilegio. 
—..—-—-——.... — 
— — — — — —— — — — — — — — — —î— — 
Dresden, 
gedruckt und zu finden bei dem Hofbuchdrucker C. C. Meinhold und Söhnen.
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        (m) 
Repertorium 
der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1831. 
I. in chronologischer Ordnung. 
  
  
  
Datum 
des 
Gesetzes. 
der 
Ausgabe. 
Inhalt. 
— — — 
Stuͤck. 
Kum. 
Seite. 
  
1830. 
17. Dec. 
21. 
7½— 
E— 
13. 
19. 
21. 
1831. 
11. 
  
22. - 
- 32 
10. Eebr. 
31. Jan. 
  
Jan. 
19. Febr. 
  
  
l 
4 — 
Verordnung des Kirchenrathes und Ober-Consistorii, die 
Abiturienten-Prüfungen brr. 
Mandak, (bei der Landesregierung ausgefertigt) die Lehns- 
erneuerung wegen Gelangung Sr. Königl. Hoheit des 
Prinzen Friedrich August zur Mitregentschaft betr. 
Publicandum des Apostolischen Vicariates im Königreiche 
Sachsen, wegen Bekanntmachung der bei demselben, 
dem Vicariatsgerichte und dem katholisch-geistlichen 
Consistorio künftig in Anwendung zu bringenden Spor- 
tel-Tax-Ordnunggen 
Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) die Fer- 
tigung und Ausbesserung weiblicher Kleidungsstücke 
durch Frauenspersonen berer. 
Bekanntmachung der Ordenskanzlei, die Jurückgabe der 
goldnen und silbernen Civil = Verdienst = Medaillen bei 
eintretenden Todesfällen berrr. 
Rescript der evangelischen wirklichen Geheimen Räthe an 
das Oberconsistorium, die Beschränkung der Feiertage 
betreffdgddd. 
Reseript derselben an die Ober-Amts- Regĩerung zu Budis— 
sin, desselben Inhalks. .... 
Bekanntmachung des Kirchenrathes und Ober-Consistoril, 
die Beschränkung der Bußtage auf zwei in jedem 
Jahre, sowie die Festsetzung der dazu bestimmten Tage 
betreffdeeeeeenn. 
Rescript des Geheimen Rathes an das Ober- Steuer- 
Collegium, die Auflegung von Quatembern wegen des 
Besitzes steuerfreier Grundstücke ber. 
1“ 
  
  
  
12. 
□ 
  
19—23. 
47—48. 
18. 
25—26 s 
27—28. 
33.— 
29—30.
        <pb n="4" />
        Datum 
des 
Gesetzes. 
der 
Ausgabe. 
Inhalt. 
Stück. 
Num. 
Seite. 
  
21. Jan. 
1. Febr. 
10. 
19 
21. 
23. 
12. März 
16. 
31. Jan. 
  
10. Febr. 
12. „ 
19. - 
26. Maͤrz. 
9. Mai. 
24. Maͤrz. 
  
  
Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die 
Abiturienten-Prüfungen bei den gelehrten Schulen betr. 
Rescript des Geheimen Rathes an die Ober-Amts-Regie- 
rung zu Budissin, die Befolgung des Mandats wegen 
Erstreckung der Cenfurgesetze auf den Steindruck in 
der Oberlausitz betr. ........ 
BekanntmachungdesGeheimenFinanz-(Iollcgii,das 
SchnecauswerfenaufdenEhausseccnbetr... 
Bekanntmachung der Landesregierung, das zu dem Man— 
date wegen Errichtung von Communalgarden gehoͤrige 
Disciplinar-Regulativ bett.. . ....... 
Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) einige 
Bestimmungen betr. wie es an den wegfallenden oder 
verlegten Feiertagen in Ansehung der Dienste und Froh- 
nen, ingleichen der Kost des Jwanggesindes gehalten 
werden ollIlIl. 
Mandat, die Statuten der zu Leipzig errichteten Handels- 
Lehr-Anstalt bher. 
Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die 
Gültigkeit des Disciplinar-Regulativs für die Commu- 
nalgarden in der Oberlausitz bett. 
Generalrescript des Geheimen Finanz-Collegii, an saͤmmt- 
liche Justiz- und Rentbeamte des erzgebirgischen Krei— 
ses, den Wegfall der Klöppelzinsen berr. 
Reseript an die Landesregierung, die Erforderung von 
Anzeigen, Acteneinsendungen 2c. bett. 
Rescript der Landesregierung an den Schöppenstuhl und 
an die Jurisienfacultät in Leipzig, den Thatbestand des 
Verbrechens wider das Mandat vom anvertrauten 
Gute betr. . „ 6 " "“ " 
  
17. 
10. 
  
  
  
10. 
14. 
11. 
13. 
21. 
15. 
16. 
29. 
17. 
  
31. 
34. 
51—52. 
35—45. 
49—50 0 
67. 
53. 
54. 
95. 
55—56.
        <pb n="5" />
        6v) 
  
  
  
— — 
Inhalt. 
  
  
Datum 
des der 
Gesetzes. Ausgabe. 
19. März. 26.März. 
21." - - 
23. - „ " 
26.= 15. April. 
30. "O - 2 
8. April. 16. 
9. 9. Mai. 
11. -- 118. April. 
16. April-, 19. April. 
2. Mali.|#. Mai. 
13. Mai. 16. 
  
  
  
  
Mandak, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) wegen 
Publication der allgemeinen Cartellconvention der Deut- 
schen Bundesstaaftten. 
Mandat, (desgl.) den künftigen Geschäftsstyl in Bezug 
auf die landesherrlichen Behörden berr. 
Mandat, (desgl.) die Gleichstellung der unehelich Gebor- 
nen mit den ehelich Gebornen, hinsschtlich der bäürger- 
lichen und Ehren-Verhälknisse btr. 
Generalverordnung des Ober-Steuer-Collegü, wegen Er- 
läuterung einiger Stellen des unkerm 24ften Sept. 1821. 
emanirten Steuer-Begnadigungs-Regulakivs. .. 
Generalverordnung desselben, die Bezahlung der in Steuer— 
sachen erwachsenden Kosten bbebrr. 
Valvationtabelle der in den Königl. Sächs. Landen Cours 
habenden Münzsorten 2ee. 
Anschlag des Appellationgerichts, die an die Stelle der 
von selbigem bisher erlassenen Rescripte tretenden Ver- 
fügungen brr. 
Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) den stati. 
stischen Verein fuͤr das Königreich Sachsen berr. 
Verordnung des Geheimen Rathes an das Ober-Steuer- 
Collegium, den Stempel von Auctionen und Subhasta- 
tionen berr. ...... 
Verordnung Desselben an die Hber. Amts-Regierung zu 
Budissin, desselben Inhalls. 
Mandat, (bei dem Geh. Rathe ausgefertigt) die Landes— 
und Privat-Trauer bbbbr. 
Bekanntmachung des Geheimen Rathes, die inländischen 
öffentlichen gelehrten Schulen bbrrrrr. 
Mandat, (bei dem Gehcimen NRathe ausgefertigt) die Nie- 
derlassung von Ausländern im Königreiche Sachsen, wel- 
che daselbst ein Gewerbe oder Handwerk kreiben wollen, 
und die von den Obrigkeiten und Gemeinden bei de- 
  
  
11. 
11. 
12. 
13. 
13. 
14. 
17. 
15. 
15. 
15. 
16. 
17. 
  
Stück. Num. 
18. 
19. 
20. 
22. 
23. 
24. 
30. 
25. 
26. 
27. 
28. 
31. 
  
Seite. 
57—62 · 
63—64 l 
65—66 l 
69—77. 
78—79 · 
81—84 
96—97. 
85—88. 
89. 
90. 
91—93 
98.
        <pb n="6" />
        Gesetzes. 
— 
  
— — 
Datum 
de# 
der 
Ausgabe. 
  
Inhalt. 
  
  
Stück. 
Num. 
Seite. 
  
17. Mai. 
29. 
10. Juni. 
11. 
16. 
17. 
K 
21. 
14. 
20. 
18. 
20. 
22. 
30. 
  
19. Mai. 
2 
1. Juni. Bekanntmachung, 
1 
M 
  
ren Aufnahme in Obacht zu nehmenden Erfordernisse 
ber. 
Erlduterungsmandat (bei dem Geheimen Rathe auögefer- 
tigt) zu dem Mandate vom 18ten December 1773. den 
Buchhandel btrtrtrr. 
dandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) die Net- 
tungspraͤmien bett.. — 
auf Veranlassung der am 17ten und 
1 Sten April in Dresden stattgefundenen Vorfälle 
Generalverordnung der Landesregierung an sämmtliche 
Obrigkeiten und Physiker der alten Erblande, die we- 
gen Berhüthung des Einschleppens der Asiatischen 
Cholera zu ergreifenden Maßregeln berr. 
Bekanntmachung der Landesregierung, die Polizeibehörde 
zu Dresden bbbrrr. 
Decret an den Geheimen Rath, die wegen der Asiati- 
schen Cholera zu ergreifenden Sanitätsmaßregeln betr. 
Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) die Auf- 
  
hebung des Schuldthurm-Processes berr. 
Publicandum, die Vervollständigung der, wegen Verhüthung 
des Einschleppens der Asiatischen Cholera, zu ergreifen- 
den Maßregeln, unkerm 10ten Juni 1831. ergangnen 
Generalverordnung betr. ....... 
Bekanntmachung des Geheimen Rathes, die Fortdauer 
der vorhin mit mehrern Herzogl. Sächsischen Husern 
Ernestinischer Linie, wegen der Vagabunden und Aus- 
gewiesenen, abgeschlossenen Conventionen berr. 
Bekanntmachung der Landesregierung, die Zusätze zu dem 
Disciplinar-Regulakive für die Communalgarden betr. 
Bekanntmachung der, zu Verhüthung des Eindringens der 
Asiatischen Cholera, geordneten Immediat-Commission, 
genannte Cholera ber. 
Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die 
Publication der Allerhöchst genehmigten Jusätze zu dem 
  
  
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
  
  
23. 
23. 
24. 
22. 
27. 
25. 
  
32. 
33. 
34. 
36. 
40. 
37. 
38. 
41. 
44. 
4. 
  
— 
|———“““" 
99—104. 
105—106. 
132—133. 
119—120. 
121—122. 
1273—131. 
134. 
147-148.
        <pb n="7" />
        Datum 
des der 
Gesetzes. Ausgabe. 
Stück. 
Num. 
  
  
1 8. Juni.2S. Juni. 
1. Juli. 13. Juli. 
15. -ß 
12. Aug. 
14. - 15. Juli 
18.26. „ 
1. Aug.] 3. Aug. 
13. 
  
  
  
Disciplinar-Regulative für die Communalgarden in der 
Oberlausitz betr.= % s - 0 0 0 0 0 
Bekanntmachung, (aus dem Geheimen Kabinet) die mit 
Spanien getroffene Freizügigkelts Ube nkunft betr. 
Generalverordnung der, wegen der Maßregeln gegen die 
Assatische Cholera, verordneten Immediat-Commission, 
die Maßcegeln gegen jene Krankheit berr. 
Verordnung der Landesregierung, den Unterschied zwischen 
Lehnsstämmen und andern Geldsummen, welche einer 
lehnsrechtlichen Succession unterworfen sind, aber nicht 
zu Lehn gereicht werden, und die auch bei leßteren 
Statt findenden Obliegenheiten der succefsionsberechtig- 
ten Descendenten btr. 
Mandat, (bei der Landesregierung ausgefertigt) die Zeit 
des Dienstwechsels für das landwirthschaftliche Dienst= 
gesinde, ingleichen die Aufhebung der Taxe des freien 
Gesindelohns ber. 
Mandak, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) einige 
Bestimmungen wegen Abwehr der Asiatischen Cholera, 
insbesondere die zu Hospitälern und Contumazanstal= 
ten einzurdumenden Gebäude, das Aufbringen der Ent- 
schädigung dafür so wie des dazu erforderlichen Geld- 
aufwandes brr. 
Generalverordnung der, wegen der Maßregeln gegen die 
Asiatische Cholera, verordneten Immediat-Commission, 
anderweite Maßregeln gegen jsene Krankheit betr. 
Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) die 
Vergütung der gegen die Cholera-Epidemie zu leisten- 
den Unterthauenwachen berer. 
Generalverordnung des Geheimen Finanz-Collegi#, die 
Accisverrechtung der Fabrikate der inländischen Eisen. 
  
  
  
  
  
  
27. 
26. 
28. 
29. 
32. 
29. 
30. 
31. 
  
4. 
51. 
48. 
49. 
50. 
  
149 - 150. 
143—145. 
151- 166. 
167-—168. 
179—181, 
169— 170. 
171—173.
        <pb n="8" />
        („ Vun ) 
—...—.—.—.——..——.—..—..---- 
  
Datum 
des der 
Gesetzes. Ausgabe. 
. ----- eäáúä— —.e—... 
Hammerwerke, Drathfabriken und Arsenik-, Schwefel= 
und Vitriolwerke ber. 33. 52.183—184. 
10. Aug. 13. Aug. Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) die 
unerlaubte Vervielfältigung von Werken der bildenden 
und zeichnenden Künste berr. 33.53.|185—186. 
13.6. Aug. Verordnung der, wegen der Maßregeln gegen die Asiati- 
sche Cholera, verordneten Immediar = Commission, die 
Reiselegitimationen der Inländer berr. 34.54.187—190. 
In h a l t(. Stück. Num.ESeite. 
  
  
  
  
22. *Generalverordnung derselben Commission, wegen der, mit 
Rücksicht auf die Leipziger Michaelismesse, gegen das 
Einschleppen der Asiatischen Cholera zu treffenden Maß- 
regeln " " 4 · 0 " "“ " " 0 " 34. 55. 191—205. 
23.= .Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) die 
Beschränkung des Einwanderns fremder Handwerksge- 
sellen in das Königreich Sachsen berr. 35.56.|207—209. 
25. 1. Sept. Valvationtabelle der in den Königl. Sächs. Landen Cours 
habenden Münzsorten 2424.. 36.57.211—214. 
1. Sept 9.. Verordnung der, wegen der Maßregeln gegen die Asiati- 
sche Cholera, verordneten Immediat = Commission, die 
Erläuterung der unterm üsten Juli 1831. bekannt 
gemachten Anweisung, das bei der Annäherung oder 
dem wirklichen Ausbruche der Cholera zu beobachtende 
Verfahren brer. 3837. 58.1215—222. 
5.%0 „ HBekanntmachung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die interimistische Oistrikts= und Physikats . Bezirks- 
Eintheilung der Oberlausitz brrr. 39.0.|1231—234. 
G. Generalverordnung der, wegen der Maßregeln gegen die 
Aliatische Cholera, verordneten Immediat = Commission, 
die wegen des Umsichgreifens der Cholera in den K. 
Preußischen Staaten ferner getroffenen Maßregeln betr,38. 59223229 
7. 13. Gesetz, (bei dem Geheimen Kabinet ausgefertigt) zu Be-
        <pb n="9" />
        D n s · 
Datum Innhatlt. Stuͤck. Num. Seite. 
des der 
Gesetzes. Ausgabe. 
— — — — — — — — —— 
  
  
  
  
kanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfas 
sungsurkunde... .. 40.61.1235 - 282. 
12. Sept. 17. Sept. Generalverordnung der Ober-Amts-Regierung zu Bidisin 
an sämmtliche Gerichtsbehörden des Markgrafthums 
Oberlausitz, die zu beschleunigende Publication der in 
der Gesetzsammlung erscheinenden Gesetze und Verord- 
nungen brer. 441. 62. 283—284. 
13 „ Verordnung der Landesregierung, die Concurrenz der Kreis- 
und Amtshauptleute bei den Communalgarden-Angcle- 
genhelten brrr.. 41.163.285. 
24. 3. Oct. Gesetz, die Wahl der Abgeordneten zu den künftig zu 
haltenden Ständeversammlungen berr. 42.64.287—310. 
26. 0. WVerordnung des Kirchenrathes an die Juristenfacultaͤt zu 
Leipzig, die Zeit der Zulassung zum Examen bei der 
Jurisienfacultät zu Leipzig brtrer. 44.66. 313—314. 
1. Oct. 20. Oct.Verordnung der Landesregierung an das Obethofgericht 
zu Leipzig, den Wegfall der zeitherigen Prüfungen 
derer, welche die Rechtsstudien vollendet haben, bei 
dem Oberhofgerichte betrtrer. 44.67.315. 
Verordnung des Kirchenrathes an die Juristenfacultät zu 
Leipzig, das Universitäts. Examen der Adeligen bei der 
Juristen, Facultät bereer. 44.66.3156. 
4. 88... eneralverordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, we- 
gen Aufschubes der nächsten Rekrutirung 43.65. 311—317. 
27.= 7. Nov. Bekanntmachung, verschiedene Modificationen einiger, zu 
Abwehr der Asiatischen Cholera, zeither bestandenen An- 
ordnungen betr. 0 · · " · r · · 45. 69. 317-322. 
14. . Verordnung, (bei dem Geheimen Kabinet ausgefertigt) 
die Einrichtung der Ministerial-Departements und die 
darauf Bezug habenden, provisorischen Vorkehrungen 
ber. 46670.823-336. 
Verordnung des Kriegs-Ministerii, die Trauer bei der 
Armee bertr. 532.78.1361—-367. 
  
  
  
  
  
7. Nov. 
  
  
12. Nov.22. Dec 
  
  
  
  
Gesessammlung 1831. ( 2)
        <pb n="10" />
        Datum 
des 
  
26. 
3. Dec. 
14. 
17. 
28. 
V 
.....———... 
der 
Gesetzes. Ausgabe. 
— ———— 
16. Nov. 
  
22 
  
10. 
10. 
16. 
21. 
31. 
24. Nov. 
9. Dec. 
V# 
( ) 
In h a l . 
  
Verordnung, (bei dem Geheimen Kabinet ausgefertigt) 
wegen Errichtung des Staatsrathee 
  
Verordnung der Landesregierung, die Qualification der als 
Pbysicen anzustellenden Aerzte beerr. 
Bekanntmachung der, wegen der Maßregeln gegen die Asiati- 
sche Cholera, verordneten Immedlat-Commission, die, mit 
Räcksicht auf die Neufährsmesse, gegen das Einschlep- 
pen der Asiatischen Cholera zu ergreifenden Maßregeln 
betr. · W“— # 2 0 2 2— r— r—W 2 · 
Bekanntmachung des Alinisterii des Innern, das Ressort- 
verhältniß der, zu Abwehr der Asiatischen Cholera, 
  
niedergesetzten Immediat „= Commission berr. 
Verordnung nur genannter Commission, die Herabsetzung 
der Conkumatzeit für die Communieation auf dem Lande 
und die Erlassung einiger Strafbestimmungen betr. 
Bekanntmachung des Ministerii des Cultus und öffentli- 
chen Unterrichts, die von der Bundesverfammlung, we- 
gen der Aufsicht auf Jeitungen, Jeit= und Flugschrif- 
ten, gefaßten Beschluͤsse bette. —ee 
Verordnung des Finanz- Ministerit an das Ober-Steuer- 
Collegium, die einzustellende Aufziehung ungangbarer 
Steuern bber. 
Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budiffin, die 
Qualification der als Physicen anzustellenden Aerzte betr. 
Verordnung der Landeödirection an die Königl. Juft##z= 
beamten und Justitiarien, die künftige Erledigung von 
Stellen der Physicen und Chirurgen, so wie die Bewer- 
bungen um solche Stellen betreffend. 
Bekanntmachung, die künftige äußere Form der Gesetz- 
sammlung und die darin aufzunehmenden Anordnungen 
  
und Verfügungen berr. 
  
  
  
  
  
Num. 
47.71. 
48 7. 
49. 
48. 73. 
  
49. 
  
53.0 
53. 
  
  
74. 
81. 
— 
Etuͤck. 
Seite. 
  
337-—342. 
  
i 
343-344. 
  
347-351. 
345. 
  
352-354. 
355—356. 
357—360. 
363. 
365. 
366.
        <pb n="11" />
        Repertorium 
der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1831. 
  
II. in alphabetischer Orbnung. 
—iee 
A. 
Abiturientens Prüfungen auf gelehrten Schulen — deren Einrichtung, in Be- 
zichung auf das Mandat vom 4ten Juli 1829. 18 
– — Guͤltigkeit dieser Anordnung auch in der Oberlaufitz. . 
Acciscommissarien, s. Zollrc. Commissarien. 
Acten-Einforderung oder Remission, s. Anzeigen 
Adelige, s. Examen. 
Aequilibristen, s. Juden. 
Aerzte, s. Cholera. 
Akademie der bildenden Künste — bas einstweilige Fortbestehen der General— 
Direction derselben betr. 
Amtschirurgen, s. Physicen. 
Amtshauptleute, s. Kreis- und Am:shauptleute. 
Amtsphysicen, (. Physicen. 
Annaberg, (. Schulen, gelehrte. 
Anvertrautes Gut, f. Gut, anvertrautes. 
Anzeigen oder Gutachten — deren Erforderung, sowie die Einforberung oder Re- 
mission von Acten, Seiten der Landesbehörden. . . . 
Aposteltfchethcarcat-sVtcartattc 
Appellationen, s. Landesregierung. 
%ieiongeri he — wird künftig nicht Reseripte, sondern Verfägungen 
erlassen 
— behaͤlt vor der Hand. seinen zeitherigen Wirkungs kreis. . 
Archiv, s. Geheimes Archiv. 
Armeetrauer, s. Trauer. 
Arsenikwerke, f. Eisenhammerwerke. 
Auctionen, f Stempelabgabe. 
Ausgewiesenc, (. Vagabunden. 
4 
Datum. 
30., 17. Dec. 
21. Jan. 
0. April 
7. Nov. 
  
Ausländer, Gewerbe= oder Handarbeittreibende — die Bedingung ihrer Nieder-= 
lassung und was bei deren Auf nahme die Obrigkeiten und Gemeinden zu 
bcobachten haben. ": " 6 6 6% o 
( 2“) 
13. Mai 
7. Nov. 
Seite 
19 
31 
333 
95 
99 
  
  
Paragr. 
11.
        <pb n="12" />
        (XIL) 
— min Datum.] Seites Paragr. 
B. 
Bauern, — die Wahl ihrer Abgeordneten bei Landtagen beer., f. Ständeversamm- 
ungen. 
Bergämter, (.Oberbergamt. 
Brand= Versicherungs= Commission — deren einstweiliges Fortbestehen. k4 7. Nov. 333 Sc. 
Budissin, fs. Schulen, gelehrte. 
Buchhandel, f. Censoren — ZJeitungen. 
Bücher- Commission in keipzig, s Censoren. 
Bücher-Nachdruck — die gesetzlichen Vorschriften dagegen sind auch auf Buch- 
oder Steindruck von Musikalien, Landkarten oder topogr. Jeichnun- 
. sowie auf fKupferstich und Formschneiden arzuwenden. 17. Mai 105 
— — desfallsige Zweifel ent— 
scheidet die Buͤcher— Commission. .. 106 3 
Bund, Deutscher, . Deserteur. 
Bußtage — deren künftige Veschränkung auf wei. sewie die Gestsetzung der Tage 
dazu. 19. Jan. 33 
— s. Feiertage. 
C. 
Calamitäͤten, s. Steuerbegnadigung. 
Cartel, s. Deserteurs 
Censoren, die, und die Buͤ cher Commission zu keipzig — an welche Behoͤrden 
sie zu berichten haben. 7. Nov.34 10 
Censurgesetze — daß das Mandat vom 22#se Dechr. 1830. wegen beren. Erstrek= 
kung auf. den Steindruck, auch in der Oberlausib zu befolgen sei. 1. Febr.4 
— Zeitungen. 
Chausseeen welche Gemeinden zum Schneeauswerfen auf denselben berpflich- 
tet seien, nach welchem Fuße und gegen welche Vergütung. 2. 
Chirurgen, s. Physicen. · — 
Chemnilitz, s. Schulen, oͤffentliche. 
Cholera, Asiatische — die gegen deren Eins chleppu ng zu ergreifenden Mahregeln 10 Juniäi15 
15.4 
— — — die zu keitung dieser Wabregeln niedergesetzte Immediat= 
Commission betr. 142-119 
— — deren Ressort-Verhälkniß. und Wirkungskreis. . 6.Dcc.345 
— — Belehrung uͤber die Kennzeichen der Cholera und Verhal. 
tungsregeln vor und nach dem Ausbruche derselben. 17. Juni135 
— — das bei deren Annäherung oder Ausbruche zu beobachtende 
Verfahren. 1. Juli151 
— — Verjzeichniß einiger, bei deren Ausbruche, varräh zu haltenden 
Räucherungs= oder Heilmittel. k .2 166 
— — Zusaͤtze dazu. . 1. Sept. 222 
— — Zusätze zu der Generalverordnung vom Asen Juli, insbesondere 
die Einrichtung von Spitälern und Contumazgebäuden bete. . 114. Juli 169 
  
  
  
  
  
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        J Am D 
— 
  
Cholera, Asi atische — anderweite Maßregeln dagegen, besonders im Betreff der Ein- 
wanderungen von Gesellen, Slavon. Topfstrickern, Krainer Wetz— 
steinhändlern. ꝛc. 
die Veroutung der gegen selbige iu leistenden untetibanen 
Wachen betr. 
die desfallssgen Reiselegitimationeu' der Inländer berr. 
— Maßregeln dagegen, besonders wegen der Leipziger Michaelis— 
Messe. . „ . 
desgleichen wegen der Neujahrmesse. . 
Erläuterung der Generalverordnung vom üsten Juli, besonders binst cht- 
lich der Loealcommissionen, der Obliegenheiten der Aertte, Wund- 
drzte, Geistlichen und Schullehrer, der Krankenwärter und 
2ms des Absperrens, der Briefesiegeluns, des Begra- 
ens ꝛc.. . 
die wegen deren weitern Umsi cbareisens in den Preufß. Staaten 
genommenen Maßregeln berrt. 
verschiedene Modificationen einiger dagegen zeither besindenen 
Anordnungen. 
Herabsetzung der Contumazzeit auf bem Lande und die Erlassung eis 
niger Strafbestimmungen betr. . 
s. Handwerksgesellen — Sberlausitz — Recrutirung. 
W Verdienst-Medaillen, goldne und silberne, sind, nach dem Tode der In- 
haber, zurückzugeben. . . . . . 
Communalgarden — deren Disciplinar-Regulativ. . .-. . 
I. Von Vergehen und Strafen .,. 
II. Vom Verfahren. 
Gül:igkeit dieses Regulatios auch in der Oberlaufitz. 
Zusätze zu diesem Regulative im Betreff der Strafen und 
des Ehrengerichts. . . . . 
desglmderOberlausttz. . . 
Concurrenz der Kreis= und Amtshauptleuce dabei. . 
Compositionen, musikalische, K. Büchernachdruck. 
Consistorien, behalten vor der Hand ihre zeitherige Wirksamkeit. 
Consistorium, katholisch= geistliches, s. Sportel- Laxordnung. 
Contrasignatur, s. Kabinets-Minisbter. 
Cult'Ministerium, s. Ministerium des Cultus 2c. — Kirchenrath — Vica= 
riat, apostolisches. 
Curial“ und Geschäfts-Styl, (. Geschäftsstyl. 
D. 
Deserteurs und Militairpflichtige — die, wegen deren gegenseitiger Auslie= 
ferung, unter den Deutschen Bundesstaaten geschlossene allgemeine 
Cartel-Convention betr. . . . 
Dienste und Frohnen, s. Feiertage. 
Dienstgesinde, s. Feiertage — Gesinde. 
Dienstwechsel, s Gesinde. · 
  
22. - 
21. 
  
Datum. 
18. JNuli. 
1. Aug 
13. - 
3. Dec. 
  
1. Sept. 
Oct. 
Dec. 
27. 
Jan. 
Febr. 
- 
§5rd* 
2 
l 
16 Juni: 
17. 21 
13. Sept. 2 
7. Nov. 
19. Marz 
  
Seite 
171 
175. 
187 
191 
347 
215 
223 
317 
352 
57 
  
Paragr. 
1—21. 
2—54. 
11.
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        (xV ) 
— 5#— 6 —.— — 
Datum. Seite Paragr. 
Dratharbeiter, f. Slavon. Topfstricker. · 
DrathfabrckemsEcsenhammerwerke. 
Oresden, — die Organisation der dasigen Polizeideputation betr. . 11. Juni. 132 
— — Bekanmmachung, auf Veranlassung der daselbst am 7ten und 18ten Apri 
stattgefundenen Vorfaͤlle. . 29. Mai. 111 
E. 
Einnahmen — Sämmitliche Forft“, Elos= Jagd-, Salz-, Kreis-, Amts= und Stadt- 
Steuer — behalten vor der Hand ihren zeitherigen Wirkungskreis.] 7. Nov. 336311. 
Eisen aller Art, aus Preußen eingehendes — dessen Vernehmung nach den allg e- 
meinen Grenz-Accis-Tarifsätzen. 4. Aug. 184 
Eisengußwaaren, ausländische — deren Accisverrecheung. * - 3. 
Eisenhammerwerke, Drathfabriken, Arsenik---, Schw fel- und Vitriol-= 
werke, inländische — die Accisverrechtung ihrer Fabrikate, versuchs- 
weise auf 1 Jahr berr. .. .. . --183 
Equilibristen, s. Juden. 
Evangelica, s. Geheime Raͤthe. 
Eramen bei der Leipziger Juristen-Facultät — die Zeit ber Zulassung dazu betr.26. Sept.313 
daß die dazu erforderliche Studienzeit nicht nach dem Sonnen- 
jahre, sondern nach den Semestern der Vorlesungen zu rechnen sei. "* 14 
— — die Aufhebung des desfallsigen Unterschiedes zwischen Adeli— 
gen und Nichtadeligen, nach vollendeten Rechtsstadien/ sowic den Weg- 
fall des Grafenexamens berr. . . . . .Oct.315« 
— — « — — 3 4316 
F i 
6 
eiertage — deren Be ränkung. .. .. .... .13»o-an«95 
F — 8 sch deshalb soll milden Stiftungen und Ver— Jal 
mächtnissen kein Eintrag gescheben. -23 26 
— wegfallende oder verlegte — wie es desfalls in Anschung der Die nste 28 « 
und Frohnen, sowie der Kost des Zwanggesindes zu halten sei. 16. Febr. 49 
Finanz-Ministerium — dessen Geschäftskreis. . 7. Nob.26 B. 
s. Geheimes Finanz-Colle gium. · 
Flugschriften, s. Zeitungen. 
Formschneiden, s. Büchernachdruck. 
Frauenschneiderei,. s. Kleidungsstücke. 
Freiberg, (Schulen, bffentliche. »., 
Freizügigkeit — desfallsige Uibereinkunst mit Spanien. . 18. Juni. 143 
Friedrich August, Prinz — die Lehnserneueruns wegen dessen Gelangung 
zur Mitregentschaft. J—1 30 21. Dec.4 
Frohndienste und Servituten — die baldige Eriasuns des auf deren Abloͤ— 
sung sich beziehenden Gesetzes betr.. « 4. Sept. 240 
Frohn= und Dienstsachen, (. Feiertage, — Gefinde.
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        G. 
Gebäude, Königliche, f. Schkösser. 
Geborne — unehelich — deren Gleichskellung mit den ehelich Gebornen, hin 
sichtlich der bürgerlichen= und EhrenVerhältnisse 
Geheimcs Archiv steht unter dem Gesammt-Ministerio 
Geheimes Finanz-Collegium — dessen Geschäfte gehen meist auf das Finanz- 
Ministerium übeerr. 
— — — welche davon auf das JustizL Ministerium 
übergehen. 
— — — in welchen Faͤllen die demselben zeither untergeordnet 
gewesenen Behörden, Beamten ic. kuͤnftig dem Finanz-Ministerio 
untergeordnet seien. 66 H 
– s Justil 
Geheimes Kabinet — dessen Fufkosune . 
Geheime Kriegs-Kanzlei — deren Geschait * ut da- nriess- Mi— 
nisterium über. „ 
Geheimer Rath — dessen Austösung. . 
Geheime Raͤthe, wirkliche, ebangelsche — der ihnen bisher in Erangehieis ertheilt 
gewesese Auftrag geht auf das Gesammt-Ministerium über. 
Gemeindee eiluge — die baldige Erlassung des darauf sich bezichenden 
Gesetzes betr 
Gerichtsgebühren bei batholischen Behörden, —. Svortel-Taxordnung. 
Gesammt= Ministerium — gdessen Geschäfeskreis. 
– s. Geheime Räthe — Ministerial= Departements 
—Steuer-Credit-Cafsen-Deputation —Verfassungs-Urkunde. 
Geschäftsstyl, f. Appellation-Gericht. 
Geschäfts= und Curial-Stpl, im Bezug auf die landesherrlichen Behörden. 
Gesetze, bisher mit den Ständen berathene — deren Emanation ohne Mitwirkung 
der künftigen ständischen Versammlung. .. 
— und Verordnungen — den kuͤnftigen Unterschied derselben betr. .. 
Gesetzsammlung — deren künftiger Titel und Inhalt an Gesetzen oder Ver- 
ordnungen. 
— und Regierungsblatt — deren Nedaction steht unter dem 
Gesammt-Ministerio. . 
Gesinde S die Zeit des Dienstwechsels für das freie landwirthschaftliche 
Dienst — so wie die Aufhebung der den 164en Nov. 1769. festgestellten 
Lehnsäte für selbiges, ingl. f#2 Taglöhnerarbeit berr. 
Gesinde, (. Feiertage. 
Gesindelohn, ( Gesinde. 
Gleits-Commissarien, (. oll: rc. Commissarien. 
Grafen' Examen. #. Eramen. 
Grimma, fl.. Schulen, offentliche 
Grundstücke, steuerfreie, sf. Quatember. 
Gutachten, s. Anzeigen. 
Gut, anvertrautes — den Thatbestand des Verbrechens wider das des- 
fallsige Nandat vom 23. März 1822. btrr. .. 
— — — — 2 
  
Datum. 
23. März 
7. Nov. 
" „ 
4. Sept. 
Seite 
329 
326 
330 
f 
335 
323 
328 
323 
329 
  
240 
7. Nov. 820 
21. März 
4. Sept. 
28. Dez. 
- - 
7. Nov. 
6. Juli 
16. März 
239 
366 
366 
329 
179 
  
  
Paragr. 
11. 
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G. 1. 
G. 7.
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        Handels-Lehranstalt, s. Leipzig. 
Handwerksgesellen, fremde — die Beschraͤnkung ihres Einwanderns, be- 
sonders im Bezug auf die zu befürchtende Cholera derr. . . 
inländische — in wiefern sie davon ausgenommen 
— s. Cholera. 
Hausir handel ist während der Leipz. Michaelmesse 1831 verboten. 
Hausministerium, (. Katbol. Hofgottesdienst. 
Hofgottesdienst, kathol. s. Kathol. Hofgottesdienst. 
Hoftrauer, s. Trauer. 
J. 
Juden — Pack", Bündcl= oder Trödel = 
rio nettenspieler 2c. deren Jurücknreisung bei der keipziger Michael- 
Messe 183t. betr. 
als Kaufleute die Messe. besuchende — Leren Legitimation. 
Juristen-Fachutat — deren Ordinarius behaͤlt seine zeitherige Stellung im 
Oberhofgerichte. . . . . . . 
Examen. 
Justiz — die zeither dem Gebeimen Finanz= Collegio und der Kriegs= Ver— 
waltungs-Kammer in gewissen Fallen zustandig gewesene, richter; 
liche Cognttien geht vor der Hand auf die Ministerien der inanden 
und des Kriegs über. 
hinsichtlich des Ober-Steuer- Collegii bewendet es var der Hand bei 
jener Cognition. . „ 
Justiz-Ministerium — dessen G. schäftekreis. . 
sGeheimeszJinanz collegium 
J X 
— 
— Landesre— 
gierung. 
Justiz" und Rent-Beamte behalten vor der Hand ihren zeitherigen Wirkungskreis. 
= K. 
Cabinetskanzlei — weeche Vittschriften bei selbiger einzureichen. 
Kabinetsminister — deren Verantwortlichkeit und Contrasignatur, tis zu Ausfüh= 
rung der neucn Ministerial-Departements. . . . 
Katholiken, s. Sportel-Taxordnungen. 
Katholisch geistl. Consistorium, s. Sportel-Taxordnungen. 
Katholischer Hofgottesdienst — ressortirt in auf die Civitliste sich bezieben—- 
den Angelegenheiten vom Haus- Ministerio . 
Kinder, uneheliche, s. Geborne. 
Kirchenrath — welche von dessen Geschaͤften und Befugnissen auf das Ministe— 
rium des Cultus uͤbergehen. . 
welche provisorisch dem Sber-Consistorio überwiesen werden. 
alle denselben betreffenden Berichte und Gesuche sind an das Cult 
Ministerium zu richten. . . . . . . . 
—- 
— 
Musikanten, Equilibristen, Ma 
23. Aug. 
23 
22. 2 
1 2 
7 Nov. 
-2 
1 x 
- 7 
4* 2 
4. Sept. 
7. Nov. 
—- - 
s- 
  
Datum. Seite 
207. 
208 
196 
324 
324 
  
239 
334 
328 
328 
334 
  
  
  
334. 
  
Paragr. 
inz ç- 
— 
11.
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        (au#uyn) 
  
  
  
Datum. Seite] Paragr. 
Kirchentrauer, s. Trauer. 
Kleibungsstücke, weibliche — deren Fertigung rc. durch Frauenspersonen, so 
wie Letzterer Unterrichtsertheilung im Schneidern betr. 3. Jan.5 
Klbppelzinsen, in die Erzgebirg. Rentämter zu zahlende — deren Weg gfall. 23. Febr. 54 
Kost des Jwanggesindes, s. Feiertage. 
Kosten in Steuersachen, s. Steuersachen. 
Krainer Weßsteinhändler, f. Slavonische Toofstricker. 
Kreis; und Amtshauptleute — deren Verhäleniß zu den Communalgarden. 13. Sept.285 
zum Justiz-Collegio. . 7-Nov332 6. 
Kriegs: Ministerium — dessen Eeschsfrskreis. 4 „" 328 D. 
Kriegs" Verwaltungs-= -Kammer — deren Geschäfte gehen auf das ie 
Ministerium über. . ,-,328 - 
— — — in weichen Fällen die derselben zeicher unter- 
geordnet gewesenen Beboͤrden, Beamten tc. künftig dem Kriegs= 
NMinisterio untergeordnet seien. . . . --335 11. 
— s. Justiz. 
Künste, zeichnende und bildende, s. Kupferstiche. 
Kupferstiche, Zeichnungen oder lithogr. Blätter — in wiefern auf selbige 
die gesetzlichen Bestimmungen gegen den Buͤchernachdruck anwendbar 
seien. . 10. Aug. 185 
— — s. Büchernachdruck. 
L. 
gandesbehörden — die an sie zu richtenden Eingaben, f. Geschäfts= und 
Curialstyl. 
— s. Ministerial-Departements. 
Landesbewilligung und Steuerausschreiben von 1830. — wie lange selbige 
und in wiefern die Sahlungsordnung der Steuercassen noch in 
Wirksamkeit bleibe. . 4 Sept. 239 
Landes-Direction — deren Ressortverhäleniß . . .—. . 7. Noo 332 8a. 
— — deren Competenz. . . . . . --333 Su- 
2 
— Justiz-Collegium — dessen Compekenz und Incumbem. . -- 3 84. 
— — — steht unter dem Justiz-Ministerio. * * 332 8a. 
— s. Landescegierung. 
kandesregierung — telche von deren Geschäftszweigen auf das Justiz“ Mi- 
nisterium übergehen. 4“ r* 331 
— an deren Stelle tritt einstweilen ein Landes— Justin Cob— 
legium und eine Landes-Direction. 4 1 332 8a. 
— deren Ein- und Abgangs-Bureau bleibt nurgenannten Ve- 
hörden gemeinschaftlich . T--333 sb« 
— die derselben zuständig gewesene Ertscheidung über Appella- 
tionen geht auf das ande#= Justiz-Collegium über. . .--334 Sk- 
Landes -Oekonomie-Manufaktur- und Commerzien-Deputation — 
deren Vereinigung mit der Landes-Direction. ... .--333 sp- 
Gesetzsammlung 1831. (3)
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        (XVIII 
) 
  
Landesschulden — in wiefern, zu deren Garantie, die staͤndische Mitwirkung bei 
iwaltung d der Steuer-Credit— Cas se vor der t Oand noch fortbestehen 
olle. 
Landestrauer. . 
Trauer. 
Landkarten, s. Buͤchernachdruck. 
Landtag, s. Landesbewilligung — Ständeversammlungen. 
Landtags. Abschied und Verfassungsurkunde — deren Bekanntmachung. 
Lateralverf al lung fällt künftig bei verschiedenen Landesbehörden weg. 
(. Juristen= Facultät. 
ketendigsrabene Lebensgefahr, (.Rettungs- Prämien. 
Lehnserneuerung, s. Friedrich August. 
Lehnsquanta, s. Lehnstämme. 
Lehnstämme — den Unterschied zwischen selbigen und andern Stämmen, die einer 
lehnsrechtlichen Succession unterworfen sind, aber nicht zu Lehn 
gereicht werden, so wie die auch bei. letztern Statt findenden Obliegenhei— 
ken der successionberechtigten Descendenten betr. — 
Leipzig-dieStatutendcrdasigenHandelslehranstaltbetr. 
in wiefern den Zöglingen der 2ten Hauptabtheilung, wenn sie bei einer 
inländischen Handlung in die Lehre treten, die dort zugebrachten 
3 Jahre als 2 Lehrjahre anzurechnen seien. 
Messen, (. Cholera. 
Schulen, s. Schulen, oͤffentliche. 
Universität, s. Examen. 
eithographie, s. Büchernachdruck — Kupferstiche. 
M. 
Marionettensopieler, s. Juden. 
Medaillen, (. Civil-Verdienst-Medaillen. 
Meissen, f. Schulen, dbffentliche. 
Militairjustiz, zeither der Geheimen Kriegs-Kanzlei untergeordnet gewesene, geht 
vor der Hand auf das Kriegs-Ministerium über. 
Militairpflichtige, f. Deserteurs. 
Ministerial-Departements und Gesammt- Ministertum — deren baldige 
Einrichtung. . . 
deren Einrichtung. 
deren Geschaͤftskreis im Algemeinen.. 
s. die einzelnen Ministerien — Verfassungs— 
— — 
urkunde. 
Ministerium der Finanzen, #Finanz-Ministerium. 
des Kriegs, s. Kriegs-Ministerium. 
des Innern — bessen Geschäftskreis. v 
". Ses Cultus und öffentlichen Unterrichts — dessen Geschäfts. 
rei 
der auswärtigen Angelegenheiteu — dessen Geschaͤftskreis. 
— Gesammt = s. Gesammt= Ministerium. 
— 
(— — 
— 
— 
  
Datum. 
4. Sept. 
- 
7. 
7. Nov. 
Seite 
239 
235 
335 
  
6. Juli 
19. Febr. 
19. Febr. 
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s328 
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324 
330 
  
  
— — 
328 
329 
  
Paragr. 
13. 
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5
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        dittel- und Unterbehoͤrden, s. die betreffenden Behoͤrden. 
Musikalien, s. Büchernachdruck. 
Musikanten, (. Juden. 
N. 
Nachdruck, f. Büchernachdruck — Kupferstiche. 
O. 
Oberbergamt und Bergämcer behalten vor der Hand ihren zeitherigen Bir—- 
kungskreis. . 
Oberconsistorium, J Kirchenrath. 
Oberhof gericht in Leipzig behaͤlt vor der Hand seinen zeitherigen Wirkungskreis. 
Juristen-Facultät. 
Oberlausitz — die künftigen Verhandlungen über Veränderungen in ihrer Ver- 
sassung und Verwaltung betr. 
deren interimistische Districts= und Phbysitats— Bezirks— Eintbei- 
lung, der Cholera wegen. 
die dort zu beschleunigende Poblication der Gesebsammlung. . 
behält vor der Hand ihre Verfassung und dortige Behörden sind dem 
Gesammt-Ministerio untergeben. . . . 
s. Abiturienten — Censurgesetze — Chausseeen — Com- 
munalgarden — Steindruck — Stempelabgabe. 
Oberposta m t und Postämter behalten vor der Hand ihren zeitherigen Wirkungs- 
reis. 
—D- 
— 
— 
— 
Ober-Steuer= Collegium — dessen einstweiliges Ferttesehen, unter r Leituns des 
Finans= Ministers — . . 
Ju 
sti rP“ 
Ordinarius der Juristen- Facultät, s. Juristen-Facultät. 
P. 
Paͤsse, s. Cholera. 
Patrimonialgerichte, s. Stadt- und Patrimonialgerichte. 
Pfuscher, s. Kleidungsstücke. 
Phosicen — die Qualification der als solche anzustellenden Aerzte bekr. 
— desgl in der Oberlausitz. 
und Chirurgen bei den Aemtern und Königl. Gerichten — die Be- 
setzung dieser Stellen durch das Ministerium des Innern und die des- 
balb an die Landesdirection zu erstattenden Berichte betr. 
lauen, f. Schulen, dffentliche. 
olizei, Dresdner, s. Dresden. 
Postämter, f. Ober-Postamt. 
Pramien, (. Rettungsprämien. 
Preßzwang, (. Zeitungen 2c. 
  
5. 
12. 
7. Nov 
- 
  
- 
4 
26. Nov. 
14. Dec. 
17. - 
  
  
3 * 
Datum. 
7. Nov. 
4. Sept. 
7. Nov. 
Seite 
335 
335 
238 
231 
283 
335 
335 
332 
343 
363 
365 
  
  
  
Paragr. 
11. 
11. 
12. 
11.
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        Preußische Staaten, s. Cholera. 
Prinz-Mitregent, s. Friedrich August. 
Privat-Trauer, s. Trauer. 
Prüfungen, s. Examen. 
O. 
Quatember — deren Auflegung wegen des Besitzes steuerfreier Grundstuͤcke. 
R. 
Rechtsstudien, s. Examen. 
Regierungsblatt, (. Gesetzsammlung. 
Reise-Pässe und kegitiwationen, f. Cholera. 
Rekrutirung, naͤchste — deren Aufschub wegen der Cholera 
Rentämter, (. Justiz= und Rentämter. 
Keerse, (. Appellationgerichr. 
Rescriptsform, (. Geschäftsstyl. 
Rettungsprämien — desfallsige gesetzliche Bestimmungen. 
i 4 
Rittergutsbesitzer — deren Wahl zu ständischen Versammkungen, s. Stände= 
versammlung. 
S. 
Sachsen" Altenburg, (. Vagabunden. 
— -Coburg— Gotha, s. ebend. 
— -»Meiningen-Hildburghausen, s. ebend. 
Scheintodte, s. Rettungspraͤmien. 
Schleifsteinhändler, s. Slavon. Topfstricker. 
Schloͤsser und Gebaͤude, Koͤnigliche, in Dresden, Pillnitz rc. 
Schneeauswerfen, s. Chausseeen. 
Schnceberg, (. Schulen, öoffentliche. 
Schneidern, (. Kleidungsstücke. 
Schocke, f. Steuern, ungangbare. 
Schreibeform, (. Geschaäftsstyl. 
Schuldthurm= Proceß — dessen Aufhebung. . . 
Schulen, gelehrte — welche darunter zu verstehhn. . 
s. Abiturienten. 
Schullehrer# Seminarien — deren Leitung und Beaufsichtigung. .. 
Servituten, s. Frohndienste. 
Schwefelwerke, f. Eisenhammerwerke. 
r' S 4 
Slavonische Topfstricker und Dratharbeiter, auch Froiner Wetzsteinhänd— 
ler dürfen nicht über die Grenze. 
Spanien, (. Freizügigkeit. 
Datum. 
4. Oct. 
2. Mai. 
7. Nov. 
18. Juli. 
  
21. Jan. 
Seite 
29 
  
18. Mai. 
15. Juni. 
311 
107 
276 
98 
329 
172 
  
  
  
121 
  
Paragr. 
K. 2. 
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        (xxi) 
* 
  
Datum. Seite] Paragr. 
Sportel-Taxordnungen des apostolischen Vicariates, des Vicariakgerichts 
und des katholisch-geistlichen Consistorü# — deren Bekanntmachung und 
besfallsige ge gesetzliche Bestimmungen .. ....183024·Dek.5, 
— des Vicariats. . . . . . : „ 7 
— — de Vicariat gerichts. . ! 10 
— des katholisch-geistlichen Consistoril. . . -- 12 
Stgatsbehörden, oberste, s. Ministerial-Departements. 
Staatskunde, vaterländische — den zu deren Sorderung gegründeten Verein betr.1. April. 85 
Stgatsrath — dessen Errichtung. . . . . .-16.Nov.337 
— — Mitglieder. 0 o · o O - 4 341 
s. Verfassungsurkunde. 
Staats- Verfassung und Verwaltung = die theils bewirkten, tbeils beabsich— 
tigten Verbesserungen der zeitherigen S betr.. . . 29. Mai. 111 
Städte, lämmtliche, im Königreiche Sachsen. 306 
deren ständische Abgcordnete, s Ständeversammlung. 
Stadt= und Pairimonial, Gerichts- Obrigkeiten behalten vor der Hand 
ihre zeitherige Verfassung. . . . 7. Nob.35 11. 
Stände, neue — deren baldige Einberufung. . 4. Sept. 239 
Ständeversammlungen, künftige — die Wahl der Abgeordneten dazu. 24. 287 
(Die diesem Gesetze S. 310. beigefügte Inhaltsanzeige macht genauere 
Angaben hier überflüßig.) 
— — s. Verfassungsurkunde. 
Statistischer Verein, s. Staatskunde. 
Steindruck, Steinschreiben, s. Censurgesetze — Bücher' Nachdruck. 
Stempelabgade von Auctionen und Subhastationen — deren Ermäsigung 
in den Erblanden. . I111.April. 89 
— — — desal. in der Oberlaufitz. 1 „ 90 
Steucrabminderungen, (. Steuern, ungangbare. 
Steuerausschreiben, f. Landesbewilligung. 
Steucr-Begnadigungs-Regulativ vom 24#sten September 1821. — Erläuke- 
  
rung einiger Stellen desselben. 26. März 69 
— — — hinsschtlich der Bebauung von Wuͤst u ngen. " „ - J. 
— * – binscchtiich der Aufbauung abgebrann= 
ter Gebäude. ... --70ll« 
— — — der Verrechtung der Geb äude und 
Grundstücke in accisbaren Städten. * „" *II. 
— — — der Tranksteuer, Befreiung nach 
Wiederaufbau eines abgebrannten brauberechtigten Hauses. .. -- - IV. 
— der Steuer-Befreiung bei abgebrann= 
tenstä otischen, aus verschiedenen besondern Gebäuden bestehenden Be- 
sitzungen. ... ..-- V. 
— — — besgl. bei ländlichen. " 2 71 «- 
— — — der Befreiung von Nahrungs- R öe— 
werbs-Quatembern. . * „ - VI. 
— der durch Hagel oder uiberschwen—- 
mung belchadigten Felder oder Weinberge. . .. . -- - VII. 
— — des Viehverlustes. . . .--72VM«
        <pb n="22" />
        (XXII 
  
Steuer-Begnadigungs-Regulativ vom 24sten Septbr. 1821. 
Beziehung auf Steuerbegnadigungsgesuche. . 
Veränderung der mit den Verichen ein- 
— Verfahren in 
zusendenden Labellen- 
Steuer-Credit-Casse, ß gandesschulden. 
Deputation soll vor der Hand zum Gesammt-Mini- 
storio Bericht erstatten. . . 
Steuer-Erlasse, s. Steuern, ungausbare. 
Steuern, ungangbare — die einzustellende Aufziehung derselben betr. 
Steuern-Normaljahr 1830. provisorisch bestimmtes 
Steuersachen — die Bezahlung der desfallsigen Kosten betr. . 
Straf' und Versorgungs-Anstalten, allgemeine — das einsiweilize vortbesiebn 
der dazu verordneten Commission betr. 
Studienzeit, juristische, s Examen. 
Subhastationen, s. Stempelabgabe. 
T. 
Laglöôhnerarbeit, f. Gesinde. 
Topfstricker, #. Slavonische Topfstricker. 
Trauer = Bestimmungen hinsichtlich der LTandes" und Privat“ —. 
der Armee beim Ableben des Königs oder einzelner Glieder der Koͤ— 
niglichen Familie. 
die Theilnahme der Generale, auch T General- und Slügel#iosur 
ten an der Hoftrauer betr. 
u. 
Uneheliche Kinder, s. Geborne. 
Universität, s. Abiturienten. 
Universitäts-Examen, (. Erxamen. 
Unruhen zu Dresden, den 17ten und 18ten April 1831. — f. Dresden. 
V. 
unden und Ausgewiesene — die, wegen deren wechselseitiger U#bernahme 
mit Sachsen-Coburg-Gotha, Meiningen' Hildburghausen und 
Altenburg geschlossenen Conventionen sollen als für sämmtliche Hergzogl. 
Sächs. Lande Ernestinischer Linie begenseitig fortdauernd angesehen 
werden. . 
Vagab 
Datum. 
26. März 
7. Nov. 
14. Dec. 
- - 
30. Maͤrz 
16.April. 
7 - 
15. Juni. 
  
7. Nov. 
12. Nov. 
72 
73 
332 
357 
- 
78 
333 
361 
362 
134 
  
Seite 
  
  
Paragr. 
IX bis 
Xl.
        <pb n="23" />
        (XxIII.) 
  
Valvationtabetle der in den Koͤnigl. Saͤchs. Landen Cours babenden Muͤnzsorten. 
Verein, statistischer, s. Staatskunde. 
Verfassungs-Urkunde. . 
(Uiber die einzelnen Punkte derselben s. die Inhaltsübersicht S. 277.) 
— — deren Wirksamkeit kriet mit ihrer Aushändigung ein. 
— s Landtags-Abschied. 
Verordnungen, s. Gesetze. 
Vicariat, apostolisches — in welchen Faͤllen es an das Minister ium des 
Cultus Vortrag zu erstatten habe. . 
s. Sportel— Taxordnungen. 
Vicariats— Gericht, s. ebend. 
Vitriolwerke, s. Eisenhammerwerke. 
W. 
Wachen der Unterthanen, s. Cholera. 
Wahlgesetz, s. Ständeversammlung. 
Wetzsteinhändler, Krainer, f. Slavonische Topfstricker. 
"] Z. 
Zeichnungen, topographische, s. Buͤchernachdruck — Kupferstiche. 
Zeitschriften, s. Zeitungen. 
Zeitungen, Zeit- und Flugschriften — Bekanntmachung d der desfallsigen Se- 
schlüsse der Bundesversammlung. 
Zittau, s. Schulen, bffentliche. 
Joll-, Gleits= und Accis-Commissarien, auch Inspectionen und Einnah- 
men behalten vor der Hand ihre Wirksamkeit. . . . 
Zwanggesinde, s. Feiertage — Gesinde. 
Zwickau, s. Schulen, öffentliche. 
  
  
Anmerkung. 
  
25. Aug. 
Datum. 
8. April. 
4. Sept. 
V 
7. Nov. 
7. Dec. 
7. Nov. 
Seite 
81 
211 
241 
238 
334 
355 
  
  
Paragr. 
11.
        <pb n="24" />
        Anmerkung. 
Hoͤchster Anordnung zufolge, wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht, daß Erganzungen angeblich nicht 
eingegangner Stücke der Gesetzsammlung künftig nicht Seatt finden können, wenn dergleichen Defecte nicht 
spätestens sechs Wochen nach dem sedesmaligen, in der keipziger Zeitung angekündigten Erscheinen 
eines Stückes, der unterzeichneten Redaction angezeigt worden sind. Nach Verlauf dieses Termins hat man 
sich einzig an die hiesige Königliche Hofbuchdruckerei zu wenden. 
Dresden, am Züsten December 1831. 
Redaction der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
        <pb n="25" />
        Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Koͤnigreich Sachsen. 
1. 
r——-“t- 
1.) Mandat, 
die Fertigung und Ausbesserung weiblicher Kleidungsstücke durch Frauensper- 
sonen betreffend; 
vom Zten Januar 1831. 
W99, Anton, von GOTTES Gnaden, Kdnig von Sachsen c. v. v. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc. 
thun hiermie kund und zu wissen: 
Es sind zeither über die, durch Frauenspersonen, Erwerbs halber geschebene Ferti= 
gung und Ausbesserung weiblicher Kleidungsstücke, so wie über die, von dergleichen 
Personen unternommene Unterrichtsertheilung an andre Personen ibres Geschleches, hin 
und wieder Irrungen entstanden. 
Um sernern Zweifeln und Mishelligkeiten bierüber vorzubeugen, wird Folgendes 
-estgesetzt: 
6. 1. 
Das Fertigen, Umändern und Ausbessern von Kleidungsstücken ist Frauenzimmern, 
welche damit einen Erwerb treiben, nur für Personen weiblichen Geschleches und für 
Kinder beiderlei Geschleches bis zum 14ten Jahre gestactec. 
Gesetzsammlung 1831. · ( 
1)
        <pb n="26" />
        62) 
. 2. 
Das Fertigen neuer dergleichen Kleider und das Umändern darf allein in den 
Wohnungen ihrer Kunden, für deren Hausbedarf und gegen Tagelohn, geschehen. 
C. 3. 
An dem Ausbessern alter Kleidungsstücke der §. 1. gedachten Ark sind sie aber 
auch in ihren eigenen Wohnungen nicht zu behindern. 
. 4. 
Der Unterrichts-Ertheilung im Schneidern dürfen sie nur in so fern, als sich dazu, 
bei ihrer Arbeit ums Tagelohn, in den Wohnungen ihrer Kunden Gelegenheit darbietet, 
oder bei öffentlichen Unterrichts-Anstalten sich unterziehen. 
. 5. 
Bei Uiberschreitung vorstehender Bestimmungen, von Seiten der mit Schneider- 
Arbeic sich beschäftigenden Frauenspersonen, sindet gegen dieselben das, in den General- 
Innungs--Artikeln vom Sten Januar 1780. Cap. III. 9&amp;. 28. vorgeschriebene Verfah- 
ren Statt, wonach zwar den Innungen, bei Vermeidung ernsten Einsehens, uncersage 
ist, Pfuscher und Störer eigenmächtig aufzuheben, dagegen ihnen, auf Anzeige bei der 
Obrigkeit, unter welche die Pfuscher gehören, oder in deren Bezirke sie über dem Pfu- 
schen beereten werden, die Hülfe gegen dieselben nicht versagt, vielmehr ohne alle 
Weilläuftigkeit und Verhängung einigen Processes, befundenen Umständen nach, durch 
Hinwegnehmung der Waaren oder des Handwerkszeuges, auch Geld= und andre Stra- 
fen, schleunige Justiz administrirt werden soll. 
Nach gegenwärtigem Mandate, welches, in Gemäßheic des Generale vom 1 Zun 
Juli 1796. und des Mandats vom Dten März 1818. 9. 4. bekanne zu machen ist, 
und gegen dessen Vorschriften enegegenstehende Bestimmungen in den Special- Innungs- 
Artikeln einzelner Schneider-Innungen, mie Erfolg niche anzuziehen sind, haben sich 
Alle, die es angehr, gebuhrend zu achten.
        <pb n="27" />
        (3 ) 
Urkundlich haben Wir dieses Mandak eigenhändig uneerschrieben und Unser König- 
liches Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 3ten Januar 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
Karl Friedrich Schaarschmidt. 
Ausgegeben zu Dresden, am 5ten Januar 1831.
        <pb n="28" />
        <pb n="29" />
        ) 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
2. 
  
2) Publicandum 
des Apostolischen Vicariates im Königreiche Sachsen, 
wegen Bekanntmachung der bei demselben, dem Vicariatsgerichte und dem 
katholisch-geistlichen Consistorio künftig in Anwendung zu bringenden 
Sportul-Tax-Ordnungen; 
vom 24ten December 1830. 
D. Aposkolische Vicariat im Königreiche Sachsen bringte hierdurch die, zu Berechnung 
der Gerichtsgebühren, für die, durch das Mandar vom 1 deen Februar 1827, niedergesetzten 
katholisch-geistlichen Behörden, angeferrigten und sub Lit. A. B. und C. anliegenden Spor- 
tultaxen zur allgemeinen Kenntniß, und verordnet dabei, wie folget: 
1. 
Es haben sich nach diesen resp. Sportultaxen die, bei den betreffenden katholisch- 
geistlichen Behoͤrden, mit dem Verzeichnen der aufgelaufenen Gerichtsgebuͤhren und deren 
Einnahme beauftragten Personen genau zu richten, und den Partheien, unter keinerlei 
Vorwande, bei Vermeidung ernstlicher Ahndung, ein Mehreres, als den vorgeschriebenen 
Betrag der vorkommenden Saͤtze abzufordern, oder von denselben anzunehmen. 
2. 
Saͤmmtliche bei den betreffenden karholisch-geistlichen Behoͤrden zu erlegende Sportuln, 
Stempelgebuͤhren und Copialien, ohne Ausnahme, sind lediglich an den dazu verordneten 
Sportuleinnehmer, keinesweges aber an einzelne Canzleiverwandte abzufuͤhren. 
Gesetzsammlung 1831. 2 )
        <pb n="30" />
        (6 ) 
3. 
Es stehet Denjenigen, welche Sportuln bei den resp. katholisch- geistlichen Behoͤrden 
zu entrichten haben, frei, ein specielles Verzeichniß der abverlangten Gebuͤhren zu fordern. 
4. 
Die liquidirten Gerichtskosten sind, wenn nicht in besondern Faͤllen laͤngere Fristen ge— 
stattet werden, längstens binnen 4 Wochen, von Zeic des Empfangs der Liquidation an, 
abzuführen. 
5. 
Kommen die Partheien binnen der gesetzten 4 Wochen ihrer Verbindlichkeit nicht nach; 
so werden die von ihnen in Rückstand gelassenen Gebühren, nach Ablauf jener Frist, un- 
aufhältlich von ihnen auf ihre Unkosten, mittelst zu erlassender Verordnung, Commissions- 
ertbeilung, oder Requisition der Behörde, durch Zwangsmittel eingebrache werden. 
Dresden, am 24 sten December 1830. 
Apostolisches Vicariat im Königreiche Sachsen. 
Ignaz Bernard Mauermann. 
Heinrich Plaz.
        <pb n="31" />
        A. 
Tarorduung, 
nach welcher die Sportuln bei dem Apostolischen Vicariate im Königreiche 
Sachsen und dessen Canzlei erhoben und bezahlt werden 
  
  
sollen. 
3. 
No. Gegenstand. Sportulsat 
5%% 
1. Abgang und Abgangs-Bemerkung dersenigen Sachen, in welchen 
Sportuln erhoben werden, — 2— 
2. Abschriften zu den Acten, oder als Beilagen zu Ausfertigungen, von 
sedem Vlatte, . —2— 
3.Olcceßbctmkatholgccstl Consistorium, dessen Ertheilung, 1—— 
4. Acten, reponirke, aufzusuchen und vorzulegen, — 4 — 
5. JActorium unter dem Insiegel des Apostol. Vicariates, 1—–— 
6. Assessur, weltliche, im kathol. geistl. Consistorium, deren Verleihung, 31—–— 
7. Attestat über einen oder den andern Punkt zu den Acten, 6 
8. unter des Apostol. Vicariats Insiegel, nach Beschaffenheit 
12 gr. bis 1— 
9. Aufgebotserlaß, (. Dispensationsbefehl. 1 
10. Befehl, (. Verordnung. 
11. Beilagen, (. Abschriften. 
12. Bekanntmachung in öffentlichen Blättern, . — 12 — 
13. Canzleizettel, für einen, — 6— 
14. Commissoriale, für ein, — 12 — 
15. Confirmatien eines Vergleiches, Recesses und Ausfertigung der dies- 
fallsigen Urkunde, nach Beschaffenheit 1 Thlr. biss 312 
16. Communicat, nach Beschaffenheit der Sache, 18 gr., 1 Thlr. bis 3 — — 
  
Wenn bei einer Sache eine Meinungsverschiedenheit der Col- 
legien entsteht, so sind für die deshalb abzulassenden, mehrern 
2 *
        <pb n="32" />
        Sportulsatz. 
No. Gegenustand. "v . 
’T 
Communicate oder den zu erstattenden Vortrag, so wie über- 
haupt für Vorträge, Commnnicate und Verfügungen, welche 
durch die Partheien nicht selbst, sondern durch Incidentpunkte 
veranlaßt werden, Sportuln von den Partheien nicht zu ver- 
kangen. 
17. Copialien, (. Abschriften. 
18. Copulation, s. Dispensationsbefehl. 
10. Decret zu Vergleichen, Verdußerung geisil. Güter u. #w. 1 Thlr. bis1 5 
20. Diensientsetzung eines Geistlichen oder Schullehrers, sür den Befehl— 1 — — 
21. Dispensationsbefehl, . 1—— 
22. Ehedispenfatkon, (. Dispensationsbefehl. 
23. Erlaß, (. Verordnung. 
24. Etlaubnißschein zum Begraben auf einen andern Kirchhof, . ts- 
25 Inspector bei einer Stiftung, für dessen Bestellung, , 18L— 
26. Kosten, s. Unkosten. 
27. Leichnam, fuͤr den Paß zu dessen Abfuͤhrung, 5 —.— 
28. Notification, (. Verordnung. # 
29. Präsentation eingchender Schriften, in welchen sportukirt wird, — 11#— 
30. NReg'stratur, nach Beschaffenheit, # l6 gr. bis — 12.— 
31. Registrirung eines Actorii, Curatorii, einer Vollmacht, –8— 
32. Requisitlonsschreiben, wie Communicat. 
33. Remotion, (. ODienstentsetzung. " 
I 
34. Signatur auf ein Memorial, 4— 
35. -lwegen Ermäßigung außergerichtlicher 22 8 gr. bis — 12— 
36. Suspension vom Anmte, für den Befehl, 2— 
37. Unkosten, für deren Liquidation in Proceßsachen, . —2·——- 
38. -zzu ermäßigen, s. Signatur. 
39. Verordnung, Befehl, Erlaß, Injunct, Notification u. s. w. · 
emBlattstark . . . — 8— 
für jedes folgende Blatt, — 6— 
l
        <pb n="33" />
        Sportulsatz. 
Jo. Gegenstand. 
6 * — 
Ü 
40. Vildlimus unter dem großen Instegel, . . . . 1-——-— 
41. — 2 - -kleineren, 18— 
12. :durch den Seeretair, %Q . — — 
wenn aber eine Urkunde aus mehreren Bogen besteht, nach 
Beschaffenheit, 12 gr. bis 
43. .„ zu den Acten, . . . . . . 
44.Vortrag-wieCommunicat. 
45. Zeugniß, s. Attestat. 
Anmerkung. In Dispensationsfaͤllen sind, außer den vorstehenden 
Sportuln, die, nach Verschiedenheit der Fälle, bestimmten Dis- 
pensationsgebühren noch besonders zu entrichten. 
*— 
In Mooceßsachen treten die Bestimmungen der Appellation 
Gerichts-Sportul-Taxe vom 20. September 1825. zur Be- 
solgung ein. 
  
t
        <pb n="34" />
        B. 
axordnung, 
  
  
  
  
  
  
nach welcher die Sportuln bei dem Vicariats-Gerichte und dessen Canzlei 
erhoben und bezahlt werden sollen. 
3 Sportulsat 
s Sop 3. 
No. Gegenstand. i- 
6 ——— , 
1. Abgang und Abgangsbemerkung derjenigen Sachen, in welchen 1 
Sportuln erhoben werden, — 2 — 
2. Abschriften zu den Acten, Urtheln, Verordnungen und andern Aus— 
fertigungen, von jedem Blatte, — 2— 
3. Acten, reponirte, aufzusuchen und vorzulegen, — 4— 
4. Commtissoriale, für ein, — 16 — 
5. Ertension, eines errichteten 9 decesses, . . 2—— 
« Wenn dieselbe sehr weitlaͤuftig und muͤhsam ist, bleibt die 
« eines Mehreren dem Ermessen des Collegii uͤber— 
lassen. 
6. Notification, fuͤr eine, 8— 
7. Protecoll, bei Vorbeschleden zu halten, von jeder Parchei, I112 
8. Präsentation eingehender Schriften, . . .—-1—-— 
9. Registratur, für Aufnehmung einer, . sgr.bis—16— 
10.chcstratnicuurVollmacht,cmcsActomusw —8—-- 
11. der Bestellung eines Curatoris specialis, —. 8|— 
12. — des Angebens der Partheien im Termine, — 2— 
13. - - der Insinuation, — 2— 
14. Remissoriale mit den Urtheln in forma probante, — 13 — 
15. Requisitionsschreiben, 1 — — 
16. Signatur auf ein Memorial, 1— 
17. -bel Ermaßigung außergerichtlscher Unkosten, — 6 —
        <pb n="35" />
        Sportulsatz. 
  
Xo. Gegenstand. 
% 
18. Urthel = Rezjections-, Decisiv. = und interlocutorische Verordnungen wer- 
den nach besondern, jedesmal vom Collegie, nach Maßgabe 
der Größe und Wichtigkeit der Arbeit, zu bestimmenden An- 
sätzen bezahlt. 
!0. Verordnung, Erlaß, Injunce u. s.# w. . 129r.bis-—16— 
20. - - zu Anberaumung eines Vorbeschiedes, von jeder Partheil— 16— 
21. "% "] wodurch der juclex a quo von der Annahme einer 
Appellation benachrichtigt und zur Ansetzung des Justifica— 
tions-Termines befehligt wird, von jeder Parthei, welche 
die angenommene Appellation eingewendet hat, — 16 — 
22. Vidimus unter dem großen Insiegel, 1.— — 
23. = .nunter dem kleineren, — 18— 
24. = „ ddurch den Sccretair, — — 
25. wenn aber eine Urkunde aus mehreren Vogen bestehet, nach 
Beschaffenheit 12 gr. bi– 
26. -.zu den Acten, — 6 — 
27. Vorbeschied, für dessen Haltung, von jeder Parthei, wenn *# gleich 
in mehreren Li#c#sconsorten besteht, . 2...-. 
  
Anmerkung.Beiallenvorkommenden,hiernichtspeciellbezeichs 
netenVerhandlungendientdieAppellation-Gerichts-Sporan- 
Taxe vom 20. Septbr. 1825. zur Richtschnur. 
Wegen der in geringfuͤgigen Sachen zu liquidirenden Ge— 
bühren treten die Bestimmungen des Mandats vom 28. No- 
vember 1753. §. 10. ein, verbunden mit dessen Erläuterung 
in der ersten Anmerkung zur allgemeinen Sportul-Taxe vom 
  
12. Septbr. 1812. zu Cap. I. Tit. I.
        <pb n="36" />
        ( 12 ) 
C. 
Taxordnung, 
nach welcher die Sportuln bei dem katholisch-geistlichen Consistorio und 
dessen Canzlei erhoben und bezahlt werden sollen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
No. Gegenstand. Sportalsat. 
* 
1. Abgang und Abgangsbemerkung solcher Sachen, in welchen 
Sportuln erhoben werden, — 2 
2. Abschriften zu den Acten, oder als Beilagen zu Verordnungen und 
sonst, von sedem Blatte . . —2— 
3. Acten, reponirte, aufzusuchen und vorzulegen, — 4 — 
4. deren Einsendung nach geschlossenem Justifrrarionsverfahren, — ·· — 
5. Actorium, unter des Consistorii Insiegel, 1 — — 
6. Anbringen, ein mündliches, zu registriren, nach Beschaffenheit der 6 
Weitlduftigkeit, . 4,6,8Grbc«—12-— 
7. Angeben im Termine zu registriren, von jeder Person – 2 — 
8. Attestat über einen oder den andern Punkt zu den Acten, — 6— 
9. - unter des Consistorii Insiegel, nach Beschaffenheit der Sache, 
12 Gr. bls 11– 
10. Auflage, (. Citation. 
11. [Avertissement, ein bei Sdictalien den Zeitungen zu inserirendes, 
excl. der Insertionsgebühren, 8 
12. Bekanntmachung in öffentlichen Blättern, ecl. der Insertionsge- 
bühren, . — 12— 
13. Bericht, fuͤr dessen Abfasfung, nach Veschaffenheit der Sache, 
16 Gr. bis/ 3 — — 
14 Bescheid, s. Urthel. 
15 Besichtiguns— Anordnung einer aͤrztlichen, 8
        <pb n="37" />
        Sportulsatz. 
Xo. Gegenstand. portusab 
% ½ 
16. Besichtigung, mit schriftlicher Auseinandersetzung der Gegenstände und 
Fragen, . . 126r.bis—— 16l— 
17«Canzleinotc,füreine, — 1 
18. Canzleizektel, für einen, — 6 — 
19. Censur, für die, nach gehaltener Präfung, einem Schulmanne zu erthei— 
lende, — 8 — 
20. Citatson oder Notificattson, für eine schrifeliche, ingleichen fuͤr Wieder— 
aufnahme oder Verlaͤngerung eines angesetzten Termins, da— 
fern solche auf Veranlassung der Partheien erfolgt, desglei- 
chen für jede Auflage und alle andere im Processe vorkom- 
mende Ausfertigungen an die Partheien und deren Sach 
- walter, . — 6 — 
21. Codicill, (. Testament. 1 
22. [Commissoriale, für ein — 142 
23. (GGemmunicar, ingleichen Requisttionen an in- und ausländsche Be- 
hörden, Consistorien und Gerchte nach Beschaffenheit der 
Sache, 12 Gr. bis 1— — 
Wenn bei einer Sache eine Meinungsvberschiedenheit der 
Collegien entsteht, so sind für die deshalb abzulassenden 
mehreren Communicate, oder zu erstattenden Verichte, so 
wie überhaupt für Communicate, Berichte und andere Ver- 
fügungen, welche nicht durch die Partheien selbst, sondern 
durch Incidentpunkte veranlaßt werden, Sportuln von den 
Partheien nicht zu verlangen. 
24. [Confirmation eines Recesses, Vergleichs, nebst Ausfertigung der Ur- 
kunde, nach Beschaffenheit, 1 Thlr., 1 Thlr. 12 Gr. bis 312 
25. Copiallen, (. Abschriften. 
26. uratorium, s. Vormundschaftsbestätigung. 
27. Decret zu Dissolution der Sponsalien, von jeder Parthei 118— 
28. [epositum, dessen Annahme oder Auszahlung zu registriren, — 6 — 
29. Depositenschein, — 6— 
30. Depositengebühren fär Verwahrung ber Depostenzeber von * 
Hundert — 6 — 
fuͤr deren Wiederauszahlung, vom Hundert — 6 — 
l 
  
  
Gesetzsammlung 1831. (3)
        <pb n="38" />
        —— 
  
  
  
  
v Sportulsatz. 
No. Gegenstand. 
— 
Bei Mündelgeldern werden, nach des Collegii jedesmali- 
gem Ermessen, entweder gar keine Depositengebühren, oder 
ein vermindertes Quantum entrichtet. 
31. Depositengebühren wegen der Urkunde, 6 
30. Dilationsschein, für den ersten, — 8— 
33. - - zwesten, nach vorgängigem Eide, 1— 
34. Dispensationsbefehl in den dem Consistorio nachgelassenen Fällen.,[4—e— 
35. Documentc, f. Urkunden. 
36. Edictalcitation, für deren dreifache Ausfertigung, 212— 
37. Eid der Ledigkeit, für dessen Abfassung und Abnahme, —10 
38. -- - bei Vornehmeren, 18— 
39. é für dessen Abfassung und Abnahme in andern Sachen, — 14 
40. Erxecutorialverordnung, für eine, —144 
41. Gezeugnisse, s. Publication. 
42. Gutachten, für Anordnung cines érztlichen, « ——8-.. 
43. - mit schriftlicher Auscinandersetung der Gegenstaͤnde und 
Fragen, 12 Gr. bis-16 — 
44. Informat oder Responsum, incl. des Collationirens des Mundi, 
1 Thlr. 8 Gr. biss1 
45. Inrotulation der Acten, füc die . . ——4— 
46. Kosten, (. Unkosten. 
47. Legitimationsschein über erfolgte Abnahme des kedigleitseides, — 6 — 
48. - - bei Vornehmern, — 12 — 
49. Leuterung, deren Annahme zu resolviren und registriren, — 3 — 
50. OD deren Rejection zu resolviren und registriren, 646· 
51. Liquidation in Proceßsachen, s. Unkosten. 
52. bieensschein für angehende Theologen, — 8 — 
53. Praͤsentation eingehender Schriften, · —1..- 
54. Protocoll zu halten bei Verhör und Vorbeschieden, von jeder Porthei, 
8 Gr., 14 Gr. bisl— 
55. Prorogation, (. Citation.
        <pb n="39" />
        s Sportulsa[5. 
No. Gegenstand. 
—- 
56. Prüfung, für die mit einem Schulmanne gehaltene, ——16 
57. Publication eines Urthels, Bescheides, Vergleiches, Recesses, Abschiedes, 
einer Weisung, der Gezeugnisse, incl. der Registratur, von 
jeder Parthei, 6 
58. - der in der Appellationsinstanz gesprochenen Urthel oder Ver— 
ordnungen, incl. der Registratur, von jeder Parthei. —E 8 
59. Receß, (. Confirmation. 
60. Recognition wegen Insinnation einer auf Requisition beschehenen La- 
  
  
  
  
  
  
  
  
dung, incl. Antwort an die requirirende Behörde. 42 
61. Registratur, für deren Aufnahme, nach Beschaffenheie 6 Gr. bis 2 
62. - ·cmerVollmacht,cimsAttontusw . —8——— 
63. Requisition wegen Insinuation einer Ladung oder Notification, 6 
- senst wie Communicat. 
64. Sätze zu den Acten zu schreiben, für sedes Blatt, . —2—. 
65.SignaturbciErmäßigungaußergerichtlicherUnkosten, 6Gr.big·-—8—— 
66. OD auf ein Memorial u. #. W. . — 2— 
67. Suspension von einem Schulamte, —12 
68. Testament oder Codicill, für dessen Niederlegung und zu ertheilenden 
Schein, . . 3—,—- 
69. — dessen Ruͤcknahme, inel. der Registratur, 112— 
70. - " dessen Publication, . 2— — 
71. Tutorium, (. Vormundschaftsbeststigung. 
72. Unkosten zu ermäßigen, f. Signatur. 
73. = der Aiquidation in Proceßsachen, —2□ 
74. Urkunden, für deren Aufbewahrung, von jeder, insofern deren nicht 
über 24, . . —3—. 
75. von jeder uͤber diese Zahl, 1 
76. Urlaubsbewilligung, fr#r eine, zur Reise in das Ausland, nach 
Zweck und Dauer, 12 Gr. bis1– 
77. urthel oder Vescheid, für dessen Abfassung, nach Beschaffenheit der 
Sache, von seder Parthei, . 1 Thlr. bis2 
78. bei Chesachen, 2 21
        <pb n="40" />
        No. Gegenstand. Sportulsa. 
—- 
1 Für die Entscheidungsgründe wird die Hälfte der uUrthels- 
gebühren liquidiret. 
79. [Urthel, dessen Ausfertigung in forma probante unter dem großen 
Insiegel, — 20.— 
80. Urthelsfrage, für eine, — 12— 
81. Verhör zu Pflegung der Güte, oder Vorbeschied, Abfassung eines Ur- # 
thels, Recesses oder Bescheides, von jeder Parthei, 1 —— 
bei weitläuftigen Sachen, 1 Thlr. 12 Gr. bis 2 —— 
82. Verordnungen, mittelst welchen blos Anzeigen oder Acten erfordert 
werden, — 6 — 
83. - - wegen Vorladung der Partheien zu einem Vorbeschied .- 
und andern Faͤllen, so hier nicht speciell aufgefuͤhrt, — 12— 
84. Verpflichtung eines Taxators, Hauswirths, Sachverständigen, — 8. 
85. für die schriftliche Auseinande setzung der Gegenstände und 
Fragen, worüber derselben Gutachten ertheilt werden soll, 
12 Gr. bis — 16— 
86. Vidimus unter dem großen Insiegel, — 12— 
87. - kleineren — 6 
88. OD zu den Acten, — 6— 
89. Vorbeschied, f. Verhör. 
90. Vorhaltung, Verwarnung und Weisung, welche vom Collegio einem 
Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener, wegen Pflicht- 
widrigkeiten, ertheilt wird, . 2—.-. 
91. - für das hierbei zu haltende P- otecoll 12 Gr. bis—— 
92. O für die hierauf zu erlassende Verordnung, 12 Gr. bis 
93. Vormundschaftsbestätigung in genere, Ausfertigung der Urkunde, 1 — 
94. - - in specie, Ausfertigung der Urkunde,, — 14 — 
95. - - mittelst Registratur, — 8H 
96. Zeugniß, (. Attestat. 
Separatgebuͤhren. 
1. Dem Commissar des Collegii, in Fällen, wo gegen eine geistliche Per- 
son vor einem Königl. Amte mit der Untersuchung verfahren wird, 
für jede Verhandlung, zu welcher derselbe delesirt wird, fuͤr den 
halben Tag, . . 1 8—
        <pb n="41" />
        Sportulsatz. 
Gegenstand. 
——.5 
Dem Commissar des Collegi#, bei Inventuren, Verff chelungen , Entsie- 
gelungen u. d. m., für jede Erpedition 18— 
Desgleichen dem Secretaiu — 21 
Außerdem: 
Für die Gestattung eines auf ein Grab zu setzenden Denkmals: 
a) wenn selbiges an der Kirchhofmauer stehen soll, 1—— 
b) wenn selbiges frei stehen soll, . 2..-— 
c) wenn ein Kreuz von Stein oder Eisen, ohne Unterschied, — 6 
Anmerkungen. 
1.) Bei Reisekosten und Auslôsung, so wie bei allen in vorstehender 
Taxordnung speciell nicht verzeichneten Ansätzen, kreten die Be- 
stimmungen der allgemeinen Taxordnung vom 12. September 
1812. zur Befolgung ein. 
2.) In Dispensationsfällen sind, außer den vorstlehenden Sportuln, 
die, nach Verschiedenheit der Fälle, bestimmten Dispensations. 
gebühren noch besonders zu entrichten. 
3.) Unter den obigen Ansätzen sind, mit Ausnahme der Berichte, bei 
welchen das Mlundum besonders liquidirt wird, die Rein- 
schriften mit inbegriffen, nicht aber das erforderliche Stempel 
papier, noch das Postporto und Briefträgerlohn. 
4.) Wegen der in geringfügigen Rechtssachen zu liquidirenden Ge- 
bühren ist das Mandat vom 28. November 1753. é. 10. in 
Verbindung mit dessen Erläuterung in der ersten Anmerkung 
zur allgemeinen Sportul-Taxe vom 12. September 1812. zu 
Cap. I. Tit. I. zu befolgen.
        <pb n="42" />
        O3.) Bekanntmachung. 
D. bisher nur in seltenen Fällen die verliehenen Civil-Werdienst-Medaillen, nach dem 
Ableben der Inhaber, zur Königlich Sächsischen Ordenscanzlei zurückgelange sind; so wird 
bierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß unter den, nach §. 12 der Scatuten des Ciwvil= 
Verdienst-Ordens, nach dem Tode der Mieglieder, an den Ordenscanzler zurückzustellenden 
Oedensinsignien auch die zum Orden gehörigen goldenen und silbernen Medaillen begriffen 
sind, daß daher deren jedesmalige Zurückgabe bei eintrecenden Todesfällen erwarter wird. 
Dresden, am 4ten Januar 1831. 
Königlich Sachsische Ordenscanzlei.
        <pb n="43" />
        4.) Verordnung 
des Königl. Kirchen-Rathes und Ober-Consistorü, 
die Abiturienten-Prüfungen betreffend; 
vom 17ten December 1830. 
A nton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. 
Wir haben fuͤr noͤthig befunden, uͤber die Art und Weise, nach welcher kuͤnftig bei 
den Abiturienten-Pruͤfungen auf den gelehrten Schulen zu verfahren ist, ausfuͤhrliche Be- 
stimmungen zu treffen, indem in dem Mandate vom Aten Juli 1829, die Vorbereitung 
junger Leute zur Universitaͤt betreffend, nur das Hauptsaͤchlichste hieruͤber angedeutet werden 
konnte. Es ist zu dem Ende das sub O. anliegende Regulativ entworfen und den In— 
spectionen der Landschulen zu Meißen und Grimma, so wie den uͤbrigen gelehrten Schulen 
zur Nachachtung zugefertiget worden. 
Da bei der Wichtigkeit des Gegenstandes zu erwarten ist, daß es auch Aeltern und 
Vormuͤndern wuͤnschenswerth seyn werde, von der neuen Einrichtung der Abituriencen= 
Pruͤfungen vollstaͤndige Kenntniß zu erhalten, theils, um ihre auf dergleichen Schulen sich 
befindenden Soͤhne und Pflegbefohlne „auf die geschaärfteren Vorschriften, unter welchen 
kuͤnftig der Abgang von einer Schule zum Behuf der Bezichung der Universitaͤt gestattet 
wird, selbst aufmerksam zu machen und sie zu desto fleißigerer Benutzung ihrer Schulzeit 
zu ermahnen, theils um solche, bei Ermangclung natürlicher Anlagen und eines regsamen
        <pb n="44" />
        ( 20 -) 
Sinnes für eine sorgfältige Vorbereitung auf die akademischen Seudien, bei Zeiten zu 
einer andern, für sie geeigneteren Lebensweise bestimmen zu können; so lassen Wir auch 
gedachtes Regulativ hierdurch zur öffentlichen Kenneniß gelangen. 
Daran geschiehet Unsre Meinung. 
Dresden, am 1 7ten December 1830. 
von Zeschau. 
Gottfried Wilhelm Heymamn, 8.
        <pb n="45" />
        □ 
Regulatiov, 
das Abiturienten-Examen betreffend. 
D, das Mandak vom 4t##en Juli 1829, die Worbereitung junger Leuce zur Universicäe 
beereffend, über das Abiturienten- Erxamen nur allgemeine Bestimmungen enthalten konnee, 
so wird uber die Art und Weise, wie bei der Anwendung dieser Bestimmungen in den ge- 
lehrten Schulen zu verfahren sei, mittelst gegenwärtigen Regulativs, nach den Paragra- 
poben des Mandats, noch Folgendes insbesondere festgesetz. 
— 
Die schrifeliche Prüfung Derjenigen, welche zu der Universitäk abgehen wollen, be- 
steht in der Abfassung eines Aufsatzes in lateinischer und deutscher Sprache und in der 
Lösung einer mathematischen Aufgabe. 
Der Abiturient soll bei den Ausarbeitungen in beiden Sprachen die Bildung seines 
Verstandes und seine stylistische Fertigkeit, bei der mathematischen Ausarbeicung aber seine 
Beurtheilungskrast in Anwendung der erworbenen mathematischen Kenntnisse beurkunden. 
Dabher ist rucksichtlich dieser Ausarbeitungen auf keiner besondern Form zu bestehen. 
Das Thema zu dem Aufsaßze in lateinischer Sprache giebt der Rector, das zu dem 
Aufsatze in deutscher Sprache, derjenige Lehrer, welcher in der obern Klasse den deutschen 
Sprachunterricht ertheilt, und das über einen mathematischen Gegenstand, der Lehrer der 
Mathematik. 
Zu jedem dieser drei Aufsaͤtze wird dem Abiturienten ein Tag Zeit gegeben. 
Er hat selbige in einem abgesonderten Zimmer, unter steter Aufsicht eines der Lehrer, 
und ohne alle fremde Beihuͤlfe zu fertigen. Besonderer Huͤlfsmittel darf er sich nur mit 
ausdruͤcklicher Erlaubniß der Lehrer bedienen. 
Die muͤndliche Pruͤfung in der lateinischen und griechischen, auch, nach Befinden, 
bebräischen Sprache, wird über Stellen aus einem Prosaiker oder Dichter, welche dem 
Abiturienten in den oͤffentlichen Lehrstunden nicht erklaͤrt worden sind, lateinisch gehalten. 
Der Examinator hat hierbei nur Fragen vorzulegen und der Schuͤler, als Uibersetzer und 
Erklärer dieser Stellen, seine Sprach= und Sachkenntniß, so wie seine Fertigkeit im Latein- 
sprechen, darzulegen. 
Auch auf die französische Sprache wird die mündliche Prüfung erstrecke, wenn selbige 
in der Schule, wo die Prüfung Sratt findee, gelehre wird. 
Gesetzsammlung 1831. 4 )
        <pb n="46" />
        (22 ) 
Ist der Abiturient evangelischer Confession, so wird er zugleich in der Religionslehre 
geprüst. Die Eraminatoren dürfen hierbei und bei der Prüsung in den Realwissenschaften, 
um das Maaß seiner Kenntnisse zu erforschen, sich nicht blos an das Allgemeine halten, 
sondern müssen auch auf das Specielle eines Abschnites eingehen. 
Eine vorgängige Mittheilung der Gegenstände, worüber eraminire werden soll, ist 
durchaus unzulässig. 
Die Prüfung in den Sprachen findet in den Vormiktagsstunden von 8 bis 12 Uhr, 
und die in der Religionslehre und den Realwissenschaften, in den Nachmittagsstunden von 
2 bis 6 Uhr State. Die eraminirenden Lehrer haben sich zu vereinigen, wie sie diess 
Zeit eintheilen wollen. 
Sind mehr als acht Abiturientcen zu prüfen, so werden sie in mehrere, möglichst gleiche 
Abtheilungen gecheilt. 
Da die Zahl derer, welche Unterricht im Hebräischen genossen haben, gewöhnlich niche 
so groß ist, so kann die Prüfung derselben am ersten Tage gemeinschafelich Statt finden. 
Zu 6. 8. 
Den mündlichen Prüfungen wohnen die sämmtlichen Schüler der ersten beiden Klassen bei. 
Dle Prüfung in der lateinischen und griechischen Sprache kommt zunachst den Lehrern 
der beiden ersten Klassen zu, doch können auch die übrigen Lehrer, welche vorzugsweise 
Unterriche in diesen Sprachen ertheilen, Theil nehmen. 
Zu F. 9. 
Sofort nach beendigker Prüfung wird eine Synode, wie sie bei der Schule üblich ist, 
gebalten, um die Censuren zu ertheilen. 
Uiber die wissenschaftliche Reise zum Abgange auf die Universitäc, bestehen drei allge- 
meine Censuren: inprimis — omnino — und satis dignus. 
In der Synode werden die Leistungen eines jeden Geprüften in den einzelnen Gegen- 
ständen der Prüfung besonders beurtheilt, und das Urtheil wird vorläusig mie Zahlen von 
1 bis 3 ausgedrückt. Von diesen besondern Censfuren werden die gleichartigen zusammen 
gezählt und die Mehrzahl derselben giebt den Maßstab für die allgemeine Censur. Im 
Zweifelsfalle geben die besondern Censuren über die Kenmenisse in der laceinischen, griechl- 
schen und deutschen Sprache den Ausschlag. 
Kann dem Geprüften keine der drei allgemelnen Censuren ertheilt werden, so wird ihm 
das Abiturienten- Zeugniß zum Abgange auf die Universitäc versagt. 
Befindet sich deiselbe auf der Schule, wo er geprüft wurde, so hat die Synode zu 
beschließen, ob er länger zu behalten, oder zu entlassen sei, je nachdem Hoffnung vorhanden 
ist, daß er die ihm sehlenden Kennnisse noch erwerben werde. In jedem Falle aber muß,
        <pb n="47" />
        ( 23 ) 
wenn selbiger, als Schüler, sundiree öffentliche oder Familien-Beneficien genteße und die ge- 
ordnete Schulzeit verflossen ist, sofort Veranstaleung gerroffen werden, daß diese Beneftcien 
auf einen andern Schüler übergehen. 
Wenn der Geprüfee auf der Schule, wo die Prüfung Scatt fand, gebilder worden ist, 
solerhält derselbe noch eine Cenfur über sein sictliches Betragen während der Schulzeit, 
besonders aber während der letzten drei Jahre. 
Diese Censur hat ebenfalls drei Abstufungen: nunqguam — raro — und aliquo- 
ties reprchendendus, und wied nach der Stimmenmehrbeie in der Synode ertheilt. 
Gegeben zu Dresden, den 1 7en December 1830. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 1 1##n Fanuar 1831.
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
3. 
  
5.) Rescript der evangelischen wirklichen Geheimen Raͤthe 
an das Oberconsistorium, 
die Beschraͤnkung der Feiertage betreffend; 
vom 13ten Januar 1831. 
Anton, von GOXTIES# Gnaden, Kdnig von Sachsen, rc. 2c. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc. 
Würdige, Veste, Hochgelahrte, Räthe, liebe, andächtige und getreue. Wir haben, 
in Berücksichtigung des bei letzter Landesversammlung ausgesprochenen Wunsches der ge- 
sammten Stände, Uns bewogen gefunden, eine mehrere Beschränkung der Feiertage, vom 
laufenden Jahre an, eintreten zu lassen und setzen deshalb Folgendes fest: 
J. 
Die Feier der bisherigen dritten Tage des Weihnachts-, Oster= und Pfingst-Festes ge- 
langt in Wegfall und die jährlich auszuschreibenden Bußctage sind auf zwel zu beschränken. 
II. 
Fuͤr den ersten derselben setzen Wir den Freitag vor dem Sonntage Oculi, und fuͤr 
den zweiten den Freitag vor dem letzten Trinitatis-Sonntage des Jahres fuͤr immer fest. 
III. 
Die Feier der Feste Mariaͤ Reinigung und Heimsuchung, so wie des Michaelistags 
und des Johannistags, wenn solche auf einen Wochentag fallen, ist auf den jedesmal 
Gesetzsammlung 1831. (5)
        <pb n="50" />
        ( 26 ) 
zunachstfolgenden Sonntag dergestalt zu verlegen, daß an selbigem diese Festcage zugleich 
mit gefeiert, das jedesmalige Feiertags-Evangelium und die Epistel vor dem Altare ver- 
lesen und der mehrsachen Feier des Tags in der Predigk, welche über die gewöhnlichen 
Sonntags-Epvangelien, Episteln und vorgeschriebenen Stellen der beiligen Schrife zu hal- 
ken ist, gedacht werde. 
I. 
Der erste und sechste Januar, der Tag Mariä Verkündigung, der Himmelfahrés- 
lag, das Resformationsfest und der Charfreikag sind als ganze Feiertage, der grüne 
Donnerstag aber ist als ein halber zu begehen. 
V. 
Damié durch Einziehung und Verlegung vorgedachter Festtage den auf dieselben 
zeitber geordneten milden Stiseungen und Vermächtnissen kein Abbruch geschehe, so 
ist domit an den Orten, wo dergleichen gestiftet worden, mie den auf einen der in 
Wegfall gelangenden oder verlegeen Festkage gelegten Srtifrungs-Predigken, Spenden, 
Legaten, Gefällen, Katechismus-Eramen und Kollekten auch ferner, ohnerachtet der 
Abschaffung des Feiertags, dem Willen des Siifters genau nachzugehen. 
VI. 
Wegen der an den wegfallenden oder verlegten Feiertagen nicht zu erfordernden 
Dienste und Frohnen und was sonst dahin gehörig, behalten Wir Uns vor, besondere 
gesehliche Bestimmung zu kreffen. 
Unser gnädigstes Begehren ist daher hiermic an euch, ihr wollec euch hiernach ge- 
bübrend achten und, Vorstehendem allenchalben gemäß, das weiter Nötbige verfügen und 
besorgen, auch, damic diese Unsere Entschließung, sowohl durch A#bkündigung von den 
Kanzeln, als durch den Abdruck des gegenwärtigen Rescripts in der Gesetssammlung, 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werde, das Erforderliche anordnen und besforgen. 
Daran geschiehe# Unser Wille und Meinung und Wir sind euch mit Gnaden wohl- 
gewogen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 3ten Januar 1831. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Franz Heinrich Wolf von Schindler.
        <pb n="51" />
        ( 27 ) 
6.) Reseript der evangelischen wirklichen Geheimen Räthe 
an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Beschränkung der Feiertage betreffend; 
vom 1ten Innnar 1831. 
A nton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen #e. 
Würdiger, Veste, Hochgelahrte, Rätbe, liebe, andächtiger und getreue. Wir haben, 
in Berücksichtigung des bei letzter Landesversammlung ausgesprochenen Wunsches der ge- 
sammten Stände, Uns bewogen gefunden, eine mehrere Beschränkung der Feiertage, vom 
laufenden Jahre an, eintreten zu lassen und seßen deshalb Folgendes fest: 
J. 
Die Feier der bisherigen dritten Tage des Weihnachts-, Oster= und Pfingst-Festes ge- 
langt in Wegfall und die jährlich auszuschreibenden Bußtage sind auf zwei zu beschränken. 
II. 
Für den ersten derselben seßen Wir den Freikag vor dem Sonntage Oculi, und für 
den zweiten den Freitag vor dem letzten Trinitatis-Sonntage des Jahres für immer fest. 
III. 
Die Feier der Feste Mariä Reinigung und Heimsuchung, so wie des Michaelistags 
und des Johannistags, wenn solche auf einen Wochentag fallen, ist auf den jedesmal 
zunächstfolgenden Sonntag dergestalt zu verlegen, daß an selbigem diese Festcage zugleich 
mie gefeiert, das jedesmalige Feiertags-Evangelium und die Epistel vor dem Altare ver- 
lesen und der mehrfachen Feier des Tags in der Predigk, welche über die gewöhnlichen 
Sonntags. Evangelien, Episteln und vorgeschriebenen Stellen der heiligen Schrift zu hal- 
ten ist, gedacht werde. 
IV. 
Der erste und sechste Januar, der Tag Mariä Verkündigung, der Himmelfahrts- 
kag, das Resormationsfest und der Charfreitag sind als ganze Feiertage, der grüne 
Donnerstag aber ist als ein halber zu begehen.
        <pb n="52" />
        ( 28) 
V. 
Damit durch Einziehung und Werlegung vorgedachter Festeage den auf dieselben 
zeither geordneten milden Seifcungen und Vermächenissen kein Abbruch geschehe, so 
ist damit an den Ortcen, wo dergleichen gestiftet worden, mit den auf einen der in 
Wegfall gelangenden oder verlegten Festtage gelegten Stiftungs-Predigten, Spenden, 
Legaten, Gefällen, Karechismus-Examen und Kollekten auch ferner, ohnerachtec der 
Abschaffung des Feiertags, dem Willen des Stifters genau nachzugehen. 
VI. 
Wegen der an den wegfallenden oder verlegken Feierkagen nicht zu erfordernden 
Dienste und Frohnen und was sonst dahin gehörlg, behalten Wir Uns vor, besondere 
gesetzliche Bestimmung zu treffen. 
Unser gnädigstes Begehren ist daher Hiermit an euch, ihr wollek euch hiernach ge- 
buhrend achten und, Worstehendem allenthalben gemäß, das weiter Nörhige verfügen und 
besorgen, auch, damit diese Unsere Entschließung, sowohl durch Abkündigung von den 
Kanzeln in den protestantischen Kirchen der Oberlausitz, als durch den Abdruck des ge- 
genwärtigen Rescripes in der Gesehsammlung, zur öffentlichen Kenneniß gebrache werde, 
das Erforderliche anordnen und besorgen. Daran geschiebet Unser Wille und Meinung 
und Wir sind euch mit Gnaden gewogen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 3ten Januar 1831. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Franz Heinich Wolf von Schindler. 
Ausgegeben zu Dresden, am 2 2sten Januar 1831.
        <pb n="53" />
        Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
4. 
7.) Rescript des Geheimen Rathes an das Ober-Steuer- 
Collegium, 
die Auslegung von Quatembern wegen des Besibes steuerfreier Grundstücke 
betreffend; 
  
vom 21sten Januar 1831. 
A nton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen, tc. ꝛc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen te. 
Wohlgeborner, Veste, Räthe, liebe getreue. 
Ihr seid erinnert, welche Verschie- 
denbeit der Meinungen darüber entstanden ist: 
ob die Bestimmungen des Mandats, wegen Enescheidung verschiedener, das Seeuer- 
wesen betreffender Fragen, vom 2 4|en März 1810. ad Quacst. VIII. é4. 3. 
ct 4. unr ad QGuacst. IX. über die Quatember-Mitleidenheit der Besißer und 
Bewohner der in diesen Stellen bezeichneten steuerfreien Grundstücke, von den 
allen steuerbaren Grundstücken als Reallast aufliegenden Grundquatembern, oder 
nur von denjenigen Quatembern zu verstehen seien, welche wegen des sonstigen 
Gewerbes, das die Besiker und Bewohner jener Grundstücke ereiben, als bloße 
Personallast zu erheben sind? 
Nachdem Wir nun, nach vernommenem Beirath Unserer getreuen alterbländischen 
Stände, diese Frage, zur Erläuterung jener Geseßstellen, dahin entschieden haben: 
Gesenzssammlung 1831. ( 6 )
        <pb n="54" />
        ( 30 ) 
daß bei den darin bezeichneten Grundstücken, so wie auch bei veräußerten Ritter- 
gutsparcellen überhaupt, wegen des bloßen nußbaren Besißes solcher Grundstücke 
und Parcellen, ein Quatemberbeitrag fürohin nicht weiter aufgelege, vielmehr auch 
da, wo wegen bereits angeordneter Bequatemberung von Grundstücken der gedach- 
ten Art noch Worstellungen zu erledigen sind, durch Zurücknahme der aufgelegten 
Quatembersteuern den erhobenen Beschwerden und Eorictionsansprüchen Abbülfe ge- 
geben werden sollz; « 
hiernaͤchst auch fuͤr angemessen befinden: 
daß, wenn wegen der, bei Grundstuͤcken der in Frage befangenen Art vorhande— 
nen, oder noch entstehenden, in einem andern, als dem bloßen nutzbaren Besitze 
derselben bestehenden Gewerbe, den Besitzern und resp. Bewohnern wirkliche Nah— 
rungs= und Gewerbs- Quatember als Personalabgabe aufgelegt werden, solche, in 
so fern das Judividuum, dem sie auferlege werden, in Hinsicht des betreffenden 
Grundstücks, als einer Octscommun bereits angehörig, zu betrachten ist, dieser 
Commun zum Quatember--Steuer-Ercurrens verfassungsmäßig überlassen, außerdem 
aber dem Sceeuer-Acrario gewährt werden; 
So lassen Wir euch solches hierdurch, mit dem gnädigsten Begehren, unverhalten seyn, 
ihr wollet euch eures Orts hiernach in vorkommenden Fällen gehorsamst achten. 
Daran geschiehet Unser Wille und Meinung und Wir sind euch mie Gnaden ge- 
wogen, Gegeben zu Dresden, den 2 1sten Januar 1831. 
Nostitz und Jänckendorf. 
D. Johann Daniel Merbach.
        <pb n="55" />
        ( 31 ) 
8.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Abiturienten-Prüfungen bei den gelehrten Schulen betreffend; 
vom 21sten Januar 1831. 
Anton, von GO-xESl Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 4c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen #c. 
Liebe getreue. Da Wir das, durch Unsern Kirchen-Rath und Ober-Consistorium, 
unterm 1 7ten December 1830, erlassene, im 24ten Stücke der diesjöhrigen Geses- 
Sammlung, unter Nr. 2., abgedruckte Regulaciv über die Abiturienten-Prüfungen und 
die dabei zu beobachtenden speciellen Vorschriften, auch in Unserm Markgrafthume Ober- 
lausit befolgt und zur Anwendung gebracht wissen wollen; so wird solches euch hierdurch 
zur Nachachtung bekannt gemacht. Daran geschieht Unste Willensmeinung. Gegeben 
zu Budissin, am 21fen Januar 1831. 
von Gerßdorf. 
Otto Schumann, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am Züsten Januar 1831.
        <pb n="56" />
        <pb n="57" />
        Gesettzsammlung 
Köniareng Sachsen. 
5. 
  
  
  
9.) Bekanntmachung. 
M. Beziehung auf die, bereiks zur öffentlichen Kenneniß gelangee, Allerhöchste und 
Höôchste Anordnung wird hierdurch annoch besonders bekannt gemache, daß die gewöhnli- 
chen jährlichen Bußtage, vom heurigen Jahre an, auf zwei in jedem Jahre be- 
schränke und auf den Freikag vor dem Sonntag Oculi und den Freikag vor dem 
letzten Trinikakis-Sonntage festgeset worden sind; sowie, daß wegen der an diesen Buß- 
tagen im heurigen Jahre in den Küchen abzulesenden biblischen Abschnicce und zu er- 
klärenden Texte, ingleichen, wie es mit Begehung derselben, gleich den höchsten Festen, 
und sonst diesfalls zu halten ist, die gewöhnlichen, besonders abgedruckten Ausschreiben 
vom heutigen Tage nähere Vorschrife enthalten. 
Dresden, am 19ten Januar 1831. 
Königl. Sächs. Kirchenrath und Oberconsistorium. 
J 
“ 
Gesetzsammlung 1831.
        <pb n="58" />
        ( 34 ) 
10.) Resecript des Geheimen Rathes an die Ober-Amts- 
Regierung zu Budissin, 
die Befolgung des Mandats wegen Erstreckung der Censurgesetze auf den 
Steindruck in der Oberlausitz betreffend; 
vom 1sten Februar 1831. 
A nton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. 2c. 2c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
Veste, Hochgelahrte, Raͤthe, liebe getreue. Das auch für das Markgrafthum Ober- 
lausig erlassene, die Erstreckung der Cenfurgesehe auf den Steindruck bekreffende Man- 
dar, vom 22 sten December vorigen Jahres, (Num. 39 der Gesesammlung) wollen Wir 
daselbst, soviel die V. 6 enthaltene Vorschrife anlangt, in der Maße befolgt wissen, 
daß wenn Steindruckereien an einem Orte, wo Burchdruckereien und Censuranstalten 
noch nicht bestehen, sich entweder schon befinden, oder Genehmigung zu ihrer Anlegung 
künftig gesucht wird, die Ortsobrigkeit darüber zuvörderst an euch Anzeige erstatten soll, 
damie darauf das Nörhige wegen der Censireinrichtungen verfüge werden möge. 
Solches lassen Wir euch in Gnaden, womie Wir euch gewogen sind, unverhal- 
ten seyn. 
Gegeben zu Dresden, den 1sten Februar 1831. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Karl Friedrich Schaarschmide. 
Ausgegeben zu Dresden, am 10n Februar 1831.
        <pb n="59" />
        Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
6. 
——“ 
  
11.) Bekanntmochung. 
S. Kdnigl. Majestät von Sachsen und Se. Kdnigl. Hoheit der 
Prinz Mitregent, haben nachstehendes üb, zu dem, mittelst Mandats vom 29sten 
November 1830, die Errichtung von Communalgarden betreffend, bekanne gemachten 
Regulative gehöriges Disciplinar= Regulativ zu genehmigen gerubet, welches die Be- 
stimmungen über die Vergeben bei der Communalgarde, das Werfahren in Hinsiche 
derselben und die Disciplinarstrafen enthäle. 
Es wird daher solches zur Nachricht und Nachachtung für Alle, die es angehe, 
andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Dresden, den 51en Februar 1831. 
Königlich Sächsische Landesregierung. 
Gesetzsammlung 1831. ( 8 )
        <pb n="60" />
        ( 36 ) 
Diseiplinar = Regulativd 
für die 
Communalgarden. 
I. Von den Vergehen und Strafen. 
C. 1. 
Ass Vergehen, die einer Serafe bei der Communalgarde unterliegen, kommen nur 
solche in Berracht, welche von Mitcgliedern derselben entweder gegen die Dienstvor- 
schriften (Dienstvergehen), oder während des Dienstes gegen allgemeine Strafgesetze 
(gemischte Vergehen) begangen werden. 
2 2. 
Zur Zurechnung eines solchen Vergehens wird erfordert, daß der Angeschuldigte 
mittelst Handschlags in die Communalgarde aufgenommen worden sei. 
K. 3. 
Bei gemischten Vergehen hindert die Untersuchung vor den Justizbehörden nicht 
unbedingt die Erörterung und Enescheidung vor den Behörden der Communalgarde. 
(Vergl. 9. 25.) 
C. 4. 
Serafen, welche von den Behörden der Communalgarden zuerkanne werden kön- 
nen, sind: 
1.) Ehrenstrasen, und 
2.) Geldstrafen. 
-. 
Als Ehrenstrasen sind zu betrachten: 
a.) Verweise, d. h. die unter den, in diesem Gesetze, vorgeschriebenen Formen 
erfolgenden Zurecheweisungen. 
Die in dem gewöhnlichen Dienstverhältnisse nöthig werdenden, mit Tadel ver- 
knupften Einschärfungen allgemeiner oder besonderer Obliegenheiten gelten nicht als solche 
Verweise. 
b.) Ausschließung aus dem Vereine der Communalgarde.
        <pb n="61" />
        (∆ 3“ ) 
S. 6. 
Verweis als Strafe haf folgende Grade: 
aa.) Verweis, welchen der Hauprmann in seiner Wohnung, in Gegenwarte der 
dazu beorderten Zugführer der Compagnie, ertheilt. 
Db.) Verweis vor versammelter Compagnie, auf Anordnung des Communal= 
garden- Ausschusses. 
cc.) Verweis von und vor dem Ausschusse, durch dessen Prses. 
g. 7. 
Ausschließung aus dem Vereine der Communalgarde theilt sich in 
aa.) Ausschließung durch Tagsbefehl. 
bb.) Ausschließung durch Tagsbefehl, mit Bekanntmachung in einem Localblatte. 
g. 8. 
Geldstrafen koͤnnen ihrer Groͤße nach den Betrag von —- 16 Gr. —. niche 
uͤbersteigen, und werden zur Casse des Ausschusses eingeliefert. 
K. 0. 
Wegen mehrerer zusammentreffender Vergehen können niche zugleich verschiedene 
Ehrenstrafen auferlegt werden. 
Ehren= und Geldstrasen können gleichzeitig einereten. 
Ebenso mehrere einzelne Geldstrafen. 
. 10. 
Als eigentliche Dienstvergehen sind zu betrachten: 
A.) Verweigerung des Dienstes, welche in dem, durch Thathandlungen oder Worte, 
gegen den einen Befehl Ertheilenden oder Uiberbringenden, erklärten Willen, den anbe- 
sohlnen Dienst nicht leisten zu wollen, bestehe. 
B.) Unterlassung des Dienstes, d. b. Nichtbefolgung allgemeiner Vorscheiften oder 
besonderer Befehle, ohne daß die Weigerung durch Tharhandlungen oder Worce gegen 
den Befehl-Ertheilenden oder Uiberbringenden ausgesprochen wird. 
C.) Vorschriftwidrige Ausführung des Dienstes, welche entweder in der Uiberschrei- 
tung, oder in der nicht genauen Befolgung der allgemeinen oder besondern Vorschriften 
und Befehle besteht. 
U.) Mißbrauch der Dienstbefugnisse, Seiten der Mieglieder der Communalgarde, 
und der Autorität, Seiten der Vorgesetzten. 
L.) Vorschriftwidrige Haltung und Behandlung der anvertrauten oder eigenen, 
zum Dienste unumgänglich nöthigen Waffen. 
8*
        <pb n="62" />
        ( 38) 
. 11. 
A.) Verweigerung des Dienstes wird mit Verweis vor der Compagnie, bei Wie- 
derholung, mie Verweis vor dem Ausschusse und, uncer erschwerenden Umständen, mie 
Ausschließung von der Communalgarde bestraft. 
- 
B.) Unterlassung des Dienstes ziehe nach sich: eine Geldstrafe von —= 16 Gr. —-, 
welche mit Verweis in verschiedener Abstufung verbunden werden kann, und, unter 
erschwerenden Umständen, die Ausschließung aus der Communalgarde. 
i ls erschwerende Umstände sind zu betrachten: 
a.) Unterlassung des Dienstes auf wiederholten Befehl; 
b.) ungebührliche Aeußerungen über den erhaltenen Befehl, oder über den Er- 
theiler oder Uiberbringer desselben, gegen dritte Personen. 
Uiberdieß kann der Communalgarden-Ausschuß den Verweigernden und Scumigen, 
mittelst Requisirion seiner ordenelichen Obrigkeit, zu Leistung des Dienstes anhalten; 
wie denn überhaupc die wegen Unterlassung des Dienstes eintretende Serafe von der 
Nachleistung desselben niche befreiet. 
. 13. 
C.) Vorschristwidrige Ausführung des Dienstes wird bestrast mit Verweis von dem 
Hauptmann vor den Zugsührern; doch kann die Strase, bei erschwerenden Umständen, 
bis zur Ausschließung von der Communalgarde steigen. Erschwerende Umstände sind: 
a.) öfcere Wiederholung des Vergehens, 
hb.) ungebührliche Aeußerungen über den erhaltenen Befehl, dessen Ercheiler 
oder Uiberbringer gegen dritte Personen, 
Zc.) die vorschristwidrige Ausführung des Dienstes zur Zeit wirklich eingetrere- 
ner Gefahr. 
**- 
D.) Mißbrauch der Dienstbefugnisse wind bestraft mit Verweis durch den Haupt- 
mann vor den Zugfuhrern, welche Strafe bis zur Aueschließung steigen kann. Miß- 
brauch der Autorität zieht Verweis vor dem Communalgarden-Ausschusse, bis zur Aus- 
schließung mit Bekanntmachung, nach sich. 
§. 15. 
E.) Vorschristwidrige Behandlung der anverkrauken oder eigenen, zum Oienst un- 
umgänglich nöthigen Waffen wird, vorbehältlich des von dem Beschädigenden zu lei- 
stenden Eisatzes, in der Regel für jeden Fall mie 4 Gr. bis 12 Gr. — gestrafe. 
Bei böswilliger Verderbung der Waffen kann jedoch die Strafe vom Verweis vor den 
Zugführern bis zu dem vor dem Communalgarden-Ausschusse steigen.
        <pb n="63" />
        (∆ 39) 
ß. 16. 
So viel die gemischten Vergehen betrifft, so richtet sich die Strafe, welche von 
Seiten der Communalgarde zuerkannt werden kann, nach einer, in Gemaͤsheit der 
Landesstrafgesetze, bestimmten Abstufung. 
6., 17. 
In allen Fällen, in denen, nach Bestimmung der Landesgesebe, Gefängniß= oder 
Geldstrafe eintrikt, bestehen die Strafen bei der Communalgarde im Verweis vor den Zug- 
fübrern, bis zur Ausschließung von der Communalgarde. 
6. 18. 
In allen Fällen, in welchen, nach den Landesgeseßen, die Strafen höher ansteigen, 
kann bei der Communalgarde bis zur Ausschließung, mit öffentlicher Bekannemachung, 
erkannt werden. 
. 19. 
Aus besonderen Gruͤnden wird im Bezug auf Injurien, Trunkenheit und das Ver- 
kaufen und Verpfänden der vom Staate anvertrauten Waffen, Felgendes festgesetzt: 
6. 20. 
A.) Injurien kommen in Betracht#: 
a.) als Injurien gegen Cameraden; 
aa.) Wörtliche Injurien gegen Cameraden werden mit Verweis vor den Zugführern, 
bis mit Verweis vor dem Ausschusse, 
bDb.) thätliche Injurien gegen Cameraden mic Verweis vor dem Ausschusse, bis mie 
Ausschließung, mit öffentlicher Bekanntmachung bestrafe. 
b.) als Injurien gegen WVorgesehte. 
Diese, sie mögen wörtliche oder thätliche Injurien seyn, sind mit Verweis vor 
dem Ausschusse und, nach Umständen, mie Ausschließung, ohne oder mic Bekanntma- 
chung, zu ahnden. 
Abgesehen von der Bestrafung bei der Communalgarde, bleibe dem Beleidigten, sein 
Recht vor der gewöhnlichen Justizbehörde zu versolgen, unbenommen, 
. 21. 
B.) Trunkenheit wird mit Verweis vor den Zugfuͤhrern, bis mit Verweis vor dem 
Ausschusse bestraft, kann jedoch, nach Umstaͤnden, bis zur Ausschließung fuͤhren.
        <pb n="64" />
        ( 40) 
. 22. 
C.) Verpfändung oder Verkauf anvertrauter Waffen wird mie Verweis vor dem 
Ausschusse, bis mie Ausschließung von der Communalgarde geahndee. 
II. Verfahren. 
. 23. 
Zu Handhabung der 9. 1. bis 22. enthaltenen Strafbestimmungen sind, nach Ver— 
schiedenheit der Faͤlle und der Grade der Strafe, berechtigt und verpflichtet: 
A.) der Hauptmann, in Verbindung mit den Zugfuͤhrern; (Verweis vor den 
Zugführern, Geldstrafe.) 
B.) der Communalgarden- Ausschuß, und zwar dieser ebenfalls nach Verschieden- 
beit der Fälle, 
a.) durch den Compagnieführer; (Verweis vor der Compagnie.) 
b.) durch den Präses des Ausschusses; (Verweis vor dem Ausschuß.) 
C.) derselbe, unter Zuziehung ausserordentlicher Beisißer aus dem Mittel der 
Communalgarde. (Ausschließung von der Communalgarde.) 
5 24. 
Das Verfahren begreift die Ermittelung der Thatsachen zum Behuf der Bestrafung 
oder Freisprechung des Angeschuldigten. 
6. 25. 
Wird wegen eines Vergehens eines Mitgliedes der Communalgarde im Dienste auch 
zugleich ein Verfahren von der Criminal-Justiz-Behörde eingeleitet, so ist von derselben 
über das Resultat, Behufs der, nach Maßgabe desselben, in Anwendung zu bringenden 
Communalgarden-Strase, dem Communalgarden-Ausschusse Nokiz zu geben. 
Es bedarf daher in diesen Fällen, mit Ausnahme der §. 19. berührten, eines be- 
sonderen Verfahrens bei der Communalgarde niche. 
. 26. 
Jedes Verfahren kann nur nach gehöriger, in Gemäzheie des Dienstreglements, er- 
folgter Anzeige Statt finden. Die Anordnung desselben geschiehee, nach Anleitung des 
§. 23, entweder vom Hauptmanne, oder vom Ausschusse.
        <pb n="65" />
        (∆ 41 ) 
6. 27. 
Unter dringenden Umständen ist der Haup'mann auch in den Fällen, welche, nach 
&amp;. 23, nicht für seine Compekenz gehören, ermachrigk, die ihm als nöthig erscheinenden 
Maßregeln zu Ermittelung der Thatsachen zu ergreifen. Er hat jedoch sofort dem Prä- 
ses des Ausschusses Anzeige zu erstatten. 
F. 28. 
Nach erfolgter Anzeige und vorgaͤngiger Eroͤrterung des Thatbestandes, wird zur 
Vorladung des Angeschuldigten, nach Beschaffenheit der Fälle, (§&amp;. 23.) unter gleichzei- 
tiger Vermehrung der Beisitzer des Ausschusses, verschritten. 
ß. 29. 
Die Vorladung erfolgt schriftlich. Dieselbe ist vom Hauptmanne jedes Mal zu 
unterzeichnen und von einem die Abzeichen der Communalgarde tragenden Gardisten ein— 
zuhaͤndigen; die hieruͤber zu erstattende Anzeige hat der Hauptmann in das Ordre- Buch 
einzutragen und die richtig beschehene Vorladung dem Praͤses des Ausschusses anzuzeigen, 
dafern sich der Fall fuͤr letzteren eignet. 
K. 30. 
Unterbleibt die Gestellung ohne genügende Entschuldigungsgründe, so krikk, nach Er- 
messen des Hauptmanns oder des Ausschusses, Realcitation ein. Diese ist wenigstens 
durch einen Rottmeister und 2 Mann zu bewirken. 
F. 31. 
Nach dem Erscheinen des Angeschuldigten ist derselbe über die Thatsachen der Anzeige 
zu befragen. Sein Eingeständniß reiche hin, die Strafe zu verfügen. 
6. 32. 
Im Leugnungsfalle erfolgt die Erforschung des Tharbestandes durch die gewöhnlichen 
Beweismittel. 
1 
. 33. 
Der Eid von Seiten des Angeschuldigten oder dritker Personen, z. B. Zeugen, 
Sachverständiger rc. rc. ist unbedingt ausgeschlossen. An dessen Seelle trict der Hand- 
schlag, zu dessen Abstattung jedoch nur Personen, die das 21 ste Lebensjahr zurückgelegt 
baben, zugelassen werden. 
r*
        <pb n="66" />
        G4) 
". 34. 
In den Fällen, wo, nach dem Ermessen des Ausschusses, die Ausschließung aus der 
Communalgarde eintreten kann, wird der Ausschuß durch acht ausserordentliche Beisttzer 
verstärke. 
Vier Hauptleute, nach der Reihenfolge der Compagnieen, jedoch mit Uibergehung 
derjenigen, zu welcher der Angeschuldigke geböre, wählen hierzu jeder aus seiner Com- 
pagnie zwei Mann. 
Wenn die hinreichende Anzahl von Compagnieen an einem Orte niche vorhanden ist, 
werden aus jeder Compagnie mehrere Beisitzer gewählé. 
Entstehe über das hierbel zu beobachtende Verfahren ein Zweifel, so ist deshalb bri 
dem Generalcommando sämmtlicher Communalgarden anzufragen. 
. 35. 
In Fällen, bei welchen diese Vermehrung der Beisitzer des Communalgorden-Aus- 
schusses eintrite, steht dem Angeschuldigten frei, sich einen Vereheidiger aus der Mette 
der Communalgarde zu wählen, den er sofort zu stellen hat, was in der an denselben 
ergehenden schriftlichen Ladung jedesmal mie zu bemerken ist. 
S. 36. 
Die Vertheidigung geschieht mündlich. Vertheidigungszeugen sind in der Regel sofort 
mit zur Stelle zu bringen und zu befragen. In ausserordentlichen Fällen kann jedoch die 
Si#tzung vertagt werden. 
. 37. 
Ist der Thatbestand erörkert, der Beschuldigte und, vorkommenden Falls, sein De- 
fensor gehörk, so erfolge ein kurzer Vortrag von Seiten des Präses des Communalgarden- 
Ausschusses, worin derselbe die Fragen, über welche abzustimmen ist, darlegt. Hierauf 
wird, nach erfolgter Aberetung des Angeschuldigten und seines Vertbeidigers, sofort zur 
Abstimmung verschritten. 
. 9. 38. 
Die Abstimmung geschiehe, vom Gardisten aufwärts, nach Stimmen-Mehrheit, und 
kommt dem Präses dabei nur eine Decisiostimme zu. 
6. 39. 
Die vom IAusschusse gegebenen Erkennknisse sind dem Angeschuldigten durch den 
Hauptmann schriftlich zu eröffnen und von letzterem die beschehene Bekannemachung in 
das Ordkre-Buch einzutragen. "
        <pb n="67" />
        ( 43) 
. 40. 
Rechtsmittel irgend einer Art sind weder gegen das Verfahren, noch gegen Ené- 
scheidungen statthaft. 
41. 
Die Vollsstreckung der Erkenntnisse geschieht nach Verlauf von 5 Tagen, von Zeie 
der Bekanntmachung derselben an. Sie ist, nach Verschiedenheit der Fälle, durch den 
Hauptmann oder den Communalgarden-Ausschuß anzuordnen, und demselben, daß sie 
geschehen, von dem betreffenden, damit beauftragten Hauptmann anzuzeigen. Bei 
Geldstrafen ist von letzterem eine Aufforderung zur Zahlung an den Bestraften zu er- 
lassen, und erst im Nichltbefolgungsfalle kann eine Requisition der ordentlichen Obrigkeit 
des Secraffälligen eintreten. 
9. 4. 
Jede Ausschließung von dem Vereine der Communalgarde, auch die durch öffentliche 
Blätter bekannt zu machende, ist durch Tagsbefehl allen Hauptleuken, und von diesen 
den Compagnieen mitzucheilen. 
2 43. 
Gesuche um Strafverwandlung oder um Straferlaß im Falle der erkannten Aus- 
schließung, können nur bei dem Oberbefehlshaber sämmtlicher Communalgarden des Kö- 
nigreichs angebrache werden. 
Derselbe kann auf diese Gesuche nur die Verschonung mit der öffentlichen Bekannt- 
machung, wo auf solche mit der Ausschließung zugleich erkannt ist, bewilligen; dage- 
gen aber die Aufhebung der Scerafe der Ausschließung selbst für sich niche ausspre- 
chen, sondern wird die Entscheidung auf ein solches Gesuch, falls Gründe des Rechts 
oder der Billigkeit dasselbe zu unterstützen scheinen, einem, auf seine Anordnung, des- 
balb zu haltenden Ehrengerichte überlassen. 
9. 44. 
Im Bezug auf die bei der Communalgarde eintretenden Strafen verjähren Ver- 
gehen aller Art mit Ablauf von acht Wochen, welche in der Regel von der Zeit, wo 
das Vergehen Statt gefunden hat, in dem §S. 10. sub. E. gedachten Falle aber, von 
der Zeit der bemerkten vorschriftwidrigen Bebandlung der Waffen an zu rechnen sind. 
Diese achtwöchentliche Verjährungsfrist wird nur durch Anzeige beim Haupcmanne 
oder Präses des Ausschusses unterbrochen. 
Gesetzsammlung 1831. (9)
        <pb n="68" />
        (44) 
S. 45. 
Im Bezug auf das gerichtliche Verfahren und die Verjährung diene als Grund- 
lage zu Berechnung der Fristen, und zum Beweis geschehener Insinuationen und Anzei- 
gen, das Journal oder Ordre-Buch, welches der Präses des Ausschusses und der 
Hauptmann zu halten haben, und welches vollen Glauben verdient. 
#. 46. 
Alles Verfahren und Enescheiden ist Seitcen der Communalgarde kostenfrei. 
47. 
Die Wirksamkeit und der Ausspruch eines Ehrengerichts, welches bei jeder Com- 
pagnie eintreten kann, ist unabhängig von den in diesem Regulative enthaltenen Be.- 
stimmungen. 
9. 48. 
Das Ehrengericht besteht in der Versammlung der Mitglieder einer Compagnie der 
Communalgarde, um in besondern Faͤllen uͤber die Entlassung eines oder mehrerer 
Mitglieder dieser Compagnie abzustimmen. 
s. 49. 
Der Zweck des Ehrengerichts ist Aufrechthaltung der Moralitaͤt, Erweckung 
und Erhaltung der Ehre des Vereins, verbunden mit der Eintracht der Mitglieder 
desselben. 
s. 50. 
Das Ehrengericht wird gebildet: 
1.) auf Anordnung des General-Commandancen, wenn derselbe in dem 5. 
43. erwähnten Falle oder sonst sich dazu bestimme findet; 
2.) auf den Antkrag des Orts-Commandanten, wenn der Communalgarden- 
Ausschuß, an welchen derselbe solchen zu bringen hac, demselben beistimme; 
3.) auf den Ancrag von wenigstens zwanzig Miegliedern der betreffenden 
Compagnie. 
Im letztern Falle ist das Gesuch dem Hauptmanne, unter Anführung der Gründe, 
schrifelich vorzulegen, und es haben die Unterzeichner desselben überdieß jeder einzeln 
den Antrag bei dem Hauptmanne mündlich zu wiederholen. Dieser hatc sich von der 
Wahrheit der angezeigten Umstände moglichst genau zu überzeugen, und sodann den ge- 
schehenen Antrag dem Ausschusse anzuzeigen, welcher denselben genehmiger oder verwirft.
        <pb n="69" />
        (∆ 4%,) 
51. 
Der Anerag auf Haltung eines Eghrengerichces ist begründekt: 
Ga.) bei Handlungen, welche zwar keiner Scrafbestimmung unterliegen, gleich- 
wohl aber dem Anstande und der bürgerlichen Ehre widerstreiten; 
Il) bei Handlungen, für welche eine Strafe zwar festgesetzt ist, bei welchen 
es jedoch aus besondern Gründen zur Strase nicht kommen kann. Hier- 
unter ist der Fall der Begnadigung durch den General-Commandanten 
nicht zu verstehen. 
.52. 
Zum Shrengerichte sind alle Mieglieder der Compagnie auf einen bestimmten Tag, 
zwischen welchem und der geschehenen Einladung eine Frist von wenigstens drei Tagen 
inne liegen muß, vorzuladen. 
Zwei Drittheile der ganzen Compagnie müssen für die Ausschließung stimmen, wenn 
sie geschehen soll. Fehlerhaft oder gar nicht abgegebene Stimmen werden als gegen 
die Ausschließung gerichtet angeseben. 
9. 33. 
Nach geschehener Eröffnung der Sachlage von Seiten des Hauptmanns sind von den 
Mitgliedern die Stimmen persönlich und schriftlich in versiegelten Zetteln, mie den 
Worken: „für die Ausschließung“ „gegen die Ausschließung“ an einem, vom Haupe- 
manne der betreffenden Compagnie festzusetzenden, nicht länger, als zwei mal vier und 
zwanzig Stunden entfernten Tage abzugeben, und der Name des Sltimmenden von 
demselben in ein besonderes Protocoll zu verzeichnen. 
9. 54. 
Die Eröffnung der Stimmzettel geschieht an dem hierzu bestimmten Tage, in Ge- 
genwart eines Abgeordneten des Ausschusses. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 12##en Februar 1831.
        <pb n="70" />
        <pb n="71" />
        Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
7. 
7—“ « — 
12.) Randat, 
die Cehnserneuerung wegen Gelangung 
Sr. Koniglichen Hoheit des Prinzen Friedrich August 
zur Mitregentschaft betreffend; 
  
  
vom 21Ken December 1830. 
Wa#, Anton, von GOxr Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c.4c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Durch Unsre, des Prinzen Friedrich August, Gelangung zur Mieregeutschafe 
ist der Fall eingetreten, wo, vermöge der Sächsischen Lehnsrechte, von allen Besitzern der 
bei Unserer Landesregierung zur Lehn gehenden Lehn= und Erbgüter, mit Einschluß der vor- 
mals bei der Stif#-Meißnischen Regierung zur Lehn gegangenen Besitzungen, so wie von 
sämmtlichen, an solchen Gütßern und Besibungen in der gesammten Hand stehenden 
Mitbelehnten, die Lehn und Mitbelehnschaft zu erneuern seyn würde. Wir wollen 
jedoch die Vasallen und Mitbelehnte, für diesen Fall, von der Befolgung der Lehn und 
gesammten Hand und der Leistung der diesfallsigen Lehnspfliche gnädigst dispensiren, auch 
geschehen lassen, daß diejenigen Vasallen und Mitbelehnte, welche dem Mandate vom 
26 sten August 1827, durch Besolgung der Lehn= und Mitlehnschafe, zur Zeit noch 
nicht nachgekommen sind, denen aber, insofern deren Gürer in der Qualität als Lehn- 
gurer verliehen werden, des sich hlerunter zu Schulden gebrachten Versäumnisses wegen, 
Gesetzsammlung 1831. („„10 )
        <pb n="72" />
        ( 48) 
auf ihr diesfallsiges allerunterthänigstes Ansuchen, Pardon ertheilt worden ist, oder wel- 
che zwar bereics in Lehnspfliche stehen, die Lehn und gesammte Hand aber, wegen einer 
in der Person des Lehnsmannes vorgegangenen Veränderung, anderweit zu befolgen 
schuldig sind, der nunmehr auch Uns, dem Prinzen Mitregenten, zu leistenden tehns- 
pflicht balber, durch gehörig legitimirte Specialbevollmächtigte zugelassen werden. Hier- 
nach hat sich Jeder, den es angeht, zu achten. 
Urkundlich baben Wir dieses Mandat eigenhändig vollzogen und Unser Kanzleisiegel 
vordrucken lassen. 
Dresden, den 21sten December 1830. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
Christian Lebreche Noßky, #.
        <pb n="73" />
        ( 4% ) 
13.) Mandat, 
einige Bestimmungen betreffend, wie es an den wegfallenden oder verlegten 
Feiertagen in Ansehung der Dienste und Frohnen, ingleichen der Kost des 
Zwanggesindes, gehalten werden soll; 
vom 16'en Februar 1831. 
Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 4c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Nachdem Wir, in Berücksichtigung des bei der letzten Landesversammlung ausge- 
sprochenen Wunsches der gesammten Stände, Uns bewogen gefunden haben, die Feier 
der bisherigen dritten Tage des Weihnachts-, Oster= und Pfingstfestes aufzuheben, die 
Feier der Feste Mariä Reinigung und Heimsuchung, so wie des Michaelistags und des 
Johannistags, auf den jedesmal zunächst folgenden Sonntag zu verlegen, und die Tage, 
auf welche jene Feier zeither siel, nunmehr als Wochen-Werktage zu betrachten sind; 
so haben Wir jedoch zugleich für nöthig erachtet, darüber, wie es an diesen aufgehobe- 
nen, oder verlegten Feiertagen in Ansehung der Dienste und Frohnen, ingleichen der 
Kost des Zwanggesindes, gehalten werden soll, folgende gesetzliche Bestimmungen zu 
treffen. 
- 1. 
An den vorgedachten aufgehobenen, oder verlegten Feiertagen sind den Unterthanen 
weder herrschaftliche, noch landesherrliche Dienste und Frohnen anzusinnen. 
2. 
Da, wo bisher an jenen Festen dem Zwanggesinde bessere, oder andere Kost, als 
gewöhnlich, hat gereicht werden müssen, ist solche demselben auch künftighin in derselben 
Maße, wie bisher, zu verabreichen.
        <pb n="74" />
        ( 50 ) 
Nach gegenwärtigem Mandate hat sich Jedermann, den es angehe, zu achten und 
ist dasselbe, in der, durch das Generale vom 13ten Juli 1796 und durch das Man- 
dae vom gien März 1818, vorgeschriebenen Maße bekanne zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandac eigenhändig unterschrieben und das Königliche 
Slegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 16.een Februar 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
# Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
Franz Heinrich Wolf von Schindler. 
Ausgegeben zu Dresden, am 19ten Februar 1831.
        <pb n="75" />
        R 
Gesetzfammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
8. 
  
  
14.) Bekanntmachung des Geheimen Finanz-Collegli, 
das Schneeqguswerfen auf den Chausseeen betreffend; 
vom 2ten Februar 1831. 
Se. Königl. Majestät von Sachsen 2c. c. 2c. und des Prinzen 
Mitregenten Königl. Hoheit baben Sich, obschon der landesherrliche Fiscus 
zu einer Entschädigung der zur Dienstleistung des Schneeauswerfens, als einer landes- 
polizeilichen Obliegenheic, verpflichteten Gemeinden, weder nach dem §. 6. des Seraßen- 
bau-Mandaks vom 2 8sten April 1781, noch nach der bisherigen Verfassung, für ver- 
bunden erachtet werden mag, dennoch, durch Rücksichten der Billigkeit und durch die 
von den getreuen Ständen beim letzten Landtage, in ihrer Schrise vom 2 Esten Juni 
vorigen Jahres und deren Beilage, gemachten Anträge, in Gnaden bewogen gefunden, 
den zum Schnecauswerfen auf den Chausseeen, aufgeforderten Communen für die Zukunft, 
unter gewissen Voraussehungen, eine Vergütung aus landesherrlichen Cassen reichen zu 
lassen. Es wird daher, bis wegen des Schneeauswerfens auf den Straßen ein allge- 
meines Regulativ erlassen wird, Folgendes vorläufig festgesetze: 
1.) Zu dem Auswerfen des Schnees auf den Chausseeen sollen, in Gemssbeit des 
Oten 9. des Straßenbau-Mandats vom 28sten April 1781, zunächst diejenigen Ge- 
meinden, durch deren Fluren die Chaussee gehet, als Hauptorte aufgeboten, ihnen aber, 
nach dem Ermessen der Seraßenbau-Commission, andere Gemeinden als Hülfsorte bei- 
gegeben werden. « « 
Gesetzsammlung 1831. ( 110
        <pb n="76" />
        ( 52 ) 
2.) Diese Dienstleistung soll in den vier alt-erbländischen Kreisen, wie bisher, 
nach dem Magazinhufen-Fuße verrichtet und dabei eine verhältnißmäßige Anzahl Gärt- 
ner und Hüusler einer Hufe gleich geachtet, in der Oberlaufiß aber ein dem ene- 
sorechendes Verhältniß zwischen Ganzbauern, Gärtnern und Huslern beobachtet werden. 
O3.) In einem Hauptorte soll von jeder Magazinhufe, und in der Oberlausig von 
jedem Ganzbauer, zum Dienste des Schneeauswerfens, ein Mann auf zwei volle Tage, 
der Tag zu 8 Stunden gerechnet, und in einem Hülfsorte ein Mann auf einen 
vollen Tag in einem Wincer, unentgeldlich gestellet, die weikere Dienstleistung da- 
gegen auf solchen Chausseeen, von welchen Chausseegeld erhoben wird, mit sechs Pfen- 
nigen für jede wirkliche Arbeitsstunde, gegen Attestation der Straßenbau-Officianten, 
aus landesherrlichen Cassen vergütet werden. 
Diese Vergücung soll, nach den bereits vorhin den betreffenden Behörden ertheilten 
Anordnungen, von gegenwärtigem Winker an, den Uncerthanen in den Erblanden aus 
den betreffenden Rentämtern, in der Oberlausitz aber aus der Haupe-Abgaben-Casse, 
gewährt werden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenneniß gebrache. 
Dresden, am 2ten Februar 1831. 
Königl. Sächs. Geheimes Finanz-Collegium. 
Ausgegeben zu Dresden, am 21sten Februar 1831.
        <pb n="77" />
        Gesetzsammlung 
Königreng Sachsen. 
9. 
  
15.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Gültigkeit des Disciplinarregulatios für die Communalgarden in der 
Oberlausik betreffend; 
vom 21sten Februar 1831. 
Anton „von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 4c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. 
Liebe getreue. Da das, im sechsten Stuͤcke der diesjaͤhrigen Gesetzsammlung, unter 
No. 11. von Unster Landesregierung bekanne gemachte, zu dem, durch das Mandak 
vom 20 sten November 1830., die Errichtung von Commmnalgarden betreffend, publi- 
cirten Regulative gehörige Disciplinarregulativ auch in Unserm Markgrasthume Ober- 
laus6 zur Anwendung gebracht werden soll, so haben sich darnach die betreffenden Ge- 
richtsobrigkeiten, wie überhaupt Jeder, den es angeht, gebührend zu achten, und geschiehe 
daran Unsre Willensmeinung. 
Gegeben Budissin, den 21 ten Februar 1831. 
von Gerßdorf. 
Octo Schumann, S. 
Gesetzsammlung 1831. 12 )
        <pb n="78" />
        ( 54) 
16.) Generalrescript des Königl. Geheimen Finanz-Collegü 
an sämmtliche Justiz= und Rentbeamte des erzgebirgischen Kreises, 
den Wegfall der Klbppelzinsen betreffend; 
vom 23sten Februar 1831. 
A nton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. r. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
Liebe getreue. Wir haben beschlossen, die seit dem Jahre 1608. in den Aem- 
rern des erzgebirgischen Kreises eingeführten Klöppelzinsen, zur Erleichterung der ärmern 
Wolksklasse, welche sich vorzüglich mit dem Spitzenklöppeln beschäftiget, von nun an, 
niche weiter von Unsern Rentämcern erheben zu lassen und befehlen daher biermit, ihr 
wollek euch darnach achten und ihr, die Rentbeameen, in euerm Rechnungswerke das 
Kapitel: Klöppelzinsen, in Wegfall bringen. 
Daran geschiehet Unser Wille und Meinung. 
Gegeben zu Dresden, am 23sten Fehruar 1831. 
J. F. von Zahn. 
Kark Speck. 
Ausgegeben zu Dresder, am 10ten März 183k.
        <pb n="79" />
        55) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
10. 
—.8— 
  
17.) Reseript der Landesregierung 
an den Schöppenstuhl und an die Juristenfacultät zu Leipzig, 
den Thatbestand des Verbrechens wider das Mandat vom anvertrauten Gute 
betreffend; 
vom 16ten März 1831. 
Anto n, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
2c. Auf euern Bericht vom 6ten November (vom 23sten September) vorigen Jahres 
begehren Wir, ihr wollet künftighin gegen Personen, welche auf die Gesetze vom anver- 
trauten Gute verpflichtet sind, wegen der dagegen begangenen Verbrechen, wenn auch die 
erfolgte Einzahlung der unterschlagenen Gelder auf andere Weise niche dargethan ist, son- 
dern nur das von dem Verbrecher abgelegte Geständniß vorliege und dieses, durch die in den 
Acten vorhandenen Thatsachen, nicht widerlege oder zweifelhaft gemache wird, auf die 
ordentliche Strafe erkennen, indem Wir den von euch angenommenen Grundsaß: 
Gesetzsammlung 1831. ( 13 ) 
2
        <pb n="80" />
        ( 56) 
daß der Thatbestand der begangenen Veruntrauungen dann niche in rechtliche Ge- 
wißbeit gesete sei, wenn die, welche die unterschlagenen Gelder eingezahle, diese 
Tbatsache nicht beeidet haben, 
weder in den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts, noch in den besondern Geseten 
über dieses Verbrechen, noch in dessen Wesen begründet finden. 
Dresden, am 161en März 1831. 
von Könneritz. 
Cbristian Helnrich Springer, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 24 ten März 1831.
        <pb n="81" />
        Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
11. 
  
  
  
18.) Mondat 
wegen Publication der allgemeinen Cartellconvention der Deutschen 
Bundesstagten; 
dvom 19ten Maͤrz 1831. 
Wag, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ec. 2c. tc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen: daß die souverainen Fuͤrsten und freien Staͤdte 
Deutschlands, in Folge des Artikels XXIV. der in der Plenarversammlung vom Oten 
April 1821. festgestellten Grundzuͤge der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes, sich zu 
einer allgemeinen Cartellconvention vereinigt und solche sub dato: Frankfurt am Main, 
den 1Oten Februar 1831. zum Bundesbeschlusse erhoben haben, deren Bestimmungen 
in folgenden Artikeln enthalten sind: 
Artikel 1. 
Alle von den Truppen eines Bundesstaates, ohne Unterschied, ob selbige zu Provin= Alle desertiren- 
zen gehören, welche im Bundesgebiete liegen oder nicht, unmittelbar oder mitcelbar in de Milirairper= 
.. . . . . sonen sollen so- 
die sämmtlichen Lande eines Bundesgliedes, oder zu dessen Truppen, wenn diese auch fort ausgeliefert 
außerhalb ihres Vaterlandes sich befinden, desertirende Milicairpersonen werden soforc und werden. 
Gesetzsammlung 1831. 14 )
        <pb n="82" />
        (58) 
ohne besondere Reclamation an den Scaat ausgeliesert, dem selbige entwichen sind. 
Gleichmäßig werden auch alle Deserteure, walche in nicht zum Bundesgebiere gehörige 
Provinzen der Bundesstaaten entweichen, an den Scaat ausgeliefert, dem selbige ent- 
wichen sind. 
Artikel 2. 
Wer als Deser- Als Deserteur wird Derjenige ohne Unterschied der Waffe angesehen, welcher, indem 
teur *e er zu irgend einer Abtheilung des stehenden Heeres, oder der bewaffneten, mit demselben 
in gleichem Verhältnisse stehenden Landesmacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen jedes 
Bundesstaates, gehöre und durch seinen Eid zur Fahne verpflichtet ist, ohne Paß, Ordre 
oder sonstige Legitimation sich in das Gebiet eines andern Staates, oder zu dessen Trup- 
pen begiebt. 
Offiziere niedern oder höhern Grades, wenn sich bei solchen ein Desertionsfall ereig- 
nen sollte, sind nur auf ergangene Requisition auszuliefern. 
— 
Wierszuhalten, Artikel 3. 
wennder Deser- ⅜ 3 . . 
teur schen ron Sollte ein Deserkeur schon von einem andern Bundesstaake enktwichen seyn, so wird 
einem andern er an denjenigen Bundesstaat ausgeliefert, in dessen Oienste er zuletzt gestanden. 
Bundesstagte 
entwichen ist, 4 Z„ # 
oder zu rinem Wenn ein Deserkeur von einem Bundesstaate zu einem fremden Staate und von 
fremden Staare, diesem zu den Truppen eines andern Bundesstaates entweicht, so wird er an den ersten 
de ber zu - 
den Lueren liOD Bundesstaat ausgeliefert, falls zwischen dem letztern und dem fremden Staate kein Cartell 
nes andern Bun- besteht. 
desstgares ent- 
weicht. Artikel 4. 
In welchen Faͤa- ur folgende Fälle können die Verweigerung oder Verzögerung der Auslieferung eines 
len die Auelie- 0 
ru#nzenes Oesertreurs begründen: 
serung cnnes Oe- 
serteur verwei a) wenn der Deserteur zu dem Staate, wohin er entweicht, durch Geburt oder 
w#o un werde. rechtliche Erwerbung — abgesehen von dem anderswo übernommenen Militair- 
kann. dienste — im Unterthansverbande stehr, also mittelst der Desertion in seine 
Heimarth zurückkehrt; 
b) wenn der Deserteur in dem Staate, in welchen er entwichen ist, ein Verbrechen 
begangen hat, in welchem Falle die Auslieferung erst nach erfolgeer Bestrafung, 
so weic es thunlich ist, unter Mirtheilung des Strafurtheils, jedoch ohne An- 
spruch auf Erstattung der Untersuchungs= und Arrest. Kosten, Scatt finden soll. 
Schulden, oder andere eingegangene Verbindlichkeiten, geben aber dem Staate, 
in welchem er sich aufhält, kein Recht, die Auslieferung zu verweigern.
        <pb n="83" />
        (359 ) 
Z„ Die vom Deser- 
Artikel 5. teur mitgenom- 
neuen Pferde, 
l - - 7 r "“ 1 
Die Verbindlichkeit der Auslieferung erstreckt sich auch auf die Pferde, Saͤttel, Reite Sittel, Reit- 
zeug, Armatur und Montirungsstücke, welche der Deserteur mitgenommen har, selbst in jeug, Armaturn. 
. -. · « « «s, -. Montirungs= 
dem Falle, wo der Deserteur nach Art. 4. niche, oder nicht sofort ausgeliefert wird. sückeseleneben= 
falls ausalliefert 
Artikel 6. werden. 
Die Auslieferung geschieht an den nächsten Grenzort, wo sich enrweder eine Mili- Der u-Hehene 
' I ’ DUIULU- 
katrbkhorde,oderemGensdarmercesCommandobesinder. liefemwrsplgn 
WirdeinDeserteurvoneinemBundesstaateausgeliefert,dernichtunmitkelbaran Kissvkkstksx du«- 
den Bundesstaat grenzt, welchem der Deserteur angehoͤrt, so wird derselbe an die Mi— genden Vunds- 
litairbehörde des dazwischen liegenden Bundesstaales, unter Ersaßtz der norhwendigen Aus= staate fortzu- 
lagen, übergeben, von derselben übernommen, die Unterhaltungskosten desselben während sctzen. 
des Transports bestritten und, mie Beobachtung der sonstigen Bestimmungen, dem Sctaate, 
dem er gehört, abgeliefert. 
Artikel 7. 
Sellte ein Deserkeur der Aufmerksomkeit der Behörden enkgangen seyn, so erfolge wienpre, m 
die Auslieferung auf die erste desfällige Requisition, auch wenn er in die Militairdienste Requisitionsfal 
des Staates, in den er entwichen, getreten ist, oder sich daselbst ansaͤssig gemacht hat. len zu wenden. 
Die Requisitionen ergehen an die oberste Civil-- oder Militair-Behoͤrde der Provinz, 
wohin der Deserteur sich begeben hat. 
Artikel 8. 
Die Unterhaltungskosten der Deserteure und der micgenommenen Pferde werden dem t— 
aud Berpfleg— 
ausliefernden Staate, von dem Tage der Verhafeung an, bis einschließlich den der Ablie. ungskosten der 
ferung, in dem Augenblicke erstattet, wo der Deserteur abgelieferc wird. Deserteure und 
« « IUUJDUNMNCUCU 
Deserteure und mitgenommene Pferde, welche dem Bundesstaate, dem sie angehoͤren, Fferde une de— 
zugeführt werden, werden auf dem Wege dahin in jedem Bundesstaate wie einbeimische, ren - 
— ". X erstattung v 
auf dem Marsche begeiffene Mannschaften und Perde verpflegt, und es wird fuͤr diese bem betreffenden 
Verpflegung jedem Staate die nämliche Vergütung geleister, welche dert für die Verpflegung Bundesstaate. 
der eigenen, auf dem Marsche begriffenen Mannschaften und Pferde vorgeschrieben ist. 
Der Betrag dieser zu vergütenden Auslagen ist überall durch eine amtliche Bescheinigung 
aus zuweisen. 
In den Fällen, worin der Deserteur durch verschiedene Gebiete fortzuschaffen ist, muß 
von der ausliesernden Behörde jederzeit ein Transportzettel mitgegeben werden. Diejeni- 
gen Staaten, durch welche der Deserteur durchgeführt wird, haben die erwachsenen Unter- 
( 14%
        <pb n="84" />
        (∆ 60 ) 
baltungskosten vorschußweise zu bezahlen, welche auf dem Transporkzektel quittirt und so dem 
nächstoorliegenden Staate in Zurechnung gebrache werden, welcher hierauf bei der Auslie- 
serung den vollen Ersatz erhäle. · 
Artikel 9. 
Praͤmien bei Unterthanen, welche Deserteure und mitgenommene Pferde einliefern, erhalten folgende 
Einlieferung Praͤmie 
Deserteurs .. « 
und Serteun für einen Deserteur ohne Pferd, 8 Gulden C. M. 
menen Pferden. für elnen Deserteur mie Pferd, 16 Gulden C. M. 
sür jedes Pferd ohne Mann, 8 Gulden C. M. 
Obrigkeiten, welche einen Deserteur einliefern, erhalten keine Prämie. 
Artikel 10. 
Ein Wehreres ist Außer den Unterhaltungskosten und der Praͤmie darf nichts weiter, unter keinerlei 
nicht an tor- Vorwand, er betreffe Loͤhnung, Handgeld, Bewachungs- oder Fortschaffungs-Kosten, ge—- 
fordert werden. 
rtikel 11. 
Die Behoͤrden A 11 
sollen auf De— Allen Behoͤrden wird es zur strengen Pflicht gemacht, auf Deserteure zu wachen. 
serteure Acht 
haben. Artikel 12. 
In gleicher Wa- Alle, nach der Verfassung der Bundesstaaten, reserve-, landwehr- und uͤberhaupt militair— 
de rer pflichtigen Unterthanen, sie mögen vereidet seyn oder nicht, einberufen seyn oder niche, wel- 
Prämie, sollen che ohne obrigkeitliche Erlaubniß in die Länder, oder zu den Truppen eines andern Bundes- 
austretende mi= glirdes, sie mögen zum Bundesgebiete gehören oder nicht, ubertreten, sind der Auslieferung 
tair ichti e „rrr „ e 
tnstairpntchtiaee unterworfen, jedoch nur auf besondere Requisition der competenten Behörde. 
Neguueie Mit den Unterhaltungskosten ist es, wie bei den Deserteuren von den Truppen selbst 
Dehorde, ausge- . .. . . 
liefert werden. zu halten. Eine Prämie wird aber nicht gezahlt. 
Deserteure und Artikel 13. 
Militairpslichti- 1 
ge sollen von Be- Allen Behörden und Unterthanen der Bundesglieder ist streng zu uncersagen, Deserteure 
—l oder Milikairpflichrige, welche ihre Militairbefreiung niche hinlänglich nachweisen können, 
Bundesglieder zu Kriegeödiensten aufzunehmen, deren Aufenthale zu verheimlichen, oder dieselben, um sie 
hwenin gge etwaigen Reclamarionen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. 
iensten aufge- 
fsenen, noch Tuch ist niche zu gestatren, daß eine fremde Mache dergleichen Individuen innerhalb 
oder der Recla= der Staaten des Deutschen Bundes anwerben lasse. 
mation entzogen 
werden.
        <pb n="85" />
        ( 61 ) 
Artikel 14. 
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs, oder Milieairpflichtigen eines Strafe wegen 
andern Bundesstaates, oder der Beförderung der Fluche desselben schuldig macht, wird nach herpetu 
Landesgesetzen des Hehlers so bestraft, als wenn die desertirenden oder austretenden In= oder Militat- 
dividuen dem Sctaate selbst angehörten, in welchem der Hehler wohne. pflichtigen; 
Artikel 15. 
Wer Pferde, Sättel, Reitzeug, Armatur= und Montirungsstücke, welche ein Deserteur desgleichen für 
aus einem andern Bundesstaate bei seiner Entweichung mitgenommen hac, an sich bringe, — 
2 e - . erde, S ’ 
hat selbige ohne Ersatz zurückzugeben und wird, wenn er wußte, daß sie von einem DeZeitzeug, Ar- 
serteur herrühreen, eben so bestrafe, als wenn jene Gegenstände dem eigenen Scaate ent= marur- u. Mon- 
wandt wären. rirungs-Stäücke 
an sich bringt. 
Artikel 16. 
Eigenmächtige Verfolgung eines Deserteurs oder austretenden Militairpflichtigen über Eigenmächtige 
die Grenze ist zu untersagen. Wer sich solche erlaube, wird verhaftee und zur gesetzlichen Verfolcung de- 
Bestrafung an seine Regierung abgeliefert. Als eigenmächtige Verfolgung ist aber niche —- 
anzusehen, wenn ein Commandirter in das jenseitige Gebiek abgesande wird, um der Orts- gen über die 
obrigkeic die Desertion zu melden. Der Commandirte darf sich aber an dem Deserteur Grenze wird 
nicht vergreifen, widrigenfalls er, wie vorerwähnt, zu bestrafen ist. ungersagt. 
Artikel 17. 
Gewaltsame 
Jede gewalsame oder heimliche Anwerbung in anderem Terrikorium, Verführung zur eder heimliche 
Desertion, oder zum Austreten von Milikairpflicheigen, ist in dem Staate, wo solche ge-Anwerbung in 
schieht, nach den Gesezen desselben zu bestrafen. Wer sich der Bestrafung durch die Flucht anderem Terr#- 
entzieht, oder von seiner Heimath b "' ken torium und Ber- 
5 iner Heimath aus auf obige Art auf jenseitige Unterthanen zu wirken führung zur De- 
sucht, wird, auf deßfällige Requisition, in seinem Lande zur Untersuchung und gesetzlichen sertion oder #um 
Strafe gezogen. Austreten zieht 
Bestrafung nach 
Artikel 18. sich. 
Allen vor Abschluß dieser allgemeinen Carcellconvention desertirten oder ausgetrekenen, Amnesti für 
in den Artikeln 1, 2, 3 und 12 bezeichneten Individuen wird eine Amnestie dahin zu- dit in den Art#- 
gestanden, daß sie für ib » . keln 1, 2, 3 und 
„dah sie für ihre Person, entweder unter nicht zu versagender Entlassung aus 12 bezeichneten 
fremden Militairdiensten, oder unter der Freiheit, darin zu verbleiben, wenn sie ihren Indiriduen. 
Wunsch deshalb binnen der Frist eines Jahres erklaͤren, frei und. unangefochten, jetzt oder 
kuͤnftig, ihre Heimath wieder besuchen duͤrfen. 
Wenn sie in ihre Heimath zuruͤckkehren, treten sie jedoch in diejenige Verbindlichkeit 
zum Militairdienste wieder ein, welche daselbst noch gesetzlich fuͤr sie fortbesteht.
        <pb n="86" />
        ( 62 ) 
Auch gelangen sie wieder zur freien und unbeschränkten Verfügung über ihr dort befind- 
liches, jetziges oder künftiges Vermögen, in sofern dasselbe nicht durch Gesetz und Ausspruch 
der competenten Behörde bereits der Confiscation anheim gefallen ist. 
Artikel 10. 
N Die Bundesglieder machen sich verbindlich, keine besonderen Cartelle unter sich beste- 
stimmungen mit ben zu lassen, oder von nun an einzugehen, deren Bestimmungen mit den Grundsätzen die- 
#nendemn ses allgemeinen Cartells in Widerspruch stehen. 
neh icht Artikel 20. 
Gegenwaͤrtige Vorstehende Cartellconvention tritt vom heutigen Tage (10. Februar dieses Jahres) 
Convention tritt an in volle Wirksamkeic. 
vom 10. Febr. 
1831 an in 
Kraft. 
Nachdem nun der Inhalt derselben in Unsern Landen zu Jedermanns Nachachrtung 
bekannt zu machen ist; 
So befehlen Wir hiermit allen Cioil= und Milicair-Behörden Unsrer Lande und über- 
haupt allen Unsern Unterthauen, sich nach dem Inhalte dieser Convention auf das Ge- 
naueste zu richten und dawider etwas auf keinerlei Weise, bei Vermeidung strenger Ahndung, 
zu thun oder zu gestatten. 
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Mandat, mie dessen Bekanntmachung in der, 
durch das Generale vom 13t6en Julius 1796. und durch das Mandat vom Dcen März 
1818. vorgeschriebenen Maße zu verfahren ist, eigenhändig unterschrieben und Unser Kö- 
nigliches Siegel vordrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 19ten März 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
  
Adolph von Wrissenbach.
        <pb n="87" />
        ( 63 ) 
19.) Mandat, 
den künftigen Geschäftsstpl im Bezug auf die landesherrlichen 
Behbrden betreffend; 
vom 21sten März 1831. 
W09, Anton, von GOIES# Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. c. 4c 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
erachten für angemessen, daß der Curial= und Geschäftsstyl, welcher zeither von Unsern 
Behörden und gegen selbige beobachtet wurde, vereinfacht werde, und verordnen daher, 
wie folgt: 
1. 
Nur gesetzliche Verfuͤgungen und solche Verordnungen und Urkunden, welche Wir 
Selbst unterzeichnen, werden unter Unsern Namen ausgefertigt, und nur solche Ein- 
gaben, welche an Uns unmittelbar, oder die evangelischen wirklichen Geheimen Räthe, 
binsichtlich des in Kirchensachen ihnen ertbeilten allgemeinen Auftrags, gelangen sollen, 
an Uns gerichtet. 
2. 
Die Ausfertigungen der Behoͤrden ergehen unter deren Namen, in der diesem an- 
gemessenen Form. 
Der Styl in den auszufertigenden Urkunden und Urteln wird dem gemaͤß ein— 
gerichtet. 
Dergleichen Ausfertigungen werden von dem Vorstande unterzeichnet und mit dem 
Amtssiegel versehen. 
3. 
Die an die Behoͤrden gelangenden Berichte, Vorstellungen, Gesuche und andern 
Eingaben werden an die Behoͤrde selbst gerichtet. 
Diese wird in der dritten Person angeredet und ihr wird, wenn sie eine Landesbe- 
hoͤrde ist, das Praͤdicat „h och“ beigelegt. Einer Submissionsformel bedarf es zu Be- 
zeichnung ihres bestehenden höhern Verhältnisses nicht. 
Die Eingaben werden auf der ersten Seite gebrochen und auf den folgenden breit 
geschrieben. « 
Auf der ersten Seite links wird bemerkt, an welche Behoͤrde die Eingabe gerich- 
tet sei, von wem sie komme und was sie betreffe.
        <pb n="88" />
        (∆ 64 ) 
4. 
Obige Bestimmungen sind vom 1sten April dieses Jahres an allenthalben zu be- 
obachten. 
Uibrigens versehen Wir Uns, daß bei dem Gebrauche dieses vereinfachten Geschäfes. 
styls uͤberall Klarheit und Kuͤrze, mit Ehrerbietung gegen Vorgesetzte, mie Achtung ge- 
gen Gleiche und mit Wuͤrde gegen Untergebene stattfinden werde. 
Ukundlich haben Wir dieses Mandat, welches, dem Generale vom 13ten Julius 
1796. und dem Mandate vom Oten Maͤrz 1818. gemaͤß, zu publiciren ist, eigenhändig 
unterschrieben und mit Unserem Koͤniglichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 21sten März 1831. 
Ankon. 
Friedrich August, H. z. S. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
Franz Heinrich Wolf von Schindler. 
Ausgegeben zu Dresden, am 26sten Mäcz 1831.
        <pb n="89" />
        65 ) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
12. 
—t⅞6"“" 
20.) Mandaftf, 
die Gleichstellung der unehelich Gebornen mit den ehelich Gebornen hinsscht- 
lich der bürgerlichen und Ehren-Verhältnisse betreffend; 
    
  
vom 23sten März 1831. 
W39, Anton, von GOXTES#r Gnaden, König von Sachsen 2c. w. 1c. 
und 
Friedrich August,Herzog zu Sachsen cc. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, auf Antrag Unserer gekreuen Se#nde, 
die uneheliche Geburt von nun an niche weiter als Hinderniß der Erlangung des Bür- 
gerrechts und der Aufnahme in Zünfte, Innungen und andre Gewerbskorporationen an- 
gesehen wissen wollen. 
Es wird daher dasjenige, was in dieser Hinsiche, in §. 6. Cap. I. des Mandats 
vom Sten Januar 17880. die General-Innungs-Artikel bekr., in, wenn auch landezherrlich 
confirmirten, Special. Innungs-Artikeln oder Ortsstatuken bestimme ist, hiermie ausdrücklich 
aufgehoben, und es ist sonach auch unehelich Gebornen künfeig der Eineritce in Innun- 
gen und andere Gewerbskorporationen zu gestatten und das gesuchte Bürgerreche zu er- 
tbeilen. Sie sollen auch sonst allenthalben rücksichtlich der bürgerlichen und Ehren-Ver- 
Gesetzsammlung 1831. ( 15 )
        <pb n="90" />
        ( 66 ) 
hälenisse den ehelich Gebornen völlig gleich gestellt seyn, ohne daß es erst einer be- 
sondern, von Uns zu ertbeilenden Legitimation zu Beseitigung des Fleckens der uneheli- 
chen Geburt bedarf. 
Urkundlich haben Wir hierüber gegenwärtiges Mandat, welches, nach Maßgabe des 
Generale vom 1 3ten Juli 1796. und des Mandats vom Oten März 1818., bekanne 
zu machen ist, eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, den 23sten März 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
  
   
      
        
. 
# 
## Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
   
   
Karl Friedrich Schaarschmidt.
        <pb n="91" />
        ( 67 ) 
21.) Mandat, 
die Statuten der zu Feipzig errichteten Handels-Lehranstalt betreffend; 
vom 19#ten Februar 1831. 
W8399, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Nachdem Wir die von der Kramerinnung zu Leipzig entworfenen Statuten fuͤr die 
von ihr daselbst errichtete Handels-Lehranstalt in Gnaden bestäciget und insbesondere 
auch die Sbho 12 der gedachten Sctatuten enthaltene Bestimmung, nach welcher einem 
Zöglinge der zweiten Hauptabeheilung dieser Anstalt, wenn er, nach vollendetem dreijähri- 
gen Cursus, bei einer Handlung in Leipzig, oder in einer andern Scade hiesiger Lande 
in die Lehre kritt, die auf gedachter Anstalt zugebrachten drei Jahre, vorausgesetzt, daß 
er mit einem ehrenvollen Zeugnisse aus der Anstale entlassen worden, als zwei wirkliche 
Lehrjahre angerechnet werden sollen, genehmige haben; So bringen Wir diese Bestim- 
mung hiermit zur allgemeinen Kenntniß und haben Alle, die es angehe, sich biernach 
gebuhrend zu achten. 
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtiges Mandak, welches, nach Vorschrift des 
Generalis vom 13ten Juli 1796. und des Mandats vom Dien März 1818., beson- 
ders bekannt zu machen ist, eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel vor- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 9cen Februar 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Julius Traugott Jakob von Könneritz. 
  
Cbristian Heinrich Springer, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 26sten März 1831.
        <pb n="92" />
        <pb n="93" />
        Gesetzsammlung 
Königreng Sachsen. 
13. 
  
22.) Generalverordnung des Ober-Steuer-Collegii, 
wegen Erlaͤuterung einiger Stellen des unterm 24sten September 1821 
emanirten Steuer-Begnadigungs-Regulatios; 
vom 26ften März 1831. 
Anton „von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen #rc. 
Liebe getreue. Wir haben, seit der unterm 24sten September 1821 erfolgten Ema— 
nirung des Steuer-Begnadigungs-Regulativs und der hierauf Bezug habenden Generalver- 
ordnung vem 1 57en December 1824, theils in mehrern Fällen wahrgenommen, daß einige 
Seellen des gedachten Regulativs, von den Behörden und Gerichrsobrigkelten Unsrer Lande, 
nicht völlig entsprechend erklärt und in Anwendung gebrache worden sind; theils finden Wir 
Uns auch bewogen, nach vernommenem Beirath Unster getreuen Stände, einige Ausdeh- 
nungen der zeitber zugestandenen Begnadigungen Unsern steuerbaren Unterthanen angedeihen 
zu lassen; erachten daher für nothwendig, Folgendes in der erwähnten Beziehung zur allge- 
meinen Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt machen zu lassen, und verordnen, wie folget: 
I. « 
Nachdemwörtlicheanhalkebes§.2desRegulakivsvomUstenSeptembek18218uH.des 
findet in dem Falle, wenn bei Bebauung einer Wüstung ungangbare Schocke nicht zur Steuer-Begna- 
digungs-Regu- 
Gangbarkeit aufgezogen werden, keine Steuerbegnadigung Statt. lativs vom 24. 
Da Wir es jedoch für angemessen sinden, auch in diesem Falle den Anbauern eine Sertbr. 1821. 
Erleichterung angedeihen zu lassen, so soll hier, von der Zeit an, wo der neue Bau be- 
scheinigtermaßen begonnen hat, bei Häusern in accisbaren Städeen ein dreijähriger 
Gesetzsammlung 1831. ( 16 )
        <pb n="94" />
        (90 ) 
Erlaß, und bei Häusern auf dem Lande ein anderthalbjähriger Erlaß der auf dem 
fraglichen Grundstücke haftenden Steuern einkreten. Es soll aber diese resp. drei= und 
anderthalbjährige, so wie auch, von Publication dieses Gesetzes an, die in 6. 2 des Regu- 
larivs geordnete sechsjährige Steuerbesreiung nur dann gewährt werden, wenn die Be- 
dachung der aufzuführenden Gebäude mie Ziegeln oder Schiefer hergestellc wird. 
II. 
Zu +. v des Die, wegen abgebrannter Gebäude, zu bewilligende Seeuerbegnadigung erstreckt sich nur 
Negulativ“. auf diejenigen Grundstücke, von welchen es erwiesen werden kann, daß solche bei Ein- 
tritt des Brandes bereits wenigstens 25 Jahre bindurch ununterbrochen mit dem abge- 
brannten Gebäude verbunden gewesen sind. 
III. 
Zu K. S und 9 Der, sowohl in dem Generale vom 3cen Juli 1789 9. 6, als in dem Seeuer-Be- 
des Negulatios gnadigungs-Regulative 9#. 8 und 9, und in gegenwärtiger Generalverordnung §. I. ge- 
brauchte Ausdruck: „Gebäude und Grundstücke in accisbaren Städten,“ ist nicht von der 
Lage der Gebäude und Grundstücke, sondern von dem Verrechkungsfuße der darauf haften- 
den Steuerabgaben zu verstehen. 
Wegen derjenigen Gebäude und Grundstücke, deren Steuern nach dem Stadtsuße ver- 
steuert werden, wird daher der 0. 9 festgesetzte Erlaß, wegen solcher aber, deren Steuern 
nach dem Landfuße zu verrechten sind, der 9. 13 des Regulatios bestimmte Steuererlaß 
bewilligee. 
IV. 
Zu é. 12 des In den Fällen, wo das tranksteuerfreie Abbrauen des Bieres selbst, den Genuß der 
Negulatiovs. zugedachten Begnadigung zuweic hinausschieben würde, welcher Fall z. B. bei größern 
Bränden in Städten eintritt, soll den Berechtigten, auf diesfallsiges besonderes Ansuchen, 
nach erfolgtem Wiederauf= und Ausbau der Hauser, gegen die, seiner Zeit erfolgende, ge- 
hörige Verrechtung der Tranksteuer, der Betrag der geordneten Trank. Steuer-Befreiung, 
nach Befinden sofort, oder in kurzen Terminen, aus dem Steuer-Aerario ausgezahlt werden 
V. 
Zu 10 und Wenn zu einer städeischen Besisung, außer dem Wohnhause, #„ 
14 des Regula- a) blos ein Seikengebäude oder ein Hincergebäude gehörc, so wird für dieses Seiten- 
tivs. oder Hintergebaͤude, als alleiniges Nebengebaͤude, der auf die Nebengebaͤude uͤberhaupt ge— 
setzte einjährige Betrag der F. 9 des Regulativs erwähnten Steuern, oder 
b) wenn statt des Seicen= oder des Hintergebäudes, eine Scheune und blos ein 
Kuhstall vorhanden ist, so wird für den nur allein vorhandenen Kuhstall die 9. 10 auf den 
Zug= und Zuchtvieh-Scall geseste volle Begnadigung an einem halben Jahre bewilligee.
        <pb n="95" />
        Dafern zu einem Gehoͤfte auf dem Lande ein Wohnhaus, eine Scheune und nur ein 
Kuhstall gehoͤrt, so wird fuͤr letztern die, fuͤr den Zug- und Zuchtvieh-Stall geordnete, Be- 
gnadigung von einem Vierteljahr, oder, wenn außer dem Wohnhause nur ein Kuhstall 
vorhanden ist, für denselben, als alleiniges Rebengebäude, die für die Nebengebäude über- 
haupt bestimmte Begnadigung von einem halben Jahre zugestanden. Würde endlich zu 
einem Gehöfte auf dem Lande überhaupt nur ein Wohnhaus gehören, so soll bei eintretendem 
Brande der volle Steuererlaß von einem und einem halben Jahre bewilliget werden. 
VI. 
Die einem Brapdbeschädigten zu bewilligende Steuerbefreiung erstrecke sich auch, so Zu K. 1F des 
viel die Quatembersteuern anlangt, auf die Nahrungs- oder Gewerb-Quatember-Beiträge. Regulativs. 
Werden diese dem Steuer-Aerario berechnet, so wird die diesfallsige Begnadigung aus 
dem Aerario gewährt. Wenn sie aber der Commun als Ercurrens zu gute gehen, so ist 
der Betrag der Quatemberbefreiung aus der Local-Ercurrens-Casse zu übertragen. 
VII. 
Der in den 65. 20 und 21 des Regulativs verwilligte einjührige Steuererlaß soll Zu §. 20 und 
künftig schon dann eintreten, wenn bei Feldfluren oder besonders catastrirten Grundstücken *ê- Negula- 
durch Uiberschwemmung, Hagelschlag oder anhaltende beftige Regengüsse mehr, als die 
Hälfte der zu erwarten gewesenen Ernte in Körnern an Sommer- und Winter-Geereide 
verloren gehet, bei besonders catastrirten, nicht zu einem geschlossenen Gute gehörigen Wein- 
bergen aber über die Hälfte der sämmtlichen Weinstöcke durch Hagelschlag oder anhaltende 
beftige Regengusse in der Maße beschädigt wird, daß sie in dem Jahre, in welchem sich 
die Calamität ereignet, keinen Ererag gewähren können. 
Unter dem vorstehend, und im 9. 20 des Regulatios gebrauchten Ausdruck: „Körner 
an Sommer= und Winter-Getreide“ sind ubrigens blos Roggen, Weizen, Gerste, Hafer 
und Haidekorn zu verstehen, und es findet daher wegen Verlusts an Rübsen, Flachs, 
Erbsen, Wicken und andern Fruchtarten, ingleichen wegen Beschädigung der Wiesen, ein 
Steuererlaß nicht Statt. Auch fälle derselbe hinweg, wenn von den beschädigten Feldern, 
in Felge einer nochmaligen Bestellung, in demselben Jahre eine Ernte in Körnern noch 
erlangt wird. 
Soviel die, den Besigern besonders catastrirker, niche zu einem geschlossenen Gute ge- 
böriger Weinberge zugesicherte Begnadigung in Calamitätsfällen betriffe, so bewendet es 
zwar im Allgemeinen bei der, in Beziehung auf den 20sten 9. des Regulativs, unterm 
165ten December 1824 erlassenen Generalverordnung. Es wird jedoch der §. 1 der letztern, 
in dem daselbst vorausgesetzten Falle, bestimmte resp. ein-- und zweijährige Erlaß 
auf desl'#l zwei und drei Jahre verlängert; mithin hat der Besiter eines besonders cata- 
strirten Weinbergs, wenn durch einen Frostschaden der im Eingange der nurerwähnten 
16
        <pb n="96" />
        672 ) 
Generalverordnung angegebenen Art, zwei Drittheile der in dem Weinberge befindlichen 
Weinstoͤcke bis auf die Wurzel zerstört worden sind, einen zweijährigen, dafern aber 
der Frost sich über alle Stöcke des Berges, ohne Ausnahme, in der vorgedachten Maße 
verbreitet hat, einen dreijährigen Erlaß an den, wegen des becroffenen Grundstücks zu 
entrichtenden Steuern zu erwarten. Jedoch mag der zwei= und dreijährige Steeuererlaß 
nur in dem Falle gewährt werden, wenn das frostbeschädigte Grundstück wieder als Wein- 
berg in Scand gesetzt und benußt wird. 
VIII. 
Zu K. 22, 23, Den Eigenchümern von Pferden, Schafen, Ochsen, Küben und ktragenden Kalben 
24, 25 und 26 soll führohin auch dann die Steuerbegnadigung, in der in 690. 22 bis mik 26 festgesetzten 
des Negulatius. Maße, zu Theil werden, wenn dergleichen Vieh, es sei nun in Ställen, oder wo es sich 
sonst befindet, durch Blitzstrahl, oder durch Uiberschwemmung umkommt. 
Befinden sich unter dem Schafvieh Lämmer, und unter den Pferden Fohlen, so wer- 
den bei der Seeuerbegnadigung überhaupt weder Lämmer, noch Fohlen berücksichtiget. 
Wegen Verlusts an Pferden, welche zu andern Zwecken, als zu Betreibung der Wirth- 
schafe, z. B. zu Fracht- oder Lohn-Fuhren bestimme sind, findee eine Steuerbegnadigung 
nicht Seatt. Hat daher der Calamitose sowohl zur Landwirthschaft, als auch zu andern 
Zwecken Pferde gehalten, so ist die Frage: wie viel davon zur Landwirthschaft erforderlich 
gewesen? in vorkommenden zweifelhaften Fällen der Entscheidung verpflichteter Wirtbschafts- 
verständiger zu überlassen. 
IX. 
Zu (. 30 des Bei dem Aufbau von Wüstungen hat die Obrigkeic binnen acht Wochen, vom Tage 
Regulativs. der erhaltenen Anzeige der Vollführung des Baues an gerechner, nicht nur die angeordnete 
Localexpedicion vorzunehmen, sondern auch den Bericht darüber, bei fünf Thaler Strafe, 
an das Ober-Steuer-Collegium eingureichen. 
Die Anzeige der Vollführung des Baues, Seiten des Bauenden an die Obrigkeit, ist 
längstens binnen zwei Monatken, von der Zeit an, wo der Bau, nach sachverständigem Er- 
messen, als vollender angesehen werden kann, bei Verlust der Sceuerbegnadigung, zu bewirken. 
X. 
Zu é. 35 des Die hier angeordnete Frist von sechs Monaten zur Berichtserstattung, wird von Wie- 
Regulativs. derherstellung der Gebäude eines jeden einjelnen Cqlamicosen an gerechnek, nicht aber von 
der, der sämmelichen, durch einen und denselben Brand an einem Orte eingeäscherten 
Gebäude. 
XI. 
Zu (. 37 des Bei den, durch Hagelschlag, Uiberschwemmung oder Regengüsse, verursachten Schaͤ— 
Regulativs. den an Feldgrundstücken, oder besonders catastrirten, zu einem geschlossenen Gute nicht ge-
        <pb n="97" />
        73 ) 
hoͤrigen Weinbergen hat der Eigenthuͤmer, und zwar bei Hagelschaͤden und Regenguͤffen bin- 
nen vier Tagen nach eingetretener Calamitaͤt, so wie bei Uiberschwemmungen ebenfalls bin- 
nen vier Tagen nach dem Zeitpunkte, wo durch Verminderung des Wasserstandes eine 
Besichtigung moͤglich geworden ist, so wie endlich bei den an den Weinbergen durch Frost 
entstandenen Schaͤden von der Mitte bis zu Ende des Monaks Mai, bei Verlust der Be- 
gnadigung, bei der Obtigkeit um die Besichtigung anzusuchen, und die Obrigkeit hat so- 
dann sofort, und laͤngstens binnen acht Tagen, vom Tage der erhaltenen Anzeige an gerech« 
net, diese Besichtigung vorzunehmen. Widrigenfalls faͤllt die Begnadigung ebenfalls hin- 
weg, und die saumselige Obrigkeit hat den Calamitosen aus eignen Mitteln zu entschädi- 
gen und, wie solches erfolge sei, gehörig actenkundig zu machen. 
XII. 
Endlich sind die, in Gemäsheit der 9. 33 und 42 des Regulativs, mit den Berich= Zu K. 33 und 
ken einzusendenden Tabellen niche mehr nach den, dem Regulative sul A. et B. beige- 42 de Regu— 
fuͤgten, sondern künftig nach den, ebenfalls unter A. ei B. nachstehenden, abgeänderten 
Schemas einzurichten. 
Nach vorstehenden Bestimmungen gegenwärtiger Generalverordnung, welche, in Ge- 
mäsheic des Generalis vom 13ten Juli 1796 und des Mandats vom 9iten März 1818 
. 4, zu publiciren ist, baben sich Unsre Vasallen, Beamten und Gerichtsobrigkeiten, 
Unsre obern und umern Steuerbehörden, und überhaupt alle Unsre Unterthanen, soweit sie 
dieselbe angehet, in den vom isten Mai dieses Jahres an sich ereignenden Begnadigungs- 
fällen, gebührend zu achten und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am 26f8ten März 1831. 
.J. C. von Römer. 
Karl Eduard Schnabel.
        <pb n="98" />
        Schema 
1. 2. 3. 4. « 5. 6. 
. - ·, 
CZalhlder . Angabe Angabe 
alamito- 
sen, nach Namen der der 
Auts- Or t. der Reibe- der u dem betrofenen Grund- abgebrannten Gebände. 
bezirk. · folge im stücke vor dem Brande ge- 
i Calamitosen. böorig gewesenen Gebäude. 
nungs-Cata- 
sier. 
  
  
  
  
3B. Hier werden die Cala- 
mitosen in fortlaufender 
Reihe, mit ihren Vor- 
und Zunamen, aufgeführt.
        <pb n="99" />
        unter A. 
L 
Angabe 
der 
wiederhergestellten 
Gebaͤude. 
  
8. 
Angabe 
der 
noch wieder- 
herzustellenden 
Gebäude. 
  
9. 10. 
Angabe Angabe 
der, auf der vom Brande der, wegen der vom Haupt- 
betroffenen Nahrung und gute abgekommenen Grund- 
den mit derselben durch Kücke, in dasselbe von den 
einen fünf und zwanzigsäh= Avulsenbesitzern zu entrich- 
rigen Besitz verbundenen tenden Steuerbeiträge. 
Grundstücken, haftenden 
  
  
Steuern. cal-Ercurreus- 
An An Quatembern Ar IAn Quatembern Casse fließt. 
Schocken. #6½ S Schocken 7 
Fvrechnet wird, 
11. 
Angabe, 
ob der Qua- 
temberbeitrag 
dem Steuer- 
Aerario be- 
oder zur Lo- 
  
Anmerkungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Rücksichtlich der 
in der 10ten Co- 
lumne vorkom- 
menden Steuer- 
beiträge ist jedes- 
mal mit anzuzei- 
gen, ob solche 
von den in der 
oIten Columne 
angegebenen 
Steuern des 
Hauptguts be- 
reits in Abzug 
gebracht, oder 
darunter noch 
mit begriffen 
sind.
        <pb n="100" />
        Amts- 
bezirk. 
Ort. 
3. 
Zahl 
der Cala- 
mitosen, 
nach der 
Reihen- 
folge. 
Namen 
der 
Calamitosen. 
  
  
5. 
Beschaffenheit 
des 
Grunbftuͤcks. 
(Einhufengut, Gar- 
tennahrung, walzen- 
des Grundgück r2c.) 
58 
Angabe 
der dem Besiger zu- 
gehörigen Grund- 
stäcke, nach Scheffel- 
aussaat. 
(bei Weinbergen 
nach Pfahlhaufen.) 
der jahrlichen Aus- 
Schema 
7. 
Betrag 
saagt in Winter= und 
Sommer-Getreide. 
  
(bei Weinbergen: 
Betrag der Wein- 
ernte eines Mittel- 
jahres.) 
1 
  
  
  
NB. Hier werden die 
Calamitosen in fort- 
laufender Reihe, nach 
ihren Vor= und Zu- 
namen, ausgeführt. 
  
  
NB. Bei walzenden 
Grundstücken fällt 
diese Columne 
weg.
        <pb n="101" />
        () 
unter B. Hi 
8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 
Ansabe W Bettas —ismmimm 
Veranlassung Tag der beschadigten uansniraic der auf der betroffenen berbeitrag dem 
der sich der Feldstücke, nach der Verlusts an der Besitzung haftenden Steuer-4era- Anmerkungen. 
ereigneten entstandenen Scheffelzahl, und der zu erwarten ze— Steuern. is fchue, 
Schiben. Beschädigung.auf selbigen gestan- wesenen LLocal= Ercur- 
denen Fruchtarten. gesammten . · Wasthasse 
Ernte. An An Quatembern « 
Schockm.«kcsizkss, 
s 
Gesetzsammlung 1631. (17)
        <pb n="102" />
        (8 ) 
23.) Generalverordnung des Ober-Steuer-Collegü, 
die Bezahlung der in Steuersachen erwachsenden Kosten betreffend; 
vom z0sten Maͤrz 1831. 
Wagn, An ton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ac. x. 
und 
J Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. 
finden für nöthig, die Grundsätze näher zu bestimmen, in welchen Faͤllen die in Steuer- 
sachen erwachsenden Kosten, Insoweit solche überhaupt gefordert werden können, aus dem 
Steuer-Acrario, oder von den Betbeiligeen berichtigt werden sollen, und sehen demnach 
Folgendes fest: 
A. 
Aus dem Steuer-Aerario sollen die Kosten übereragen werden: 
a) wegen Ferkigung eines neuen Flurbuchs und Sceuercatasters, 
b) wegen Besteuerung eines steuerfreien Grundstücks, 
c) wegen der Erörterungen, die über die Gültigkeic oder Unwirksamkeit eines, der 
Steuerfreiheit halber, erlangten Priviletzi, Concession 2c. nach Maßgabe des Mandats 
vom 24. März 1810. ad Ouaest I. anzustellen sind, 
d) wegen der Erörkerungen, die über Unrichtigkeicen und Prägravationen in Sceuern 
im Allgemeinen und Einzelner vorzunehmen sind; in dergleichen Beschwerdesachen Ein- 
zelner aber nur in dem Falle, wenn die Beschwerden gegründet befunden werden, 
ct) wegen der Erörterungen über die Thunlichkeic der Aufziehung ungangbarer Steuern, 
1) für Revisionen des Cassen= und Rechnungswesens der Einnahmebehörden, insofern 
dasselbe in Ordnung gefunden worden und sich nicht Unrichtigkeiten oder Vernachlässigungen 
ergeben haben, 
g) fuͤr Erörterungen im Bezug auf Reclamationen gegen bestimmte Tranksteuer = 1## 
insofern sich nicht das Anführen der Reclamanten als wahrheitswidrig dargestelle har, 
) für die, wegen muthmaßlicher Trank= und Malz. Steuer-, auch Stempel-Impost- 
Hincerziehungen angestellten Untersuchungen, dafern die Angeschuldigten freigesprochen werden. 
B. 
In allen andern, vorstehend unter A. a — h. niche ausdrücklich genannken Fällen, sind 
die Kosten von den Privaten oder Betheiligten zu übertragen, und zwar namentlich auch 
in allen den Sachen,
        <pb n="103" />
        (9 ) 
a) welche die Erledigung von Differenzen zwischen Parthelen, oder überhaupe das spe- 
cielle Inkeresse Einzelner bezwecken, 
b) wo die Kosten durch unnökhige oder ungegründece Beschwerden und Vorstellungen 
veranlaße worden sind, 
c) wo die durch die Steuerrevisionen abzustellenden Mängel, unbezweifelt durch unge- 
segliche Handlungen, oder Nachläßigkeic der Individuen, oder der die Seeuerverwaltung 
ausübenden Gerichesobrigkelcen enestanden sind, 
d) welche Guts= und Grundstücks -Dismembrationen beereffen, 
et) welche Dienstanstellung, Entlassung oder Pensionirung betreffen, 
4) die Seraferlaß und Gnadenbezeigungen zum Gegenstande haben. 
Nach Beschaffenheit der Fälle wird hiernach Unser Ober-Steuer-Collegium die Ui- 
bertragung der Kosten aus dem Steuer-Aerario, oder deren Einbringung von den Inceres- 
senken oder Behörden verfügen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten, und geschiehet daran 
Unser Wille und Meinung. 
Gegeben zu Dresden, den 30sten März 1831. 
J. C. von Römer. 
Carl Wilhelm Schmieder. 
Ausgegeben zu Dresden, am 1ten April 1831.
        <pb n="104" />
        <pb n="105" />
        Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sgachsen. 
14. 
  
  
  
24.) Valvationb = Tabelle 
der 
in den Kbniglich Sächsischen Canden Cours habenden Münzsorten, wornach sich von 
jetzt an, bis zu ergehender anderer Anordnung, Jedermann, Inhalts des Muͤnz— 
Edicts vom 14ten Mai 1763, zu richten hat. 
A. Der Silber— Muͤnzsorten. 
1. Conventionsmaͤßige, gleich den Churfuͤrstl und Koͤnigl. Saͤchs. 
conventionsmäßig ausgeprägten. 
a) Conventionsmäßige Speciesthaler. 
Ke.u und Kaiserl. Konigl. auch Kaiserl. Oesterreichische, 
Königl. Prcußische, mit der Umschrift: JZehn eine feine Mark, von 1704 und 1707, 
Churfürsil. und Königl. Baiersche, 
Herzogl., Churfürstl. und Konigl. Würtembergische, 
Konigl. Westphalische, 
Fürstl. und Churfürstl. Salzburgische, 
Fürstl. und Großherzogl. Würzburgische, 
Großherzogl. Frankfurthische, 
Herzogl. Sachsen-Weimar= und Eisenachische, 
Herzogl. Sachsen = Gothaische von 1764, 
Herzogl. Sachsen-Coburg-Saalfeldische von 1764 und 1765, 
Markgraͤfl. Anspachische, 
Fuͤrstl. Schwarzburg-Sondershausensche von 1764, 
Bischoͤfl. Bamberg- und Wuͤrzburgische, 
Graͤfl. Stollbergische, 
Stadt Regensburg-, Augsburg= und Nürnberglsche. 
Gesetzsammlung 1831. 
18 
  
  
hl. 
gr. 
  
  
pf.
        <pb n="106" />
        ( 82 ) 
b) Conventionsmäßige Gulden oder 3 Stäcke. 
Kaiserl. und Kaiserl. Königl. auch Kaiserl. Oesterreichische, 
Churfürstl. und Königl. Baiersche, 
Herzogl., Churfürstl. und Königl. Würtembergische, 
Königl. Westphdlische, 
Großherzogl. Frankfurchische, 
Herzogl. Sachsen-Weimar= und Eisenachische, 
Herzogl. Sachsen = Gothaische von 1764, 
Herzogl. Sachsen-Coburg-Saalfeldische von 176), 
Herzogl. Braunschweigische, 
Markgräft. Anspachische, seit 1760 ausgeprägte, 
Fürstl. Schwarzburg-Sondershausensche von 1764, 
Bischofl. Bamberg= und Würzburgische, 
Gräfl. Stollbergische, 
Stadt Regensburg-, Augsburg= und Nürnbergische. 
) Conventionsmäßige halbe Gulden oder 1 Stäcke. 
Kaiserl. und Kaiserl. Königl. auch Kaiserl. Oesterreichische, 
Herzogl. Sachsen-Weimar= und Eisenachische, 
Bischofl. Bamberg= und Würzburgische, 
Gräfl. Stollbergische, 
Markgräfl. Anspachische 50 Kreuzerstücke. 
d) Conveneionsmäßige Zwanzig-Kreuzer= oder Kopf- Scücke. 
Kaiserl. und Kaiserl. Konigl. auch Kaiserl. Oesterreichische, 
Churfürstl. und Königl. Batjersche, 
Herzogl., Churfürstl. und Königl. Würkembergische, 
Fürstl. und Churfürstl. Salzburgische, 
Markgräfl. Anspachische, seit 1700 ausgeprägte, 
Stade Regensburg-, Augsburg= und Nürnbergische. 
e) Convencionsmäßige z Stuͤcke. 
Koͤnigl. Westphaͤlische, - - - - 
f) Conventionsmaͤßige Zehn-Kreuzer-Stuͤcke. 
Saͤmmtliche oben sub d) wegen der Zwanzig-Kreuzerstuͤcke bemerkte Gepraͤge. 
  
. 
thl. 
  
gr. 
16
        <pb n="107" />
        (83) 
v 
Ferner den conventionsmäßigen gleich. 
hurfürftl und Königl. Hannoͤversche, auch Gurfüel. rsche buneburgifche 
3 Stuͤcke. s - 
Oergleichen auch Herzogl. Draunschweigsche 3 eria- - 
Dergleichen " Stücke (3 Gulden,) - 
Dergleichen ##z Stuͤcke, - 
Churfuͤrstl. und Koͤnigl. Hannoͤversche 3 Mariengroschenstuͤcke, 
Saͤmmtliche vorstehend bemerkte 5 Muͤnzsorten, mit Einschluß der vor 1750 
ausgepraͤgten, und ohne Unterschied der Jahrgaͤnge. 
Hieruͤber 
Kaiserl. Koͤnigl., auch Kaiserl. Oesterreichische Brabanter Kronenthaler, ingl. 
Koͤnigl. Baiersche Kronenthaler. 
II. Geringer, als conventionsmaͤßig. 
Ein * Preußischer Thaler, - 
3 2 3 t r 
2 - * - 2 E rl 
s 2 4 #F l " 7 l 
Anmerkung. Neben den inländischen conbentionsmaßigen Münzen ist andern, als 
den in gegenwärtiger Valbationstabelle aufgeführten, ausländsschen 
Münzsorten ein gesetzlicher Cours in der angegebenen Maße urlcht 
gestattet. 
  
1. 
  
thl. 
— 
— G J d 
gr. 
d de Ss 
11 
  
B. Der 
  
pf. 
11 I 1 
MSS
        <pb n="108" />
        ( 84) 
B. Der goldenen Münzsorken, 
bei welchen, in Ansehung des Gewiches, durchgehends das Cällnische Mark- und bies ige 
Dukaten-Gewiche zum Grunde gesebec wird, dergestalt, daß 67 Ducatken praecise eine Cöll- 
nische Mark wiegen müssen, und ein dergleichen vollwichtiger Dukacen 60 biesige As häle, 
welche 7227 Assen Troyschen Gewichts, und 60 Graens Wiener Mändel- Gewiches 
Stück auf die 
rauhe Collni= 
sche Mark. 
67 
67 
67 
215 
42 r 
37 
172 
701 
342 
177 
84 
694 
57 
35 
174 
701 
  
gleich kommen. 
Reichs-Constitutions- und Conventions- máßige Kai- 
serl., Kaiserl. Königl. und andere zuverläßig 25 
Kr. 8 Gr. fein haltende Dukaten, 
Cremnitzer Dukaten, Florentinische Giglint und Vene- 
·. ttamscheZechmen,"««-«- . 
Koͤniglich-Preußische und Lolindische Dukaten, 
Souverains, - 
Halbe Souveraiinnn „ „„ 
Alte Französische Louischor, - - 
Alte Franzoͤsische doppelte Louisd'or, 
Alte Französische halbe Louisor, - 
Spanische einfache Pistolen, 
Spanische doppelte Pistolen oder Doppien, - 
Spanische Quadrupel, *„ 
1 Sganische. halbe Pistolen, -«-· 
Koͤnigl. Pteußische Banco- seegierwenesmäfige kurcere? 
d#or, 
Braunschweigische Pistolen oder 5 Thaler -Stuͤcke- 
Braunschweigische doppelte Pistolen oder 10 Thaler—- 
Stuͤcke, 
Braunschweigische halbe T zo 22 Thaler- 
Stuͤcke, - 
Dresden, am Sten April 1831. 
Ausgegeben zu Dresden, am 16ten April 1831. 
  
Thlr. 
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—————————————— 
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lliillsilolle
        <pb n="109" />
        Gesetzsammlung 
Königreich Sachsen. 
15. 
  
  
  
den statistischen Verein für das Konigreich Sachsen betreffend; 
vom 1 ten April 1831. 
W99, Anton, von GO„LKEES# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. ꝛc. 
und 
Frledrich August, Herzog zu Sachsen ce. 
haben Uns bewogen gefunden, dem, nach Maßgabe der sub O. angefügken Grundzüge, 
constituirten Vereine für vaterländische Staatskunde die nachgesuchte Bestäcigung, nebst 
der Erlaubniß, ein Vereins-Siegel mit der Aufschrift: „Statistischer Verein für das 
Königreich Sachsen“ führen zu dürfen, zu ertheilen; und wollen, daß dleser Verein 
von sämmtlichen obern Behörden des Landes mit den Notizen, welche nur auf amili- 
chem Wege zu erlangen, und zu Förderung übersichtlicher Scaakskunde unentbehrlich 
sind, gehörig unterstützt werde. 
Der Verein hat seine desfallsigen Anlangen jedesmal an die betreffenden obern 
Landesbehörden zu bringen; sämmtliche Kreis= und Amtshauptleute aber, so wie alle 
Obrigkeiten sind hierdurch angewiesen, alles dasjenige, was, Unserer obigen Intention 
gemaß, zur Mittheilung an den erwähnten Verein sich eignen dürfte, zu diesem Behufe, 
auf Erfordern, oder auch, nach Befinden, unaufgefordert an die vorgesetzten Behörden 
einzusenden. 
(sesensammlung 1831. 
( 19 )
        <pb n="110" />
        ( 856 -) 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und Unser Ko- 
nigliches Siegel demselben vordrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 1 leen April 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
  
Franz Heinrich Wolf von Schindler.
        <pb n="111" />
        Grundzüge 
der Vereinigung für vaterländische Staatskunde. 
1.) Der Verein für vaterländische Staatskunde besteht aus einer unbestimméen An- 
zahl von Mitgliedern, welche demselben, auf dazu erhaltene Einladung, freiwillig beigere- 
ten sind. 
2.) Die Leitung der Geschäfte des Vereins wird besorgt durch ein aus Mitgliedern 
desselben bestehendes Centralcomité in Dresden, unter Leitung eines zu wählenden Vor- 
sitzenden. 
3.) Der Zweck des Vereins ist die Befoͤrderung der Vaterlandskunde, durch das 
Sammeln zuverlaͤßiger Nachrichten uͤber den Zustand des Landes und seiner Bewohner, in 
allen den Beziehungen, welche in staatswirthschaftlicher Hinsicht von Wichtigkeit sind. 
4.) Zu Erreichung dieses Zwecks ist es wünschenswerth, daß jedes Mitglied sein Au- 
genmerk vorzugsweise auf diejenigen Gegenstände richte, über welche dasselbe, nach seiner 
amtlichen Stellung, die sichersten Nachrichten zu geben vermag. 
5.) Bei dem Sammeln der Nachrichten und Angaben ist bei jeder derselben die Quelle 
und der Grad ihrer Zuverlässigkeit zu bemerken, und dabei nur auf den neuesten Zustand 
Rücksiche zu nehmen. 
Neltere Nachricheen sind lediglich in gänzlicher Ermangelung neuerer und zur Werglei- 
chung zu benutzen. 
Mitglieder des Vereins, welche in Aemtern stehen, werden durch die Benutzung amtli- 
cher Quellen und die Einziehung von Erkundigungen auf amtlichem Wege die Zwecke des 
Vereins wesentlich fördern. 
6.) Jedes Mitglied hat vierteljährig das Resultat seiner angestellten Erkundigungen 
mitzutheilen und darüber eine Anzeige in tabellarischer Form, nach den vom Comité zu ent- 
werfenden Angaben, einzusenden. 
Interessante Notizen und Beobachtungen, welche unter keine der Rubriken in den 
Tabellen passen, sind niche auszuschließen. 
Auch machen sich die Mitglieder anheischig, auf den an sie gelangenden Wunsch des 
Ausschusses, für Herbeischaffung derjenigen Notizen und Nachweisungen, welche zu den sta- 
tistischen Erörterungen und Uibersichten erforderlich sind, sich ehunlichst zu verwenden und 
bedacht zu seyn. 
19 *
        <pb n="112" />
        (888 ) 
7.) Das Ceneralcomité hat sich mic dem Sammeln und Ordnen der eingesendeten 
oder sonst zu erlangenden Materialien zu beschäftigen und verlangee Nachrichten, Uibersich= 
ren oder Zusammenstellungen zu bearbeiten. 
8.) WVornehmlich liegt dem Comitc ob, sich mit den verschiedenen Landesbehörden, 
welche im Besiße statistischer Nachrichten sind, behufs geeigneter Benußung derselben, in 
Communication zu setzen, nicht minder mie den Mitgliedern und Theilnehmern in der 
Provinz beständige Verbindung zu unterhalten und die zu Einziehung brauchbarer Anga- 
ben und Nachrichten erforderlichen Anweisungen zu erkheilen. 
9.). Wünschenswerth ist, daß in den größern Städten, wo sich mehrere Vereinzglie- 
der befinden, selbige örtliche Ausschüsse bilden, um die Materialien in ihrem Bereiche zu 
sammeln und geordner, unter ihrer Beglaubigung, an den Centralcomit“ einzuschicken. 
10.) Nach dazu erbaltener höchster Genehmigung wird der Centralausschuß über die 
Ergebnisse der Wirksamkeie des Vereins von Zeit zu Zeit öffentliche Mieccheilung machen, 
den Mitgliedern aber auch ausserdem, auf Erfordern, die zu wünschende Auskunft ertheilen. 
Dresden, im Januar 1831.
        <pb n="113" />
        (89 v 
26.) Verordnung an das Ober-Steuer-Collegium, 
den Stempel von Auctionen und Subhastationen betreffend; 
vom 11ten April 1831. 
Ihro Konigl. Majestaät und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit haben, 
auf den von den getreuen Ständen, beim vorjährigen Landcage, ad Intercessionale ge- 
nerasc 54. geschehenen Antrag, genehmiget, daß die wegen der Subhastationen zu 
erlegende, in dem zum Mandate vom 1 1ten Januar 1819. gehörigen Tarif dub verb. 
„ Auction und Subhastation“ bestimmte Stempelabgabe folgendergestalt ermäßigt 
werde, 
wenn der Betrag der Licitationssumme, ohne Abzug der diesfallsigen Kosten, 
die Summe von 100 Thalern —. — . niche übersteigg. —= 2 gr. 
wenn er über 100 Thaler —. —, steigk, von jedem Hundert — 2 — 
wobei das neue Hundert für voll gerechnet wird, wenn dessen Hälfte überstie- 
gen ist, 
  
  
dagegen es binsichtlich der Auctionen bei den in gedachtem Tarif enthaltenen An- 
satzen bewenden soll. # 
Dem Koniglichen Ober-Steuer-Collegio wird solches hierdurch, in Erläuterung ob- 
gedachten Mandats, auf dessen unterm 181ien November vorigen Jahres erstatteren Be- 
richt, zur Nachachrung bekanne gemacht. 
Dresden, den 1 len April 1331. 
Königl. Sächsischer Geheimer Rath. 
Nostitz und Jänckendorf. 
ID. Johann Daniel Merbach.
        <pb n="114" />
        ( 90 ) 
27.) Verordnung an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
den Stempel von Auctionen und Subhastationen betreffend; 
vom 11. April 1831. 
Ihro Koͤnigl. Majestaͤt und des Prinzen Mitregenten Koͤnigl. Hoheit haben, 
auf den von den getreuen Staͤnden, beim vorjaͤhrigen Landtage, ad Intercessionale ge- 
nerale 54. geschehenen Antrag, genehmiget, daß die wegen der Subhastationen zu 
erlegende, in dem zum Mandate vom 12ten August 1819. gehoͤrigen Tarif sub verh. 
„Auction und Subhastation“ bestimmte Stempelabgabe folgendergestalt ermaͤßigt 
werde, 
wenn der Betrag der Licitationssumme, ohne Abzug der diesfallsigen Kosten, 
die Summe von 100 Thalern —. — nicht übersteigg. — 2 gr. —. 
wenn er über 100 Thaler —= — steige, von jedem Hundere 2- 
wobei das neue Hundert fuͤr voll gerechnet wird, wenn dessen Haͤlfte uͤberstie— 
gen ist, 
  
  
  
dagegen es hinsichtlich der Auctionen bei den in gedachtem Tarif enthaltenen An— 
saͤtzen bewenden soll. 
Der Koͤniglichen Ober-Amts-Regierung zu Budissin wird solches hierdurch, in Er- 
laͤuterung obgedachten Mandats, zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, den 1 1ten April 1831. 
Königl. Sächsischer Geheimer Rath. 
Nostitz und Jänckendorf. 
D. Johann Daniel Merbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am 18ten April 1831.
        <pb n="115" />
        ( 91) 
Gesetsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
16. 
  
28.) Mandat, 
die Landes= und Privat-Trauer betreffend; 
vom 16ten April 1831. 
W IR, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. etc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
haben fuͤr angemessen erachtet, die wegen der Trauern in hiesigen Landen bestehenden 
Vorschriften, mit den deshalb in neuerer Zeit im Allgemeinen herrschend gewordenen 
Sitten, namentlich durch eine Abkuͤrzung der bisherigen Trauerzeit, in mehrere Uiber— 
einstimmung bringen zu lassen, und verordnen deshalb andurch Folgendes: 
Alle älteren, uͤber diesen Gegenstand erlassenen Gesetze und die darin über die Dau- 
er der Privattrauer enthaltenen Verbote und Strafen werden andurch aufgehoben, und 
es sollen dagegen die in diesem Mandate für die Privattrauer angegebenen Bestim- 
mungen Statt finden, diese aber weder einen Zwang, noch ein Verboc in sich enthalten, 
sondern lediglich dasjenige bezeichnen, was desfalls künfeig im Lande als üblich zu 
betrachten ist. 
Gesetzsammlung 1831. 
20 )
        <pb n="116" />
        (#) 
I. Landestrauer. 
Landesktrauer kritt ein beim Ableben des Königes, der Königinn, einer verwiteweten 
Königinn und des Kronprinzen, wenn er das ein und zwanzigste Jahr zurückgelege hat. 
Dieselbe dauert im erstern Falle zwölf, in den übrigen Fällen sechs Weochen. 
Dabei findee Statt: " 
1) das tägliche Trauerlauten im ganzen Lande, von Mitkag zwölf bis ein Ubr, 
beim Könige drei Wochen, außerdem zwei Wochen; 
2) eine Gedächenißpredigt beim Aufhören des Trauerlautens, nur beim Konige; 
3) die Abkündigung des Trauerfalles von den Kanzeln, solange das Trauerlauten 
dauert; 
4) die Einstellung der Musik und öffentlichen Lustbarkeiten im ganzen Lande, 
beim Könige drei Wochen, in den übrigen Fällen eine Woche; 
5) der Gebrauch des geränderken Trauerpapieres von den Oberbehörden und allen 
Hofklassen, so lange das Trauerlauten dauert; 
6) der Gebrauch schwarzer Siegel von allen Behörden und Hefklassen, während 
der ganzen Trauerzeit; 
7) allgemeine Trauerkleidung die ganze Trauerzeit bindurch. 
Den Koöniglichen Dienern ist, während der ersten Hälfte dieser Zeit, schwarze Klei- 
dung, mit Flor um den Arm und um den Huc, während der zweiten, schwarze Kleidung 
ohne Flöre vorgeschrieben. 
Bel der Familienerauer des Hofes um Glieder der Königlichen Familie, welche 
sich in hiesigen Landen aufhalten, findek einmalige Abkündigung des Trauerfalles von 
den Kanzeln in allen Kirchen des Landes, am nächsten Sonntage und in der Residen; 
das Trauerlauten an dem der Beisetzung vorausgehenden Tage Statt. 
Die Trauer bei Hofe und bei der Armee wird durch besondere Reglements bestimmt. 
II. Privattrauer. 
Privaktrauer findet Scate: 
1.) um Aelrern, Großältern, Schwiegerältern und Ehegakten, zwölf Wochen; 
2.) um Kinder und Enkel, sechs Wochen; 
O3.) um Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, vier Wochen; 
4) um Geschwister der Aeltern und Großältern, drei Wochen;
        <pb n="117" />
        (93) 
5.) um Kinder von Geschwistern und Seitenverwandte des vierten Grads, zwei Wochen; 
6.) um entferntere Verwandte wird keine Trauerkleldung getragen. 
7.) Universalerben crauern um ibre Erblasser, wenn keine Verwandtschafte vorhanden 
ist, eine Woche. 
8.) Adoptiv-Aelkern, Kinder und Geschwister krauern, wie leibliche; Stief-Aelrern, 
Kinder und Geschwister, die Hälfte der Trauerzeit. 
Als Kiechenerauer für die Gerichesobrigkeiten des Orts, wo die Kirche ist, wenn 
gleich ihnen das Parronatrecht nicht zustebt, auch süc deren Cheweiber, sindet das 
Trauerlaucen eine Woche lang Statt, jedoch ohne Einstellung des Oegelspiels und der 
Musik. 
Der Dienerschafe Trauerkleidung zu geben, bleibe verboten; nur Flöre um den Arm 
und Hue sind verstattec. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserem 
Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, den 1 6öken April 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
Franz Heinrich Wolf von Schindler. 
Ausgegelen zu Dresden, den 19ten April 1831.
        <pb n="118" />
        <pb n="119" />
        Gesetzsammlung 
E— 
  
20.) Reseript an die Landesregierung, 
die Erforderung von Anzeigen, Acteneinsendungen u. w. d. g. betr. 
vom 12#ten März 1831. 
A nton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ce. 
Wohlgeborner, Veste und Hochgelahrte, Räthe, liebe getreue. Da Wir in Verfolg 
dessen, was in einem Communicate an den Geheimen Rath vom 31sten December vori- 
gen Jahres von euch geäussert worden ist, kein Bedenken finden, zu genehmigen, daß in 
Fällen, wo es nur auf Einforderung oder Remission von Acten, oder auf in der Allge- 
meinheit zu erfordernde Anzeigen oder Gutachten ankomme, state Erlassung besonderer 
sormlicher Verordnungen, die Resolution auf die betreffende Eingabe kürzlich bemerke und 
vom Directorio des Collegii oder des Departements uncerzeichnet werde; so machen 
Wir euch solches zur Nachachtung in Gnaden bekannt, womie Wir euch gewogen ver- 
bleiben. 
Gegeben zu Dresden, am 1220en März 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Bernhard August von Lindenau. 
D. Marxlmilian Güntber. 
Gesessammlung 1831. ( 21 )
        <pb n="120" />
        (6) 
30.) Anschlag des Königlich Süächsischen Appellationgerichts, 
die an die Stelle der von selbigem bisher erlassenen Resecripte tretenden 
Verfügungen betreffend; 
vom ten April 1831. 
S. Konigliche Majestät und Se. des Prinzen Mitregenten Kdnigliche Hoheit 
baben in dem, wegen des künftigen Geschäftsstyls in Bezug auf die landesherrlichen Be- 
börden, unterm 2 lsten März jetzigen Jahres erlassenen Mandate, (Gesetssammlung v. J. 
1831. Se. XI. No. 19. S. 63.) unter andern im §. 2. vorgeschrieben, daß ge- 
dachte Behörden die Ausfertigungen uncer ihrem Namen, in der diesem angemessenen 
Form, vom 1sten April besagten Jahres an, erlassen sollen. Da nach dieser geseslichen 
Anordnung an die Seelle der bisher von dem Königlich Sächsischen Appellationgerichte, 
in den zu dessen Geschäftskreise gehörigen Sachen, erlassenen Rescripte nunmehro Ver- 
fügungen in abgeänderter Form ctreken, so erachtet dasselbe, um allen Mißdeutungen zu 
begegnen, für norhwendig, andurch bekanne zu machen, daß von selbigem alles das- 
jenige, was 
1.) in dem Mandate vom 13ten März 1822. insbesondere §. 13. 31. 32. (Ge- 
setsammlung v. J. 1822. Se. X. No. 17. S. 205. u. ff.) 
2.) in dem Anschlage vom Lien April 1822. (ebendas. Se. XV. No. 27. S. 
335.) 
3.) in dem bublicando vom 20sten September 1825. insbesondere S. 6. S. 10. 
11. 12. und in der demselben beigesügken Appellation-Gerichts- Sporteltrare, sub A. 
(Gesetsammlung v. J. 1825. Se. XIV. No. 21. S. 105. u. ff.) und 
4.) in dem Publicando vom 1 9ten September 1829. (Gesetzsammlung v. J. 
1829. Se. XXIV. No. 42. S. 151.) und sonst in den Gesesen in Bezug auf Re-
        <pb n="121" />
        (DP7 ) 
seripke des Appellationgeriches festgeseszz worden, auf die an deren Stelle tretenden Ene- 
scheidungen und Verordnungen erstreckt werden wird. 
Hiernach haben alle Diejenigen, welche es angehe, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am Dten April 1831. 
C. H. F. Freiherr von Teubern. 
  
In der Appellation-Gerichts-Kanflei 
affigirt d. 30ssten April 1831. 
Johann Ernst Erhardt, S. 
Johann Ernst Erharde, §.
        <pb n="122" />
        ( 98 ) 
31.) Bekanntmachung des Geheimen Rathes, 
die inländischen öffentlichen gelehrten Schulen betreffend; 
vom 2ten Mai 1831. 
Auf Sr. Koͤnigl. Majestaͤt und des Prinzen Mitregenten Koͤnigl. Hoheit 
Allerhoͤchsten Befehl, und unter Beziehung auf das, die Vorbereitung junger Leute 
zur Universitaͤt, betreffende Mandat vom Aten Juli 1829, (. 4. 5. 6. wird hierdurch 
bekannt gemacht, daß unter den daselbst genannten inlaͤndischen oͤffentlichen gelehrten 
Schulen folgende Institute, 
1.) die Landschulen zu Meißen und Grimma, 
2.) die Kreuzschule zu Dresden, 
3.) die Thomasschule und Nicolaischule zu Leipzig, 
4. die Gymnasien zu Annaberg, Bubdissin, Chemnitz, Freiberg, Plauen, 
Schneeberg, Zittau und Zwickau, 
begriffen sind. 
Wornach sich alle Diejenigen, welche es angeht, zu achten haben. 
Dresden, den 2ten Mai 1831. 
Koͤniglich Saͤchsischer Geheimer Rath. 
Nostitz und Jaͤnckendorf. 
D. Johann Daniel Merbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am gten Mai 1831.
        <pb n="123" />
        Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
18. 
  
  
  
32.) Muandat, 
die Niederlassung von Ausländern im Kdnigreiche Sachsen, welche daselbst ein 
Gewerbe oder Handarbeit treiben wollen, und die von den Obrigqkeiten und 
Gemeinden bei deren Aufnahme in Obacht zu nehmenden Erfordernisse 
betreffend; 
vom 13ten Mai 1831. 
W359, Anton, von GO#T# Gnaden, Kbnig ven Sachsen 2c. 7. 4c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Durch die von Unsern getreuen Ständen, auf mehrern neuerlichen Landtägen, geschehe- 
nen Vorstellungen haben Wir die Uiberzeugung gewonnen, daß, nach den zeitherigen geset- 
lichen Vorschriften und von den Behörden befolgten Grundsätzen über die Aufnah= 
me von Ausländern, die sich zur Betreibung irgend eines Gewerbes in hiesigen Lan- 
den niederlassen wollen, die Gemeinden oftmals zur Ausnahme solcher Ansiedler genöthige 
worden sind, welche sehr bald für sich und ihre Familien verarmen, und den Communen 
die Last ihrer Versorgung oder Unterstützung aus den öffentlichen Armencassen zugezogen 
baben. Wir finden Uns daher, theils auf den von Unsern getreuen Ständen, zuletze beim 
vorigen Landtage, geschehenen Antrag, theils nach dem Vorgange anderer Deutscher Bun- 
Gesetzsammlung 1831. 22 )
        <pb n="124" />
        (100)) 
desstaaten, bewogen, zu unverweilter Minderung der oberwähneen, Uns als höchst dringend 
geschilderten. Nachtrheile, unerwartet des, nach §. 22. des Unsern getreuen Ständen vorge- 
legten Encwurfs der Verfassungsurkunde, späterhin zu erlassenden umfassendern Gesetzes 
über das Scaatsbürger= und Heimathsrecht, vorläusig wegen der bei Niederlassungen von 
Ausländern, welche in hiesigen Landen Gewerbe oder Handarbeit treiben wollen, zu beob- 
achtenden Erfordernisse, unter Aufbebung aller dem entgegenstehenden frühern gesetzlichen 
Bestimmungen, Folgendes zu verordnen: · 
.1. 
JederAuskänder,dersichzuselbstständigerBekreibungeineszunfkmäßigenGes 
werbes in einer Stadt des Koͤnigreichs niederlassen will, muß sich zuvor 
a.) uͤber seine Unbescholtenheit, 
b) über seine Ecwerbfaͤhigkeit, 
c.) uͤber den Besitz eines ausreichenden Vermoͤgens, 
in der nachstehend vorgeschriebenen Maße ausgewiesen haben. 
C. 2. 
Um sich wegen seiner Unbescholkenheit zu beglaubigen, (6. 1e.) hac der Auslän= 
der obrigkeitliche Zeugnisse seines bisherigen Wohlverhaltens beizubringen. 
F. 3. 
Was die Erwerbfähigkeit (§. 1b.) betrifft, so sete selbige voraus, daß 
a.) der aufzunehmende Ausländer nicht durch Kränklichkeie, oder überhaupt durch seine 
körperliche oder geistige Beschaffenhcit, zu der Besorgniß Veranlassung gebe, daß er künf- 
tig der Gemeinde zur Last fallen könnte, und daß er, " 
b.) durch die im Inlande bestandene Meisterprüfung, mie Rücksiche auf die H. 8. ent- 
baltenen Bestimmungen, zu der Betreibung des fraglichen Gewerbes befähigr sei. 
6. 4. 
Hinsichtlich des nach G. 1c. zu bescheinigenden ausreichenden Vermögens, ist im 
Allgemeinen darauf zu sehen, daß dasselbe nach den Verhälenissen des Orces, in welchem, 
und des Gewerbes, auf welches der Ausländer sich niederzulassen gedenke, hinreiche, um 
damit einen nahrhaften Hausstand zu begründen. Es foll daher 
Ga.) bei denjenigen Gewerben, die zu ihrer Begründung und Betreibung ein gewisses, 
mehr oder minder bedeutendes Bekriebskapital voraussetzen, die mittlere Höhe des 
nach den Verhältnissen, unter denen das Gewerbe am Orte betrieben wird, als erforder- 
lich anzunehmenden eigenen Betriebskapitals zum Maßstabe bei Beurtheilung von 
Aufnahmegesuchen dienen;
        <pb n="125" />
        4 101) 
b.) Bei densenigen Gewerben aber, wo jenes Erforderniß eines Beeriebskapitals 
nicht, oder nur in geringerm Maße eintrite, ist die Nachweisung eines Vermögens von 
-lchem Belange zu erfordern, daß es dem Anfedler und den Seinigen nörhigen Fa.s 
eine Hülfsquelle gegen völlige Verarmung sicherc. 
K. 5. 
Der Bektrag des Vermögens selbst ist zwar nach der Beschaffenheic jedes einzelnen 
Falles zu beurtheilen; jedoch darf in den §. 4b. bezeichneten Fällen die dem Ausländer 
als zu bescheinigendes eigenes Vermögen anzusinnende Summe, wenn er ledig ist, 
a.) in größern Städten nicht über sechshundert Thaler —. —-, 
b.) in mittlern Städten niche über vierhundert Thaler — —, 
c.) in kleinern Staͤdten niche über zweihundert Thaler —.. 
und bei einem bereits Verheiratheten nicht über das Doppelte dieser Ansäßtze gesteigert 
werden. 
Welche Scadte hierbei als größere, mittlere und kleinere zu betrachten find, ist nach 
dem 1 3ten F. des Entwurfs zur allgemeinen Städteordnung zu beurtheilen. 
#6. 
Wenn ein die Aufnahme suchender Ausländer einen Revers der Behärde seiner Hei- 
malh beibringt, worin sich diese verpflichtet, denselben, nebst dessen Frau und Kindern, oder 
auch im Fall des Todes oder der Abwesenheit des erstern, dessen Frau und Kinder allein, 
sobald deren Ausweisung aus dem Königreiche Sachsen verfügt werden sollte, unweigerlich 
wieder aufzunehmen, so bleibt den Gemeinden nachgelassen, solchenfalls die Aufnahme auch 
bei nachgewiesenem verhältnißmäßig geringern Vermögen, als F. 4 und 5 vorgeschrieben 
ist, zu verwilligen. 
Diese Reverse sind aber von der auswärtigen Landes- oder Provincial-Reglerungsbe- 
börde, oder doch von der betreffenden Unterobrigkeit, mit ausdrücklicher Beziehung auf die 
eingeholte Genehmigung der erwähnten Oberbehörden, auszustellen. 
9. 7. 
Die Art der Nachweisung des Vermögens bleibt im Allgemeinen zwar der Beurtheil- 
ung nach Beschaffenheit der Umstände jedes einzelnen Falles überlassen, doch ist die bloße 
Vorzeigung der erforderlichen Summe in baarem Gelde oder Srtaatspapieren niche für bin- 
reichend anzusehen, sondern die Obrigkeiten haben sich, da nöthig, auch noch auf andere 
Weise darüber Gewißheit zu verschaffen, daß dem Vorzeiger der aufgewiesene Kapitalbe- 
tratz auch wirklich eigenchümlich gehöre. 
  
227
        <pb n="126" />
        (102) 
9. 8. 
Uiberdies sind Auslaͤnder, welche das Meisterrecht bei einer inlaͤndischen Innung, zum 
Behuf ihrer Niederlassung in Unsern Landen, gewinnen wollen, zur Bewerbung um selbi— 
ges nur unter der Bedingung zuzulassen, daß sie 
a.) das fuͤnf und zwanzigste Lebensjahr zuruͤckgelegt, und 
b.) sechs hinter einander folgende Jahre hindurch mit gutem Betragen in hiesigen 
Landen in Arbeic gestanden, und die Hälfre dieses Zeitraums an dem Orte ihrer beab- 
sichtigten Niederlassung arbeitend zugebrache haben. 
". 9. 
Die Vorschriften 90. 1. bis 8. sind auch auf folgende Fälle, insoweit sie dabei im Ein- 
zelnen Anwendung leiden, zu erstrecken: 
a.) Wenn ein Ausländer ein zünftiges Gewerbe in dazu geeigneten und gesetzlich erlaub- 
ten Fällen auf dem plarten Lande, oder 
b.) ein anderes Gewerbe in der Stadt oder auf dem Lande selbstständig betreiben, oder, 
C.) ohne ein zunftiges oder anderes Gewerbe anzulegen, sich als bloßer Hand= oder 
Tagarbeiter mit eigener selbstständiger Wirthschaft häuslich niederlassen will, oder, 
wenn er endlich 
d.) nach §. 2. des Mandats vom 1 Cten October 1826. die Ehen der Handwerksge- 
sellen und Ausländer betreffend, um das zur Verebelichung erforderliche obrigkeitliche Zeugniß 
nachgesucht. 
Der böchste Satz des nach 9. 5db. dieses Mandakts zu bescheinigenden Vermögens ist 
auf dem platten Lande derselbe, wie in kleinern Sltädeen. 
Den Ausländern ist das nach G. 2. des angezogenen Mandats vom 1 0ten October 1826. 
erforderliche obrigkeltliche Zeugniß nicht eher zu ertheilen, bis dieselben ihre erfolgte Aufnah-= 
me in eine Gemeinde des Landes bescheinigt haben. 
6. 10. 
Die willkührliche Ansäßigmachung mit einem im Gemeindebezirke gelegenen Grundstücke 
begründet an sich keine Ausnahme von den in vorstehenden 99. aufgestellten Erfordernissen. 
Die Obrigkeiren in den Städten sowohl als auf dem Lande haben daher in Fällen, wo 
Grundstucke von Ausländern durch Kauf oder andere freiwillige Erwerbsticel an sich gebrachr 
werden, mit der Confirmation des Contracts bis nach erfolgter Aufnahme der erstern in die 
Gemeinde Anstand zu nehmen. 
1. 
Solchen Ausländern, deren Aufnahme, ob sie gleich den dafür vorgeschriebenen Erfor- 
dernissen nicht zu entsprechen vermögen, dennoch aus besondern örtlichen oder persönlichen
        <pb n="127" />
        (1os ) 
Rücksichten, wünschenswerth erscheine, kann die Erlaubniß zur Niederlassung, auf den 
Ancrag der Gemeinden oder der Vertreker derselben, von der vorgesezten Regierungsbe- 
hörde ausnahmsweise bewilligt werden. 
6. 12. 
Das Verhäleniß der Fabrikarbeicer, welche bei einem Fabrikuncernehmer, gegen 
Tage-, Wochen- oder Stücklohn, in Arbeit steben, ist, sofern dieselben nicht verheirathet sind, 
oder doch ihre Familie nicht bei sich haben, nicht als ein solcher selbstständiger Erwerb anzu- 
sehen, welcher einen sesten Wohnsitß und ein Heimathsreche gegen die Gemeinde begründere, 
wo sie sich aushalten. Für Ausländer dieser Klasse eritt daher die Verbindlichkeir, die 
Erlaubniß zur Niederlassung nachzusuchen, erst dann ein, wenn sie entweder: 
a) ihr Gewerbe auf eigene Hand zu treiben anfangen, oder 
|) im Lande sich verheirathen, oder 
C) ihre im Auslande befindliche Familie nachkommen lassen, oder 
d.) sich in der Gemeinde ansäßig machen wollen. 
. 13. 
Gesuche von Ausländern um Aufnahme in eine Gemeinde sind zunächst bei der Ors- 
obrigkeit anzubringen. Diese hat dieselben, nach Maßgabe der in gegenwärtigem Geseße 
enthaltenen Bestimmungen, zu prüfen, die Beibringung der erforderlichen obrigkeitli— 
chen Zeugnisse, insbesondere der den Vermögensnachweis betreffenden Beweismittel, zu ver- 
anlassen, auch, nach Befinden, über die Persönlichkeict des Ansuchenden noch besondere Er- 
kundigung einzuziehen, und die Sache hicrauf, wenn sie auf diese Weise hinlänglich vor- 
bereitee ist, an dle Vertreter der Gemeinde oder die Gemeindeversommlung zur Beschluß- 
nahme zu bringen. Von dem leßtern Orts gefaßten Beschlusse wird die Ortsobrigkeit in 
Kenntniß geseht, um den Ansuchenden dem gemäß zu bescheiden, und im Falle die Aufnah= 
me bewilligt worden ist, das im Betreff derselben weiter Erforderliche zu versügen. 
Denjenigen, welche sich auf ein zünftiges Gewerbe niederlassen wollen, kann eine vor- 
läusige Zusicherung der Aufnahme, auch ehe sie die Meisterprüfung bestanden haben, umer 
der Bedingung ertheilt werden, daß sie vor der wirklichen Aufnahme den wegen Erlangung 
des zünftigen Meisterrechts bestehenden Erfordernissen Genüge leisten. 
S. 14. 
Den Angehörigen eines zum Deutschen Bunde gehörigen Scaats ist die Erlaubniß zur 
Niederlassung in allen Fällen nicht eher zu bewilligen, als bis sie sich darüber ausgewiesen 
haben, daß ihnen keine Verbindlichkeit zu Milirairdiensten gegen ihr bisheriges Vaterland 
im Weze steht.
        <pb n="128" />
        (∆ 104 ) 
5. 15. 
Das Verfabren der Ortsobrigkeiten und Gemeinden bei Ausführung der vorsteßenden 
geseblichen Bestimmungen steht unter der Aussicht der vorgesetzten Regierungsbehörden. 
Solleen daher insbesondere den Ortsobrigkeiten gegen die in einzelnen Fällen von der 
Gemeinde oder deren Vertretern gefaßten Beschlüsse erhebliche Bedenken beigehen, so bleibe 
es lhnen unbenommen, leßtere der Höhern Behörde anzuzeigen und auf Abänderung der 
erstern anzutragen. 
F. 16. 
Sämmrliche in gesgenwärtigem Geseße enthaltenen Bestimmungen leiden auch auf alle 
diejenigen Ausländer Anwendung, die sich zur Zeit der Bekanntmachung desselben in Unsern 
Landen aufhalten, ohne daselbst bereits einheimisch geworden zu seyn. 
Urkundlich Haben Wir dieses 
Mandat, 
welches, nach Vorschrifées Ceneralls vom 13c1en July 1706. und des Mandats vom 
Oten März 1818. zu publiciren ist, eigenhändig vollzogen und das Königliche Insiegel vor- 
drucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, den 1 3ten Mai 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Johann Daniel Merbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am 16ten Mai 1831.
        <pb n="129" />
        Gesetsanmlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
19. 
n—mit 
33.) Erläuterungsmandat, 
zu dem Mandate vom 18xen December 1773. den Buchhandel betreffend; 
vom 17ten Mai 1831. 
W3, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Da zeither daruͤber Zweifel obgewaltet haben: ob die gegen den Büchernachdruck be- 
stehenden gesetzlichen Vorschriften auch auf die Vervielfaͤltigung von musikalischen Composi- 
tionen, Landcharten und topographischen Zeichnungen durch den Nachdruck anzuwenden seien, 
so finden Wir fuͤr noͤthig, deshalb Folgendes zu verordnen: 
1. 
Die, zum Schutze der Verfasser und rechtmaͤßigen Verleger, gegen den Buͤchernachdruck 
vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, insonderheit die Vorschriften des Mandats vom 
18ten December 1773. finden auch Anwendung auf jede, ohne die Einwilligung der Ur- 
heber und Derer, welche von ihnen das Recht der öffentlichen Bekanntmachung und Ver- 
dußerung erlange haben, bewirkte Vervielfältigung musikalischer Compositionen, Landcharten 
und topographischer Zeichnungen, durch den Druck, die Kunst des Kupferstechens, Form- 
schneidens, Steinschreibens, oder irgend eine andere ähnliche Kunst. 
2. 
Als unerlaubter Nachdruck itt jede solche Vervielfältigung dann anzusehen, wenn die- 
Gesetzlammlung 1831. ( 23 )
        <pb n="130" />
        ( 106 ) 
selbe blos mechanische Fertigkeiten erfoderke, und die Schaffung einer veränderten Form 
niche selbst als Geistesprodukt anzusehen ist. 
Bei musikalischen Compositlonen, bei denen namenrlich die, blos auf mechanischer Ver- 
arbeitung beruhenden, Arrangements als Nachdruck anzusehen sind, ist zur Beurtheilung des 
Verlagsrechtes die Melodie als Geundsat der diesfallsigen Entscheidungen anzunehmen. 
3. 
Entsteht uͤber die Grenzen des in dieser Hinsicht Erlaubten, Zweifel, so tritt das rich- 
terliche Ermessen der Buͤchercommission ein, welche, nach Befinden, das Gutachten Sach— 
verstaͤndiger Personen dabei zu hoͤren hat. 
Hiernach haben sich Unsere Collegien, Dicasterien und Obrigkeiten, auch sonst Alle, die 
es angeht, gebuͤhrend zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhaͤndig unterschrieben und mit Unserem 
Koͤniglichen Siegel bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, den 17ten Mai 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jaͤnckendorf. 
  
4 Franz Heinrich Wolf von Schindler. 
Ausgegeben zu Dresden, den 19ten Mai 1831.
        <pb n="131" />
        Gesettzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
20. 
  
  
  
34.) Mueandat, 
die Rettungsprämien betreffend; 
vom 18ten Mai 1831. 
W99, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 4c. tc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen, wie Wir, in Betracht der, vorzuͤglich in den 
letzten Jahren, stattgefundenen auffallenden Vermehrung der Gesuche um die geseßlich zuge- 
sicherten Rettungsprämien, und bei der gemachten Wahrnehmung, daß die letzteren, nach 
den zeitherigen Bestimmungen, oftmals auch in solchen Fällen niche zu versagen waren, wo 
die Bewerber ohne besondere Anstrengung und ohne alles persönliche Verdienst zu Rectung 
eines Menschen beigetragen oder die Gefahr beseitige hatten, eine Revision der über die 
Erlangung von dergleichen Prämien bestehenden gesetzlichen Vorschrifcen für norhwendig 
erachtet baben. Nachdem nun deren Ergebniß angezeige worden ist, so verordnen Wir im 
Betreff dieses Gegenstandes Folgendes: 
". 1. 
In der Uiberzeugung, daß, bei dem dermaligen Seande der Bildung Unferer Unter- 
tbanen, es der Aussetzung einer Prämie nicht weiter bedürfe, um zur Retcung eines in 
Lebensgefahr gerathenen Menschen aufzumuntern, vielmehr Jedermann, auch ohne Hoff- 
Gesetzsammlung 1831, ( 24 )
        <pb n="132" />
        (108 ) 
nung auf einen Geldgewinn, aus reiner Naͤchstenliebe, seinem Mitmenschen, der sich in 
Lebensgefahr befindet, beispringen werde, haben Wir es fuͤr unbedenklich angesehen, die in 
den Mandaten vom 26sten September 1773. F. 4., ingleichen vom 1 Oten Februar 
1792. §. 8. und in den Generalien vom ken Juni 1804. und 1 1ten März 1817. 
enthaltenen Bestimmungen, insoweit sie sich auf dergleichen Prämien und auf das Ver- 
fahren bei Gesuchen um dieselben beziehen, hiermit aufzuheben, und es soll wegen der 
darin angezogenen Fälle, wenn sie sich nach Publication gegenwärrigen Mandats zutragen, 
ein gesehlicher Anspruch auf Rettungsprämien niche weiter State finden. 
. 2. 
Wir werden aber auch ferner geneige seyn, besonders verdienstliche Handlungen, wo- 
durch Jemand aus einer Lebensgefahr errektet worden, durch öffentliches Anerkenntniß zu 
belohnen, und bierdurch den bohen Werth zu bezeichnen, der auf edle Handlungen zu legen 
ist. Wir behalten Uns daher vor, Demjenigen, welcher einen Menschen aus irgend einer 
Lebensgefahr, in die er entweder bereits wirklich gerarhen war, oder doch, aller Wahr- 
scheinlichkeie nach, ohne des Rettenden Hülfe gerathen seyn würde, mie eigner Gefahr, 
oder mit einer besondern Anstrengung, oder durch eine ausgezeichnete Leistung gerettet har, 
eine der Beschaffenheit der Umstände angemessene Belohnung ferner aus Gnaden zu be- 
willigen. 
Unberücksichtige werden aber diesfallsige Gesuche in solchen Fällen gelassen werden, wo 
der Bewerber, vermöge seines Berufes, oder seines Verhälenisses zu den Gerecteken, neben 
der allgemeinen noch eine besondere Verpflichtung zu der Rekttung auf sich bacte, z. B. 
wenn ein Arze oder Wundarzé, durch Anwendung seiner Wissenschafe oder Kunfk, oder 
Jemand einen seiner Aufsiche oder Bewachung anvertraucen Menschen aus einer Lebens- 
gefahr erretter, oder eine verwandeschaftliche oder sonst nahe Verbindung zwischen dem 
Retter und Geretteten Scatt finder u. s. w. 
F. 3. 
Dergleichen Belehnungen wollen Wir auch ferner Denen ertheilen lassen, die zu Ret- 
kung eines lebendig Begrabenen, oder doch zur Wiederbelebung eines längere Zeic sür 
todt gehaltenen Menschen, mitgewirkt haben. 
6. 4. 
Belohnungen, wie selbige in G. 2. und 3. verheißen worden, werden in der Verab- 
folgung bronzener, oder silberner, oder, bel vorwalcenden ganz besondern Verhälcnissen, auch 
goldner Ehrenmedaillen, nach Befinden, mic der Vergünstigung, dieselben tragen zu dür-
        <pb n="133" />
        (∆ 109) 
sen, oder, nach Werschiedenheit der Fälle und der Verhälenisse, in einer Grakification in 
Gelde bestehen. Die erfolgee Bewilligung einer solchen Belohnung wird zugleich jedes- 
mal in einem oder mehrern der inländischen öffentlichen Bläccer bekanne gemache werden. 
F. 5. 
Wenn Jemand um dergleichen Belohnungen in den §. 2. und 3. bemerkten Fällen 
nachsuchen will, so hat er solches alsbald bei der Gerichtsobrigkeic, in deren Bezirke der 
Rektungsfall State gefunden hak, anzubringen, indem er es sich außerdem selbst zuzuschrei- 
ben hat, wenn, wegen Verspätigung der Anzeige, die Thatsache nicht gehörig ermittelt wer- 
den könnte. Gesuche, welche erst nach Ablauf eines Jahres, von dem Rettungsfall an 
gerechnet, angebracht werden, können in keinem Falle Berücksichtigung finden. 
1# 
Der Obrigkeic, in deren Bezirke der Rettungsfall vorgekommen ist, liege es, nach ge- 
schehener Anzeige, ob, den Vorgang ungesäume genau zu erörtern, und über den Erfolg, 
mit möglichster Beschleunigung, längstens binnen vier Wochen, Beriche an die ihr vorge- 
sebte Regierung, unter Beifügung der gehaltenen Prokocolle und ihres Gutachtens über die 
Art und Größe der zu bewilligenden Belohnung, zu erstatten. Gesuche, welche, nach den 
Bestimmungen des gegenwärtigen Mandats, zur Berücksichtigung nicht geeignee scheinen, 
mögen die Obrigkeiten entweder sogleich nach dem Anbringen, oder nach erfolgter Erörce= 
rung, sofort selbst durch eine Recognition, oder durch eine hierüber aufzunehmende Re- 
gistratur, zurückweisen. Jede Vernachlässigung der in diesem F. enthaltenen Vorschriften 
zlehet eine Ordnungsstrafe von zwei bis zeh en Thalern —. —„g nach sich; jedoch mag 
ein hierunter von der Obrigkeit verhangenes Versäumniß der Berücksichtigung eines sonst 
begründeten Prämiengesuchs nicht entgegensteben. 
K. 7. 
Die Obrigkeiten, so wie die Kreis= und Amtehauptleute, haben aber auch, selbst 
wenn ein Gesuch deshalb nicht angebracht wird, die zu ihrer Kenneniß gelangenden ver- 
dienstlichen Handlungen der Art, welche zu einer Anerkennung geeignet scheinen, sofern 
ibnen nicht bekannt geworden, daß der Retter seine Handlung der öffentlichen Keuntniß 
entzogen wissen wolle, der inen vorgesetzten Regierung, mittelst gurachtelichen Berichts, an- 
zuzeigen. 
. . 
Endlich sollen Diejenigen, welche einen todten menschlichen Körper zuerst ausgefunden 
und biervon der Obrigkeie Anzeige gemacht haben, dafern dieselben niche durch Dienstver- 
baltnisse zu derglrichen Anzeigen verbunden sind, auf ihr sofort bei der Anzeige darum be-
        <pb n="134" />
        (f110 ) 
schehenes Ansuchen, eine Remuneration von 1 Thlr. 8 gr. — erhalken, und es hat die 
Obrigkeit dergleichen Gesuche sogleich, in dem über einen solchen Vorfall vorschriftmäßig zu 
erstattenden Berichte, zur Kenntniß der vorgesetzten Regierung zu bringen. 
6. 9. 
In allen dergleichen Retkungs= und Auffindungs-Prämien betreffenden Angelegen- 
belten ist von den Behörden kosten- und stempelfrei zu erpediren, auch den ekwa abzu- 
börenden Zeugen einige Eneschädigung für den gemachten Weg oder gehabtee Versäumniß 
niche zu verabreichen. 
Darnach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandak, welches, in Gemäßheit des Generalls vom 
13t6en Juli 1796. und des Mandats vom Dten März 1818., bekanne zu machen ist, 
eigenhändig unterschrieben und mie Unserm Kanzleisiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, am 18##n Mai 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
  
  
  
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Janckendorf. 
Franz Heinrich Wolf von Schindler. 
Ausgegeben zu Drecden, am 21sten Mai 1831.
        <pb n="135" />
        1 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Koͤnigreich Sachsen. 
21. 
  
  
  
35.. Bekanntmachung, 
vom 29sten Mai 1831. 
Wag—, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. 2c. t. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
In Veranlassung der am 17ten und 18ten April allhier Statt gefundenen traurigen 
Ereignisse haben die Einwohner vieler Staͤdte und Orte des Landes den erneuerten Aus- 
druck ihrer treuergebenen Gesinnungen an Uns gelangen lassen, und, wo dieß auch nicht 
durch besondere Eingaben geschah, allgemein den tiefsten Abscheu gegen die vorgefallenen 
verbrecherischen Auftritte, den eifrigsten Sinn fuͤr Gesetzlichkeit, Ruhe und Ordnung, die 
groͤßte Bereitwilligkeit, zu deren Erhaltung nach allen Kraͤften beizutragen, treue Anhäng- 
lichkeit an Fuͤrst und Vaterland ausgesprochen. 
Wenn die boͤsen Absichten einiger Uibelwollender, und die Verblendung anderer Irre- 
geleiteter, Verbrechen in die Mitte Unserer Residenz herbeifuͤhrten und Maßregeln der 
Strenge nothwendig machten, die Uns mit gerechtem Schmerz erfuͤllten; so gewaͤhrten die 
von allen Seiten, auch in Dresden, erhaltenen unzweideutigen Aeußerungen jener Ge- 
sinnungen die begluͤckende Zuversicht, daß die Zahl der Strafbaren nur gering war, und 
Gesetzsammlung 1831. ( 25 )
        <pb n="136" />
        (112 ) 
daß jener edle fromme Sinn, der die Sachsen durch Gehorsam gegen Gesetz und Obrig- 
keit, durch Ruhe und Ordnung, durch Treue gegen Fuͤrst und Vaterland, von jeher aus— 
zeichnete, in ihnen nicht erkaltet ist. 
Dieß oͤffentlich und dankend anzuerkennen, fuͤhlen Wir Uns um so mehr gedrungen, 
als nur durch Erhaltung jenes Sinnes, durch die innigste Vereinigung zwischen Fuͤrst 
und Volk, dem Vaterlande die Wohlthaten bereitet werden koͤnnen, die es erwartet, und 
als Wir das Bewußtseyn haben, jene Gesinnungen mit dem treuen und ernsten Willen 
zu erwiedern, dem Wohl des Unserer Regierung anvertrauten Volks die ganze Zeit und 
Krafe Unsers kebens zu widmen. Die Beweise Unseres Serebens, das Wohl des Landes 
durch eine vervollkbommnete Staaksverwaltung, nach dem Bedurfnisse des erhöheten Bil- 
dungszustandes und mit williger Aufopferung Uns zustehender Rechte, zu befördern, liegen 
in dem Entwurfe einer Verfassungsurkunde, der Städteordnung und der Ablöfungsgesetze 
bereits offen vor. 
Daß diese Gesetze und die davon abhängenden Weränderungen in der Sceaaksverwal- 
tung noch niche in das Leben treten konnken, hat in der gewissenhaften Beachtung verfas- 
sungsmäßiger Rechte und früher ertheilter seierlicher Zusicherungen, in der ewigen Wahe- 
heit seinen Grund, daß nur das, was auf dem Grundpfeiler des Rechts erbauet ist, 
Segen zu bringen und zu bestehen vermag. 
In sicherem Vertrauen auf die uneigennützige Vakerlandsliebe der um Uns versam- 
melten Stände und auf deren Kenneniß des vorhandenen Bedurfnisses hoffen Wir jedoch, 
baldigst das Ziel Unserer auf das Wohl des VWaterlandes gerichceten Absichten zu er- 
reichen. 
Sachsen! durch die neue Verfassung sollen eure Rechte vor elwaniger Willkühr 
für immerwährende Zeiten geschütze und gesichert, soll euch der Vortheil gewährt wer- 
den, daß fortan nicht Gesetze gegeben werden können, bevor niche die aus eurer Mirte 
und von euch gewählten Vertreter, ob dieselben eurem Bedürfnisse wahrhaft entsprechen, 
praktisch ausführbar seien, und sonach wirklich in das Volksleben übergehen konnen, ge- 
prüft haben; soll euch die Beruhigung werden, daß keine Abgaben ausgeschrieben wer- 
den können, ohne daß sich eure Abgeordneten von dem Betrage und der Verwendung 
der Staatseinnahmen, von der Nothwendigkeit und Lweckmäßigkeic der Ausgaben, 
von der Aufbringungsweise und richtigen Vertheilung der Lasten zuvor genau uncerrich- 
tet haben; soll euch die Sicherheit zu Theil werden, daß bei Besetzung der Seellen 
im Scaatödienste Verdienst und Föhigkeic allein die Wahl bestimmen wird; wird euch 
endlich die Gelegenheit verschafft, eure Beschwerden und Wunsche durch gewählte Ab- 
geordnete öffentlich laut werden zu lassen.
        <pb n="137" />
        (113 ) 
Durch die Staͤdteordnung, der eine Gemeindeordnung, auch fuͤr Landgemeinden, bald 
folgen soll, wird die Regulirung eurer innern Verwaltungsangelegenheiten mehr euch 
selbst uͤberlassen. 
Durch die Abloͤsungsgesetze werden die der Cultur des Landes entgegenstehenden 
Hindernisse aus dem Wege geraͤumt, die Beschraͤnkungen, denen die Besitzer baͤuerlicher 
Grundstücke unterworfen sind, beseitige, und den Berechtigten für den Wegfall wohlbe- 
gründeter Befugnisse Eneschädigungen zugesichere, die ihnen, ohne die Gerechtigkeic zu 
verleqen, in keinem Falle entzogen werden können, zugleich aber die Veranlassungen 
zu zahlreichen und kostspieligen Processen gehoben. 
Demnächst wird eine neue Organisation in den Behörden den Geschäftsgang ver- 
einfachen und beschleunigen, der ganzen Staaksverwalkung mehr Einbeit verschaffen; die 
Behörden, euch näher gebracht, werden sich im Stande befinden, eure Bedürfnisse ge- 
nauer zu erkennen und hiernach einerseits Gesetze und Einrichtungen vorzuschlagen, wie 
sie euren Sitten und der Volkschümlichkeic entsprechen, andererseits die bestehenden Ge- 
sesze kräftiger zu handhaben, und so wahre bürgerliche Freiheit, die zwar freisinnige 
Gesetze und Einrichtungen, aber auch kräftigen Schutz verlange, zu beföcdern. 
Vieles, was außerdem zu thun übrig bleibe, wird die natürliche und nothwendige 
Folge der neuen Verfassung seynn. Namentlich ist eine Umgestalcung des indirekten 
Abgabenwesens dringend nothwendig und auch bereics in der WVorbereitung begriffen. 
Wie aber vor deren Ausführung das Ergebniß der mie benachbarten Staaten bereits 
obschwebenden Verhandlungen, das nothwendig einen bedeutenden Einfluß auf das anzu- 
nehmende System dußern wird, abgewarket werden muß, so wollen Wir auch, beson- 
ders bei der Wichtigkeit der Sache, bei diesen und andern Einrichtungen zuvor die 
Stimme der neuen Abgeordneken Unsers Volks vernehmen. 
So beabsichtigen Wir, unker dem Schutze des Allmächtigen, das begonnene Werk 
einer verbesserten Staatsverwaltung von Schrite zu Schrite mie Ernst und Ruhe weiter 
zu verfolgen und zu vollenden, bierdurch Unsern Landen Ruhe, Sicherheic, Glück und 
Weblfahrt zu bereiten, und damic den Zweck Unsers Lebens und Wirkens zu bethätigen. 
Wir boffen von allen Unsern Dienern, daß sie, ein jeder in seiner Stellung und 
seinem Berufe, durch ein richtiges Erkennen der Bedürfnisse Unsers Volks, durch ein 
richtiges Erfassen der von Uns verfolgten Regierungsgrundsätze, durch erhöhre Thätigkeir, 
Unsern auf das Beste des Landes gerichteten Willen befördern und getreulich auofüh- 
ren; von allen Unsern Unterthanen, daß sie durch Vertrauen in Unsere Absichten, durch
        <pb n="138" />
        ( 114 ) 
Gehorsam gegen Gesetz und Obrigkeic, durch Ruhe, Ordnung und Geduld Uns in deren 
Wollbringung unterstützen, verrätherische Anschläge und Einflüsterungen zurückweisen und 
so der Welk das Zeugniß geben werden, daß durch einzelne Uibelwollende der Ruhm 
der Sächsischen Nation nicht befleckt werden konnte. 
Gegeben zu Dresden, am 29sten Mai 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Bernhard August von Lindenau. 
D. Marimilian Günther. 
Ausgegeben zu Dresden, am üsten Juni 1831. «
        <pb n="139" />
        5 ) 
Gesetzsammlung 
gnigreng Sachsen. 
22. 
  
  
  
36.) Generalverordnung 
der Konigl. Sächs. Landesregierung an sämmtliche Obrigkeiten und 
Physiker der alten Erblande, 
die wegen Verhütung des Einschleppens der Asiatischen Cholera zu 
ergreifenden Maßregeln betreffend; 
vom 10ten Juni 1831. 
S. beruhigend auch bis jetzt die Nachrichten gewesen, welche uͤber den Stand 
und die fernere Verbreitung der Asiatischen Cholera im Königreiche Polen und die, ge- 
gen das weitere Vordringen dieser Krankheit, von Seiten der Koͤnigl. Preuß. Regierung 
längs der Preuß. Grenze nach dem obgedachten Königreiche hin getroffenen Maßregeln 
eingegangen sind, und so wenig mithin ein solches Vordringen der Krankheit von dieser 
Seite her auch jetzt noch zu befürchten ist, so bat sich doch dieselbe einen andern Weg 
durch die Schiffahrt in die Königl. Preuß. Staaken, und zwar nach Danzig, so wie nach 
Galizien, nach den letzteren Landesgegenden dadurch gebahnc, daß die hier getroffenen Sa- 
nitätsmaßregeln eine Zeitlang, bei dem Zweifel über die Ansteckungskraft, niche mit der 
vorhin angewendeten Strenge, — die jedoch nunmehr allenthalben wieder eingetreten ist. — 
fortgeseht worden waren. 
Wie sehr nun auch zu hoffen ist, daß die von der Königl. Preuß. sowohl, als der 
Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Regierung neuerdings mie erhöhter Serenge getroffenen 
Maßregeln den gewünschten Erfolg haben werden, so findee sich doch die Königl. Saͤchs. 
Landesregierung, zur moͤglichsten Beruhigung des Publikums und Entfernung aller Besorg— 
nisse, veranlaßt, zur Zeit ähnliche Vorkehrungen zu treffen, wie die Koͤnigl. Preuß. Re- 
gierung gegen das Koͤnigreich Boͤhmen dermalen ergriffen hat, und in dieser Beziehung 
Gesetzsammlung 1831. ( 26 )
        <pb n="140" />
        (116) 
sämmtlichen Obrigkeiten und Physikern der hiesigen alten Erblande, insonderheit aber den 
Grenzbehörden, zur Wissenschaft und Nachachtung, Folgendes zu verordnen: 
I. 
Fürohin und bis auf weitere Anordnung ist keinem aus Galizien, Rußland und dem 
Königreiche Polen kommenden Reisenden, so wie eben so wenig Viehe und einzubringenden, 
gisefangenden Woaren, als wofür dermalen Bett= und Schreibfedern, Pferde= und 
Kuhhaare, Borsten, Flachs, Hanf, rohe Häuce und Felle, Leder, Juch- 
ten, Pelzwerk, Segeltuch, Tauwerk, Werg und Wolle angesehen werden 
mögen, der Eingang in hiesige Lande zu gestatten, dafern niche durch richtige Pässe nach- 
gewiesen wird, daß dergleichen Personen, BVieh und Waaren, bei dem Eintreffen an der 
Grenze, wenigstens schon seit 20 Tagen jene Gegenden verlassen haben, und, was die gift- 
fangenden Waaren anbetriffe, der Desinfection (Reinigung) unterworfen worden sind, 
oder daß sie eine Quarankcaine an den Grenzen der benachbarten Staaren, nach den von 
der Krankheit becroffenen Gegenden hin, gehalten haben und diese Reinigung, so wie das 
Aushalten der Quarantaine, durch diesfällsige öffentliche Zeugnisse beurkundet würd. 
II. 
Alle Waaren; so wie Vieh und Reisende, welche aus Polen, Rußland und Galizien 
kommen, duͤrfen uͤber Boͤhmen nur auf nachbemerkten Straßen, als: 
1.) auf der Neustadt-Rumburger Straße, 
2.) auf der Elbe über Schandau, 
3.) auf der Pirna-Peterswalder, 
4.) auf der Reitzenhainer, 
5.) auf der Annaberg-Karlsbader, und 
6.) auf der Adorf-Egerstraße, 
in hiesige Erblande eingehen, und sind auf den Eingangspunkten, und zwar: 
auf der Seraße uncer 1. in Langenburkersdorf, 
auf der Straße unter 2. in Schmilka, 
auf der Straße von Peterswalde, in Höllendorf, 
auf der Straße uncer 4. in Reibenhain, 
auf der Annaberger Straße in Wiesenthal, 
auf der Egerstraße in Schönberg, 
von denen an diesen Punkten aufgestellten besondern Polizeloffickankcen genau zu prufen, und, 
wenn sie die 9. 1 erforderte Nachweisung niche beibringen können, von denselben sofort zu- 
rückzuweisen, im enrgegengesetzten Falle aber die Pässe zu vistren. 
Es haben daher alle Grenzbehörden die auf andern Wegen ankommenden Reisenden, 
Vieh und Waaren, welche über Böhmen aus jenen Gegenden kommen, nicht in hiesige 
Lande einzulassen, vielmehr sofort zurück und auf jene Straßen zu verweisen.
        <pb n="141" />
        (117 ) 
III. 
Personen, Vieh und Waaren, welche, ohne aus Polen, Rußland und Galizien zu 
kommen, aus Böhmen eingehen, können zwar auch auf anderen Punkten die Grenze pas- 
siren; da aber die Möglichkeic vorhanden ist, daß der Ansteckungsstoff bereits früher in die 
Kaiserl Oesterreichischen Staaken eingeschlepp# worden, so dürfen sie, bis auf weitere Be- 
stimmung, nur unter der folgenden Voraussetzung eingelassen werden: 
a) entweder, wenn über die Orte, woher sie kommen und woher sie resb. bezogen 
worden, durch richtige Pässe und Ursprungscertisicate, worinnen, daß der Gesundheitszu- 
stand jener Gegenden unverdächtig sei, zugleich mie attestirt seyn muß, genügende Aus- 
weisung erfolge; oder · 
b) die Personen, und daß dieselben, so wie die von ihnen begleiteten Gegenstaͤnde und 
Vieharten, nur aus den nächstgelegenen Böhmischen Ortschaften herkommen, binlänglich be- 
kanne sind. 
Bei dem mindesten, über die Unverdächtigkeit der Reisenden und Transporte, in der 
fraglichen Beziehung vorkommenden Zweifel, sind dieselben zurück und auf die F. II. be- 
nannten Hauptstcaßen zu verweisen. 
IV. 
Alle Grenzbehörden, so wie die Postbeameen haben über die genaue Befolgung bdieser 
Vorschriften zu wachen, auch die Obrigkeiten aller innerhalb einer Meile von der Böhmi- 
schen Grenze gelegenen Ortschaften, die Gerichtspersonen und Polizeidiener diesfalls mie 
weiterer Anweisung zu versehen, zu mehrerer Vigilanz in jedem Orte einen besondern 
Wachter aufzustellen, der auf alle Reisenden, Waaren und Vieh strenge Aufsicht führe 
und an die Localbehörde verweist. 
V. 
Damit hiernächst etwanige Hincerziehungen um so sicherer entdeckt und unschädlich 
gemacht werden mögen, so haben sämmtliche Orts= und Polizei-Behörden, bei Visirung 
der Reiselegitimationen, so wie die Zollofsicianten, bei Revision der Frachrzettel, darauf 
genau zu achten, daß diese Legitimationen mit den oben erfarderten Eingangsattestationen 
der Grenzbehörden gehörig versehen sind, bei vorkommenden Contcraventionen aber die Rel- 
senden und Transporte, und zwar, dafern sie in der Nähe der Grenze betroffen werden, 
gue zurückzuweisen, im entgegengesetzten Falle aber unter besondere polizeiliche Aussicht zu 
ellen. 
VI. 
Auch wird es den gesammten Obrigkeiten hiesiger Lande, und insonderheit den Physi- 
kern, zur angelegentlichsten Pflicht gemacht, auf den Gesundheitszustand ihres Sprengels
        <pb n="142" />
        (118 ) 
ein wachsames Auge zu haben, so viel moͤglich ist, dafuͤr zu sorgen, daß alles entfernt 
werde, was demselben nachtheilig werden kann, bei jedem bedenklichen Erkrankungsfalle 
aber sofort die behufigen Vorsichtsmaßregeln zu ergreifen und gleichzeitig ohne allen An— 
stand Anzeige zur Koͤniglichen Landesregierung zu erstatten. 
VII. 
Die Koͤnigliche Landesregierung wird alle Ihr zu Gebote stehenden Mittel anwenden, 
um jeder besorglichen Gefahr vorzubeugen, auch wird Sie nicht ermangeln, dem Publikum 
von Allem, was in der fraglichen Beziehung ferner officiell zu Ihrer Kenntniß kommt, 
und, selbst wenn die Nachrichten von bedenklicher Art waͤren, schleunigste Mittheilung zu 
machen, und hofft dadurch nur um so sicherer zur Beruhigung der Gemuͤther beizutragen. 
Dresden, den 10ten Juni 1831. 
Koͤniglich Saͤchsische Landesregierung. 
von Könneritz. 
H. L. Hausmann, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 13ten Juni 1831.
        <pb n="143" />
        9 
Gesetzsammlung 
Königreng Sachsen. 
23. 
  
  
  
37.) Decret an den Geheimen Rath, 
die wegen der Asiatischen Cholera zu ergreifenden Sanitäts-Maßregeln betr. 
vom 12ten Juni 1831. 
S. Kdnigliche Majestät und des Prinzen Mitregenten Königliche Hoheit 
haben, in Hinsicht auf die gegen das Einschleppen der Asiatischen Cholera in die hiesigen 
Lande nöthigen Maßregeln, in Genehmigung des bierunter, in dem unterrhänigsten Vorcrage 
der Landesreglerung vom 1en dieses, geschehenen Antrags, für gur befunden, die Leicung 
dieser sämmtlichen Maßregeln einer besondern Immediat-Commission zu übertragen. Höchst- 
dieselben ernennen andurch zu dieser Commission: 
den wirklichen Geheimen-Rath und Kanzler von Könneriß, 
den Geheimen Finanz-Rath Nostié und Jänckendorf, 
den Geheimen Kriegs-Kammer-Rath von Broizem, 
die sämmtlichen Hof= und Medicinal-Räthe, 
die Hof= und Justiz= Rärhe von Trütschler, von Falkenstein und Baumeister, 
und setzen denselben, mittelst aus dem Königlichen Generalstabe ergehender Verfügung, 
annoch den 
Major in besagtem Generalstabe, Treusch von Burtlar 
bei. Es haben sich daher obbesagee Commissarien, nebst nurbenanntem Major von Burtlar, 
dem desfallsigen Auftrage gebührend zu unterziehen und ihre, zu Einholung Höchster Ent- 
Gesexsammlung 1831. 27 )
        <pb n="144" />
        ( 120 ) 
schließungen, an Se. Königliche Majestät und Se. Kénigliche Hoheic zu erstattenden 
Vorträge zum geheimen Kabinet einzureichen, auch die betreffenden Behörden hiernach 
sich zu achten. 
Gegeben, unter Sr. Königlichen Majestät und Sr. Kniglichen Hoheit Allerhöchst- 
und Höchsteigenen Unterschrisc, zu Dresden, am 12ten Juni 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Bernhard August von Lindenau. 
  
I!). Marimilian Gunther.
        <pb n="145" />
        (121 ) 
38.) Mandat, 
die Aufhebung des Schuldthurms-Processes betreffend; 
vom 151#en Juni 1831. 
Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, König von Sachsen rc. tc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
haben fuͤr angemessen erachtet, wegen Abschaffung des, seit einiger Zeit, wieder oͤfterer 
zur Anwendung gebrachten Schuldthurms-Processes, hiermit Folgendes zu verfuͤgen: 
Das Verfahren gegen Schuldner im Wege des Schuldehurms-Processes soll künf- 
tig nicht mehr Sceatt finden, und werden daher alle, diesen Gegenstand betreffende, in 
den nachverzeichneten altern, t(heils in Unsern alten Erblanden, theils in Unserm 
Markgrafehume Oberlausiqz, zum Thbeil auch in beiden Landestheilen gültigen Geseßen, 
in der 2 2sten Constitution des Il#ten Theils vom Jahre 1572., in der Oberlausitzer 
Landes= und Polizel-Ordnung vom Jahre 1582. Art. „Von denen, die niche 
zu zahlen haben“, im Torgauischen Ausschreiben vom Jahre 1583., in der Erle- 
digung der Landesgebrechen von den Jahren 1612 und 1661. Tit. von Justitien= 
sachen, in der alten und erläuterten Proceßordnung, Tu. 52., in den Banqueroutir= 
Mandaken vom 'en Januar 1724. §J. 13., vom 57en Juni 1726. q. 13. und in 
den geschärften Banqueroutic-Mandaten vom 20sten December 1766. und 2t##en Au- 
gust 1783. §J. 13. enthaltene Vorschriften biermic aufgehoben, dergestalt, daß auch 
diejenigen Personen, welche sich etwa zur Zeie der Publication dieses Mandats in 
Schuldehurmöhafe befinden, derselben ohne Weiteres entlassen werden sollen. Es bleibt 
jedoch, wie sich von selbst verstehe, den Gläubigern unbenommen, ihre Forderungs- 
rechte auf anderem gesetzlichen Wege zu verfolgen und geltend zu machen. 
Dagegen hac es bei den, in strafrechtlicher Beziehung, wegen des betruͤgli— 
chen und leichesinnigen Aufborgens, in den Rechten enthaltenen Bestimmungen allent- 
balben sein Verbleiben.
        <pb n="146" />
        (122 ) 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat, welches, in Gemäßheit des Generalis vom 
13ten Julius 1796. und des Mandacs vom gten März 1818. bekanne zu machen 
ist, elgenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel vordrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, am 15ten Juni 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
Carl George Julius von Mangoldt. 
Ausgegeben zu Dresden, den 18ten Juni 1831.
        <pb n="147" />
        Gesetzsammlung 
Kinitröor#'g# nn. 
24. 
  
39.) Publicandum, 
vom 15ten Juni 1831. 
S. Konigl. Majestät von Sachsen und Se. Kdnigl. Hoheit der Prinz Mit- 
regent haben, vermöge Allerhoͤchsten Decrets vom 12ten dieses Monats, zu mehrerer Be— 
schleunigung der, gegen das besorgliche Einschleppen der Asiatischen Cholera in hiesige Lande, 
zu ergreifenden Sanitaͤtsmaßregeln, und zu Befoͤrderung moͤglichster Conformitaͤt in denselben, 
die unterzeichnete Commission niederzusetzen allergnaͤdigst geruhet. 
Es haben daher saͤmmtliche Gerichtsobrigkeiten und Polizeibehoͤrden hiesiger Lande, auch 
in dem Markgrafthum Oberlausitz die dasige Ober-Amts-Regierung, so wie in dringenden 
Faͤllen der Amtshauptmann, unmittelbar ihre dießfallsigen Anzeigen und Berichte an besagte 
Commission zu richten, und unter der Addresse des Ein= und Ausgangs-Bureau's der Lan- 
desregierung, mit der Aufschrift: Medicinal-Polizei-Sachen, zu selbiger einzusenden. 
Zu Vervollständigung der bereits publicirten Verordnung macht übrigens die Commis- 
sion Folgendes bekannt: 
1.) Auch auf der Grenze der Königl. Sächs. Oberlausitz ist der Eingang aus dem Kö- 
nigreiche Böhmen für Reisende, Vieh= und Waarentransporte, und zwar in der Maße be- 
schränkt worden, daß solcher, ohne Ausnahme, nur auf den Stationen zu Lückendorf, Seif- 
bennersdorf und Neugerödorf, ingleichen des erbländischen Ortes Neufalza, auch nur gegen 
Vorzeigung von Gesundheits-Attestaten, erfolgen darf, und wegen Prüfung derselben Vor- 
kehrung getroffen worden ist. 
2.) Zur genauern Beobachtung der zunächst bedroheten Grenzstrecke von Seydenberg. 
bis Schandau ist die Ausstellung von Militair-Commandos, welche namentlich durch Pa- 
Gesetzsammlung 1831. ( 28 )
        <pb n="148" />
        A 
6124 ) 
trouillen über die richtige Befolgung der ertheilten Vorschriften zu wachen haben, angeerd- 
net worden. 
O3 ) Außer den, in der Generalverordnung der Königl. Landesregierung vom 1 Oken die- 
ses Monaks, #hho II, festgesetzten Haupteingangspunkten sür die aus Galizien, Polen und 
Rußland über Böhmen eingehenden Reisenden, Vieh- und Waarentransporte, ist auch noch, 
für die Schneeberg-Karlöbader Straße, die Grenzzoll-Einnahme Wildenthal freigegeben. 
4.) Die, in der Generalverordnung der Königl. Landesregierung vom 1 Ocen dieses Mo- 
nats, Sbho lI., für Reisende, Vieh= und Waarentransporte, welche aus Rußland, dem Kö- 
nigreiche Polen und Galizien kommen, enthaltene Legitimationsvorschrift wird nunmehr 
auch auf Personen und resp. Transporte aus Danzig oder dessen Umgegend erstreckt. 
5.) Die für Reisende, Vieh. und Waarentransporte, welche aus den Kaiserl. Königl. 
Oesterreichischen Staaten, ohne aus Polen, Galizien und Rußland herzukommen, in die 
biesigen Lande eingehen, erforderlichen Gesundheitszeugnisse müssen den unter A. B. und C. 
beigefügten Formularien entfprechen. 
6.) Die Prüfung der Legitimationen, bei welcher alle Sorgsalt und Serenge anzu- 
wenden ist, erfolgt an den angegebenen Haupt-Eingangspunkten, durch die daselbst besonders 
beauferagken Personen, an andern Punkten, in so weit der Eintritt noch verstattet ist, durch 
die Obrigkeit, oder, wenn diese sich nicht im Orte befinder, durch die Grenz-Zolleinnah= 
men. Bei besundener Richeigkelt der Pässe sind dieselben zu vistren, entgegengesetzten Falls 
aber die betreffenden Personen und Transporte unnachsichtlich zuruckzuweisen. 
7.) Von den getroffenen Maßregeln sind die mie Postbeförderung, einschließlich der 
Eilposten, ankommenden Reisenden niche ausgenommen. 
—.) Die an der Grenze vorgenommene Untersuchung der Legitimationen schließe die 
Befugniß und Obliegenheiten der Obrigkelten im Lande, vorzüglich aber in Städren, nicht 
aus, die Legitimatlonen noch einmal abzufordern und genau einzusehen; vielmehr werden 
diese aufgefordert, eine strenge Aufmerksamkeit und Wachsamkeit hierbei sich zur Pfliche zu 
machen, nöthigen Falls behusige Vorsichtsmaßregeln, unter Zuziehung eines Physicus, zu 
ergreisen und gleichzeitig zur unterzeichneten Königl. Commission Anzeige zu erstatten. 
9.) Allen Posthaltern, Fuhrleuken, ingleichen Gastwirthen, wird, bei 20 Thalern Serafe, 
bierdurch anbesoblen, keinen der aus Rußland, Polen, Galizien, der Gegend von Dan- 
zig und aus den Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Staaten kommenden Fremden, Vieh- 
und Waarentranspork, ohne die vorgeschriebene Legitimation, weiter zu befördern, und res#. 
aufzunehmen, sondern bei Wahrnehmung eines Mangels in der Legitimation, oder eines 
sonst bervorgehenden Zweifels, sofort der Obrigkeit bierüber Anzeige zu ehun.
        <pb n="149" />
        (125 ) 
10.) Alle Diejenigen, welche Waaren und Sachen aus Rußland, dem Koͤnigreiche 
Polen, Galizien, Danzig oder dessen Umgegend, oder aus einem andern von der Cholera 
befallenen Orte, schon vor Erlassung dieser Verordnung verschrieben baben und solche er- 
warten, sind schuldig, mie genauer Bestimmung, wenn und wo solche zuerst in hiesigen 
Landen eintreffen dürfeen, eben so, wie von dem wirklichen Eingange derselben, bei Ver- 
meidung einer vierwöchenelichen Gefängnißstrafe, ihrer Obrigkese Anzeige zu machen, damie 
von selbiger, nach Befinden, das dießfalls Nörhige angeordnet werden könne. Auch wird 
sämmrtlichen Kaufleurcen, welche in auswärtigen Handelsverbindungen stehen, und aus obi- 
gen Ländern, oder durch Böhmen Waaren bezieben, hierdurch nachdrücklichst anempfohlen, 
ihre dortigen Correspondenten von diesen Vorsichtsmaßregeln ohne Anstand in Kennniß zu 
setzen, damit selbige die erforderlichen Zeugnisse in Zeiten herbeischaffen können. 
Dresden, den 156en Juni 1831. 
Die zu Leitung der Sanitätsmaßregeln gegen das Einschleppen 
der Cholera verordnete Commission. 
von Könneritz. 
H. L. Hausmann, 8.
        <pb n="150" />
        (126 ) 
A. Gesundheitspaß 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— ....-......—.—— .t 
Name, Vorname und Stand SignalementWoher der= Wohin er zu Weschn ne * welche 
des Ressenden. desselben. selbe kömmt. reisen gedenkt. er einsch agen Weise er reisen 
will. will. 
i 
Ort. Amtssiegel. Namensunterschrift der den Paß ausstellenden 
Datum. Ortsbehorde. 
Bemer 
1.) Dieser Paß hat nur an dem Grenz-Zollamte, auf welches er lautet, seine Gilltigkeit. 
2.) Eben so gilt er nur für die zur Reise bis an die Grenze erforderliche Zeit, nämlich für 
Wochen, Tage, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
3.) An keinem der Oerter, wo übernachtet worden ist, darf das Visirenlassen dieses Passes unter- 
bleiben. Wäre gegen einen der genannten Punkte gefehlt, so würde der Reisende an der Grenze 
den Vorschriften unterliegen, welche für die aus wirklich inficirten Gegenden Kommenden bestehen.
        <pb n="151" />
        für Reisende. 
( 1## 
  
—..———-..—.'“I. 
—— -= — 
  
Gesundheitszustand des 
  
  
  
  
  
  
Ortes, ren welchem er Mitgeführte Bagage. Angabe 
mme. der Oer- 
Straße, auf welcher Ob selt sdesch ter, wo 
der Reisende in -G E*l lera dem dieser Ge. 
bie Königl. Sächs.,Kallen gan drepie 8 sund- Visa. Bemerkungen. 
ti ungsfa 2 S « 
Staaten einzutre— d follomB — 3 — batnras 
ten beabsichtiget. im Orte Orte frer Ent- 8 * vint 
wvoree ( fernung5 9 worden 
ommen koneger als 10 . r -* ist 
ist. kommenMeilen½ § # " 
ist. genähert. 
4 
# 
Worin verpackt. 
1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
kungen. 
Namensunterschrift eines angestellten Arztes. 
Dessen Amts-Siegel. 
4.) Nur mit der in dem Passe angegebenen Bagage wird nach dem Inhalte desselben verfahren. 
Sollte der Reisende noch anderweitige Effekten bei sich führen, so werden dieselben behandelt, 
als wenn sie aus einer wirklich von der Cholera befallenen Gegend herkämen. 
5.) Muß sich der Reisende durch hierunter zu setzende, eigenhändige Namensunterschrift verpflichten, 
wenn er auf seiner Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder Sachen in Berührung ge- 
kommen seyn sollte, dieses an dem Grenz-Zollamte anzuzeigen. 
Namensunterschrift des Reisenden.
        <pb n="152" />
        ( 1•28 
B. Gesundheitspaß 
#— .liss“e 
  
  
.*.““““““““““ — 
Deren Anzahl; 
— 
Angabe der 
Straße, auf 
welcher sie in 
  
  
  
  
  
  
  
Gattung der womöglich, mit Woher sie Wohin sie die Königl. 
Thiere näherer Beteich- einzuschlagenden Saͤchs. Staa- 
lere. nung der einzelnenn kommen. sollen. ten einzupassi- 
Stuͤcke. Route. ren bestimme 
sind. 
1 
Ort. Amtssiegel. Namensunterschrift der den Paß ausstellenden 
Datum. · Ortsbehorde. 
Bemer 
1.) Nur für die angegebene, mit Buchstaben ausgeschriebene Anzahl der genannten Thiere ist dieser 
Paß gültig. 
2.) Eben so gilt derselbe nur für diejenige Grenz-Zolleinnahme, auf welche derselbe lautet. 
3.) Der Paß ist ferner nur für die zum Transport der Thiere bis zur Grenze erforderliche Zeit 
gültig, nämlich für 
Wochen 
Tage, vom Tage der Ausstellung an gerechnet.
        <pb n="153" />
        fuͤr Thiere. 
  
  
Gesundheitszustand des Orts, von 
welchem sie kommen. 
  
  
Durch wen 5 Oerter, an 
4 Ob ein Fall Ob seit 6 Wo-Cholera nas denen dies At- 
sie gefuͤhrt von derAfiati- chen kein Er- mals, auch in Visa. Bemerkungen. 
schen Cholera'krankungsfalleringerer stest visirt wor- 
werden. im Orte vor- am Drte mehr Entfernung " 
gekommen it. vorgelzmmen als 10 Meilen, den ist. 
in. genaͤhert. 
  
— 
  
  
  
  
  
Namensunterschrift eines angestellten Arztes. 
Dessen Amtssiegel. 
  
  
kungen. 
4.) Die Führer und Treiber der Thiere müssen, im Fall sie selbst die Thiere in dem dießseitigen 
Gebiete weiter führen wollen, mit besondern Gesundheitspässen versehen seyn, widrigenfalls die— 
selben der vollen Contumaz-Zeit unterliegen würden. 
5.) Müssen sich dieselben durch hierunter zu setzende eigenhändige Namensunterschrift verpflichten 
wenn sie auf ihrer Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder Sachen in Berührung ge- 
kommen seyn sollten, dieß an der Grenz-Zolleinnahme anzuzeigen. 
Unterschrift des Führers der Thiere.
        <pb n="154" />
        ( 130 ) 
C. Reinheit spaß 
— — — — — — 
Quantitaͤt derselben. Auf welcher Straße, auf welcher 
Angabe Hwebei die Zahl der Colli und Von wo Wohin Route sie ssie in die Koͤnigl. Saͤchs. 
der hatrichr Et ner abgesandt. bestimmt. zu transpor. Staaten einzupassiren 
Waaren. Genicht der Gegenstände genau kiren. bestimmt sind. 
6 anzugeben.) 
. 
I 
— 
Ob und wie verpackt? ursisober 
— 
Ort. Amtssiegel. Namensunterschrift der den Paß ausstellenden 
Datum. Ortsbehorde. 
Bemer 
1.) Dieser Paß gilt nur für diejenigen Waaren, welche ausdrücklich in demselben angegeben und ge- 
nau specificirt sind. 
2.) Eben so ist derselbe nur für diejenigen Haupt--Zolleinnahmen gültig, auf welche er ausgestellt ist. 
3.) Uiberdies gilt der Paß nur für die zum Transporte der Waaren bis zur Grenze erforderliche 
Tage, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
Zeit, nämlich für 
Wochen
        <pb n="155" />
        (131 ) 
fuͤr Waaren. 
  
It 
Auf welche Weise sie Gesundheitszustand des Orts, aus 
verschickt sind. welchem die Waaren kommen. Oerter, 
Ob seit sechel Ob scch die an denen 
  
Ob ein Fall 
  
Cholera im i 1 Bemerkungen. 
4Wochen kein . dteferPaßV18a. 
per per zu von derAsiati- Orte niemals 
Erkrankungs= auch in gerin,vistrt 
Choler 
Pott. Fubre. Wasser. Libes son 
gekommen ist. 
fall am DOrte 
mehr vorge= erer Entser1orden. 
kommen if. nung, als 10. 
M., genähert. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Namensunterschrift eines angestellten Arztes. 
Dessen Amtssiegel. 
kungennt: 
4.) Die Führer der Waaren, so wie das etwa zum Transport derselben dienende Zugvieh müssen mit 
besondern Gesundheitspässen versehen seyn. 
5.) Uiberdies muß sich der Führer der Waaren durch hierunter zu setzende eigenhändige Namens- 
unterschrift verpflichten, wenn er auf seiner Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder Sa- 
chen in Berührung gekommen seyn sollte, dies an der Grenz-Zolleinnahme anzuzeigen. 
Namensunterschrift des Führers der Waaren. 
Gesetzsammlung 1831. 29 )
        <pb n="156" />
        ( 132 ) 
40.) Bekanntmachung, 
die Polizeibehörde zu Dresden betreffend; 
vom 1 lten Juni 1831. 
N% Se. Königl. Majestät und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit 
die erfolgte Organisation einer neuen Polizeibehörde für biesige Stade, mic der Benennung: 
Polizeideputation der Stade Dresden, 
so wie das darüber entworsene Regulativ zu genehmigen, gnädigst geruhet haben, so wird, 
Allerhöchster Anordnung zufolge, nachstehender Auszug aus gedachtem Regulative andurch 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht und haben sich Alle, die es angeher, darnach zu achten. 
Dresden, den 1 16en Juni 1831. 
Königlich Süchsische Landesregierung. 
von Könnerißz. 
W. L. Ackermann, 8.
        <pb n="157" />
        ( 133 ) 
Regulativ 
für 
die Orgamsation der Dresdner Polizeibehörde. 
C. 1. 
Die Verwaltung der gesammten, mithin der Sicherheits= sowohl, als der Woblfahrks- 
Polizei in dem Dresdner Polizeibezirke, wird durch eine städtische Behörde ausgeübe, 
welche sie in landesherrlichem Auftrage, unter Oberaufsicht einer Königlichen Behörde, be- 
sorgt und den Namen: 
Polizeidepucation der Stadt Dresden, 
führt. 
. 2. 
Der Dresdner Polizeibezirk erstreckt sich über die Alestade, Neustadt, Friedrichskade 
und die Vorstädte, auf der rechten Seice der Elbe über Neudorf, die Scheunenhöfe und 
den neuen Anbau, auf der linken Seite bis an die Waldgrenze des Dorfes Blasewißz und 
von da an bis an die Dörfer Striesen, Strehlen, Plauen und Prießniß-, über alle außer- 
balb der Schläge dazwischen liegende Besitzungen, mit Einschluß des großen Gartens. 
F. 3. 
Außerhalb des gedachten Bezirks ist die Polizeldepukation in Fällen, wo auf dem 
Wege der Requisition ein sicherheitspolizeilicher Zweck niche füglich zu erreichen ist, inner- 
halb einer Meile im Umkreise um die Scadr, directe Visitarionen und Expedirionen, 
ohne vorherige Requisicion der betreffenden Ortsbehörde, Kraft hlerzu ertheilten beständigen 
Auftrags, vorzunehmen befuge; sie hat jedoch der letzteren hiervon nachher baldmöglich 
Nachricht zu ertheilen. 
ꝛc. ꝛc.
        <pb n="158" />
        (#134) 
41.) Bekanntmachung, 
die Forkdauer der vorhin, mit mehrern Herzoglich= Sächsischen Häusern 
Ernestinischer Linie, wegen der Vagabunden und Ausgewiesenen, abge- 
schlossenen Conventionen betreffend; 
vom 15ten Juni 1831. 
N.en von den Herzoglich Sächsischen Ministerlen von Coburg-Gorha, Meiningen- 
Hildburghausen und Altenburg, mitcelst respectiver Schreiben d. d. Gorha den 1 Sten De- 
cember 1829, Meiningen den 28sten December 1829 und Altenburg den 1 3ten März 
1830, im Einverständniß mit der Königlich = Sächsischer Seits genommenen Ansiche, die 
Erklärung abgegeben worden ist: 
daß die mit den vormaligen Herzoglich = Sächsischen Regierungen von Coburg, 
Gorha und Meiningen, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und 
Ausgewiesenen, vorhin abgeschlossenen Conventionen, in Bezug auf den ganzen ge- 
genwärtigen Compler der Herzoglich-Sächsischen Lande, als gegenseitig fortdauernd 
angesehen werden sollen; 
so wird, auf Allerhöchsten und Höchsten Befehl, solches andurch zur allgemelnen Kenme- 
niß gebracht und baben sämmrliche Unterbehörden, so wie Alle, die es sonst angeber, sich 
hiernach gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 56en Juni 1831. 
Königl. Sächs. Geheimer Rath. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Adolph von Wiissenbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am 20’ Kten Juni 1831.
        <pb n="159" />
        ) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
25. 
42.) Bekanntmachung, 
die Asiatische Cholera betreffend; 
vom 17ten Juni 1831. 
Die Annäherung der Asiatischen Cholera oder Cholera morbus, einer Krankheit, die 
zuerst in den Kusten= und Sumpf-Gegenden Ostindiens sich ausgebildet und bei der län- 
geren Dauer einen Ansteckungsstoff entwickelt hat, durch den sie auf andere Länder über- 
ging, erfüllt auch die Bewohner Sachsens mit Besorgniß, zum Theil sogar mit übertrie- 
bener Aengstlichkeit. Schon an verschiedenen Orten entstanden Gerüchte, daß einzelne 
Falle jener ansteckenden Krankheit bereits eingetreten seyen, die sich aber bei genauer Er- 
ôrterung durchaus ungegründet befunden haben. Sie waren nur durch ein Verkennen der 
wahren Merkmale jener Krankheit entstanden. Noch ist die Krankheit nicht über Danzig, 
Yolen und einen Theil Galiziens vorgedrungen. Die von den Regierungen der vorlie- 
genden Staaten, namentlich in Preußen und Oestreich, getroffenen strengen und zweckmä- 
ßigen Einrichtungen, die in denselben gezogenen Militair-Cordons und angelegten Qua- 
rantäne-Anstalten, und die selbst in den hiesigen Landen wegen des Eingangs der Reisen- 
den und Waaren aus den angesteckten Ländern ergriffenen Maßregeln lassen noch immer 
hoffen, daß jene Krankheit eben so, wie seit Jahrhunderten die orientalische Pest, in 
ihrem weitern Vordringen werde aufgehalten werden, und daß Sachsen von derselben 
werde verschont bleiben, da sie sich auch durch Ansteckung fortpflanzt, und mithin die 
Vermeidung alles dessen, was die Ansteckung weiter bringen könnte, das wirksamste Mit- 
tel ist, die Krankheit abzuhalten. Die Commission druckt dabei das Vertrauen aus, 
daß alle Behörden und alle Unterthanen sie in ihrer Wirksamkeit unterstützen werden, denn 
nur durch ein kräftiges gemeinsames Wirken ist die Erreichung des Zwecks der zu ergrei- 
fenden Maßregeln zu hoffen. · 
·DamitjedochdasPublikumberuhigt,auchderUngelehrteindenStandgesetztwerde, 
jene Krankheit zu erkennen und ein Jeder durch eine zweckmaͤßige Lebensweise auf die 
annähernde Gefahr sich vorbereiten könne, so sieht die unterzeichnete Commission sich ver- 
anlaßt, hiermit eine, von ihren Güichen Mitgliedern abgefaßte kurze Belehrung) über 
die Kennzeichen der Asiatischen Cholera und einige Verhaltungsregeln zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. · 
  
  
  
*) Eine ausführlichere von denselben abgefaßte Belehrung für Nichtärzte ist im Verlag der Hilscher- 
schen Buchhandlung allhier erschienen und in allen Buchhandlungen für 3 gr. zu haben. 
Gesetzsammlung 1831. ( 30
        <pb n="160" />
        (136 ) 
I. 
Merkmale der Krankheit. 
Die Asiatische Cholera läßt sich an folgenden wesentlichen Krankheitszufällen erkennen: 
plötlich eintretende Mattigkeit, Angstgefühl, besonders in der Herzgrube, eine eigene 
drückende, brennende, schmerzhafte Empfindung in dieser Gegend, Schwindel, Blässe der 
Hautfarbe überhaupt, vorzüglich auch des Gesichtes und Entstellung desselben, Erlöschen 
des Glanzes der Augen, ein fremdartiger Blick, Kälte der Oberfläche des Körpers, 
Kollern im Unterleibe, Uebelkeit, Entleerung einer reichlichen Menge weißlicher oder weiß- 
grauer, wässeriger Flüssigkeiten durch Erbrechen und Stuhlgang, verbunden mit unaus- 
löschlichem Durst, schwachem, kleinen, endlich unfühlbaren Puls, Krämpfe in den Glied- 
maaßen, besonders in den Waden, zuweilen auch über den ganzen Körper. 
Doch hüte man sich eine Krankheit, bei dem Vorkommen einzelner Kennzeichen, sofort 
für die Asiatische Cholera zu halten. Es giebt mehrere Krankheiten, bei denen dergleichen 
Zufälle einzeln vorkommen, die aber von der Asiatischen Cholera ihrem Wesen nach ganz 
verschieden und auch in unsern Ländern schon längst einheimisch sind. Es gehört dahin 
die gewöhnliche Cholera oder Brechruhr, welche besonders im Sommer und Herbst so 
häufig bei uns vorkommt, die rheumatischen Magen= und Darmentzundungen. Selbst 
leichtere, durch Erkältung oder andere Diätfehler herbeigeführte Unterleibs-Beschwerden, 
sind oft mit einzelnen der oben beschriebenen Zufällen namentlich mit Erbrechen und Durch- 
fall verbunden. Nur das Zusammenseyn der oben angeführten Krankheitszufälle macht 
die Asiatische Cholera bemerklich und nur ein vorsichtiger Arzt kann sie erkennen. 
Im Uebrigen muß es zur Beruhigung gereichen, daß die Asiatische Cholera während 
ihres Vorwärtsschreitens bereits einen milderen Charakter angenommen hat, daß sie na- 
mentlich in Gegenden, wo eine gesunde Luft weht, und die nicht sumpfig sind, wo Rein- 
lichkeit herrscht, und die Einwohner mäßig leben, weniger verheerend zu seyn scheint, daß 
sie überhaupt eine eigne Empfänglichkeit für das Ansteckungsgift ersordere und daß sie 
daher von den Bewohnern eines Ortes nur wenige befällt. In Mocskau z. B. wurden 
von Ein Hundert Einwohnern nur Drei ergriffen, und in Warschau war das Verhältniß 
noch günstiger. Von den Erkrankten starben im Durchschnitt nur die Hälfte. Auch dient 
es zur Beruhigung, daß die Empfänglichkeit für diese Krankheit durch eine zweckmäßige 
Lebensordnung gemindert oder auch ganz beseitigt und die Hartnäckigkeit der Krankheit 
gemäßigt werden kann. u 
Verhaltungsregeln, welche vor dem Ausbruche einer Cholera-Epidemie, von den 
Bewohnern bedrohter Länder zu beobachten sind. 
1.) Man vermeide die Orte, an denen sich Sumpfausdünstungen entwickeln, oder wo 
die Luft auf eine andere Art verunreinigt ist. 
2.) So viel wie möglich sind hochgelegene, trockene Wohnungen zu wählen, und ist 
der Aufenthalt in feuchten Gewölben oder Stuben nicht zu vermeiden, so trockne und 
erwärme man sie, besonders bei naßkalter Witterung; wozu kleine Windöfen benutzt 
werden können, wo andere Oefen nicht anzubringen sind. « 
3.) Der Aufenthalt in einer gleichmäßigen Temperatur, und Vermeidung der Erkäl- 
tung ist überhaupt zu empfehlen. Bei sehr auffallendem Temperaturwechsel der Luft,
        <pb n="161" />
        ( 137) 
suche man daher in den Wohnungen eine gleichmäßige Wärme zu erhalten. Die wärmere 
Bekleidung ist nicht nach der Jahreszeit, sondern nach dem Temperaturwechsel der Luft 
mit leichterer Bekleidung zu. vertauschen. 
4.) Der Körper ist in angemessener Thätigkeit zu erhalten, durch die Wahl der Be- 
schäftigungen sowohl, als durch regelmäßige tägliche Bewegung in freier Luft; hierdurch 
werden die Körperkräfte gestärkt, Verdauung, Kreislauf des Blutes und die nöthigen 
Ab-- und Aussonderungen befördert. 
ö.) Auch den Geist belebe man durch passende Beschäftigungen, ohne durch übermäßige 
Anstrengungen Seelen= und Körperkräfte zu schwächen. Um diese im Gegentheil zu er- 
höhen, suche man sich in einer heiteren, ruhigen, frohen Gemüthsstimmung zu erhalten. 
— Hierher gehört auch, daß man sich nicht durch unnütze, übertriebene Furcht vor dem 
Ausbruche der Cholera oder der Ansteckung durch dieselbe angstige, man lasse sich nicht 
durch falsche Gerüchte über den Ausbruch derselben in der Nähe, zu oft wiederholten 
traurigen Gemuthsaffecten verleiten. 
6.) Dem Körper und Geist ist die nöthige Nachtruhe zu gönnen, ohne jedoch durch 
langes Schlafen des Nachts oder des Tages, die Uebungen ihrer Kräfte zu vernachlässi- 
gen. Besonders schädlich ist es, Nächte mit gleichzeitiger Aufregung der Leidenschaften, 
oder Geistesanstrengungen und Ausschweifungen irgend einer Art, zu durchwachen. 
7.) Die Reinlichkeit in den Wohnungen und des Körpers ist zur Erhaltung einer kräfti- 
gen, durch Ansteckungsstoffe nicht leicht zu störenden Gesundheit, eines der besten Mittel. 
Man sorge daher für Reinlichkeit der Wohnungen durch Entfernung aller Gegenstände, 
welche die Luft durch ihre Ausdünstungen verunreinigen können, vermeide das Zusam- 
mendrängen vieler Menschen in engen Stuben, lasse die Fußboden, Bettstellen, Betten 
u. s. w. öfter reinigen. Die Luft ist durch tägliches, und wenn es die Jahregzeit er- 
laubt, öfteres Oeffnen der Fenster und Thuren zu erneuen. " 
Den Koͤrper reinige man durch taͤgliches Waschen der Theile, welche der Verunrei— 
nigung ausgesetzt sind, durch, wo möglich wöchentlich wenigstens einmaliges Baden in 
erwärmtem Wasser oder im Fluß. Oefterer Wechsel der Leibwäsche und Reinigung der 
Kleidungsstücke, wird zur Erhaltung der Gesundheit viel beitragen. 
S.) Uebermäßiger Genuß eben sowohl, als Mangel der erforderlichen, oder schlechte, 
verdorbene Nahrungsmittel, wirken höchst verderblich auf die Ernährung des Körpers 
überhaupt, vorzüglich aber nachtheilig auf die Verdauungsorgane, die bei der Cholera so 
schwer ergriffen sind. · 
Man vermeide daher vorzüglich den Genuß vieler verschiedener Speisen und Getraͤnke 
bei einer Mahlzeit und durch einander, der Magen verträgt leichter den reichlichen Ge- 
nuß von einer Speise, als solche Gemenge. Den Magen erkältende, scharf= und rohpflan- 
zensäuerliche und wässerige Nahrungsmittel, z. B. die unreifen Früchte, sehr fette Spei- 
sen, fette Fische, alter, scharfer Käse, ungegohrne, fette Mehlspeisen sind zu vermeiden. 
Dagegen der Genuß von frischen Zugemüsen, besonders Wurzelwerk, frische und auch 
eingesalzene weiche Fleischspeisen zuträglich sind, doch ist der zu häufige Genuß von Schwei- 
nefleisch und Würsten zu widerrathen. Salat, Gurken, vollkommen reife rohe Früchte, 
kann man, ehe die Cholera an einem Orte ausgebrochen ist, noch ohne allen Nachtheil 
genießen, Nnur muß man sich freilich auch in Hinsicht Fieser Speisen vor Uebermaas hüten. 
· K
        <pb n="162" />
        (138 ) 
Ruͤcksichtlich der Getraͤnke muß man auf die Gewohnheit Ruͤcksicht nehmen. Ist man 
an den Genuß geistiger Getraͤnke, oder des Thees, des Kaffees gewoͤhnt, und ist dieser 
mäßig, weiß man aus Erfahrung, daß er dem Koͤrper zusagt, so bleibe man bei den. 
gewohnten Getränkenz ist dieses nicht der Fall, so hat man sie nicht als Präservative zu ge- 
nießen. Aber höchst nachtheilig ist der übermäßige Genuß geistiger Getränke, besonders des 
Branntweins, und es ist dringend nothwendig, die gewöhnliche Quantität nach und nach 
wenigstens bis auf die Hälfte zu ermäßigen. 
Der maßige Genuß eines guten, nicht viel Säure haltigen oder herben Weins ist 
auch für Ungewohnte nicht nachtheiligz gutes, gehörig abgegohrnes, nur von Hopfen 
bitteres Bier, haben die daran Gewôhnten zu wählen, und ist überhaupt als passendes 
Nahrungsmittel zu empfehlen. 
Ueber die zweckmäßigsten Nahrungsmittel, während die Cholera an einem Orte 
herrscht, wird unten noch Einiges hinzugefügt werden. 
9.) Alles, wodurch der Körper im Ganzen und die Unterleibsorgane insbesondere ge- 
schwächt werden, oder die Empfindlichkeit der Nerven gesteigert werden können, ist sorg- 
fältig zu vermeiden; man hüte sich daher vor übermäßiger Anstrengung des Geistes und 
des Körpers, vor Ausschweifungen, unnöthigen Entleerungen der Safte, durch Blutent- 
ziehungen, durch häufigen Gebrauch von Abführungsmitteln oder auf andere Weise. Es 
giebt bis jetzt kein anderes Präservativmittel gegen die asiatische Cholera, bei Gesunden, 
als Regelmäßigkeit der Lebensweise in jeder Beziehung. Findet aber Kränklich- 
keit Statt, wohin besonders auch Unordnungen der Verdauung, zu häufige, träge oder 
mehrere Tage fehlende, Leibesôffnung, hoher Grad von Empfindlichkeit der Haut gegen. 
den Temperaturwechsel, gehören, so muß man einen Arzt um Rath fragen; nur nach 
den verschiedenen krankhaften Zuständen sehr mannichfach zu wählende Heilmittel sind für 
solche Personen den Schutzmitteln beizuzählen. Man lasse sich daher nicht zu dem Ge- 
brauch üoon Hausmitteln oder Arzneien als Präservativmittel, ohne Zuziehung eines Arz- 
tes, verleiten. « 
So dringend wir aber auch eine maͤßige und sorgfaͤltig geregelte Lebensart empfehlen 
muͤssen, so glaube man doch nicht, daß man durch Entziehung gewohnter unschaͤdlicher 
Genuͤsse, oder durch ganz aͤngstliche Sorgfalt in der Wahl der Nahrungsmittel nach 
Qualitaͤt und Quantitaͤt, sich schuͤtzen koͤnne. Ist die gewohnte Lebensweise gut, oder 
doch nicht offenbar schaͤdlich, so bleibe man dabei und mache wenigstens nicht schnell, son- 
dern nur allmaͤhlig Aenderungen. 
III. 
Verhaltungsregeln, welche, außer den schon angeführten, nach dem Ausbruche einer 
Cholera-Epidemie, zu empfehlen sind. 
10.) In Beziehung auf Erhaltung der Reinlichkeit in den Wohnungen, sind neben 
dem Luften der Fenster und Thüren jetzt noch das Besprengen des Fußbodens oder Räu- 
cherungen mit einfachem oder gewürzhaften Weinessig, den man auf dem erwärmten Ofen 
oder auf einer Lampe verdunsten läßt, oder auch mit salpetersauren oder Chlordämpfen zu 
empfehlen, welche auf folgende Weise bereitet werden. 
a), Salpetersaure Dämpfe: in eine Schaale aus Porzellan, Steingut eder 
Glas schütte man ein Loth pulverifitzem! Salpeter, und gieße unter beständigem Umrühren
        <pb n="163" />
        (139) 
mit einem Stab von Glas oder gebranntem Thon nach und nach ein Loth concentrirte Schwe- 
felsäure hinzu. Metalle, Holz, Stroh und thierische Substanzen darf man mit jener Masse nicht 
in Berührung bringen, weil sich sonst den Lungen nachtheilige Dämpfe entwickeln. 
b) Chlordämpfe: man schütte zwei Loth Chlorkalk und ein halbes Loth saures schwe- 
felsaures Kali in eine Schaale von Glas, Porzellan, Steingut oder gut glasirten ordinatren 
Töpferzeug, feuchte diese Masse mit Wasser an, indem man sie ofters mit einem Stabe 
von Glas, Thon oder Holz umrührt, oder man nimmt statt des Chlorkalks, neun Theile 
gepulvertes Kochsalz und acht Theile Braunstein, die man sorgfältig untereinander reibt, 
dringt sie wie jene Masse in eine ähnliche Schaale, gießt sechszehn bis achtzehn Theile 
concentrirte Schwefelsäure, die man mit eben so viel Wasser verdunnt, unter Umrühren 
hinzu. Auch kann man mit einer Auflösung von zwei Loth Chlorkalk in einem Pfund 
Wasser den Fußboden der Zimmer täglich einigemal besprengen. » 
Doch duͤrfen diese Daͤmpfe nicht zu stark und reichlich in den Zimmern entwickelt 
werden, weil sie sonst Husten, wohl auch Ekel, Uebelkeit, Kopfweh und Schwindel erre- 
gen können und das Athmen beschweren. In den Zimmern der Gesunden nimmt man sie 
am besten dann erst vor, wenn die Bewohner dieselben auf einige Zeit verlassen haben. 
Rücksichtlich der Reinlichkeit des Körpers ist zu bemerken, daß man die Hände mit 
gutem Weinessig oder einer schwachen Auflösung von Chlorkalk (einen Theil auf hundert 
Theile Wasser) und das Gesicht mit durch Wasser verdünnten Weinessig waschen kann. 
Man reinige auch den Mund, die Zähne und die Nase öfter mit frischem Wasser. Das 
Waschen und Baden des ganzen Körpers ist jetzt noch fleißiger zu wiederholen;, wobei je- 
doch jede Erkältung zu vermeiden ist. Die Personen, welche daran gewöhnt sind, koönnen- 
sich auch des Flußbades bedienen, nur jetzt noch besonders mit der Vorsicht, daß sie nicht 
zu spät des Abends baden, und nicht in den frühen Morgenstunden, bevor das Wasser 
durch die Sonne wieder hinlänglich durchwärmt ist, eben so wenig an Tagen, wenn das 
Flußwasser, nach der von ihnen gewohnten „Temperatur zu kalt ist, sumpfige oder neblige 
Wasserdünste in der Nähe des Flusses sich entwickeln, das Wasser trübe oder fonst unrein 
ist. Recht zweckmäßig ist es auch, den ganzen Körper des Morgens nach dem Aufstehen 
mit Flanell abzureiben, der bei kälterer Witterung durchwärmt seyn muß, und wöchentlich 
einige Male mit warmen Essig zu waschen. 
11.) Von den Speisen müssen nun noch forgfältiger die fetten, schwer verdaulichen 
Rahrungsmittel, Speck, Schmalz, harte Eier, schwere Mehlklöse, fettes Kuchen= und 
Backwerk, die sauren sehr wässerigen und kältenden rohen Früchte, nicht recht reife Jo- 
hanniöbeeren, Stachelbeeren, Weintrauben, Pflaumen, Aprikosen, saure Birnen und 
Aepfel, die Melonen, auch wenn sie reif sind, vermieden werden. Recht reife rohe 
Fruchte, so wie gekochtes frisches und gebackenes Obst, ist, in mäßiger Quantität genos- 
sen, unschädlich. Von den Gemüsen sind Kohl, Weißkraut, Petersilie und Kohlrüben zu 
widerrathen. Dagegen sind solche Pflanzen-Speisen zu genießen, die viel mehlige Stoffe 
enthalten, wie z. B. Reis, Gries, Graupen, Hafergrütze, Sago, gute, nicht wässerige 
oder gefrorene Kartoffeln u. s. w.; ferner die saftigen Gemüse, Mohrrüben, Selleri, 
Schwarzwurzel, rothe Rüben, überhaupt alles Wurzelwerk mit Ausnahme der obengenann- 
ten; ferner Spargel, Hopfenkeimchen, Schoten, Bohnen- Spinat, Sauerkraut u. dgl. Von 
den schwerer verdaulichen trocknen Hülsenfrüchten sind die Erbsen, Linsen und Bohnen nicht 
ganz zu verbieten, doch jetzt eben so wie Salat und Gurken mit Vorsicht zu genießen. 
Tuch der Genuß von leichteren Mehl= und Milchspeisen, als Fadennudeln, Milchreis, ge-
        <pb n="164" />
        (140) 
backner Reis und dergl. ist unbedenklich. — Von den Fleischspeisen waͤhle man vorzugsweise 
Kalbfleisch, Rindfleisch, Hammelfleisch, Gefluͤgel und Wildpret. Zweckmaͤßig wird es seyn, 
den Speisen ein geeignetes Gewuͤrz in geringer Menge zuzusetzen, wie Zwiebeln, Pfeffer, 
Kümmel, Anis, Ingber, Muskatnusse, Zimmt, Gewürznelken u. s. w. Alle Nahrungs- 
mittel müssen gut und unverdorben seyn. · 
Mit dem Genusse der kalten Milch, der sauren Milch und Buttermilch, muß man jetzt vor- 
sichtig sepa. Chocolade und Cacao können genossen werden, das Gefrorene ist aber ganz 
zu vermeiden. · · 
Das Uebermaas in geistigen auch in warmen und sonst erhitzenden Getränken, ist 
nun ganz vorzüglich nachtheilig. Wo Gewohnheit dazu bestimmt, kann ein milder Fran- 
ken= Rhein= oder Franzwein, von den rothen Weinen besonders Medoc, von dem Brannt- 
wein, eine geringe Quantität Pomeranzen= Wacholderbeeren= Kalmus= Kümmel= oder 
Anis-Branntwein genossen werden, Thee aus Chamillen, Pfefferminze, Melisse und an- 
dern aromatischen Kräutern, wird den Genuß stärker reizender Getränke zweckmäßig ersetzen. 
Von den anderen bei vielen Menschen zur Gewohnheit gewordenen Genüssen, kann 
auch das Tabakrauchen und Schnupfen ohne Nachtheil fortgesetzt werden, doch möchte es 
gut seyn, besonders die Zimmer, in denen sich auch Personen befinden, die an das Ta- 
bakrauchen nicht gewöhnt sind, nicht zu stark mit Rauch anzufüllen. 
12.) Erkältung, besonders der Fuße und des Unterleibes, muß man sorgfältig ver- 
meiden. Deswegen sind während der kälteren Jahreszeit, oder wenn im Sommer schnel- 
ler Temperaturwechsel eintritt, oder man genöthigt ist in den frühen Morgen= oder spä- 
ten Abendstunden auszugehen, ein Leibgürtel von Flanell, der auch an seiner äußeren 
Fläche mit Leder überzogen werden kann, oder ganze Flanellbekleidung und Hemden von 
Seidenzeug zu empfehlen, auch warme Fußbekleidung und der baldige Wechsel naßgewor- 
dener Schuhe und Strümpfe anzurathen. « · 
Zur Bewegung im Freien waͤhle man nach der Jahreszeit die Stunden, in denen 
man von dem Wechsel der Temperatur, der Kuͤhle gegen die Tageshitze, keine Erkaͤltung 
zu fuͤrchten hat und die Luft nicht mit feuchten, kuͤhlen Duͤnsten angefuͤllt ist. Man schlafe nicht 
im Freien und gehe des Morgens nicht aus, ohne etwas Warmes genossen zu haben. 
13.) Furchtlosigkeit, Ruhe und Heiterkeit des Gemüths muß man auch jetzt zu 
erhalten suchen. Man erinnere sich daran, daß die meisten Menschen, besonders wenn sie 
eine regelmäßige Lebensart führen, keine Empfänglichkeit für die Ansteckung durch die 
Cholera besitzen, daß wir mit Recht hoffen können, es werde diese Krankheit, je weiter 
sie in Europa fortruckt, und die nördlich-europaisch -klimatischen Einflüsse auf sie einwir- 
ken, desto mehr von ihrem ursprünglichen asiatischen gefährlichen Karakter verlieren und 
einen viel mildern annehmen; daß auch die Lebensweise, die Sitten, die genauere Be- 
kanntschaft mit einer zweckmößigen Heilmethode und die geeigneten polizeilichen Maasre- 
geln, viel zur Verminderung der Gefahr beitragen werden. Man beruhige sich daher in 
jeder Beziehung, besonders durch êcht religibses Vertrauen und Zuversicht in die weisen 
Fügungen der Vorsehung und dem Bewußtseyn, seine Pflichten auch in dieser Hin- 
sicht erfüllt und zur Abwendung der Ansteckung seiner Seits gethan zu haben, was mensch- 
liche Kräfte vermögen. · « 
14.) Die unmittelbare Berührung und die Besuche von Cholera-Kranken sind so viel 
möglich zu vermeiden. - · « 
Kaum zu bezweifeln ist es, daß Kleidungsstuͤcke und andere Effecten, welche die 
Kranken einige Zeit in Gebrauch gehabt haben oder mit ihnen in Beruͤhrung gekommen
        <pb n="165" />
        (∆fa1at ) 
sind, besonders wenn sie eine rauhe, lockere Oberfläche haben, auch Hunde und Katzen, 
den Ansteckungsstoff aufnehmen können, auch dauert das Ansteckungsvermögen der bereits 
genesenen Kranken noch einige, nicht genau zu bestimmende Zeit hindurch fort, man hat daher 
die unmittelbare Berührung jener Gegenstände und der Genesenen noch einige Zeit zu meiden. 
15.) Sobald sich die Vorboten der Krankheit zeigen, ja bei dem geringsten Uebelbe- 
finden während einer Choleraepidemie, muß ein geschickter Arzt sogleich herbeigerufen wer- 
den und nur bis dieser ankommt, können die unten zu nennenden Hülfsmittel ange- 
wendet werden. -. , 
IV. 
Vorsichtsmaßregeln fuͤr die Personen, welche es nicht vermeiden koͤnnen, mit 
« Cholerakranken in Berührung zu kommen. 
a) Es ist nicht rathsam sich zu den Kranken zu begeben, so lange man nüchtern ist, 
sondern man nehme immer, nach Gewohnheit und Tageszeit, zuvor etwas Thee, Kaffee, 
eine geringe Quantität Wein, einer gewürzhaften Tinktur oder eines Magenelixires zu 
sich. Man kaue Wacholderbeeren, Gewürznelken, Zimmt oder ähnliche Gewürze. 
b) Man besuche die Kranken, wenn man durch Nachtwachen, Körper= oder Geistes- 
anstrengungen, Gemüthsbewegungen sich angegriffen oder erschopft fühlt, nicht eher, bis 
man sich wieder etwas erholet hat. Wenn man sich selbst unwohl fühlt, sollte man die 
Besuche ganz unterlassen. 
c) Man sorge dafür, daß in den Krankenzimmern in jeder Hinsicht die größte Rein- 
lichkeit beobachtet werde, und nie viele Kranke in einem engen Raume beisammen liegen. 
Schmutzige Wäsche, Kleidungsstucke, Betten, so wie auch alle nicht zur Pflege des Kran- 
ken nöthige Effecten, mussen aus der Stube entfernt werden. — Die Ausleerungen des 
Kranken mussen schnell fortgeschafft und in eine abgelegene Grube geschüttet, die dazu be- 
stimmten Gefäße aber mit Chlorkalkwasser täglich mehrere Male sorgfältig ausgewaschen 
werden. 
Die Erneuerung und Reinigung der Luft in den Krankenzimmern, ist auf dieselbe 
Weise vorzunehmen, wie oben (S. ö.) im Allgemeinen angerathen worden ist. 
d) Während des Krankenbesuchs ist die unmittelbare Berührung so viel möglich zu 
vermeiden, auch setze man sich nicht dem Dunste, welcher aus den eben erst gelufteten 
Betten aufsteigt, dem Athem und der Ausdünstung des Kranken in der Nähe aus; den 
Speichel schlucke man nicht nieder. Es ist nicht rathsam, während des Aufenthaltes bei 
dem Kranken, Tabak zu schnupfen, wohl aber zweckmäßig, an ein Fläschchen mit reinem 
oder aromatischen Essig oder aufgelöseten Chlorkalk öfters zu riechen. — Die Kranken- 
besuche sind nicht unnöthiger Weise zu verlängern, Personen, welche häufig bei Kranken 
sich aufhalten müssen, können vor dem Besuche einen Mantel von Wachstaffet oder Wachs- 
leinewand (den man von einem Kranken zu dem andern leicht mit fortnehmen kann) an- 
ziehen. Nachdem sie den Kranken verlassen haben, ist derselbe, eben so wie die übrigen 
Kleidungsstucke, mit Chlordampf zu reinigen. Auch ist es rathsam, daß sie sich jedes 
Mal die Hande mit Essig waschen, den Mund aber mit durch Wasser verdüunntem Essig 
oder Kölnischem Wasser reinigen, Ueberröcke und Pelze nicht sogleich, wenn sie aus den 
Krankenstuben kommen, anziehen.
        <pb n="166" />
        ( 12 ) 
V. 
Heilverfahren, bis der Arzk ankommt. 
Nicht selten bemerkt man folgende Vorboten der Cholera: eine plätzliche Schwäche, 
Schwindel, ein Mißbehagen durch den ganzen Körper, welches zum Dehnen und Recken 
der Glieder antreibt, Angstgefühl, besonders in der Herzgrube, Uebelkeit, Blässe des Ge- 
sichts, Erlöschen des Glanzes der Augen und einen fremdartigen Blick, dann muß man 
sogleich einen Arzt rufen lassen, bis dieser aber ankommt, kann man folgende Hülfsmittel 
anwenden. 
Man bedecke den ganzen Körper mit erwärmten Betten oder Decken, lege erwärmte 
Teller oder Wärmsteine auf die Magengegend, Hände und Füße, bedecke die Gliedmaßen 
mit Kissen, welche mit heißgemachtem Sand angefullt sind, lege Senfteige oder geriebe- 
nen Meerettig auf die Magengegend, auf Arme und Beine; wasche den ganzen Körper 
mit stark erwärmtem Wein oder Branntwein, oder bürste denselben, bei sorgfältiger Ver- 
meidung jeder moglichen Erkältung; lasse von Viertelstunde zu Viertelstunde warmen Flie- 
der-Melissen= oder Chamillen-Thee, auch blos beißes Wasser, trinken. Unterdessen kann 
man ein allgemeines warmes Bad oder Dampfbad'") fur den Kranken zubereiten lassen, oder 
sollte die sofortige Berejtung desselben nicht moglich seyn, so hulle man den ganzen Körper 
wiederholt in wollene Decken ein, die in bis zum Sieden heißes Wasser getaucht und zur 
Entfernung der überflüssigen Feuchtigkeit stark ausgewunden worden sind. 
Die Anordnung der übrigen nöthigen Hülfsmittel ist dem Arzte zu überlassen, dieser 
allein kann die Arzneien auswählen, von welchen nach der Korperbeschaffenheit des Kran- 
ken, der Periode der Krankheit und ihrer Verbindung mit anderen krankhaften Zuständen, 
vorzuglich Hulfe zu erwarten ist, und diese gebrauche man mit Vertrauen, voll Hoffnung 
auf einen glücklichen Ausgang der Krankheit. 
) Bis bequemere Vorrichtungen zu Dampfbädern zu erlangen sind, kann man sich des folgenden einfachen Ver- 
fabrens bedienen. t#an füllt zwei oder vier, 3 bis 4 Rannen haltende Topfe mit halb Wasser, halb Essig, wo 
möglich guten Weinessig, und Fringt diese Flussigkeit in starkes Rochen. Anch macht man Sreinc oder Wisen= 
stucken glühend heiß. Ist dieses vorbereitet, so sent sich der Kranke auf einen Stuhl, man hillt ihn bis an 
den Sals in durchwärmte wollene Decken oder Betttücher und sent nun abwechselnd einen oder zwei jener Topfe 
mit der stark dampfenden Flüussigkeir unter die Decke, während man den oder die andern Topfe immer wieder zum 
Feuer stellt, um das Rochen zu erneuern; in diese Töpfse (man Fann die echende Flüssigkeir auch in Fässer oder 
andere Gefäße ausgießen) wirft man die glühenden Steine oder WEisenstücken, um die (Entwickelung des Dampfes 
fortdauernd zu unterhalten. Fängt der Kranke an zu schwigen, so bringt man äühn in das Bette und büllt ihn 
in wollene Decken oder Betten. — Nann der Rranke ruhig in dem Bette liegen, so kann man das Dampfbad auf 
folgende Weise bereiten. Man befestigt an zwei Katten in der ntfernung der Breite des Bettes, oder an die 
Zeitenbreter des Bettes selbst, Neise in Form eines Bogens, dessen grôößter Durchmesser ohngefähr einen hal— 
ben Fuß beträgt, unter diese Vorrichtung legt sich der Kranke, man breitet wollene Decken oder Bertücher 
darüber, so daß der Kranke bis an den Zale dicht bedeckr ist, und stellt die dampfenden Tôpfe unter die Decke; 
Lebeld. LDer RBranke anfängt zu schwigen, nimmt man jene Vorrichtung himwen und hüllt den Kranken in wol- 
leue en. 
Dresden, am 17ten Junius 1831. 
Die zu Verhuͤtung des Eindringens der Asiatischen Cholera 
geordnete Immediat-Commission. 
Arsgegeben zu Dresden, am 22sten Juni 1831.
        <pb n="167" />
        45 
Gesetzsammlung 
Köniareng Sachsen. 
26. 
  
  
  
  
43.) Bekanntmachung, 
die mit Spanien getroffene Freizuͤgigkeits-Uibereinkunft betreffend; 
vom 18Sten Juni 1831. 
D. zwischen den Königlichen Regierungen von Sachsen und von Spanien ein, die 
Freizügigkeic zwischen den beiderseitlgen Seaaten, feststellendes Abkommen getroffen worden 
ist, so wird, auf Allerhöchsten und Höchsten Befehl, der Inhalt der hierüber unterm 3ken 
vorigen Monaks gegenseitig ausgewechselten Declarationen, mittelst der hier angefügeen, mie 
□). bezeichneten Uibersetzung, andurch zur öffenklichen Kenneniß gebracht und haben sämmt- 
liche Behörden, so wie überhaupt Alle, die es angeht, sich darnach gebührend zu achten. 
Dresden, am 18ten Juni 1831. 
Königl. Sächs. Geheimer Rath. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Adolph von Weissenbach. 
Gesetzsammlung 1831. 31 )
        <pb n="168" />
        (fa144 ) 
O. 
Uibersetzung 
der zwischen der Koͤnigl. Saͤchsischen und der Koͤnigl. Spanischen Regierung 
ausgewechselten Freizügigkeits-Declaration. 
D. die Königlichen Regierungen von Sachsen und von Spanien übereingekom- 
men sind, die Arc der Erwerbung und Ausführung der hinkünftig den Scchsischen Un- 
certhanen in den Seaaten Sr. Katholischen Majestät, oder den Spanischen Unterthanen 
im Königreiche Sachsen zufallenden Gücer auf einen gleichen Fuß zu ordnen; so finder 
sich der Unterzeichnete ermächtigt, zu erklären und erklärt hiermit: daß das Heimfalls- 
recht und der Abschoß, wie solche im Königreiche Sachsen — in den Staaten Sr. Ka- 
tholischen Majestät — bestanden haben, oder noch bestehen möchten, binsschelich der den 
Uncerthanen Sr. Katholischen Majestät — den Sachsischen Uncerthanen — in diesen 
Landen zufallenden Erbschaften, aufgehoben seyn sollen, und daß die Spanischen — Sachsi- 
schen Uncerthanen demnach alles ihnen in Sachsen — Spanien — es sei durch Erb- 
schaft ab intestato, durch letztwillige Verordnung, oder durch jedes andre unter Leben- 
digen, oder auf den Todesfall geschlossene Geschäfe, zukommende bewegliche oder unbeweg- 
liche Eigenthum, Schuldfoderungen u. s. erwerben, besißen, auf Andre übertragen und 
ausfübren mögen, ohne deshalb zu wesentlichem Aufenthalte in Sachsen, — Spanien — 
noch zu Erlangung von Naturalisationsbriefen verbunden zu seyn; und daß dieselben hin- 
sichtlich der dem Fiscus, einzelnen Gemeinheiten und Sriftungen zu entrichtenden Abgaben 
und Gesälle, als die Seempelsteuer und die Abgabe für das Armuth, wie die eingebor- 
nen Schsischen — Spanischen Unterthanen, welchen sie hierdurch völlig gleichgestelle wer- 
den, behandelt werden sollen.
        <pb n="169" />
        (145 ) 
Diese Erklärung wird, nach erfolgter Auswechslung gegen eine gleichlaukende von 
Seiten des Königl. Spanischen — Königl. Sächsischen — Hofes, vom Tage der Uncer- 
zeichnung an, rücksichtlich aller anhängigen, oder sich ereignenden Successionsfälle in 
Vollziehung gebracht werden. 
So geschehen, Dresden, am 3ten Mai 1831. 
Der Cabinetsminister und Staats- Auf Specialbefehl Sr. Majestät des 
secretäür d. A. A. des Königreichs Königs von Spanien, der Spani- 
Sachsen 2c. sche Geschäftsträger am Königlich 
·» Saͤchsischen Hofe. 
2 Johannes von Minckwitz. 
29 Chevalier d’ Agnilar. 
Ausgegeben zu Dresden, den 28sten Juni 1831.
        <pb n="170" />
        <pb n="171" />
        2 
Gesetsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
27. 
  
41.) Bekanntmachung, 
die Zusäte zu dem Oisciplinar-Regulative für die Communalgarden betreffend; 
vom 16ten Juni 1831. 
S. Kdnigliche Majestät von Sachsen und Se. Kbnigliche Hoheit der 
Prinz Mitregent haben nachstehende Zusätze zu dem, untcer dem 5ten Februar dieses 
Jahres, bekanne gemachten Disciplinar-Regulative für die Communalgarden zu genehmigen 
geruhel, welche daher zur Nachricht und Nachachtung für Alle, die es angeht, andurch 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
Dresden, den 16en Juni 1831. 
Königlich Sccchsische Landesregierung. 
von Könneritz. 
Wesetsimmlung 1831. 32 )
        <pb n="172" />
        (∆ 148 ) 
Zusätze 
zu dem Dicsciplinar-Regulative für die Communalgarden. 
". 1. 
B. Vergehen, welche einer Serase bei der Communalgarde unterliegen, kann, außer 
den im 5. 4. des Disciplinar-Regulativs genannten Strafen, auch der Arrest einereten. 
Es wird deshalb Folgendes bestimme: 
1.) Der Arrest kann die Dauer von dreimal vier und zwanzig Seunden niche 
übersteigen und wird im Wachtlokal der Communalgarde verbüßt. 
2.) Arrest, als Serafe, kann nur vom Communalgarden-Ausschuße zuerkanne werden, 
und zwar, nach dessen Ermessen, entweder 
a) anstatt der im Dicciplinar-Regulative festgesetteen Serafen bis mic der 
Ausschließung ohne Bekanntmachung, oder 
b) neben diesen Strasen und neben der Ausschließung mie Bekannemachung in 
einem Lokalblatte. 
3.) Als Sicherheitsmaßregel ist, wenn eine Abeheilung der Communalgarde unter 
den Waffen steht, dem Hauptmanne, oder dem dieselbige befehligenden Anführer gestatter, 
im Falle der Betrunkenheit, Widersetzlichkeit gegen den Befehl, oder thätlicher Beleidi- 
gung, augenblicktiche Verhaftung und krrest bis zur Beendigung des Dienstes zu ver- 
sügen. 
g. 2. 
In §. 11 — 14. erwaͤhnten Faͤllen kann die Strafe, unter erschwerenden Umstaͤnden, 
wozu namentlich Widersetzlichkeit von Seiten ganzer Abtheilungen zu rechnen ist, bis zu 
Ausschließung mit Bekanntmachung steigen. 
. 3. 
Die Bestimmungen §. 47 — 54. das Ehrengericht betreffend, leiden auch auf 
solche Individuen Anwendung, welche noch nicht mitcelst Handschlags zum Dienste in 
der Communalgarde verpflichte# sind, sondern erst in dieselbe einereten sollen. 
Uiber ihren Eincrict oder NRichteintritt wird dann auf gleiche Weise entschieden, 
wie dies in andern Fällen im Bezug auf Ausschließung oder Nichrausschließung geschiehr.
        <pb n="173" />
        (∆ 140 ) 
45.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Publication der Allerhochstgenehmigten Zusätze zu dem Disciplinar-Regula- 
tive fuͤr die Communalgarden in der Oberlausitz betreffend; 
vom 17ten Juni 1831. 
S. Konigliche Majestät von Sachsen rc. . 2c. und des Prinzen Mitre- 
genten Königliche Hoheit haben, auf einen von der Commission zu Organisation der 
Communalgarden erstatceren Vortrag, die nachstehenden Zusähe zum Disciplinar-Regulative 
für die Communalgarde genehmige und deren Publication anbefohlen. 
Uncer Bezugnahme auf die, wegen der Gültigkeit des Disciplinar-Regulativs für die 
Communalgarden in der Oberlausiqz am 21sten Februar 1831. erlassene, im 9ten Seücke 
der diesjährigen Gesetzsammlung unter Nr. 15. abgedruckte Verordnung werden daher 
diese Zusätze zur gebührenden Nachachtung für alle Diejenigen, welche sie anzeben, bier- 
durch bekannt gemacht. 
Budissin, am 17ten Juni 1831. 
Königlich Sächsische Ober-Amts-Regierung des 
Markgrafthums Oberlaust. 
von Gerßdorf. 
Otto Schumann, S.
        <pb n="174" />
        (∆ 150 ) 
3 u. a 6. · 
zu dem Disciplinar- Regulative fuͤr die Communalgarden. 
F. 1. 
B. Vergehen, welche einer Strafe bei der Communalgarde uncerliegen, kann, außer 
den im §. 4. des Disciplinar-Regulativs genannten Scrafen, auch der Arrest eintreten. 
Es wird deshalb Folgendes bestimme: 
1.) Der AUrrest kann die Dauer von dreimal vier und zwanzig Su#unden niche 
übersteigen und wird im Wachtlokal der Communalgarde verbüße. 
2.) Arrest, als Serafe, kann nur vom Communalgarden-Ausschuße zuerkannt werden, 
und zwar, nach dessen Ermessen, entweder 
a) anstatt der im Disciplinar-Regulative festgeseten Serafen bis mit der 
Ausschließung ohne Bekanntmachung, oder 
b) neben diesen Strafen und neben der Ausschließung mie Bekannemachung in 
einem Lokalblatte. 
3.) Als Sicherheitsmaßregel ist, wenn eine Abtheilung der Communalgarde unter 
den Waffen steht, dem Hauptmanne, oder dem dieselbige befehligenden Anführer gestattet, 
im Falle der Betrunkenheit, Widerse-zlichkeit gegen den Befehl, oder thätlicher Belei- 
digung, augenblickliche Verhaftung und Arrest bis zur Beendigung des Dienstes zu ver- 
sugen. 
G. 2. 
In 6. 11 — 134. erwähnten Fällen kann die Strafe unker erschwerenden Umständen, 
wozu namentlich Widersetzlichkeit von Seiten ganzer Abrheilungen zu rechnen ist, bis zur 
Ausschließung mit Bekannemachung steigen. 
. 3. 
Die Bestimmungen §. 47 — 54. das Echrengericht betreffend, leiden auch auf 
solche Individuen Anwendung, welche noch nicht miteelst Handschlags zum Dienste in 
der Communalgarde verpflichtet sind, sondern erst in dieselbe eintreten sollen. 
Uiber ihren Eintritt oder Nichteintritt wird dann auf gleiche Weise entschieden, 
wie dies in andern Fällen im Bezug auf Ausschließung oder Nichrausschließung geschieht. 
Ausgegeben zu Dresden, gam 30sten Jum 1831.
        <pb n="175" />
        Gesetsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
28. 
46.) Generalverordnung, 
die Maßregeln gegen die Asiatische Cholera betreffend; 
vom 1sten Juli 1831. 
We die Astatische Cholera bis jeze nicht über Danzig, Polen und Galizlen vok- 
gedrungen ist, und zu hoffen stehe, daß deren Vordringen auch ferner werde abgewendet 
werden können, so erfordere es doch die Vorforge, auch jeße schon alle Aufmerksamkeit auf 
den allgemeinen Gesundheikszustand zu richten, Veranstaltung zu treffen, um denselben zu 
erhalten, und dadurch dem Ausbruche jener Epidemie vorzubeugen, und zugleich alle Maß- 
regeln vorzubereiten, welche für den Fall, daß die biesigen Lande davon heimgesuche wer- 
den sollten, erforderlich sind, um tbeils den Erkrankten die nöthige Hülfe angedeihen zu 
lassen, theils dle weitere Verbreltung durch Ansteckung zu veehindern. 
Es hat daher die, wegen der Maßregeln gegen die Astatische Cholera, verordnete Im- 
mediac= Commission über das thells jetzt, tbeils bei dem wirklichen Ausbruche jener Krank- 
beic zu beobachtende Verfahren die beiliegende Anweisung ausgearbeitet. Sie ist nach dem 
Muster der in den Königl. Preuß. und andern Staaten gleichfalls für zweckmäßig befunde- 
nen Anweisung und nach Analogle der früheren, bei Gelegenheit von Contagionen, in den 
biesigen Landen erlassenen gesetzlichen Vorschriften abgefaße, insoweic die besonderen WVer- 
bälrnisse des Landes, die größere Bevölkerung und die bierdurch entstandene Unerläßlichkeit 
eines lebhaften Verkehrs nicht Abänderungen nothwendig macheen. 
Zugleich wird, indem solche allen Obrigkeicen, Provincial= und Local-Behörden zur 
Nachacheung biermie zugefertigt wird, annoch Folgendes verordnet: 
- 
Gesegsammlung 1831. - 33 )
        <pb n="176" />
        (152 ) 
. 1. 
Seoforé nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung haben die Obrigkeiten jedes 
Orts die in der Anweisung vorgeschriebenen Ortscommissionen zu bilden, hierzu einen 
Arze, insofern dergleichen nicht am Orc befindlich ist, aus der Nähe zu requiriren und, 
aus wem die Commission bestehe, den Ameshauptleuten, und in den Receßberrschaften der 
Fürsten und Grafen Herren von Schönburg, der Gesammtregierung zu Glauchau, binnen 
vierzehn Tagen anzuzeigen. 
Dafern die Obrigkeiten besondere Aerzte nicht erlangen können, so haben sie solches 
unverzüglich den betreffenden Ameshauptleuten und resp. der Gesammeregierung anzuzei- 
gen, diese aber solchenfalls, mit Zuziehung der Physicorum, die 9. 1. der Anweisung ange- 
deuteten ärztlichen Districte zu bilden, für jeden einen Arze als Concommissar zu ermitteln, 
und die betreffenden Ortschaften und Obrigkeiten an denselben zu verweisen. 
Die Amtshauptleuce und die Gesammtregierung haben, wie solches zur Ausführung 
gebracht worden, und die gebildeten Bezirke des baldigsten, und zwar in der Oberlausic 
durch die Ober-Amts-Regierung, an die Immediat-Commission anzuzeigen. 
. 2. 
Zu den Cholerahospitälern und Contumazanstalten sind zunächst die jetzt etwa schon 
bestehenden Hospitäler, Armen-, Gemeinde= und andere dergleichen öffentliche Gebäude, inso- 
fern sie ihrer Lage und ihrem Raume nach dazu geeigner, zu nehmen und die darin ekwa 
wohnenden Individuen immittelst anderwärts unterzubringen. 
Insofern dergleichen gar niche, oder nicht mie dem hinreichenden Raume, oder in ge- 
sunder Lage vorhanden, sind bierzu nörhigen Falls auch Privalgebäude zu verwenden und 
daber von der Commission zu ermitteln. 
g. 3. 
Der durch die Ausfuͤhrung der in der Anweisung angeordneten Maßregeln entstehende 
Geldaufwand ist, insoweit es Unterbringung und Verpflegung der Kranken und Armen be— 
trifft, aus den Armencassen, Hospitalfonds und dem Ertrage der sonst etwa vorhandenen, 
hierzu geeigneten Stiftungen zu bestreiten; insoweit sie dazu nicht ausreichen, so wie der 
sonstige Aufwand aber, mie alleiniger Ausnahme der Bewachung der Landes-- und Flur- 
grenze, aus den Kämmerei= und Communcassen zu enenehmen und, nöthigen Falls, 
durch Anleihen zu decken. 
Die Commission spricht ubrigens das Vertrauen aus, daß alle Behörden und Obrig- 
keiten sich es, bei der Wichtigkeit der Sache, auch unaufgefordere angelegen seyn lassen wer- 
den, alles anzuwenden, um der Entstehung jener Krankheic vorzubeugen; zu diesem Behufe 
auch schon jetze für Güte der Victualten an Bier, Brod und dergleichen, auch für Uncer-
        <pb n="177" />
        (153 ) 
stüßzung der Armen, so wie süe Reinigung der Armen-, Kranken= und Gemeindehäuser 
Sorge zu kragen und, wenn dennoch das Vaterland davon heimgesucht werden sollte, die 
weitere Verbreitung zu hindern, den Kranken eine gute Pflege und Abwartung zu verschaf- 
fen und somit die Gefährlichkeit der Krankheit zu mildern, auch von selbst Alles zu thun, 
was zur Erreichung dieses wichtigen Zweckes dienlich seyn könnee. 
Sie sordert zugleich alle Unterthanen auf, die Behörden nach Kräfeen in ihrer Wirk- 
samkeit zu unterstüßen, weil nur durch gemeinschaftliches Wirken das Uibel abgewendet und 
gemildere werden kann. 
Sind auch Entbehrungen, Beschränkungen des Verkehrs und der Freiheie nothwendig, 
sind mit den nöthigen Veranstaltungen Nachtheile für das Gewerbe unvermeidlich verbun- 
den, so mögen sie doch bedenken, daß es bier den höhern Zweck gile, Tausenden ihrer 
Mitbrüder das Leben zu retten, eine verderbliche Seuche abzuwehren, oder zu vernichten. 
Sie mögen übrigens sich niche vorzeitig und unnöthig beunruhigen lassen. Die gegen- 
wärtige Verordnung ist bis jetzt nicht durch die Nähe der Gefahr geboten, sondern nur 
aus Fürforge erlassen, damit sie das Vakerland nicht un vorbereitek überrasche. 
Sollee aber jene Seuche auch Sachsen erreichen, so vertraue Jeder auf Gott, den Bei- 
stand der Aerzte, und die Maßregeln der Behörden, und suche sich so die Beruhigung 
des Gemüths zu verschaffen, die zur Erhaltung der Gesundheic so unenbbehrlich ist. 
Dresden, am 1sten Juli 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera 
verordnete Immediat-Commission. 
von Könneritz. 
H. L. Hausmam, 8. 
(3
        <pb n="178" />
        ( 154 ) 
Anweisung 
über das bei der Annäherung der Cholera, so wie über das bei dem Aus- 
bruche derselben in den Königl. Sächsischen Landen zu beobachtende 
Verfahren. 
J. 
Anordnungen, welche sofort in Ausuͤbung zu bringen sind. 
ñ. 1. 
Commissionen Alle Ortschaften sind uncer sorgfältige sanitäts polizelliche Aufsiche zu stellen und zu dem 
einteltes Ende in den einzelnen Orten besondere Commissionen zu errichten. 
« Die Ortscommissionen bestehen aus den die Polizei verwaltenden Obrigkeiten, die auf 
dem Lande in denjenigen Orten, wo sich die Behoͤrden nicht selbst, sondern blos Ortsgerichts— 
personen befinden, soweit noͤthig diesen oder einer derselben Auftrag zu ertheilen haben, und aus 
einem Arzte oder Wundarzte. 
Befindet sich ein Physicus oder sonst eine im Staatsdienste stehende Medicinalperson an 
dem Octe, so ist diese ex ollicio zu der Uibernahme der in Rede stehenden Functionen ver- 
pflichtet. Ist dieß niche der Fall, so muß durch die Obrigkeit von den sonst im Orte wohnhas- 
ten Aerzten oder Wundärzten einer dazu ausgewählt werden. Befindet sich aber keine Me- 
dicinalperson im Orte, so ist so viel möglich dafür zu sorgen, daß wenigstens bei dem Ausbruche 
der Krankheit und unverzüglich ein Arzt oder Wundarzt daselbst seinen Aufenrhalt neyme, bis 
dabin aber der zunächst wohnende Arze oder Wundarzt auch für diesen Ort angenommen werde. 
Bei einem Mangel an ärztlichen Personen, kann ein Arzt auch mehrere Ortschaften als 
Commissarius übernehmen. « 
Ist einer Medicinalperson die Aufsicht uͤber mehrere Ortschaften ercheilt, so hat sich die- 
selbe alsdann, so oft es die Umstände erfordern, um die betreffenden Geschäfte mic dem Poli— 
zeibeamceen zu besorgen, nach den verschiedenen Octschaften des ihr übergebenen Olstricts zu 
begeben, weshalb derselben auch nie mehr Ortschaften überwiesen werden dürfen, als sie in ei- 
nem Tage zu besorgen im Stande ist. 
An größern Orten sind mehrere Aerzte oder Wundärzke, so wie auch mehrere Polizei= 
Osficanten, den genannten Commissionen beizugeben; die Orte sind demnach in mehrere Be- 
zirke einzutheilen, und diese wiederum an die einzelnen Commissarien zu vertheilen. 
Kein Arze oder Wundarzt hat sich der Befolgung der in dieser Beziehung an ihn ergehen- 
den Aufforderung ohne binreichenden Grund, über den nur die höhere Behörde entscheiden 
kann, zu weigern. 
2. 
rneent Die Aufsiche über die Ortscommissionen liegt dem Améshauptmanne jeden Bezirks ob, 
woelcher, in Verbindung mit dem ihm zunächst wohnenden oder sonst von ihm erwählten Amts- 
pbysicus, die Bezirkscommission bildet.
        <pb n="179" />
        (4 4155) 
In Dresden und Leipjig slehen die Orescommissionen unmittelbar unter der Immediat- 
Commission. 
Behufs der Controle der einzelnen Orescommissionen baben der, die Bezirkscommission 
bildende, Amtehauptmann und Amesphysicus von Zeit zu geit die einzelnen Ortschaften zu be- 
reisen und sich von der pünktlichen Erfüllung der den einzelnen Commissionen obliegenden Pflich- 
ten zu über zeugen. 
. 3. 
Die Commissionen in den einzelnen Orten haben die Verpflicheung, tbeils Alles vorzube= Obliegenhei- 
reiten, was zur Ausführung der bei einem wirklichen Ausbruche der Cholera in Anwendung ten der Orts- 
kommenden Maßregeln erforderlich seyn möchee, daher auch, wo die Wohnungen niche ohnedem Commisseenen. 
schon abgesondert liegen und es sonst nach der Bevölkerung nochwendig werden sollte, zu den 
erforderlichen Hospitälern möglichst abgesondere und luftig gelegene Gebäude auszumitteln, in 
welchen diejenigen Kranken, welche in ihren eigenen Wohnungen nicht bleiben können, aufge- 
nommen werden können, theils mie unablässiger Aufmerksamkeit über den Gesundheltszustand 
der Einwohner ihrer Ortschaften und resp. Bezirke zu wachen und Alles zu entfernen, was dem 
Gesundbeicszustande im Allgemeinen nachtheilig seyn und die Ansteckung vermehren könnee. 
Um im Bezug hierauf die nöchigen Berathungen zu pflegen, krite die Commission, so ofe es 
nöthig befunden wird, zusammen. 
G. 4. 
Damie die Commission fortwährend auf eine dem Zwecke enefsprechende Weise über Aussicht über 
den Gesundheitszustand ibres Ortes in Kenntniß bleibe, hae den Gesund— 
a.) dieselbe, besonders die dazu gehörende Medicinalperson, sich durch häufig anzustel- heitszustand der 
lende persönliche Nachforschungen von dem Gesundheikszustande der Einwohner genau zu eiltzelnen Orte. 
uncerrichten und vorzüglich auf jeden vorkommenden, Verdache erregenden Erkrankungsfall 
ein wachsames Auge zu haben. 
Sind mehrere Aerzte oder Wundärzee an dem Orce, so sind diese anzuweisen, der 
Commission in denjenigen Stunden, in welchen sie zusammentrite, persönlich oder, im Be- 
binderungsfalle, schristlich, über die in ihre Behandlung gekommenen Kranken, oder was 
ihnen sonst etwa über den Gesundheitszustand der Einwehner bekannt geworden ist, Anzeige 
zu machen. 
b.) Sämmtliche Hausbesitzer, Familienvorsteher, Leichenwäscherinnen und Grabebitcer 
sind, unter Androhung von Strafsen, aufzufordern, von jedem wichtigen, Verdacht erregen- 
den Erkrankungs= oder unerwarteten Sterbefalle sofore Anzeige zu machen, damit die er- 
forderliche ärztliche Untersuchung deshalb vorgenommen werden könne. 
J.) Es ist ein Local zu bestimmen, wo täglich eneweder unausgesetzt, oder doch zu ge- 
wissen Stunden, die, in Folge der vorstehenden Bestimmung, zu erstattenden Anzeigen ge- 
macht werden.
        <pb n="180" />
        (4 156 ) 
. 55 
VIII-JEAN Die besonders abgedruckten Belehrungen fuͤr Nichtaͤrzte sind, so viel nur immer moͤglich, 
woeiter zu verbreiten und zur Kenntniß der Einwohner zu bringen, wobei dleselben zu er- 
mahnen sind, ihre Lebensweise hienach einzurichten, und alles dasjenige sorgfältig zu ver- 
meiden, wodurch der Ausbruch der Krankheic herbeigeführe und begünstiget werden kann. 
II. 
Verfabren 6 .. . 
beimAMnsp Anordnungen für den Fall des Ausbruchs der Cholera an einem 
cheder Cholera. inländischen Orte selbst. 
Unverzügliche Sobald die Cholera bei einem Individuum an einem Orke ausbriche, hat die Ortspoli- 
ibre e zei- Behörde hiervon dem Bezirks-Amtshauprmanne, so wie jeder Arze, dem ein solcher Fall 
der Cholera. bekannt wird, der Oetsommission unverzüglich Anzeige, und der Ameshaupemann an die 
Immediat = Commission, den Kreishauptmann und die benachbarten Amtshauptleute wei- 
tere Mittheilung zu machen. 
C. 7. 
Scklennigekr= Sollee, wider alles Erwarten, die Cholera an einem Orte ausbrechen, an welchem 
E noch keine Ortscommission gebildet ist, so ist, wegen schleunigster Errichtung des Zusam- 
an Orten, an mentritts derselben, ohne den geringsten Zeitverlust das Nöthige zu veranlassen. 
deuen uner: Es hat daher die Orkspolizei= Behörde in einem solchen Falle bei der dieserhalb 
wartet die Tho— * . . .« 
«»»»»zz,;zchz«vonthrzumachendenszetgemttdestogrofzekerBeschleunigungzuverfahrenundhcerbet, 
wo noͤthig, der Staffetten oder reitenden Boten sich zu bedienen. 
G. 8. 
-- An einem solchen Orte darf kein Todcer begraben werden, bevor er nicheé von einem 
zu der Commission gehörenden oder einem andern legirimirten Arzke besichtigt ist, und von 
diesem genaue Erkundigungen über den Verlauf der Sratt gefundenen Krankheie und die 
Todesursachen eingezogen worden sind, worauf sodann erst von dem genannten Arzte der 
Begräbnißschein auszustellen oder doch mit zu unterschreiben ist. ODie Leichenwäscherinnen 
und Grabebitter haben, bei Vermeidung von Strafe, dieß genau zu beobachten. 
L 
Obllegetheiten Die Ortscommission hat, unker Berücksichtigung der oben ertheilten Vorschriften und 
Ceu fuon. des vorgezeichneten Geschaͤftsganges, die nachfolgenden Anordnungen mit der strengsten Ge- 
wissenhaftigkeit und Puͤnktlichkeit zur Ausfuͤhrung zu bringen. 
Hierbei hat der zu der Commission gehoͤrende Arzt von Tag zu Tag eine Krankenta- 
belle zu suͤhren, mit der Rubrik: Monat, Tag, Witterung, Zahl der Kranken vom vori- 
gen Tage, Namen, Alter, Gewerbe der neuen Kranken, aus der Wohnung, aus der Con— 
tumaz, am wievielten Tage der Contumazirung, Namen der Genesenen, der Reconvalescen-
        <pb n="181" />
        (4 157) 
ken, der Verstorbenen, Anmerkungen. Diese Tabelle ist von drei zu drei Tagen an den 
Ameshaupemann und von diesem sofort an die Immediat -Commission einzusenden. 
8 10. 
Sobald sich die ersten Spuren der Cholera zeigen, haben die Einwohner alle gifrfangende Einpacken gist- 
Scoffe aus den Wohnstuben zu entfernen, um auf solche Weise eines Theils dem Conta- g““ 
gium so viel als möglich diejenigen Gegenstände, an denen es haften könnte, zu entziehen 
und andern Theils deren nachherige Reinigung unnöthlg zu machen. Dergleichen Gegen- 
stände sind erst nach dem gänzlichen Verschwinden der Krankheit wieder in Gebrauch zu 
nehmen, wobei jedoch, ob solche vorher der Reinigung zu unterwerfen, von dem Arzce zu 
bestimmen ist. 
G. 11. 
Die Hospitäler sind mit allem Erforderlichen zu versehen, wobei auf die Bevölkerung Eineichtung 
des Octes und die danach anzunehmende Zahl der einer solchen Hospikalverpflegung bedürf= von esrita- 
tigen Personen Ruͤcksicht zu nehmen ist. Zu diesem Behufe ist den Communen, ohne daß « 
es vorheriger Berichtserstattung bedarf, die Aufnahme von Kapitalien zu gestatten. 
d. 12. 
Zugleich sind für diese Hospitäler die erforderlichen Aerzte, so wie das nöchige Ver- veerstuue der= 
waltungspersonal und eine Hinreichende Anzahl von Aufwärtern und Krankenwärtern anzu= selben. 
stellen. 
- 
Ee bleibe einem jeden Erkrankten überlassen, ob er in seiner Behaufung und Familie Für welche 
verbleiben will. Dagegen sind Diejenigen, welchen in ihren Wirthschaften niche die nöthige une le- 
Abwartung und Verpflegung gewährt werden kann, oder deren Wohnung zu beschränkt ist, « 
als daß die erforderliche Reinlichkeit darin beobachtet und die noͤthige Absonderung der Kran- 
ken bewerkstelliget werden könnte, so wie Diejenigen, welche es selbst wünschen, in die Hos- 
pitäler ausfzunehmen. 
Die Hauskranken können sich zwar ihren eigenen Arzk wählen; es stehe jedoch dem 
Commissions-Arzte bei diesen in ihren Wohnungen bleibenden Kranken die polizeiliche 
Aussiche zu. 
Die Wahl der Krankenwärter für die Hauskeanken bleibe ebenfalls den einzelnen Be- 
wohnern überlassen. Die Commission hat jedoch im Voraus möglichst geeignete Personen 
zu ermitteln, die den Kranken, auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten, zugewiesen werden 
können. 
5. 14. 
Dafüc, daß die in der Beilage sub A. benannten Arzneien überall verräthig seien, rur 
haben an den Orten, wo keine Apotheken besindlich, die Commissionen Sorge zutragen.
        <pb n="182" />
        (158) 
é. 15. 
Sperrung ein- Ist erwiesenermaßen bei einem Einwohner die Cholera ausgebrochen, so ist, zur Si- 
selner Häuser. cherheit der übrigen Ortseinwohner, ja des ganzen Landes, und damit es einer Sperrung 
des Ores niche bedürfe, sofort die Communication abzubrechen, und zu dem Ende, so lange 
die Fälle einzeln sind, und man hoffen darf, die Keankheit gleich im Enestehen zu unter- 
drücken, das Haus oder, nach dem Ermessen der Commission, die einzelne Wohnung ab- 
zusperren, durch eine Tafel, mic der Aufschrift: Cholera, zu bezeichnen, und mie der nöthi- 
gen Wache zu beseben. Den gesunden Bewohnern des angesteckeen Hauses, welche nicht 
in die Nähe des Kranken gekommen sind, kann von der Commissien das Verlassen des 
angesteckten Hauses nur unter der Bedingung gestattec werden, daß sie ein anderes isolirkes, 
und auf ibre Kosten zu bewachendes Haus, in welchem sie ebenfalls der zwanzigeägigen 
Concumaz unterworfen sind, beziehen. 
". 10. 
Benachrichti— Zugleich ist in die benachbarten Ortschaften sofort von dem Ausbruche Nachricht zu ge- 
gung der ben, damit diese die Communication mit dem inficirten Orte vermeiden, oder doch dabei 
i! die nöthige Vorsicht anwenden können. Auch sind an den dahin führenden Wegen Tafeln 
mit der Bezeichnung: Cholera, Obrigkeicswegen aufgustellen. 
17. 
Diensipersonale. Außerdem ist zur Besorgung dek u die abgesonderten Bewohner erforderlichen Be- 
duͤrfnisse eine hinreichende Anzahl von hierzu geeigneten Personen zu bestellen, welche jedoch 
in die abgesperrten Wohnungen nicht eingehen duͤrfen, und jede unmittelbare Beruͤhrung 
mit den Abgesperrten schlechterdings zu vermeiden haben. 
s. 18. 
Verhinderung Jede Entfernung von Sachen aus einem abgesperrten Hause muß auf das Sorgfaͤltigste 
des Verschlev= verhuͤtet werden. Damit auch der Krankheitsstoff durch Thiere nicht weiter verbreitet 
dn werde, müssen Hunde und Kaßen eingesperrk, oder die ersteren angelegt, auch dem. Feder- 
unnützerThiere, vieh, welches zunächst den Hausbewohnern zur Nahrung zu dienen hak, die Flügel kuarz 
abgestutze, alle im Orte umherlaufende Hunde und Kaßten aber getödtet werden. 
. 19. 
Hat der Kranke keine so geraͤumige Wohnung, daß er gehoͤrlg abgesondert, und, wo 
moͤglich, nach erfolgter Genesung, sein Krankenzimmer verlassen und in einem andern 
Zimmer die erforderliche Contumaz vollbringen kann, so muß der Arzt den Kranken zur 
Aufnahme in das Hospital zu bewegen suchen, und ihn durch Aufwärter dahin bringen 
lassen. 
"20. 
Sperrung der Sobald der erste Cholerakranke in das Hospital aufgenommen ist, muß solches auf 
Hospitaͤler. das Strengste abgesperrt werden.
        <pb n="183" />
        (159 ) 
6. 21. 
Eben so ist auch die Wohnung des Erkrankten, obschon er nach dem Hospitale gebracht Sperrung ver— 
rden ist 5b und in Concumaz zu seßzen, (6. 13.) und sind lassener Hänser 
worden ist, nichts destoweniger abzusperren z zu setzen, und Stockwerke. 
diejenigen Bewohner desselben, die sich etwa schon daraus entfernt haben sollten, und hierzu 
nicht die §. 13. erwähnte Erlaubniß der Commission erhalten haben, wieder aufzusuchen 
und mit abzusondern. 
. 22. 
Sollte das von der Cholera befallene Individuum bereiks verstorben seyn, und man Sperrung der 
erst nach seinem Tode das Vorhandengewesenseyn der Cholera erkennen, so muß wegen SenernG 
Sperrung des Hauses, in welchem der Kreanke sich befunden hac, in gleicher Weise ver= welchen die er- 
fabren und das Haus vorschristmäßig gereiniger, der Verstorbene aber auf die weiter un= krankten znne, 
ten angegebene Weise begraben werden. nen gestorben 
sind. 
". 23. « 
Den in ihren Haͤusern isolirten Personen sind die fuͤr sie erforderlichen Beduͤrfnisse, durch Verrflegung de 
die zu diesem Behufe von Seiten der Commission, oder, mie deren Genehmigung, von den abgeseerrten 
Familien selbst ane genommenen, nicht exponirten Personen zu besorgen, und rastellmäßig, d. h. Einwohner. 
mit sorgfältiger Vermeidung jeder unmittelbaren Berührung, zu überliefern, und muß das 
dafür zu zahlende Geld vor seiner Empfangnahme durch Essig gereinigt werden. Sind die 
Bewohner des Hauses arm, so müssen ihnen ihre Bedürfnisse vorläufig auf Kosten der 
Commun geliefert werden. 
. 24. 
Liegen den Bewohnern abgesperrter Häuser Geschäfte ob, welche, ohne Nachtheil für Besorgungihrer 
das allgemeine Wohl, niche unterbleiben können, z. B. Bestellung der Aecker, so muß für für das allge- 
. meine Wohl 
die Besorgung derselben durch Andere Sorge getragen werden. nnerläßlichen 
W 25. Geschäfte. 
Sollee die Cholera in mehrern Häusern ausbrechen, so ist) so lange solches ausführbar, Absperrung 
jedes derselben einzeln auf die angegebene Weise abzusperren. Wenn aber die Absperrung ed * 
der einzelnen, ihrer Zahl nach; nicht gut mehr moͤglich, und dem Verkehre der übri= Stadtviereel. 
gen Einwohner allzu großen Rachtheil bringen sollte, so kann zwar die Absperrung der ein- 
zelnen Häuser aufgegeben werden; es sind jedoch, wenn diese mehreren angesteckten Haͤuser 
in der Naͤhe von einander liegen, dieselben einer gemeinschaftlichen Absperrung zu unterwer- 
fen, und auf solche Weise demnach ganze Stadt- oder Ortsviertel abzusperren. 
9. 26. Austellung 
Bei Staͤdten koͤnnen zugleich die zunaͤchst gelegenen Doͤrfer in die Absperrung mit ein— Sperrusbgelien, 
geschlossen werden, damir es den erstern an den nöthigen Lebensmitteln nicht fehle. In um den ganzen 
wiefern, bei weiterer Verbreitung der Krankbeit, mit der Absperrung ganzer Disteicte zu ver- Ort oder eine 
. ganze Gegend. 
Gesetsammlung 1831. ( 34)
        <pb n="184" />
        (160P) 
fabren sei, wird die unterzeichnete Immediak= Commission bestimmen. Zur Unterstützung der 
Absperrung sind natürliche Hindernisse, wie z. B. flleßende Wässer, Gräben, Verhaue, 
Umzäunungen und dergleichen zu Hülfe zu nehmen. 
. 27. 
Crrichtung von Wenn nicht einzelne Orte oder doch ganze Ortstheile abgesperrt sind, und ein Verkehr 
stefer den mit andern Orkschaften oder den übrigen Theilen des Octes nothwendig bleibe; so muß an 
Kleinhandel der Sperrungslinie ein Verkehrsplatz bestimmt werden, um den erforderlichen Kleinhandel, 
und von Contu= namentlich den Eintausch von Lebensmitteln, für die Bewohner des Ortes ohne gegenseitige 
finwien unen Vermischung möglich zu machen. Wenn die nahe gelegenen Ortschaften mie abgesperrt 
dernden. sind, so bedarf es zum Verkehre zwischen den innerhalb der Sperrungslinie gelegenen Ort- 
schaften unter sich besonderer Verkehrspläte nicht. 
Haben größere Städte cernirt werden müssen, so muß, außer einem oder mehreren Ver- 
kehrspläten, auch noch eine Concumazanstale an der Sperrungslinie angelegt werden, zur 
Reinigung derjenigen Einwohner, welche den Ort zu verlassen wünschen. 
Nach der Beträchtlichkeit des Verkehrs sind auf diesen Verkehrspläten Verkehrshäuser 
zu errichten. Sie bestehen aus leicht gebaueten hölzernen Schuppen. 
e. 28. 
Errichtung der Der Verkehrsplatz oder das Verkehrshaus ist durch doppelte Schranken in drei Abthei- 
Verkehrshänser lungen zu theilen, deren eine, nach dem gesunden Lande zu gelegene, für dessen Bewoh- 
ner, deren andere, an der Seite des abgesperrten Octes befindliche, für die Einwohner dieses 
letztern bestimme ist, während in der mittleren Abeheilung die bei dem zu gewissen Tages- 
zeiten State findenden Verkehre, die Aufsicht führenden Concumazbeamcen sich befinden. 
Die durch diese Verkehröhäuser hauptsächlich einzubringenden Lebensmictel müssen in 
größeren Quantitäten eingekauft und sodann, unter Aufsicht der Polizei, an die Bewohner 
des Ortes im Einzelnen verhandelt werden. Das dafür aus dem abgesperrten Orte hin- 
ausgehende Geld muß zuvor in dem mittleren Raume des Verkehrshauses, von dem daselbst 
aufgestellten Reinigungspersonale, mic Essig abgewaschen und sodann mit metallenen Loöffeln 
den Verkäufern übergeben werden. Beil längerer Dauer der Absperrung muß außerdem in 
den Verkehrshäusern ein Räucherungskasten angeschafft werden, in welchem sämmrliche, aus 
dem abgesperrten Orke abzusendende Briefe, so wie auch das ekwa zum Bezahlen gebrauchte 
Papiergeld, mit Schwefel, Salpecer und Kleie zu durchrauchern sind. Verschlossene Papiere 
sind, damit die Räucherung durchdringen kann, zuvor mit spitzen Instrumenten zu durch- 
stechen, ohne jedoch die Siegel zu verletzen. Das für ein jedes Verkehrshaus erforderliche 
Personal besteht aus einem Aufseher und den die Reinigung besorgenden Personen. 
. 29. 
Einrichtung der Die an der Sperrungslinie zu errichtenden Concumazanstalten müssen dagegen bestehen 
Sntusen aus einer binreichenden Anzahl von Wohnungen, in welchen diejenigen Personen, welche
        <pb n="185" />
        ( 161 ) 
den abgesperrken Ort zu verlassen wünschen, eine 2 Otägige Contumaz vollbringen müssen, 
und aus angemessenen Räumen zur Aufnahme und Reinigung ihrer Effekten; in welcher 
Beziebung ebenfalls ganz nach Inhalt des Desinfections-Reglements zu verfahren ist. Bei 
ihrer Emtlassung ist jede einzelne Person mit einem Zeugnisse über die vorschriftmäßig 
vollbrachte Contumaz zu versehen. 
Das zur Verwaltung dieser Concumazanstalten erforderliche Personal besteht aus einem 
Arzte und einem besonders hierzu zu beauferagenden Beamcen, und außerdem, wo die Ab- 
sperrung durch Milikair erfolgt, einem Offizier, ingleichen einer angemessenen Zahl von 
Dienern für die Reinigung, welche, mie Ausnahme des Arztes, auch ihre Wohnungen in 
der Anstalt haben müssen. 
s. 30. 
Während nun auf vorgedachte Weise der angesteckte Ork von den gesunden und unver= Untersuchung 
dächtigen Orten der Umgegend durch die dußere Sperrungslinie getrennt wird, ist es zugleich der Einwohner. 
erforderlich, sortwährend solche Maßregeln zu treffen, welche geeignet sind, von einer weitern 
Verbreitung der Krankheit sogleich Kenntniß zu erlangen, und derselben möglichst vorzubeugen. 
Zu dem Ende ist es zunächst erforderlich, daß sämmtliche Einwohner des abgesperrten Ortes 
so ose, als die dazu verpflichteten Commissionsärzte es norhwendig erachten, in Hinsiche 
auf ihren Gesundbeitszustand untersucht werden. Von dem jedesmaligen Ergebnisse haben 
die Aerzte der Ortscommission sofort Nachricht zu geben, welche sogleich die Absperrung 
der etwa vorhandenen neuen Kranken zu veranlassen hat. 
ß. 31. 
Alle oͤffentlichen Oerter, an denen Zusammenkuͤnfte mehrerer Menschen Statt zu haben Schließung der 
pflegen, namentlich die Kirchen, Schulen, Theater, Schankhaͤuser u. s. w. muͤssen ge— Efemuchen 
schlossen werden. Speisebäuser, wo solche an größeren Orten zur täglichen Beköstigung Herter. 
derer, die keine eigene Wirthschaft haben, nothwendig sind, koͤnnen zwar, nach dem Ermes— 
sen der Commission, für diese Stunden offen bleiben. Es ist aber den Wirthen alle Vor- 
sicht zur Pflicht zu machen. 
Trödelbuden müssen ebenfalls geschlossen, und der Verkauf alter Kleider untersagt werden. 
9. 32. 
Den Verkauf der Lebensmittel hat die Polizei unter Aufsicht zu nehmen und für die Auficht über 
Herbeischaffung eines hinlänglichen Vorrathes Sorge zu kragen. Auch sind die Einwohner ben Berkzu der 
vor gleichzeitigem Andrange bei den Läden, wo Lebensmittel und sonstige Bedürfnisse verkausft 
werden, zu warnen. 
» 9.33. 
Waͤhrend aber die von der Cholera befallenen und in ihren Haͤusern verbliebenen Kran- Behandlung 
ken entweder von ihren eigenen, oder von den zur Commission gehoͤrigen Aerzten behandelt der Krauken in 
werden, ist, wie bei allen ansteckenden Krankheiten, so auch hier, fuͤr die groͤßte Reinlich— 9 Wohnun— 
(345)
        <pb n="186" />
        Aufsicht uber 
die Hauskran— 
ken. 
Verfahren in 
henhospitälern. 
Contumaz der 
Genesenen. 
der Hospital— 
kranken. 
dor annas- 
erunten. 
(4 162 J) 
keie, namentlich der Abtritte, die möglichste Entfernung aller gistfangenden Substanzen, so 
wie aller die Lufe verunreinigenden Gegenstände, insbesondere der Ausleerungen der Kran- 
ken und für tägliche hinreichende Erneuerung der Luft Sorge zu tragen; auch können 
außerdem in den von den Kranken bewohnten Zimmern täglich Räucherungen mie Wein- 
essig, salpetersauern oder Chlor-Dämpfen, wie solche in der Belehrung vom 1 7'ten Juni die- 
ses Jahres unter 10. anempfohlen sind, vorgenommen werden. 
- Est- 
Uiber die saͤmmtliche Befolgung dieser Vorschriften durch die Angehörigen der Kran- 
ken, oder die ihnen zugegebenen oͤffentlichen Waͤrter, haben die zu der Commission gehoͤren— 
den Aerzte, ein jeder in seinem Bezirke, auch dann Sorge zu tragen, wenn die Kranken 
von ihren eigenen Aerzten behandelt werden sollten. 
ß. 35. 
Auf dieselbe Weise ist auch in den Hospitaͤlern zu verfahren, in welche, wie oben be— 
merkt ist, so viel als moͤglich diejenigen Cholerakranken gebracht werden muͤssen, welche in 
ihren Wohnungen, wegen Armuth oder Mangel an Raum, nicht wohl verbleiben koͤnnen; 
und sind hier uͤberhaupt alle Vorschriften einer strengen Hospitalpolizei auf das Genaueste 
zu befolgen. 
d. 36. 
Nach erfolgter Genesung muͤssen die Krankgewesenen noch einer 20taͤgigen Contumaz 
unterworfen werden. 
Zu diesem Ende muͤssen fuͤr die in den Hospitaͤlern genesenen Kranken in der Naͤhe 
dieser letztern eigene Contumazgebaͤude eingerichtet werden, welche mit einem Aufseher und 
dem erforderlichen Dienerpersonal zu versehen und auf das Genaueste abzusperren sind. Die 
Genesenen werden in diese Contumazanstalten gebracht, nachdem sie zuvor in den Hospitaͤ— 
lern gebadet und mit reiner Leibwaͤsche versehen worden sind. 
Irgend etwas von Sachen aus den Hospitaͤlern in die Contumazanstalten mit hinuͤber 
zu nehmen, ist in keinem Falle gestattet. 
Während des Aufenthalts in den Contumazanstalten werden die Genesenen noch einige 
Male gebaderc, mit salpetersauren oder Chlor-Dämpfen geräuchert, von einem mit der ärzt- 
lichen Aufsiche über diese Contumazanstalten beauftragren Arzte in Hinsicht auf ihren Ge- 
sundbeits zustand öfters unkersucht und nach Ablauf von 20 Tagen entlassen, wenn sich bis 
dahin irgend eine neue Krankheitserscheinung bei ihnen niche gezeigé hat. 
·" « 0.3-. 
Auf aͤhnliche Weise sind die in ihren Haͤusern verbliebenen Kranken, nach erfolgter 
Genesung, einer 20taͤgigen Contumaz in ihren Wohnungen zu unterwerfen. Sie muͤssen 
zu dem Ende mit Zuruͤcklassung aller im Krankenzimmer gebrauchten und in demselben, bis 
zur vorschriftmaͤßigen Reinigung, zu verschließenden Effekten, nachdem sie zuvor gebadet und
        <pb n="187" />
        (163 ) 
mit reiner Leibwaͤsche versehen worden sind, ein anderes, moͤglichst abgesondertes Zimmer in 
ihrer Wohnung beziehen, in welchem sie die genannte Zeit hindurch abzusperren und auf 
die (im vorigen G. 36) angegebene Weise zu behandeln sind. Fuͤr die puͤnktliche Befol— 
gung dieser Vorschriften haben die zu der Commission gehoͤrenden Aerzte, jeder in seinem 
Bezirke, Sorge zu tragen. 
. 38. 
Derselben Contumaz sind, insofern nicht auf ähnliche Weise, wie §F. . 15. und 21. weintu n 
r s 2 - 1r II * 
von der Commission für unbedenklich erachtet wird, Ausnahmen hiervon zu machen, auch cuter Hauser. 
die übrigen Mitbewohner des Hauses unkerworfen, so wie auch die Bewohner derjenigen 
Häuser, aus welchen die Cholerakranken nach den Hospitälern gebrache, oder in denen sie 
gestorben sind. 
S. 390. 
Demnächst, und zwar bevor die Sperrung aufgehoben wird, müssen die Häuser, in e der 
welchen sich Chelerakranke befunden haben, mie allen darin befindlichen Effekten auf das huse- 
Sorgfältigste gereiniget werden. Diese Reinigung ist sowohl bei denjenigen Häusern er- 
sorderlich, in denen die Kranken geblieben, als auch bei denen, aus welchen sie nach den 
Hospirälern gebracht worden sind. Besonders ist aber bei jenen die größte Sorgfalt ihrer 
Reinigung erforderlich. 
S. 40. 
Zu dem Ende ist zuvörderst, nach genauer Verschließung aller Thüren und Fenster, eine Cblorräucher 
starke Chlorräucherung in denselben vorzunehmen. ungen. 
Hierzu nimmt man 9 Theile gepülvertes Kochsalz, 8 Theile pulverisirten Braunstein 
und 16 bis 18 Theile concencrirte Schwefelsäure, welche man mit eben so viel Wasser 
verdüunnt hat. 
Das Pulver des Braunsteins und des Kochsalzes reibe man forgfältig unker einander, 
bringt das Gemenge in eine Schaale von Glas, Porzellan oder Steingukt und schürtet 
darn die mit Wasser verdünnte Schwefelsäure hinzu. 
Hierauf wird das Gemisch sofort in den auszuräuchernden Raum, welcher zuvor von 
den Bewohnern verlassen seyn mußz, bineingestelle und derselbe mehrere Stunden verschlos- 
sen gehalten. Nachdem er wieder geoͤffnet worden ist, wird er nicht eher, als nach Ab— 
zug des Gases betreten, die Raͤucherung aber an den folgenden Tagen noch mehrere Male 
wiederholt. 
G. 41. 
Hierauf werden sämmtliche in dem Hause oder der Wohnung befindlichen Effekten in Reinigung 
den Hofraum, auf die Hausflur, oder in ein anderes, zu ihrer Reinigung sich eignendes, simcher 
geräumiges Lokal gebracht, und daselbst nach ihrer v“ derschiedenen, gistfangenden eder nicht Hausern. 
gifefangenden Beschaffenheic gereinige.
        <pb n="188" />
        Jernichtung 
mancher Effek- 
ten. 
Aicinigung der 
Waͤnde, des 
Fußbodens 
u. s. w. 
Reinigung der 
Hosvitäler und 
Contumaz= 
anstalten. 
(∆ 164 ) 
Zu den giftfangenden Gegenständen gehören alle Effekten, welche eine rauhe, lockere, 
haarige oder faltige Oberfläche haben, Kleidungsstücke, Pelzwerk, Bekten, Wolle, Federn 
und dergleichen. 
Diese Gegenstände sind mehrere Tage dem Lufezuge auszuseßzen und dann mit Chler- 
dämpfen zu durchräuchern; ist aber zu befürchten, daß sie dadurch Schaden leiden könn- 
ten, so werden sie eben so, wie Papier, Bücher, Briesschaften, Actenstücke und derglei- 
chen nach dem Luften mit dem unten angegebenen Rucherpulver gereiniget. Nicht gift- 
fangende Gegenstände, zu welchen alle Effekten gehören, welche eine glatte Oberfläche 
haben, Glas, Porzellan, Metall, Holzwaaren u. s. w. werden durch Abwaschen, je 
nachdem sie sich den Kranken näher befunden haben, nur mit Wasser, Essig, Chlorkalk= 
wasser oder Lauge gereinigt. Waschbares Zeug wird nach der Größe der Gefahr, daß 
dasselbe den Ansteckungsstoff könne ausgenommen haben, entweder nur einige Tage hindurch 
in kaltes Wasser gesteckt, oder mit Seife und heißem Wasser, oder mie Aschenlauge, oder 
mit Auflösung von Chlorkalk gewaschen. 
Das oben erwähnte Räucherpulver besteht aus 1 Theile Schwefel, 1 Theile Salpe- 
ter und 2 Theilen Kleien, wird auf glübende Kohlen gestreut und die zu durchráuchernden 
Gegenstände werden fünf bis sechs Minuten lang über den Rauch gehalten. 
S. 42. 
Alles dasjenige, was der Cholerakranke während der Krankheit am Leibe getragen, 
ist jedenfalls, und, was er unter den Händen gehabe hat, nach dem Gutachten des Arz- 
tes, durch Feuer oder sonst auf angemessene Weise zu vertilgen. 
S. 43. 
Demnächst sind zur Vorsicht in dem entleerten Hause die Wände abzukraßen und 
frisch zu überweisen, der Fußboden aber, so wie alle Thüren, Fenster und überhaupe 
alles Breterwerk, zu wiederholten Malen mit Lauge oder einer Auflösung von Chlorkalk 
abzuwaschen; und ist bierauf endlich noch das allenthalben geöffnete Haus 14 Tage hindurch 
dem Lufezuge auszusetzn. 
F. 44. 
Auf dieselbe Weise ist auch, nach dem gänzlichen Aufhören der Krankheit, mie den 
Hospikälern und öffentlichen Contumazanstalten zu versahren. 
S. 45. 
Zur Beerdigung der an der Cholera verstorbenen Personen ist entweder ein abge- 
sonderter Plah im Kirchhofe anzuweisen, oder, wenn wegen zu großer Anzahl von Todcen, 
oder wegen besonderer Umstände, z. B., wenn der Kirchhof innerhalb des Ortes oder an 
einer starkbesuchten Straße liegt, das Begraben solcher Personen auf dem gewöhnlichen 
Kiechhofe bedenklich fällt, ein besonderer, möglichst isolirt gelegener, mit einem Graben 
und einer sichern Umzäunung umgebener Kirchbof anzulegen, wohin die Todten, mic mög-
        <pb n="189" />
        (1605 5. 
lichster Vermeidung aller Beruͤhrung, auf eigens dazu bestimmten Wagen, von den hierzu 
angewiesenen Personen zu bringen und in wenigstens eine Klafter tiefen Graͤbern zu begra- 
ben, auch, wo moͤglich, mit ungeloͤschtem Kalke zu bedecken sind. 
46. 
Endlich muͤssen noch die waͤhrend 8 Epidemie gebrauchten und der Ansteckung aus- Contumaz des 
gesetzt gewesenen Personen der erforderlichen Contumaz unterworfen werden, aus welcher erpenirten 
sie nach 20 Tagen, wenn kein Erkranken derselben Statt gefunden hat, als rein und un. Diensspersene 
verdaͤchtig entlassen werden koͤnnen. « 
5—47. 
Waͤhrend der ganzen Epidemie haben die zur Sperrung benutzten Individuen jegliche Zu vermeidende 
Berührung von bereits erkrankten oder der Ansteckung verdächtigen Personen auf das Sorg- E* 
fältigste zu vermeiden. und ril cen 
Sollten sie sich dennoch einer solchen Berührung ausgeseß haben, so sind sie ebenfalls Personals. 
einer 20 tägigen Concumaz zu unterwerfen. 
Um die Verbreitung des Comag# durch die Aerzke zu verhücen, hat auch kein Arzt, 
der einen Cholerakranken besucht ha#, das Haus desselben zu verlassen, ohne sich vorher 
mit Weinessig oder Chlorauflösung gewaschen und seine Kleider gewechselt oder durch- 
räuchert zu haben. Den Wechsel und die Durchräucherung der Kleider können die Aerzte 
vermeiden, wenn sie Mäntel von Wachstaffet oder Wachsleinwand überziehn, die, ehe 
sie die Kranken verlassen, ebenfalls mie Chlordämpfen zu durchräuchern find. 
". 48. 
So wie beim Zunehmen der Epidemie nach und nach nicht nur die Absperrung einzel- Aufhebung der 
ner Häuser, sondern ganzer Oerker und größerer Bezirke erforderlich würde, so kann beim Absperrung. 
Abnehmen der Krankheit die äußere Sperrungslinie srüher aufgehoben werden, während 
die Absperrung der einzelnen Häuser oder Quartiere erst nach völlig beendigeer Reinigung 
derselben wegfallen darf; in welcher Hinsicht nach den, auf den Bericht der Commissions- 
arzte, zu erlassenden Verordnungen der Immediat-Commission zu verfahren ist. 
.. .. . s« 49. . , NModification 
Die in gegenwärtiger Anweisung den Amtshauptleuten auferlegken Geschäfte sind in hinsichrlich der 
den Receßherrschaften der Fürsten und Grasen Herren von Schönburg von der Gesammét= Schönburgi- 
Regierung zu Glauchau zu beforgen. sheceiber 
Dresden, den 1sten Juli 1831.
        <pb n="190" />
        ( 166 ) 
einiger Räucherungs-= 
Verzeichniß 
und Heilmittel, welche, bei dem Ausbruche einer 
Epidemie der Asiatischen Cholera, auch an den Orten vorräthig zu halten sind, 
in welchen Apotheken fehlen. 
1. 
Materialien zu Raͤucherungen. 
Acetum aromaticum, Gewuͤrzessig. 
Acetum vini, Weinessig. 
Acidum sulphuricum concentratum, con- 
centrirte Schwefelsäure. 
Calearia chlorata, Chlorkalk. 
Kali nitricum, Salpeter. 
Kali sulphuricum acidulum, saures schwe- 
felsaures Kali. 
Magnesia nigra S. Manganum hyperok# 
datum nigrum, Braunstein. 
Sulphur, Schwefel 
2. 
Arzneimittel zum außern und innern 
Gebrauche. 
Acetum aromaticum, Gewürzessig 
Vini, Weinessig. 
Acidum nitricum, Salpetersäure. 
Aqua oKymuriatica, orydirt-salzsaures Was- 
ser. — 
Camphora, Kampfer. 
Emplastrum vesicatorium commune, Bla- 
sen= oder Kanthariden-= Pflaster. 
F lores arnicac, Wolverleiblumen. 
— chamomillac vulgaris, Etamillen. 
sambuci, Fliederblumen. 
Mlelissae citratae, Citronmelisse. 
menthae crispac, Krauseminze. 
–—— 
Herba- 
Ausgegeben zu Dresden, den 13ten 
Maercurius 
Juli 1831. 
IHerba menthae piperitac, Pfefferminze. 
Ilirudines, Blutegel. 
Nlagisterium bismuthi s. Bismuthum ni- 
tricum Praccipitatum Ph. Bor., sal- 
petersaures Wiemuthordd. 
dulcis s. Calomel, 
Quecksilber. 
Opium depuratum, gereinigter Mohnsaft. 
Oleum aethereum cajeput, Kajeputöl. 
moenthac piperitae. 
Pfefferminzoͤl. 
ricini, Ricinusöl. 
Radix althacac, Eibischwurzel. 
Radices armoraciac recentes, frischer Mer- 
rettig. 
ibecacuanhae, Brechwurzel. 
hei moscov. Ahabarber. 
— alap, Salapwurzel. 
Scmmen sinapi subtiliss. pulv. 
versüßtes 
.n— — 
Senfmehl. 
Spiritus angelicac compositus, zusammen- 
gesetzter Engelwurzelgeist. 
sulphurico- actherens s. Liquor 
anochynus mineralis, Hofmann's 
schmerzstillende Tropfen. 
niuriatico - aethereus, 
Salzgeist. 
salis ammoniaci causticus. schar- 
fer Salmiakgeist. 
Tinetura thebaica, Mohnsafttinctur. 
rhei aquosa, Rhabarbertinctur. 
Vinum stibiatum. Brechwein. 
versuͤßter
        <pb n="191" />
        Gesettzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
29. 
  
47.) Verordnung der Landesregierung, 
den Unterschied zwischen Lehnsstaͤmmen und anderen Geldsummen, welche einer 
lehnsrechtlichen Succession unterworfen sind, aber nicht zu Lehn gereicht wer— 
den, und die auch bei letzteren Statt findenden Obliegenheiten der succes— 
sionsberechtigten Descendenten betreffend; 
vom 6ten Juli 1831. 
C. ist eine Verschiedenbeit der Meinungen über die Frage wahrzunehmen gewesen: in 
wiefern die in den hierländischen Gesehen, namentlich in der 4 7 sten Consticution des 2ten 
Theils vom Jahre 1572, und im Torgauer Ausschreiben vom Jahre 1583, Tit. „wel- 
chergestalt die Agnaten 2c.“ begründete Regel, nach welcher die von einem Adscendenten 
geschehenen Verfügungen über das Lehn, von seinen Descendencen, wenn sie auch seine 
Erben nicht werden, anzuerkennen sind, blos auf eigentliche Lehnsstämme, oder auch auf 
Lehnsquanta und andere Geldsummen Anwendung finde, in welche, ohne daß sie wirk- 
lich Lehn sind, nach lehnsrechtlichen Grundsähen succedirt wird? 
Die aus dieser Verschiedenheit der Ansicht entstehende Unsicherheit des Reches kann 
um so nachtheiliger werden, als mit den Worten: Lehnsstamm, Lehnsquancum und andern 
für obgedachte Geldsummen vorkeommenden Benenmungen zuweilen verschiedenareige Be- 
griffe verbunden werden. 
Es wird daher hiermit Folgendes verordnek: 
1. 
Da die, in dem §. 14 des 1sten Titels des Lehnsmandats, vom 3 Osten April 1764, 
bezeichneten eigentlichen Lehnsstämme, das beißk, solche Geldquanta, welche von 
Gesetzsammlung 1831. (35)
        <pb n="192" />
        ( 168 ) 
einem Lehnsherrn als lehn wirklich verliehen werden, unbezweifelt als wirk- 
liche Lehne zu betrachten sind; so kann auch den Descendenten ein stärkeres Reche daran 
nicht zukommen, als an solchen Lehnen, die nicht in Gelde, sondern in andern Gegenstän- 
den, und namentlich in Immobilien bestehen, und es hat daher dabei sein Bewenden, daß, 
wie auch zeither schon von den Dicasterlen übereinstimmend angenommen worden ist, die 
von einem Adscendenten geschehenen Verfügungen über dergleichen eigentliche Lehnsstämme, 
von seinen Descendenten, wenn sie auch selne Erben nicht werden, anzuerkennen sind. 
2. 
Es sollen aber auch solche Geldsummen, welche nicht von einem Lehnsherrn wirklich 
als Lehn verliehen werden, sondern blos unter den Paciscenten und deren 
Descendenten, oder vermöge letztwilliger Versügung, unter den darin mit dergleichen 
Quants bedachten Personen und deren Descendenten, der Succession halber als 
Lehn zu betrachten sind, sie mögen nun unter der Benennung von Lehnsportion, 
Lehnsquantum, Reversquancum, oder, im uneigentlichen Sinne, ebenfalls als Lehnsstamm, 
oder uncer irgend einer andern Benennung vorkommen, in der im Eingange gedacheen Be- 
ziehung nicht nach den Grundsätzen von Familien-Fideicommissen, sondern wie die 
wirklichen tehnsstämme beurtheilt werden. 
Ooschon hiernächst die Frage: ob eine Geldsumme die Eigenschaft eines wirklichen 
Lehnsstammes (Geldlehns) habe, oder an sich zwar Allod sei und nur unter den Interessen- 
ten nach lehnsrechtlichen Grundsätzen darein succedirt werde, oder ob sie auch unter diesen 
als reines Allod zu betrachten sei? niche blos aus der Benennung derselben beurtheilt wer- 
den kann, sondern diese Frage, in vorkommenden Fällen, mie Berücksichtigung der vorliegen- 
den vertragsmäßigen, oder letztwilligen Bestimmungen, oder der sonst einschlagenden Um- 
stände zu entscheiden ist; so sind doch, zu Vermeidung von Begriffsverwechselungen, bin- 
künftig vorzugsweise die, in dem obgedachten §I. 14 des Lehnsmandats erwähnten wirklichen 
Lehnsstämme, als solche, in Rechtssprüchen und andern öffentlichen Acten zu benennen; 
und es haben daher iysbesondere auch die Dicasterien bei andern Geldsummen, so nicht 
wirklich Lehn sind, sich der Benennung derselben als Lehnsstämme zu enthalten. 
Dresden, den Gten Juli 1831. 
Königlich Sccchsische Landesregierung. 
von Könneritz. 
Christian Lebrecht Noßky, 8
        <pb n="193" />
        ( 169 ) 
48.) Mandat, · 
einige Bestimmungen wegen Abwehr der Asiatischen Cholera betreffend; 
vom 14ten Juli 1831. 
Ww3 Anton, von GOKTES## Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. . 4c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sochsen #c. 
thun hiermie kund und zu wissen: 
Nachdem es die Vorforge erfordert har, für den Fall, daß die Asiatische Cbolera bis 
in Unsere Lande vordringen sollte, auch jetzt schon bestimmte Maßregeln vorzuschreiben und 
vorzubereiten, und deshalb die wegen der Maßregeln gegen jene Krankheit von Uns ver- 
ordnete Immediat-Commission, mittelst Generalverordnung vom 1 ten dieses Monats, eine 
Instruction für alle Obrigkeiten erlassen hat, so sinden Wir Uns, in Beziehung auf sothane 
Anweisung, annoch Folgendes gesetzlich zu verordnen, bewogen: 
1. 
Wenn an einem Orte geeignete oͤffentliche Gebaͤude zu Errichtung von Cholera · Hospi- 
tälern und Contumazanstalten nicht vorhanden, auch, auf dem Wege freiwilliger Unterhand- 
lung, von dasigen Einwohnern dergleichen Häuser niche zu erlangen sind, so werden die be- 
treffenden Orrscommissionen hiermit ermächtige, die hierzu geeigneten Privatgebäude, und 
zwar zunächst unbenutzte, in deren Ermangelung aber auch bewohnte Gebäude in Beschlag 
zu nehmen und deren Eigenthümern und resb. Bewohnern, soweit sie es nöthig achten, 
die gänzliche Räumung derselben aufzugeben, sie auch mit allem Ernst und Nachdruck hier- 
zu anzuhalten, und sich durch etwaniges Appelliren daran auf keine Weise irren zu lassen. 
Die Einwohner dieser Häuser aber sind in andern Gebäuden unterzubringen. 
Es ist daher jeder Einwohner unweigerlich verbunden, gegen billige Entschädigung, die 
zu dergleichen Anstalten erforderlichen Gebäude einzuräumen, oder die aus solchen Gebäuden 
berausgewiesenen Einwohner, auf die Dauer dieser Maßregeln, bei sich aufzunehmen. 
2. 
Dlese Entschädigung ist, wo dies die Zeit gestattet, im Voraus und devor noch die 
Räumung, oder das Einziehen erfolge, durch gütliche Vergleichung mice der übrigen Com- 
mun zu ermitteln, in Entstehung einer gütlichen Vereinigung aber, nach vorgängiger Tara- 
tion, durch Ausspruch der Obrigkeit festzustellen und von den Communen zu tragen.
        <pb n="194" />
        (170 ) 
3. 
Dafern die vorhandenen Fonds eines Orts zu Besireitung des durch die angeordneten 
Maßregeln enestehenden Geldaufwands niche ausreichen, so sind die Communen ermächtigt, 
zu diesem Behuf, mit Vorwissen ihrer Obrigkeicen, besondere Darlehne aufzunehmen, ohne 
daß es dießfalls einer Berichtserstartung und einzuholender Genehmigung der vorgesetzten 
Regierungsbehörde bedarf. 
Darnach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat, welches, dem Generali vom 13ten Juli 1796 
und dem Mandate vom 9ten März 1818 gemäß, bekanne zu machen ist, eigenhändig un- 
cerschrieben und mit Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
So gescheben und gegeben zu Dresden, am 14ten Juli 1831. 
G□Q- 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
9 Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jaͤnckendorf. 
  
Adolph von Weissenbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am 15ten Juli 1831.
        <pb n="195" />
        (171 ) 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
30. 
7—.———— 
  
  
40.) Generalverordnung, 
anderweite Maßregeln gegen die Asiatische Cholera betreffend; 
vom 18Sten Juli 1831. 
J. mebrerer Verhütung des Einschleppens der Astatischen Cholera in hiesige Lande und 
Beseitigung alles dessen, was eine strenge Handhabung der diesfalls ertbeilten polizeilichen 
Vorschriften, besonders in Absiche auf die Fremdenpolizei, erschweren könnte, und da ins- 
besondere auch zu besorgen steht, daß bei dem weiteren Wordringen jener Krankheit in 
den Kaiserl. Oesterreichischen und Königl. Preußischen Staaten, eine große Anzahl von wan- 
dernden Gesellen, um jener Contagion zu entgehn, in die hiesigen Lande einströmen und 
bierdurch die Gefahr, das Ansteckungsgife auch nach Sachsen herüber zu bringen, vermeh- 
ren, die polizelliche Wirksamkeit erschweren und dem Lande zur Last fallen könnten, so 
siebet sich die unterzeichnete Immediat Commission genöthige, biermit Folgendes zu ver- 
ordnen: 
J. 
Alles Einwandern von Handwerksgesellen aus den Kaiserl. Koͤnigl. Oesterreichischen 
und Koͤnigl. Preußischen Staaten in die hiesigen Lande wird hierdurch, bis auf weitere 
Anordnung, gänzlich untersage. Ausgenommen von diesem Verbote bleiben nur: 
a.) Inländer, wenn selbige entweder in einem inländischen Orte Arbeit suchen, oder 
in ihre Heimath zurückkehren wollen, 
Gesetzsammlung 1831. ( 36 )
        <pb n="196" />
        ( 1r2 ) 
D.) Ausländer, welche nicht den Kaiserl. Oesterreichischen und Königl. Preußischen 
Scaaten angehören und die Königl. Sächs. Lande nur passiren wollen, um in ihre Hei- 
math zu gelangen, vorausgeseht, daß dieß auf einem anderen, die Königl. Sächs. Lande 
niche berührenden, näheren Wege nichk gescheten könne, 
. ) solche Individuen, welche von einem inländischen Künstler oder Handwerksmei- 
ster für seine Werkstatt ausdrücklich bestellt sind und solches sofort und unzweiselhaft nach- 
zuweisen vermögen. 
Doch sind Individuen der unter a. D. und c. bemerkeen Art auch nur dann einzu- 
lassen, wenn sie, und zwar die aus von der Cholera insicirken Gegenden Kommenden, 
in einer Kaiserl. Oesterreichischen oder Königl. Preuß. Contumazanstalt eine Quarantaine 
von zwanzig Tagen ausgehalten haben und solches bescheinigen, oder, was die aus nicht 
inficirten Gegenden der Oesterreichischen Sraaken Kommenden anlange, die durch das Du- 
blicandum vem 15ten Juni dieses Jahres vorgeschriebenen Gesundheitspässe, sowie 
die aus den Königl. Preuß. Staaten rechts der Oder und aus Schlesien Einwandernden, 
die für Reisende aus jenen Gegenden vorgeschriebenen Legitimationskarten, oder dem ge- 
mäß eingerichtete Reiselegitimationen bei sich führen und übrigens sonst über ihr fortwäh- 
rendes Wandern in gesunden Gegenden ein Zweifel niche entstehte. 
Bei befundener Richtigkeit der Legitimationen sind die unter a. und c. gedachten In- 
dividuen auf dem nächsten Wege in den Ort ihrer Bestimmung, die unter D. auf dem 
nächsten Wege zum Auskritkspunkte an der entgegengesehten Grenze, uncer genauer Vor- 
schrist der Reise-Route, und mit der Verwarnung, daß sie bei der Abweichung mie 
achttägiger Gefängnißstrafe werden belegt werden, zu verweisen. 
Diejenigen, welche sonach gar niché einwandern dürfen, sind sofort an der Grenze 
mit der Bedeueung, daß sie bei ekwanigen Versuchen, in die hiesigen Lande einzu- 
dringen, mit Zuchthausstrafe werden belegt werden, zurückzuweisen, oder unter Aussicht 
über dieselbe zurückzubringen. 
II. 
Den das Land hin und wieder durchstreifenden Slavonischen Topfstrickern und Drath— 
arbeitern, sowie den Krainer Wetzsteinhaͤndlern ist der Eiatritt in hiesige Lande fuͤro— 
hin nicht verstattet. 
Die in selbigen Anzutreffenden sind mittelst Marsch-Route auf dem naͤchsten We— 
ge, unter der Bedeutung, im Wiederbetretungsfalle an die Gerichtsobrigkeirten zur Be- 
strasung abgegeben und, nach Befinden, als Vagabunden mit körperlicher Züchtigung be- 
legt zu werden, über die Grenze zu weisen, von der vorgeschriebenen Route Abwei- 
chende durch den Schub auszuschaffen und überhaupt gegen Contravenienren dieser 
Arc, wie angegeben, zu verfahren.
        <pb n="197" />
        (173) 
III. 
Die Einfuhr und das Einbringen von Lumpen, alten Kleidern und Menschenhaaren 
bleibe von nun an, ohne alle Ausnahme, untersage. Im Entdeckungsfalle eines verbots- 
widrigen Einschwärzens solcher Artikel sind dieselben sofort mic polizeilichem Beschlag zu 
belegen und ohne Weiteres, unter angemessener Vorsiche, zu verbrennen. 
IV. 
Eben so kann der Eingang von Wolle aus von der Cholera befallenen Gegenden, 
einschließlich des Königreichs Ungarn, sobald nicht nachgewiesen wird, daß selbige einer 
Reinigung und zwanzigeägigen Contumaz uncerlegen, um deswillen nicht Start finden, 
weil der Umfang der zu Reibenhain errichteten Contumazanstalt die Aufnahme und 
Reinigung von Wolltransporten niche gestatter. 
Dagegen bleibt die Einfuhr von Wolle aus Böhmen und Mähren, wenn selbige 
von den durch das PDublicandum vom 15ten vorigen Monats vorgeschriebenen Ur- 
sprungscertisicaten und Reinheitspässen begleitec ist, zur Zeic noch erlaubt. 
Dafern üuber die Richtigkeie solcher Ursorungs= und Gesundheits-Zeugnisse, oder 
der Contumazscheine der geringste Zweifel entsteht, ist mit deren Einlassung anzustehen 
und vielmehr, unter Einsendung der Zeugnisse, bei der Immediat = Commission anzu- 
fragen. 
Sämmtlichen Provinzial= und Orkspolizei-, ingleichen Grenzbehörden, sowie den 
Grenzwachren und überhaupr allen dabei Betheiligten wird daher solches Alles zur Nach- 
richt und Nachachtung bierdurch bekanne gemache. 
Dresden, den 1 Sten Juli 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera 
verordnete Immediat-Commission. 
von Könneritz. 
H. L. Hausmann, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 26sten Juli 1831.
        <pb n="198" />
        <pb n="199" />
        (4 175) 
Gesetsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
31. 
—idôdh-s “ — 
50.) Mandat, 
die Vergütung der gegen die Cholera-Epidemie zu leistenden Unterthanen- 
wachen betreffend; 
  
vom 1sten August 1831. 
W99, Anton, von GO-E# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 4c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. 
ebun hiermic kund und zu wissen: 
Nach den bestehenden Gesetzen sind die, bei dem Ausbrechen ansteckender Krankbei-= 
ten in dem Auslande, von den Unterthanen zu leistenden Wachen als eine landespoli- 
zeiliche, zu Abwendung drohender Gefahr von dem ganzen Lande nötchige Weranstaltung, 
wozu jeder Uncerthan, soviel es in seinen Kräften stebe, mitzuwirken verbunden ist, un- 
entgeldlich zu verrichten. 
Wir haben jedoch binsichtlich der gegenwärtig gegen das Eindringen der Asiaeischen 
Cholera zu ergreifenden Maßregeln beschlossen, zu Erleichterung dieser den Unterehanen 
obliegenden Verbindlichkeit, in gewissen Fällen eine Vergütung an Diejenigen, welche 
Wachdienste zu leisten haben, verabreichen zu lassen, und deshalb Folgendes zu verord- 
nen, Uns bewogen gefunden. « 
(37) 
Gesetzsammlung 1831.
        <pb n="200" />
        24 176 ) 
F. 1. 
Wegen derjenigen Wachen, welche entweder von ganzen Ortschaften, oder einzelnen 
Bewohnern derselben, sowohl an der Landesgrenze, als auch zu Absperrung eines inner- 
balb des Landes gelegenen ganzen Bezirks, geleistes werden, namentlich auch wegen der, 
in Gemäßheic der Generalverordnung vom 10ten Juni 1831. S. IV. bestellten Wäch- 
ter, soll, von Publication des gegenwärtigen Mandats an, eine Vergütung aus Lan- 
descassen erfolgen. 
G. 2. 
Sie wird auf vier Groschen fuͤr jede 24stuͤndige Wache festgesetzt. 
sJ. 3. 
Dagegen findet eine solche Verguͤtung nicht Statt, wenn bei dem Ausbruche der Krank. 
heit in einem Orte, in dlesem selbst, oder gegen diesen Ork, von den benachbarten Com- 
munen Wachdienste nöthig werden, indem solche zunächst zum Besten der einzelnen Com- 
munen gereichen, und daher auch blos von diesen der erwanige Kostenaufwand, insofern 
die Wache niche von der Commun selbst, sondern durch Lohnwächeer geschieht, zu be- 
streicen ist. 
Wir behalten Uns aber vor, in Fällen, wo die Cernirung eines einzelnen Orts auf 
längere Dauer sich nothwendig macht, die hierbei von den umliegenden Communen gelei- 
steten Wachdienste, nach Befinden, ebenfalls vergüten zu lassen. 
9. 4. 
Die nach §. 1 und 2 zu gewährenden Vergücungen sollen, gegen eine von dem beeref- 
fenden Amtshaupemanne autorisirte Bescheinigung der Obrigkei, in deren Bezirke Mann- 
schaften zur Bewachung gestellt werden, aus derjenigen Casse ausgezahle werden, welche zu 
diesem Behufe dem Amtshauptmanne von der obern Behörde benanne worden ist. 
ß. 5. 
Die Amtshauptleute und Obrigkeiten haben an den Punkeen, wo, in der §. 1 bezeich- 
neten Maße, Uncerthanenwachen angeordnet sind, sich so viel als möglich durch eigne Wahr- 
nehmung davon zu unterrichten, daß die zum Wachdienste erforderlichen Mannschaften wirk- 
lich gestellt, auch dle Wachen gehörig und dem Zwecke entsprechend geleistet und dabel 
Nachläßigkeiten und sonstige Ungebührnisse verhücet werden. 
Mit specieller Rücksicht hierauf sind die betreffenden Ortschaften und Bezirke insonder- 
beit von der Jägerei, den Gensd'armen, den Local-Gerichtspersonen, den Gürerbeschau- 
ern, in Gegenden, wo zugleich Militair aufgestelle ist, vorzugsweise durch letteres fleißig
        <pb n="201" />
        (1r! ) 
zu revidiren, wahrgenommene Unregelmäßigkeicen aber sofort zur Kennkniß der Obrigkeiten 
zu bringen. 
Diese Revision der einzelnen Wachen ist, wo nicht besondere Verhinderungen einereten, 
täglich einmal, jedoch unvermuthec, auch, in soweit es geschehen kann, jeden Tages zu 
andrer Zeit und Stunde, vorzunehmen. 
Die Anzahl der Wachen, und die Orte, wo solche aufzustellen sind, hat jedesmal der 
Bezirks-Amtshauptmann zu bestimmen; auch sind die Revisionen der Wachen unter 
dessen Direction zu veranstalten. 
2#•# 
Die unterlassene Gestellung der Wache ziehe für die Commun, welche solche zu stellen 
gebabe hat, eine Serase von fünf Thalern nach sich. Die Commun hat deshalb ihren 
Regreß an den säumigen Wachter, welcher, wenn die verwirkte Geldstrafe von ihm nicht 
eingebracht werden kann, solche durch Gesängniß oder Handarbeit abzubußen gehalten bleibe. 
Hiernach haben sich die Behörden und Alle, welche es sonst angeht, gebührend zu ach- 
ten; auch ist dieses Mandat, in Gemäsheit des Generalis vom 13ten Juli 1796 und 
des Mandats vom Dien März 1818, zu publiciren. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig uncerschrieben und mic Unserm Königlichen 
Siegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, am 1sten August 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Gortlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
Adolph von Weissenbach. 
Auögegeben zu Dresden, am Zten August 1831.
        <pb n="202" />
        <pb n="203" />
        — 
7 179 ) 
Gesetz sammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
32. 
  
  
  
  
51.) Mandat, 
die Zeit des Dienstwechsels für das landwirthschaftliche Dienstgesinde, inglei- 
chen die Aufhebung der Taxe des freien Gesindelohnes betreffend; 
vom 6ten Juli 1831. 
W95, Anton, von GOXTE Gnaden, König von Sachsen 2c. cc. . 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
tbun hiermit kund, daß Wir, im Betracht der unverkennbaren Nachtheile, welche für das 
Landwirthschaftswesen sowohl, als die Herrschaften und landwirthschaftlichen Dienstbocen 
selbst, aus der Verschiedenheit des Zeitpunkts des gewöhnlichen Wechsels des Dienstge- 
sindes entsteyen, und in Berücksichtigung des in dieser Hinsicht von den im Jahre 1824. 
versammelt gewesenen, getreuen Ständen Unserer Lande geschehenen Antrags, welchem im 
Betreff des Zwanggesindes bereics durch die, in dem Mandate vom 13ten August 1830. 
die Rechtsgrundsätze über Frohn= und Dienst-Sachen betreffend, enthaltene Bestimmung, 
wonach der Dienstwechsel des Zwanggesindes überall nur zu Neujahr Statt finden soll, 
Gesetzsammlung 1831. 38 )
        <pb n="204" />
        (180 ) 
entsprochen worden ist; sowle in Erwaͤgung, daß die in der Gesindeordnung vom 16ten 
November 1769. Tit. II. aufgestellten Bestimmungen uͤber die Lohntaxe, den gewuͤnschten 
Vortheil nicht gehabt haben und den dermaligen Preißen nicht mehr angemessen erscheinen, 
Folgendes zu verordnen, Uns bewogen gefunden haben, und daher hierdurch verordnen: 
C. 1. 
Der gewoͤhnliche jaͤhrliche Dienstwechsel des freien landwirthschaftlichen Dienstgesindes 
soll kuͤnftighin ebenso, wie solches in Unserm, die Bekanntmachung allgemeiner Rechts— 
grundsaͤtze uͤber Frohn- und Dienst-Sachen betreffenden Mandate vom 13ten August 1830. 
6. 60. im Bezug auf das Zwanggesinde bereits verordnet worden, nur zu Neujahr 
Statt finden. 
. 2. 
Ausgenommen davon sind 
1) die Schafmeister und Schafknechte, für welche der Zeitpunkt des Dienstwech- 
sels hierdurch auf Johannis festgesetzt wird, und 
2) die Winzer, in Ansehung welcher es bei der Verordnung der Landesregierung 
vom 101#en August 1818., wodurch der erste März als Zeitpunkt des ge- 
wöhnlichen Dienstwechsels derselben bestimme ist, bewendec. 
. 3. 
Ist in den zur Zeit der Publication dieses Mandaks für das laufende oder für die 
sfolgenden Jahre geschlossenen Miecthverträgen eine andere An- und Abzugszeit ausdrücklich 
bestimme, so bewendet es bei derselben, sofern niche beide Theile über eine Abänderung 
sich einverstehen; jedoch soll bei ausdrücklicher oder stillschweigender Verläángerung solcher 
Verträge die gesetzlich bestimmte Abzugszeit eintreten. 
F. 4. 
Die in der Gesindeordnung vom 1 6ten November 1769. Tit. II. fuͤr das landwirth- 
schaftliche Gesinde und die Tageloͤhnerarbeit festgestellten Lohnsaͤtze, nebst den darauf Be- 
zug habenden Bestimmungen, sind aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
        <pb n="205" />
        (4 181 ) 
Urkundlich haben Wir dieses Mandatc, welches, zu Jedermanns Nachachtung, in der 
durch das Generale vom 13ten Juli 1796. und das Mandac vom 1 9ten März 1818. 
vorgeschriebenen Maße, bekanne zu machen ist, eigenhändig untcerschrieben und mit Unserm 
Koniglichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, den 6ten Juli 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Julius Traugott Jakob von Könneritz. 
  
Christian Lebreche Noßky, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 12ten August 1831.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        ) 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
33. 
—ui —“ 
  
52.) Generalverordnung des Geheimen Finanz-Collegi, 
die Accisverrechtung der Fabrikate der inländischen Eisenhammerwerke, Drath= 
fabriken und Arsenik-, Schwefel= und Vitriolwerke betreffend; 
vom 4ten August 1831. 
S. Königl. Majestät und Se. des Prinzen Mitregenten Königl. 
Hohe#t haben, im Verfolg der von den Besihern mehrerer inländischen Eisenhammer- 
werke, Drathfabriken und Vitriol-, Schwefel= und Arsenikwerke, rücksichtlich der Ab- 
gabenverhältnisse, angebrachten Beschwerden und Anträge, zu mehrerer Erleichterung 
derselben und zu Besörderung des Absatzes ihrer Fabrikate innerhalb Landes, anzuord- 
nen geruhet, daß 
1.) versuchsweise auf ein Jahr die städtische Eingangs-Generalaccise, sowie die 
Dorfhandels-Accise von Guß-, Roh-, Bruch-, Stab-, Schien., Zain= und Reifeisen, 
sewie von schwarzen und weißen Blechen, bei Versendungen von inländischen Ham- 
merwerken in städtische Niederlagen, oder an die ersten Abnehmer in Städten und 
auf dem Lande, gegen Hüttenbescheinigungen, erlassen, 
2.) umer gleichen Voraussetzungen und ebenfalls versuchsweise auf ein Jahr, die 
städtische Eingangs-Generalaccise und die Dorfhandels-Accise von den übrigen Fa- 
brikaten der Eisenhammerwerke, ingleichen von denen der Drathfabriken und der 
Arsenik-, Vitriol= und Schwesfelhücten sortan nur mic der Hälfte der tarifmäßi- 
gen Säße vernommen, und 
Gesessammlung 1831. 39 )
        <pb n="208" />
        (184 ) 
3.) die Bestimmung, zufolge welcher gegossene eiserne Oefen und andre Eisenguß- 
Waaren, infofern sie nach dem Gusse nicht noch einer weitern Bearbeicung unterle- 
gen haben, bei der städtischen Eingangs-Generalaccise nur mit zwei Groschen — 
vom Cenener vernommen worden sind, künftig nur auf inländische dergleichen Waa- 
ren eingeschrärkc, für die ausländischen aber der Tarifsaß von sechs Groschen — 
für den Centner in Anwendung gebracht werde. 
Zugleich haben Se. Königl. Majestät und Se. des Prinzen Mitregenten Königl. 
Hoheic die Aufhebung der in dem Grenzaccis-Tarife enthalenen Bestimmung, nach welcher 
das aus dem Preußichen Antheile der Lausiß eingehende Gußeisen, anstate mit sechs 
Groschen —= nur mit einem Groschen vom Centner, ingleichen das Stab-, Schien- 
und Zaineisen, welches aus dem Preußischen Herzogihume Sachsen in die Aemter rechts 
der Elbe eingeführt wird, anstatt mic sechzehn Groschen —., nur mir sieben Gro- 
schen —- vom Cemtner zu vernehmen gewesen ist, zu versügen geruher; und es ist sonach 
dos aus dem Königreiche Preußen in hiesige Lande eingehende Eisen aller Art fortan ohne 
Unrerschied nach den allgemeinen Grenzacci-Tarifsäen zu vernehmen. 
Diese Allerhöchsten Anordnungen werden andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, 
und es haben sämmtliche Accisbeamte und Accisofficianten in den alten Erblanden und 
der Oberlausit denselben gehörig nachzugehen. 
Dresden, den Aten August 1831. 
Königl. Sächs. Geheimes Finanz-Collegium. 
von Zeschau. 
. L. von Zahn.
        <pb n="209" />
        53.) Mandat, 
die unerlaubte Vervielfaͤltigung von Werken der bildenden und zeichnenden 
Kuͤnste betreffend; 
vom 10ten August 1831. 
Wog, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. tc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
thun blermie kund und zu wissen: 
Do zeither eine Verschiedenheit der Meinungen darüber Srate gefunden hat: ob und 
unter welchen Voraussehungen die Nachbildung von Kupfeistichen und Zeichnungen als 
unerlaubt zu betrachten sei, so finden Wir süc nöthig, deshalb Folgendes zu verordnen: 
Jede ohne die Cinwilligung Dessen, der das zuerst erschienene Kunstwerk hervorgebracht, 
oder Dessen, der das Verlagsrecht daran erworben hat, bewirkte Nachbildung von Kupfer- 
stichen, Lirhographieen und andern ähnlichen, durch den Diuck vervieliäleigten Werken der 
bildenden und zeichnenden Künste, welche in mehreren Exemplaren geferrigt und zum Han- 
del bestimme ist, uncerliege dem gegen den Büchernachdruck bestehenden gesehlichen Ver- 
bote und den desfallsigen Strafbestimmungen in folgenden drei Fäilen: 
1.) wenn entweder die Nachbildung in allen Theilen die gleiche Größe des Oeiginals 
bat, oder 
2.) wenn solche dieselbe Brauchbarkeit zu wissenschaftlichen oder andern Zwecken, wie 
das Original, gewähre und diese die Hauptabsicht, die Kunst der Darstellung aber dabei 
nur Mittel zum Zweck ist; oder 
3.) wenn dem Künsller oder rechtmäßigen Verl'ger bei einzelnen Kunstunternehmun- 
gen, bei welchen Zweisel darüber entstehen könnten, ob solche unter die vorstehend be- 
zeichneten zu rechnen seien, oder die mit besonderem Aufwande von Mühe, Zeit und Ko- 
sten verbunden sind, das Recht der alleinigen öffemlichen Bekanntmachung durch ein aus- 
drückliches Privilegium, nach vorgängiger Erörterung der Sache, ertheilt worden ist. 
Diese Privilegien sind beim Kicechenrathe zu suchen.
        <pb n="210" />
        ( 186 ) 
Hiernach haben sich Unsere Collegien, Dicasterien und Obrigkeicen, auch sonst Alle, 
die es angeht, gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig uncerschrieben und mir Unserem 
Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, den 10en August 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
Franz Heimich Wolf von Schindler- 
Aurgegeben zu Dresden, am 1 Zren August 1831.
        <pb n="211" />
        Gesetzfämmlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
34. 
54.) Verordnung, 
die Reiselegitimationen der Inländer betreffend; 
vom 13ten August 1831. 
D. die nöthige Aufsiche über die aus Gegenden, welche von der Asiatischen Cho- 
lera bereits ergriffen, oder ihnen nahe gelegen sind, kommenden Fremden nur als- 
dann vollständig ausführbar ist, wenn von den Reisenden die Inländer eben so, wie die 
Ausländer, in Hinsicht ihrer Legitimation der genauesten Controle unkerworfen werden, die 
Annäherung der Gefahr aber zu erhöhter Worsicht auffordert; so wird zu solchem Behuf, 
und um die dießfallsigen Maßregeln mic denen der benachbarten Scaaten in Uibereinstim- 
mung zu bringen, biermit Folgendes festgesetz: 
4. 
Jeder Inländer ist, bis auf weitere Verordnung, bei Reisen im Inlande, wobei er über 
Nache ausbleibt, und mic einem förmlichen Reisepasse nicht versehen ist, oder sich versehen 
will, eine besondere Legitimationskarte bei sich zu führen verbunden. Diese Karte ist 
nach dem Schema unter O einzurichten, und muß, außer dem Namen, den Scand, Wohn- 
ort und das ohngefähre Alter des Inhabers, den Zweck und die Dauer seiner Reise, für 
die sie allein Gültigkeit hac, auch wenigstens eine allgemeine Reiseroute enthalten. 
Wegen dieser Legitimationskarte gilt die in Hinsicht der Reisepässe bestehende Vor- 
schrift, daß nur die ordentlichen Polizeiobrigkeiten zu deren Ausstellung in Ansehung der 
innerhalb ihres polizeilichen Bezirks wohnenden Personen befugt sind, insofern nichc nachste- 
bend eine Ausnahme davon gestattet ist. 
3. 
Es kann naͤmlich unter den Bedingungen, unter welchen einem Auswaͤrtigen ein foͤrm- 
licher Reisepaß ertheilt werden mag, von der Obrigkeit auch fuͤr eine in ihrem Bezirke nicht 
wohnhafte Person eine Legitimationskarte ausgestellt werden; in diesem Falle ist jedoch je- 
Gesetzsammlung 1831. 40
        <pb n="212" />
        ( 188 ) 
desmal niche nur die Art und Weise, wie der Inhaber sich legitimirt hat, sondern auch die 
Dauer seines Aufenthalts an dem Orte der Ausstellung und der letzte vorherige Aufenthalts- 
ork auf dem Scheine genau anzugeben. 
4. 
An den Orten, wo die Polizeiobrigkeit nicht wohnhaft ist, sind die Lokalgerichtsperso— 
nen ermaͤchtiget, zu Reisen nicht uͤber fuͤnf Meilen im Inlande Legitimationskarten zu 
ertheilen; es haben aber solche blos innerhalb dieser Entfernung, von dem Orte der Ausstel- 
HNlung an gerechnet, Guͤltigkeit. 
5. 
Den Reisenden liegk ob, in jedem Nachcquartiere die bei sich führenden Legitimations- 
Karten, bei Vermeidung, daß außerdem auf dieselben keine Rücksicht genommen wird, 
visiren zu lassen. Eben so muß die Visirung der Pässe in jedem Nachtquartiere erfolgen. 
An Orten, wo die Polizeiobrigkeic nicht wohnhafe ist, kann das Visiren durch die Ge- 
richtspersonen geschehen. 
6. 
Weder für die Ausstellung der Legicimationskarken, noch für das Visiren dersel- 
ben, darf irgend eklwas an Kosten gefordere werden. 
7. 
Von der Verpflichtung, besondere Legitimationskarten bei sich zu führen, sind al- 
lein die auf ODienstreisen begriffenen Militairpersonen, welche sich deshalb durch ihre 
Dienstordre auszuweisen vermögen, so wie die Gendarmen, ausgenommen. 
8. 
Soviel dagegen die oͤffentlichen Beamten und Diener, ingleichen solche Personen be— 
trifft, die in ihrem Berufe öftere und zuweilen schleunige Reisen zu unternehmen genöthi- 
ger sind, als Geistliche, Advocaten, Aerzte, Geburtshelfer, Hebammen; so soll zwar bei 
diesen die §. 1. angeordnete Bescheinigung ebenfalls niche erforderlich seyn; es müssen aber 
dieselben sich mic einem von ihrer vorgesehten Behörde, oder von der ordentlichen Polizei- 
Obrigkeit ihres Wohnorts auszustellenden Zeugnisse, das sie wegen ihres Amtes oder Be- 
rufes und zu den in solchem vorzunehmenden Reisen gebörig legitimiret, versehen und 
zu dessen Vorzeigung zu jeder Zeit bereit seyn. 
9. 
In Ansehung der Wiktualienhändler und Boken, welche an gewissen Tagen zwischen 
bestimmten Orten zu verkehren haben, wird von den vorstehenden Vorschriften eine Aus- 
nahme in sofern gestactec, als denselben die Legitimationskarte für diesen regelmäßigen 
Verkehr jedesmal auf die Dauer einer- bis zwei Wochen ausgestellt werden mag. Des- 
gleichen verkritt bel den im Inlande wandernden inländischen Handwerksgesellen die Seelle 
der Legitimationskarte das Wanderbuch, mic der Bestimmung jedoch, daß rücksichtlich 
dieser, wie jener Reisenden die Anordnung wegen des Visirens, 9. 5., ihre volle Anwen- 
dung behält.
        <pb n="213" />
        ( 189 ) 
10. 
Sobald in einem Orte des Inlandes die Cholera ausbrechen sollée, darf innerhalb ei- 
nes Umfangs von drei Mellen nicht nur von den Polizeibehörden eine Reiselegitimation 
irgend einer Art niché weiter ausgestellt werden, sondern es haben auch dieselben sodann 
die, nach §. 9., ertheilcen und noch niche abgelaufenen Bescheinigungen den Inhabern wie- 
derum abzufordern. 
Ist um den angesteckten Ore sofort ein Cordon gezogen worden, so können zwar Legiei- 
mationskarten für die außerhalb des Cordons wohnenden Individuen auch innerhalb ei- 
ner größern Nähe ertheilt werden, aber nur erst nach Ablauf von 10 Tagen, nachdem 
der Cordon aufgetreten ist. 
11. 
Was wegen der aus Rußland, Polen, Galizien, aus der Gegend von Danzig und 
aus den K. K. Oesterreichischen Staaten kommenden Fremden in dem Publicaudo vom 
15ten Juni dieses Jahres §. 9. angeordnet worden, wird nunmehr auf alle Reisende da— 
hin erstreckt, daß Posthalter, Fuhrleute, Schiffer, Gastwirthe, Herbergsvaͤter und Pri— 
vatpersonen, welche einen Reisenden, der nicht einen guͤltigen, im letzten Nachtquartiere 
visirten Paß, oder, wenn er ein Inlaͤnder ist, eine Legitimationskarte von der bemerkten 
Beschaffenheit, oder Wanderbuch, bei sich fuͤhrt, oder auf die angegebene Art als oͤffentli— 
cher Beamter oder Diener sich ausweist, ohne Anzeige bei der Obrigkeit und deren Geneh- 
migung, weiter befoͤrdern oder aufnehmen, in die angedrohte. Strafe von 20 Thalern verfallen. 
Jeder Reisende, welcher ohne die vorgeschriebene Legitimation betroffen wird, ist an- 
zuhalten und, wenn sich Umstaͤnde ergeben, die ihn als verdaͤchtig erscheinen lassen, unter 
Contumaz zu stellen, außerdem aber, mit genauer Vorschreibung der Reiseroute, an 
seinen Wohnort zuruͤck zu senden. 
13. 
Wer die ihm ertheilten Bescheinigungen dazu misbraucht, daß er nicht legitimirten 
Personen damit zu ihrem Fortkommen behuͤlflich ist, hat, nach Maßgabe der dabei vor- 
kommenden Gefaͤhrde, Gefaͤngnißstrafe von acht Tagen bis zu vier Wochen zu gewarten. 
14. 
Vorstehende Worschriften treten mit dem 1sten September dieses Jahres in Kraft. 
Gegenwärtige Verordnung ist, in Geméßheit des Generalis vom 13cen Juli 1796. 
und des Mandaks vom Deen März 1818., zu publiciren. 
Dresden, den 13ten August 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera verordnete 
Immediat-Commission. 
von Konneritz. 
H. L. Hausmann, 8. 
( 40“ )
        <pb n="214" />
        Gebuͤhrenfrei. 
— 
Legitimationskarte, 
gültig nur für die Dauer der unten bemerkten Reise. 
  
wird zu der Reise, welche d selbe, um 
. ... vwon hier uͤber .. 
nach . und von da nach 
zurück innerhalb der nächsten 
machen, undg 
4 0 
4 0 4 · ri 
4 
„. unereken will, in Gemssheit der 
Verordnung vom 13en August 1831., zum Ausweis über den guten 
Gesundbeitszustand 
Heimath die gegenwärtige Legicimationskarke bierdurch ereheile. 
Gegeben zu 
½□ 
Anmerkungen: 
1.) Diese Karte ist in jedem Nachtquartiere zu visiren. 
Uncerschrife. 
2.) Wenn der Inhaber derselben sie einem Andern giebt, um ihm dadurch zu seinem 
Fortkommen zu verhelfen, so verfällt er in eine Strafe von acht Tagen bis zu vier 
Wochen Gefängniß.
        <pb n="215" />
        (∆ 191 ) 
55.) Generalverordnung, 
wegen der, mit Rücksicht auf die Leipziger Michaelismesse, gegen das Ein- 
schleppen der Asiatischen Cholera zu treffenden Maßregeln; 
vom 22sten August 1831. 
Dee bis jetzt zu Verhükung des Einschleppens der Asiatischen Cholera angeordneten Maß- 
regeln sind nur für die gewöhnlichen Verhälenisse und den damit verbundenen Verkehr zu 
berechnen gewesen. Das Herannahen der Leipziger Michaelismesse, das dadurch nothwen- 
dig entstehende Zusammendrängen von Menschen und Waaren aus allen Welegegenden auf 
einen verhältnißmäßig kleinen Plaß, gebiecet erhöhte Vorsiche. Es soll daher zwar, aus 
Rücksicht auf das Wobl des ganzen Landes, die Messe zur gewöhnlichen Zeie und in der 
gewöhnlichen Maße auch diesmal gehalken werden; es wird aber, um so viel möglich die 
Besorgniß, daß durch den größern Handelsverkehr die Cholera eingeschleppe werden möchte, 
zu entfernen, mice Berücksichtigung der in Frankfuré an der Oder angewendeten, durch Er- 
fabrung bewährten Maßregeln, Folgendes andurch verordnet: 
1. 
Vom Sten September 1831 bis mit dem 31sten October werden Personen und 
Waaren, ohne Unterschied, nach Leipzig nur dann eingelassen, wenn sie sich uͤberhaupt uͤber 
ihren unverdächtigen Gesundheitszustand vollständig, in der G. 6 angegebenen Maße, auszu- 
weisen vermögen. Kommen sie aus dem Auslande, so müssen sie, und zwar Reisende so-
        <pb n="216" />
        ( 192 
wohl, als Waarenführer, folgende Seraßen innehalten und an dem dabei bemerkten An- 
meldungsorte ihre Legitimationen zur Prüfung und Beschelnigung des Eintrites vorweisen. 
Straßen. Anmeldungsorte. 
1.) auf der Grottau-Zitkauer, Ullersdorf. 
2.) Neustade-Rumburger, Langenburkersdorf. 
k) Elbe uber Schandau, Schmelke. 
4.) Pirna-Peterswaldaer, Höllendorf. 
5.) Reitzenhainer, Reitzenhain. 
C.) Annaberg-Karlöbader, Wiesenthal. 
7.) Schneeberg. Karlsbader, Wildenthal. 
8.) Eger-Adorfer, Schönberg. 
9.) Görlitz-Reichenbacher, Oelisch. 
10.) Hoyerswerda-Königsbrücker, Großgrabe. 
1.) Torgau-Eilenburger, Taucha. 
.) Delißscher, Wiederissch. 
13.) Halleschen, Haynichen. 
14.) Cassel-Merseburger Lindenau. 
15.) Frankfurt= Lützner, 
16.) Zeit-Pegauer, Zwenkau. 
17.) Alrenburg-Bornaischen, Benndorf. 
18.) Hoͤfer, Ullitz. 
2. 
Außerdem bleibt auch fuͤr den obgedachten Zeitraum die bereits im Bezug auf die 
Naumburger Messe getroffene Bestimmung, daß alle Personen und Waaren, welche aus 
Gegenden rechts der Elbe herkommen, diese nur bei Merschwitz und Meißen uͤber— 
schreiten duͤrfen, und daselbst, so wie die mit der ordinairen oder Eil-Post aus jenen Ge— 
genden kommenden Reisenden und Postguͤter in Dresden beim Hofpostamte ihre Legitima— 
tionen pruͤfen und visiren lassen muͤssen, in voller Guͤltigkeit.
        <pb n="217" />
        (193 ) 
Diejenigen rechts der Elbe berkommenden Frachtführer, welche erwa in Dresden die 
Elbe überschreicen und auf dem linken Ufer über Nossen nach Leipzig fahren wollen, haben 
ibre Legitimationen in den Thoren zu Neustade--Dresden von den Officiancen prüfen und, 
nach befundener Richrigkeie, bescheinigen zu lassen. 
3. 
Alle Grenzbehoͤrden, ingleichen die an den Elbuͤbergangs. Punkten angestellten Beamten, 
werden daher hierdurch angewiesen, mit Strenge die ihnen vorzuweisenden Legitimationen 
zu pruͤfen, zu visiren und insbesondre Diejenigen, welche rechts der Elbe herkommen und 
ihren Weg nach Leipzig nehmen wollen, an die genannten Punkte an der Elbe zu instradiren. 
4. 
Um den unmittelbaren Andrang von Menschen und Waaren von der Stadt Leipzig 
abzuhalten und die noͤthige Controle fuͤhren zu koͤnnen, wird ferner in geringer Entfernung 
von der Stade Leipzig, um dieselbe berum, ein Rayon von Büreau's gebildee. Derglei- 
chen Büreau's werden errichtet: 
Straßen. Büreau's. 
1.) auf der Dresdner Seraße . in Borsdorf, 
2.) - WFeochlitz--Grimmaischen in Liebertwolkwitz, 
3.) Höfer. . . . in Wachau, 
4.) . Peagauer . . . in Zwenkau, 
5.0) Frankfurc-Casseler . .inLindenau, mit den Ein— 
6.) = Halleschen . . in Haynichen, gangspunkten 
7.) - Berliner . in Wiederitzsch, vereinige. 
8.) - Eilenburger in Taucha. 
und es muͤssen daher alle vom Auslande kommende Personen und Waaren, ingleichen alle 
inländische Reisende und Waaren, die sich außerbalb jenes Rayons befinden, wenn sie sich 
während der Zeit vom 6cen Sepcember bis mie 3 1sten Occober Leipzig nähern wollen, 
eines dieser Büreau's passiren, ihre Legitimationen daselbst zur Prüfung vorweisen und visi- 
ren lassen. Alle übrige nach Leipzig führende Wege bleiben für jenen Zeitraum verboten,
        <pb n="218" />
        (∆ 194 „) 
und werden, um Irrungen und daraus enestehende Unannehmlichkeiten für die außerhalb 
des Rayons berkommenden Reisenden und Waarenführer zu vermeiden, da, wo sie in den 
Wegen einfallen, durch Warnungskafeln bezeichnet, welche zugleich auf den nach dem be- 
treffenden Büreau führenden Weg hinweisen. 
5. 
Personen und Waaren, welche, ohne eines der §. 4 bezeichneten Rayon-Büreau's pas- 
sirt zu haben, sich Leipzig nahen, werden unbedinge und ohne Ausnahme, gleichviel, ob sie 
übrigens mie gnügender Legitimatlon versehen sind oder nicht, an den Thoren der Stade 
auf das Rayon-Büreau zurückgewiesen. 
6. 
In Ansehung der resp. an den Grenzen und Rayon--Büreau's zu fordernden egitima= 
tionen wird Folgendes bestimme: 
1.) Bei Personen aus dem Inlande gnügen die, nach Maßgabe der Verordnung vom 
1 309en August 1831, auszustellenden Legitimationskarten und die sonst darin in 
dieser Hinsiche enthaltenen Bestimmungen; es müssen jedoch Inländer selbst in dem 
Falle während des erwähnten Zeitraumes mie solchen Karten versehen seyn, wenn sie 
gleich nicht über Nache in Leipzig bleiben wollen. Bei Waaren des Inlandes 
gngen Ursprungscertificake oder Lagerzeugnisse. 
2.) Für Personen und Waaren, die aus angesteckten Gegenden kommen, oder dieselben 
durchreiset haben, gile die allgemeine Bestimmung, daß sie nur dann zugelassen wer- 
den dürfen, wenn sie die vorschriftsmäßige Contumaz und Reinigung abgehalten und 
darüber ein hinlängliches Zeugniß aufzuweisen haben, oder, was die Personen be- 
trifft, darthun können, daß sie 20 Tage lang zuletzt durch unverdächtige Gegenden 
gereist find. 
3.) Bei rechts der Oder berkommenden Personen und Gegenständen ist insbesondere die 
unterm 1 7ten August (. Leipziger Zeit. N. 198) bekannte gemachte Vorschrift zu 
berücksichtigen, nach welcher sie enrweder ebenfalls nur gegen Vorzeigung von Con- 
tumazscheinen, oder doch wirklicher Gesundheits= und NReinheits-Pässe, die auf
        <pb n="219" />
        (195 ) 
einem Uibergangspunkte an der Oder visirt und den Beilagen A. B. C. gemaͤß ein- 
gerichtet seyn muͤssen, eingelassen werden sollen. 
Mit Gesundheits= und Reinheits-Pässen nach dem nämlichen Schema müssen 
auch alle Personen und Waaren versehen seyn, die aus den noch nicht angesteckeen 
Gegenden der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Staaten berkommen. 
4.) Personen und Waaren aus andern Gegenden des Auslandes müssen sich entweder 
durch besondere Gesundheits= und resp. Reinheits-Zeugnisse, oder durch auf diesen 
Umstand insbesondere mie gerichtete Pässe und Legitimationskarken ausweisen. 
7. 
Alle Legitimationen werden, wenn sie auf den Rayon-Büreau's für ausreichend befun- 
den worden sind, daselbst abgestempelt und sodann in dem betreffenden Thore der Stade 
Leipzig vorgezeigt. 
8. 
Zur Unterstützung der Controlmaßregeln werden an den Rayon-Büreau's um Leip- 
zig berum Militair-Commando's aufgestellt; auch soll die ganze durch den Rayon ge- 
bildete Linie um Leipzig durch Millkair abpatroulliré werden. 
0. 
Die Einwohner innerhalb des nach §. 4. um Leipzig gezogenen Rayons werden zwar, 
auch ohne ein solches Rayon-Büreau zu passiren, nach Leipzig eingelassen, müssen jedoch 
ebenfalls mit den in der Generalverordnung vom 1 3ten August für Inländer vorgeschriebenen 
Legitimationskarten versehen seyn, selbst wenn sie niche in Leipzig übernachten wollen. 
Sie haben diese Karten in den äußern Thoren Leipzigs vorzuweisen. 
10. 
Pack-, Buͤndel- oder sogenannte Troͤdeljuden und Musikanten, ingleichen Equilibri— 
sten, Marionettenspieler und andere in diese Klasse gehoͤrige Personen, werden gar nicht in 
die Stadt gelassen und sind daher sofort an den Grenzen, oder doch an dem Büreau oder 
Gesetzsammlung 1831. ( 41 )
        <pb n="220" />
        (∆ 196 ) 
Stadtthore, welches sie passiren wollen, ohne Rücksicht auf ihre etwaige Legitimation, zu- 
rückzuweisen. 
11. 
Ebenso ist der Hausirhandel waͤhrend der diesmaligen Leipziger Messe verboten, und 
werden die denselben betreibenden Personen, dafern sie in die Stadt selbst gelangt seyn sollten, 
aus derselben gewiesen werden. Es wird aber die staͤdtische Behoͤrde dafuͤr sorgen, daß den 
Inlaͤndern in Hinsicht auf die Erlangung von Meßstaͤnden und sonst thunlichste Erleichterung 
geschafft werde, damit sie, anstatt zu hausiren, den Kleinhandel an gewoͤhnlichen Meßstaͤn- 
den betreiben koͤnnen. 
12. 
Sollee bis zum Eincrikke der Messe, oder während derselben, die Asiarische Cholera derge- 
stalt rasche Vorschritte gegen das Königreich Sachsen machen, daß Personen oder Waaren 
aus insicirten Orten abgingen, die noch durch keinen Cordon von Sachsen gekrenne wären, 
oder doch aus solchen Gegenden, in denen, kurz nach Abgang der Personen oder Waaren, amt- 
lichen Nachrichten zufolge, die Krankheit sich gezeigt bätte, so sind dergleichen Personen und 
Waaren, dasern sie nicht einen Aufenthalt von zwanzig Tagen in völlig gesunden Gegenden 
darthun können, sofort an der Grenze, resp. an den Anmeldungspunkten, und wenn sie den- 
noch in das Land gedrungen seyn sollten, an dem betreffenden Rayon -Büreau oder Stadtthore, 
(Cl. S. 4. und 5.) in der Regel (cl.# S. 18.) über die Grenze zurück zu cransporkiren. 
13. 
Ausländische istaelitische Kauf= und Handelsleute, welche in Leipzig die Messe besuchen, 
haben sich, wenn sie nicht auf andere Weise hinsichtlich ihres Vermögens sich legitimiren können, 
oder sonst schon als wohlhabend in Leipzig bekanne und accreditirt sind, durch Production eines 
baaren Vermögens von wenigstens einhundert Thalern oder Werth, bel der städrischen 
Polizeibehörde, welcher diese Prüfung lediglich überlassen bleibe, auszuweisen, widrigenfalls 
werden sie sosort vom der Scade gebracht. 
14. 
Alle in die Stadt Leipzig kommende inlaͤndische und auslaͤndische Fremde haben sofort,
        <pb n="221" />
        197 ) 
und laͤngstens binnen 24 Stunden, ihre Paͤsse am Thore abzugeben, wogegen sie die Aufent- 
halts- und Sicherheitskarten gewoͤhnlichermaßen erhalten. 
15. 
Wer die aͤußern Thore der Stadt, wenn auch nur auf kurze Zeit, verlassen will, hat in 
dem Thore, welches er passirt, seine Sicherheitskarten vorzuzeigen. Es haben sich daher 
zu diesem Behufe auch die Einwohner Leipzigs ohne Unterschied und mie Inbegriff der Seu- 
direnden, insofern sie die dußern Scadtthore verlassen wollen, dergleichen Sicherheitskarten 
resp. von der städtischen und akademischen Behörde zu verschaffen. 
16. 
Diese Sicherheitskarken werden ein für allemal auf die Dauer der in dieser Ver- 
ordnung vorgeschriebenen Maßregeln und unentgeldlich, insofern nicht damie die bisher 
schon üblich und zu bezahlen gewesene Aufenthaltskarte verbunden wird, welchen Falls es we- 
gen der Bezohlung bei dem Herkommen bewendet, ercheilt. 
17. 
Jeder Mangel an hinlanglicher Legitimation, worin er auch immer bestehe, hat die Zu- 
rückweisung der Person oder Waare zur Folge. 
Einheimische oder Fremde, die sich ohne Sicherheitekarte aus der Seadt entfernt baben, 
werden, wenn sie nicht auf andere glaubhaftce Weise ihre Identität nachzuweisen vermögen, 
nicht wieder Hereingelassen. 
18.— 
Personen aus verdächtigen Gegenden werden, wenn ihre Legitimation niche völlig 
unzweifelhaft ist, eben so wie solche, die legitimirt, aber erkranke sind, der ärztli- 
chen Untersuchung unterworfen und, nach Besfinden, wenn ihre Zurückweisung aus ir- 
gend einem Grunde unstatthaft ist, da nöthig, in eine deshalb errichtete Contumazanstale 
gebracht. 
19. 
Alle Polizeibehoͤrden, ingleichen die an den Grenzen und Rayon-Büreau's angestellten 
41
        <pb n="222" />
        (% 108 ) 
Officianten werden hiermit zur genauesten Aufmerksamkeit angewiesen; und es ist insbefondere 
die Prüfung der Legitimarionen aller Reisenden des In= und Auslandes, ingleichen al- 
ler Waarentransporte, mit Sorgfalt und Strenge zu bewerkstelllgen. Die Gleits= und 
Acciscommissarien haben daher während dieser Zeit vorzüglich den ibrer Aussicht un- 
tergebenen Bezirk öfters zu revidiren und vorkommende Ungebührnisse oder Nachlässig= 
keiten sofort abzustellen, oder schleunigst zur Anzeige der vorgesehten Behörde zu bringen. 
20. 
Auch werden die städtischen Accisofficianken andurch angewiesen, der Polizeibe- 
börde, bei Ausführung der hier angeordneten gesundheitspolizeilichen Maßregeln, kräftigst 
Beistand zu leisten und sich den dieserbalb an sie ergehenden Anordnungen gemäß zu 
bezeigen. 
21. 
Alle vorstehend getroffenen Bestimmungen leiden auch auf die mit Post kommenden 
Personen und Waaren Anwendung. Es erfolgt jedoch die Pruͤfung der Legitimationen 
der mit den ordinairen Fahrposten, Diligencen, Packposten und Eilwagen ankommen- 
den Personen und Güter nicht von den Rayon-Büreau's, sondern durch die Postbebörde, 
als weshalb das Oberpostame zu Leipzig die deshalb erforderlichen Anordnungen zu 
treffen hat. 
22. 
Das MVisiren der Pässe und Zeugnisse an den Grenzen, auf den Büreau's und in 
den Thoren geschieht unentgeldlich. 
23. 
Alle auf dem Rayon-Büreau anzustellenden Officianten haben sich, waͤhrend ihrer 
Anstellung daselbst, allen Anordnungen der staͤdtischen Behoͤrde zu Leipzig, oder der von 
derselben zu ernennenden Deputation, zu unterwerfen und von ihr die erforderlichen spe- 
ciellen Instructionen zu erwarten. 
Nach vorstehender Verordnung, welche, nach Maßgabe des Generalis vom 13ten 
Juli 1796 und des Mandats vom Oten Maͤrz 1818, zur allgemeinen Kenntniß zu
        <pb n="223" />
        ( 190,) 
bringen und welcher außerdem von den Provinzialbehörden, durch Insertion in die Wo- 
chen= und Tageblätter, möglichste Publicieä zu geben ist, haben sich alle Bezirks= und 
Ortsbehörden, Grenzwächter und Officiancen der Conkrol= Büreau's, Accis= und Geleits- 
beamten und Alle, die es sonst angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 22sten August 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera 
verordnete Immediat-Commission. 
von Könneritz. 
H. L. Hausmann, 8.
        <pb n="224" />
        (200) 
A. Gesundheit spaß 
—— —. — — 
Name, Vorname und Stand sSignalement Woher der. Wohin er zu Turechenhe zunt welche 
des Reisenden. deselben. selbe kömmt. reisen gedenkt. er * agen nrese 
ill. ill. 
  
  
  
  
  
  
  
Ort. Amtssiegel. Namensunterschrift der den Paß ausstellenden 
Datum Ortsbehoͤrde. 
Bemer 
1.) Dieser Paß hat nur an dem Grenz-Zollamte, auf welches er lautet, seine Gültigkeit. 
2.) Eben so gilt er nur für die zur Reise bis an die Grenze erforderliche Zeit, nämlich für 
Wochen, Tage, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
O3.) An keinem der Oerter, wo übernachtek worden ist, darf das Visirenlassen dieses Passes unter- 
bleiben. Wäre gegen einen der genannten Punkte gefehlt, so würde der Reisende an der Grenze 
den Vorschriften unterliegen, welche für die aus wirklich iyficirten Gegenden Kommenden bestehen.
        <pb n="225" />
        für Reisende. 
——— —— — — — — — 
Gesundheitszustand des 1. — 
Ortes, von welchem ers Mitgefuͤhrte Bagage. Angabe 
  
  
  
  
  
  
Straße, auf welcher · Ob sich ter, wo 
Ob ein Ob seit die Cho- 
der Reisende in Falvon6 Wo= sera dem dieser Ge- 
die Königl. Süächs. der Alia- chen kein Ortenier *-- sund- WVisa.Bemerkungen. 
· tischen Erkran- . . »E- · 
StaatenemzutreiCholerakungsspll Fäcctåxx E h itspaß 
jgekt. im Orte am Orte 1118 r . · 
ten beabsichtiget kor an Ortefrer En 2 * visirt 
kommen vorge= fernung, 9 worden 
s st. kommen eals. 10 . ist. 
ist. genähert. 5 2 r*z 
  
  
  
  
  
  
Worin berpackt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Namensunterschrift eines angestellten Arztes. 
Dessen Amts-Siegel. 
kungen. 
4.) Nur mit der in dem Passe angegebenen Bagage wird nach dem Inhalte desselben verfahren. 
Sollte der Reisende noch anderweitige Effekten bei sich führen, so werden dieselben behandelt, 
als wenn sie aus einer wirklich von der Cholera befallenen Gegend herkämen. 
5.) Muß sich der Reisende durch hierunter zu setzende, eigenhändige Namensunterschrift verpflichten, 
wenn er auf seiner Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder Sachen in Berührung ge- 
kommen seyn sollte, dieses an dem Grenz-Sollamte anzuzeigen. 
Namensunterschrift des Reisenden.
        <pb n="226" />
        (202 ) 
B. Gesundheitspaß 
  
  
  
7t.——i8M2—-—-——#ie!ee„ee-- 
—.–––ggg.— ———. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. · » Straße, auf wel— 
Gattung Deren Anzahl; wo . Angabe der cher se in die Kö- 
möglich, mit nähe Woher sie Wohin sie. -- s 
der einzuschlagenden niglichen Saͤchs. 
rer Bezeichnung der kommen sollen . - 
Thiere. einzelnen Stuͤcke. « « Route. Staaten einzupast. 
ren bestimmt find. 
Ort. Amtssiegel. Namensunterschrift der den Paß ausstellenden 
Datum. Orksbehörde. 
Bemer 
1.) Nur für die angegebene, mit Buchstaben ausgeschriebene Anzahl der genannten Thiere ist die- 
ser Paß gilltig. 
2.) Eben so gilt derselbe nur für diejenige Grenz-Zolleinnahme, auf welche derselbe lautet. 
3.) Der Paß ist ferner nur für die zum Transporte der Thiere bis zur Grenze erforderliche Zeit 
gültig, nämlich für Wochen Tage, vom Tage der Ausstellung an gerechnet.
        <pb n="227" />
        (203 ) 
e 1 
für Thiere. 
Gesundheitszustand des Orts, von — — — 
welchem sie kommen. 
iixi.xe.———.n*G*„!([—J—m—N . 
s vonerAa-enenr- * 
werden. lera im Ortesam Orte mehr „ 
vorgekommen vorgekommen Entsernung, worden ist. 
ist. ist. als 10Meilen, 
genaͤhert. 
I 
i » » 
Namensunterschrift eines angestellten Arztes. 
Dessen Amtssiegel. 
un gen. 
A.) Die Führer und Treiber der Thiere müssen, im Fall sie selbst die Thiere in dem dießseitigen 
Gebiete weiter führen wollen, mit besondern Gesundheitspässen versehen seyn, widrigenfalls die- 
selben der vollen Contumaz-Zeit unterliegen würden. 
5.) Müssen sich dieselben durch hierunter zu setzende eigenhändige Namensunterschrift verpflichten, 
wenn sie auf ihrer Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder Sachen in Berührung 
gekommen seyn sollten, dieß an der Grenz-Zolleinnahme anzuzeigen. 
Unterschrift des Führers der Thiere. 
Gesetzsammlung 1831. 
( 42)
        <pb n="228" />
        204 
) 
C. Reinheitspaß 
  
Quantität derselben. 
Angabe Cwobei die ZJahl der Colli's und 
der deren Gewicht, die Stückzahl der 
Wagren. einzelnen Artikel, das Maß und 
Gewicht der Gegenstände genau 
anzugeben.) 
Von wo 
abgesandt. 
.........Ü— — — 
Wohin 
bestimmt. 
Auf welcher 
Route sie 
zu kranspor- 
tiren. 
Straße, auf welcher 
sie in die Koͤnigl. Saͤchs. 
Staaten einzupassiren 
bestimmt sind. 
  
  
Ob und wie verpackt? 
Woher 
urspruͤnglich? 
  
  
  
  
  
  
  
—— — 
Ort. Amtssiegel. 
Datum. 
Namensunterschrift der den Paß ausstellenden 
« Ortsbehoͤrde. 
Bemar 
1.) Dieser Paß gilt nur für diejenigen Waaren, welche ausdrücklich in demselben angegeben und 
genau specificirt sind. 
7 
2.) Eben so ist derselbe nur für diejenigen Haupt-Zolleinnahmen gültig, auf welche er ausgestellt ist. 
3.) Uiberdies gilt der Paß nur für die zum Transporte der Waaren bis zur Grenze erforderliche 
Tage, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
Zeit, nämlich für Wochen
        <pb n="229" />
        für Waaren. 
  
  
  
Auf welche Weise sie 
Gesundheitszustand des Orts, aus 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
verschickt sind. welchem die Waaren kommen. Oerter, 
ZX Ob sich die an denen 
Ob ein Fall tset schs Cholera im dieser Paß Vißsa. Bemerkungen. 
per per zu uon berei= Erkrankungs= Orte niemals, visirt 
Wasser. schen Cholera auch in gerin- 
* Fuhre se 34% Orte vor- sal, am orte gerer Entfer--5942worden. 
1 gekommen ist. kommen ist. mung, als, 10. 
Namensunterschrift eines angestellten Arztes. 
Dessen Amtssiegel. 
kungen: 
4.) Die Führer der Waaren, so wie das etwa 
mit besondern Gesundheitspässen versehen seyn. 
5.) Uiberdies muß sich der Führer der Waaren durch hierunter zu setzende eigenhändige Namens- 
unterschrift verpflichten, wenn er anf seiner Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder 
Sachen in Berührung gekommen sepn sollte, dies an der Grenz-Zolleinnahme anzuzeigen. 
Namensunterschrift des Führers der Waaren. 
Ausgegeben zu Dresden, am Lösten August 1831. 
zum Tranêporte derselben dienende Zugvieh müssen
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
35. 
—e" 
56.) M an daft, 
die Beschränkung des Einwanderns fremder Handwerksgesellen in das 
Königreich Sachsen betreffend; 
vom 23ten August 1831. 
I# 
W/35, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. 25. 2c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, damit nicht Unsere Lande durch den Zusam— 
menfluß einer zu großen Anzahl fremder Handwerksgesellen, besonders so lange die Be— 
sorgnisse wegen etwanigen Eindringens der Asiatischen Cholera noch fortdauern, in Nach- 
tbeil gesest werden mögen, und aus andern Gründen, Folgendes zu verordnen, für ns- 
thig finden: 
So wie das Einwandern von Handwerksgesellen aus den Kaiserlich Koͤniglich Oester— 
reichischen und Koͤniglich Preußischen Staaten in die hiesigen Lande bereits durch die, von 
der wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera verordneten Immediat-Commission, 
erkassene Verordnung vom 1 8ten Juli dieses Jahres, bei welcher es ferner verbleibe, un- 
ter gewissen Modisicationen verboten worden ist, so soll hinführo, bis auf weitere Anord- 
Gesetzsammlung 1831. 43 )
        <pb n="232" />
        (208 ) 
nung, auch das Einwandern von Handwerksgesellen, welche aus andern Staaten, als den 
beiden vorgenannten, kommen, in hiesige Lande, nicht gestattet werden. Ausgenommen 
von diesem Verbote bleiben auch in dieser Beziehung 
a.) Inländer, wenn selbige entweder in einem inländischen Orte Arbeit suchen, oder 
in ihre Heimath zurückkehren wollen, 
b.) Ausländer, welche die Königlich Sächsischen Lande nur durchreisen wollen, um 
in ihre Heimath zu gelangen, vorausgesebt, daß dles auf einem andern, die Kö- 
niglich Sächsischen Lande niche berührenden, nähern Wege nicht geschehen könne, 
und ein ihrem Vorhaben sonst entgegenstehendes Hinderniß den Polizeibehörden nicht 
bekanne ist, 
.) solche Individuen, welche von einem inländischen Künstler oder Handwerksmei- 
ster für seine Werkstate ausdrücklich bestellt sind und solches sofort und unzweifelhaf.e 
nachzuweisen vermögen. 
Die unter a. und c. gedachten Individuen sind, bei befundener Richtigkeit ihrer Legiti- 
mationen, auf dem nächsten Wege an den Orc ihrer Bestimmung, die unter b. auf dem 
nächsten Wege zum Austrickspunkte an der entgegengesetzten Grenze, unter genauer Vor- 
schrife der Reiseroute, und mit der Verwarnung, daß sie bei der Abweichung mit achttägiger 
Gefängnißstrafe würden belege und mittelst Schubes weiter forkgeschafft werden, zu verweisen. 
Diejenigen aber, auf welche keine der vorgedachten Ausnahmen Anwendung leidee, 
sind sofort an der Grenze zurückzuweisen, oder mittelst Schubes über dieselbe zurück zubringen, 
wobei ihnen für den Fall des unbefugten Rückkehrens in biesige Lande, in Gemsöheit des 
Mandats vom 25sten Januar 1825. F. 6., Zuchthausstrafe anzudrohen ist. 
Hinsichtlich derer aus den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen oder den Königlich 
Preußischen Staaten kommenden Handwerkögesellen, welche eine der vorbemerkten Aus- 
nahmen nachzuweisen vermögen, hat es überdieß bei den, in der angezogenen Verordnung 
vom 1#en Juli dieses Jahres, sestgesetzten Sanitälsmaßregeln sein Bewenden. 
Hiernach hat sich Jeder, dem es angehe, gebührend zu achten.
        <pb n="233" />
        (209 ) 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat, welches, in Gemäsheit des Generalis vom 
1 Zten Juli 1796., und des Mandaks vom ten März 1818. bekanne zu machen ist, 
eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 23sten August 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
  
Adolph von Weissenbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am 26sten August 1831.
        <pb n="234" />
        <pb n="235" />
        (211) 
Gesetsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
36. 
  
  
  
57.) Valvattons-Tabelle 
der 
in den Kdniglich Sächsischen Canden Cours habenden Münzsorten, wornach sich von 
jetzt an, bis zu ergehender anderer Anordnung, Jedermann, Inhalts des Münz- 
Edicts vom 14ten Mai 1763, zu richten hat. 
A. Der Silber-Münzsorten. 
I. Condentionsmäßige, gleich den Churfürstl. und Kbnigl. Sächs. 
conventionsmäßig ausgeprägten. 
a) Conventionsmäßige Speciesthaler. 
K sserl. und Kaiserl. Koͤnigl. auch Kaiserl. Oesterreichische, 
Koͤnigl. Preußische, mit der Umschrift: Zehn eine feine Mark, von 1794 und 1795, 
Churfuͤrstl. und Koͤnigl. Baiersche, 
Herzogl., Churfuͤrstl. und Koͤnigl. Wuͤrtembergische, 
Koͤnigl. Westphaͤlische, 
Fuͤrstl. und Churfuͤrstl. Salzburgische, 
Fuͤrstl. und Großherzogl. Wuͤrzburgische, 
Großherzogl. Frankfurthische, 
Herzogl. Sachsen-Weimar= und Eisenachische, 
Herzogl. Sachsen = Gothaische von 1764, 
Herzogl. Sachsen-Coburg= Saalfeldische von 1764 und 1767, 
Markgräfl. Anspachische, 
Fürstl. Schwarzburg= Sondershausensche von 1764, 
Bischofl. Bamberg= und Würzburgische, 
Gräfl. Stollbergische, 
Stadt Regensburg-, Augsburg= und Nürnbergische. 
Gesetzsammlung 1831. 
4 
# 
  
  
thl. 
  
  
gr. 
pf.
        <pb n="236" />
        ( 212 ) 
b) Convencionsmäßige Gulden oder 3 Süücke. 
Kaiserl. und Kaiserl. Konigl. auch Kaiserl. Oesterreichische, 
Churfürstl. und Konigl. Baiersche, 
Herzogl., Churfürstl, und Konigl. Würtembergische, 
Konigl. Westphälische, 
Großherzogl. Frankfurthische, 
Herzogl. Sachsen-Weimar= und Eisenachische, 
Herzogl. Sachsen -Gothaische von 1764, 
Herzogl. Sachsen = Coburg-Saalfeldische von 1767, 
Herzogl. Braunschweigische, 
Markgräfl. Anspachische, seit 1760 ausgeprägte, 
Fürstl. Schwarzburg-Sondershausensche von 1764, 
Bischofl. Bamberg= und Würzburglsche, 
Gräfl. Stollbergische, 
Stadt Regensburg-, Augsburg= und Nürnbergische. 
Tc) Conventionsmäßige halbe Gulden oder 3 Stücke. 
Kaiserl. und Kaiserl. Königl. auch Kaiserl. Oesterreichische, 
Herzogl. Sachsen-Weimar= und Eisenachische, 
Bischofl. Bamberg= und Wurzburgische, 
Gräfl. Stollbergische, 
Markgräfl. Anspachische 50 Kreuzerstücke. 
d) Conventionsmäßige Zwanzig-Kreuzer= oder Kopf= Stücke. 
Kaiserk. und Kaiserl. Königl. auch Kaiserl. Oesterreichische, 
Churfürstl. und Konigl. Baiersche, 
Herzogl., Churfürstl. und Königl. Würtembergische, 
Fürstl. und Churfürstl. Salzburgische, 
Markgräfl. Anspachische, seit 1760 ausgeprägte, 
Stadt Regensburg-, Augsburg= und Nürnbergische. 
e) Conventionsmäßige 2 Slücke. 
Konigl. Westphälische, - - - - 
f) Conventionsmäßige Zehn-Kreuzer-Stücke. 
Sämmrliche oben sub d) wegen der Zwanzig-Kreuzerstücke bemerkte Gepräge. 
  
n 
thl.] 
  
10— 
  
28
        <pb n="237" />
        (.213) 
Ferner den conventionsmäßigen gleich. 
Churfürstl. und Königl. Hannbersche , auch Churfuͤrstl. Braunschweig- Luͤneburgische 
2. Stücke. - - 2 - 
Oergleichen auch Herzogl. Braunschweigsche 5 Siten "D n 
Dergleichen " Stücke (3 Gulden,) - - 
Dergleichen Stücke, - 
Churfuͤrstl. und Koͤnigl. Hannoͤversche 3 Mariengroschenstücke "]Ü "Z„ 
Sämmoliche vorstehend bemerkte 5 Münzsorten, mit Einschluß der vor 1750 
ausgeprägten, und ohne unterschied der Jahrgänge. 
Hierüber 
Kaiserl. Königl., auch Kaiserl. Oesterreichische Brabanter Kronenthaler, ingl. 
Konigl. Baiersche Kronenthaler. 
II. Geringer, als conventionsmäßig. 
Ein Königl. Preußischer T Thaler - 
- 2 a - - - 
- 2 2 * 2 2 —- e . 
- - 2 r - " ". - . 
Anmerkung. Neben den inländischen conventionsmäßigen Münzen ist andern, als 
den in gegenwärtiger Valvakionstabelle aufgeführten, ausländischen 
Münzforten ein gesetzlicher Cours in der angegebenen Maße nicht 
gestattet. 
  
  
thl. 
  
gr. 
d d 4he □- 
11 
GC J d 
  
B. Der 
pf 
1 
————
        <pb n="238" />
        (214 ) 
B. Der goldenen Münzsorken, 
bei welhen, in Ansehung des Gewiches, burchgebends das Cöllnische Mark= und hiesige 
Dukaten-Gewiche zum Grunde gesehet wird, dergestalt, daß 67 Ducatcen praecise eine Cäll- 
nische Mark wiegen müssen, und ein dergleichen vollwichtiger Dukaten 66 biesige As häle, 
welche 722 Assen Troyschen Gewichts, und 60 Graens Wiener Mändel-Gewichts 
Stück auf die 
rauhe Cöllni- 
sche Mark. 
67 
67 
67 
215 
426 
35 
177 
702 
542 
17— 
84 
60# 
57 
Dresden, 
  
gleich kommen. 
Reichs= Constitutions- und Conventions- mäßige Kai- 
serlich Konigl. und andere zuverläßig 25 Kr. 
3 Gr. fein haltende Dukaten, 
Cremnitzer Dukaken, Florentinische Giglinr und Vene- 
tianische Jechinen, - 
Koͤniglich-Preußische und Lolindische Dukaten, 
Souverains, - 
Halbe Souverains, - - 
Alte Franzoͤsische Louisd'or, · - 
Alte«FranzZsische-doppclteLouisd’01-, - 
AlthranzösischchalbcLouisd’or,- - 
Spanische einfache Pistolen, - - 
Spanische doppelte Pistolen oder Doppien, - 
Spanische Quadrupel, · 
Spanische halbe Pistolen, — 
Koͤnigl. Preußische Banco- Reslementsmaͤßige Fréderics-= 
d'or, 
Braunschweigische Pistolen ober 5 Thaler - Stuͤcke, 
Braunschweigische doppelte Pistolen oder 10 Thaler—- 
Stuͤcke, - - 
Braunschweigische halbe Pistolen oder 22 Thaler- 
Stücke, - - - - 
am 25sten August 1831. 
Ausgegeben zu Dresden, am 1sten September 1831. 
————.—..—.——— i 
— 
  
Thlr. 
  
gl. 
18 
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13 
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11 
  
  
  
121
        <pb n="239" />
        216 ) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
37. 
  
58.) Verordnung, 
die Erlauterung der unterm 1sten Juli 1831 bekannt gemachten Anweisung, 
das bei der Annäherung oder dem wirklichen Ausbruche der Asiatischen 
Cholera zu beobachtende Verfahren betreffend; 
vom 1sien September 1831. 
Uwer die Ausfuͤhrung der, mit der Generalverordnung vom isten Juli dieses Jahres, 
bekannt gemachten Anweisung, das, bei weiterer Annaͤherung, oder dem wirklichen Aus- 
bruche der Asiatischen Cholera zu beobachtende Verfahren betreffend, sind verschiedene, 
einer allgemeinen Bescheidung bedürfende Anfragen an die Immediat-Commissson gelangt, 
auf die sowohl, als nach den immictelst in andern bereies angesteckten Seaaren, bei An- 
wendung der daselbst für zweckmäßig oder nothwendig erkannten Maßregeln, gesammelten 
Erfahrungen, die Commission zu jener Anweisung folgende nachträgliche Erläukerungen 
zu geben sich veranlaßt findet. 
4. 
Sehr wünschenswereh ist es, daß besonders an den Oerkern, wo die Obrigkeir nicht 
ihre Wohnung hat, Geistliche und Schullehrer den tocalcommissionen beicceten und sie 
mic ihrer Einsiche und ihrem Rathe unterstüßen; auch werden dieselben diese Gelegenheie, 
der leidenden Menschheit in êcht christlichem Sinne beizustehen, gewiß gern erareifen, 
und auf der einen Seite eben so für die Ausführung der zu Abw ndung und Minder- 
ung des Uibels angeordneten Maßregeln miczuwirken, wie auf der andern durch religiö- 
sen Zusporuch, Ergebung und Vertrauen in die Fügungen der göttlichen Vorsehung zu 
erwecken und zu befestigen, bereik seyn. 
Gesetzsammlung 1831. 45 ) 
Zu s6. 1.
        <pb n="240" />
        (∆ 216 ) 
2. 
Die Wirksamkeit der zu den Localcommissionen zu ziehenden Wundaͤrzte, welche zur 
innern Praxis nicht autorisiret sind, kann sich, bei dem Mangel eines legitimirten Arztes, 
auch auf die Heilung der Kranken erstrecken, sie haben sich jedoch mit einem Physikus, 
oder einem andern legitimirten Arzte, im Voraus in Vernehmung zu setzen, um sich die 
norhige Belehrung über die Behandlung der Krankheic zu verschaffen und solche, unter 
dessen Leicung, zu übernehmen. 
3. 
Uiber die den aͤrztlichen Mitgliedern der Ortscommissionen fuͤr ihre Bemuͤhungen, so wie 
über die für das etwa nöthige Fortkommen zu verabreichende Verguͤtung, haben die Commu- 
nen, unter Vermittelung ihrer Obrigkeiten, im Voraus mit denselben ein bestimmres 
Abkommen zu ereffen, und solches dem Amtshaupemann des Bezirks anzuzeigen. Nun 
läßt sich zwar von den meisten Aerzten und Wundärzeen voraussetzen, daß sie bei dieser 
Veranlassung schon selbst die möglichste Billigkeit beobacheen und insbesondere, wenn sie 
mehrere Ortschaften, die sie in einer Tour bereisen können, zu respicicen baben, darauf 
Rücksiche nehmen werden. Sollee gleichwohl eine Vereinigung niche zu bewirken seyn, 
so trict die Bestimmung der Bezirkscommission ein, gegen die beiden Theillen der Recurs 
an die Immediat- Commission offen stehe. 
Vor dem wirklichen Ausbruche der Krankheit ist übrigens die persönliche Anwesen- 
beie des Commissionsarzles, an dem Orte seiner Inspection, in der Regel nicht mehr als 
zweimal nötbig, das eine Mal, um die zu ktreffenden Anstalten einzuleiten, und das andere 
Mal, um sich von deren Ausführung in Kenntniß zu setzen. 
Die Verweigerung der Uibernahme einer, in Folge der Anordnungen 9. 1 der An, 
weisung vom isten Juli dieses Jahres, an einen Arze ergehenden Aufforderung, ohne 
binreichenden Grund, ziehe für denselben die Ausschließung von der medicimschen Praxis 
nach sich. 
4.— 
Die Am's- Phö'sici haben, zu den wegen der Asiatischen Cholera zu unternehmenden 
Reisen, um die tocalanstalten zu beaufsichtigen, oder über vorgekommene Erkrankungs- 
und Seerbe- Fälle Erorkerungen anzustellen, nicht die bei dergleichen Dienstreisen gewohn- 
liche Verspann zu verlangen, sondern für ihr Fortkommen selbst zu sorgen, und Ver- 
gütung des diesfallsigen Aufwandes, den sie miée epunlichster Ersparniß einzurichten be- 
flissen seyn werden, so wie außerdem eine billige Remuneration ihrer außerordentlichen 
Mühwaleungen zu gewarten. Zu dem Ende sind von ihnen über diese Reisen, die je- 
doch lediglich im amtlichen Berufe geschehen seyn mussen, genaue Tabellen, mit Angabe 
des Ziels und Zwecks der Reise, der ohngefähren Entfernung und der Arc des Fort- 
kommens, zu halten und von Zeik zu Zeit dem Bezirksamtshauptmanne vorzulegen, der 
sie zu signiren und hierauf an die Immediac Commissson zur weitern Entschließung einzu- 
reichen hat.
        <pb n="241" />
        c217 2 
5. 
An welchen Orten besonbere Lazarethanstalten einzurichten sind, unterliegt, nach Maß- Zu h. 3. u. 4. 
gabe der Bevoͤlkerung jedes Orts und der Verhaͤltnisse seiner Einwohner, dem Ermessen 
der Bezirkscommissionen, da manche Orte, namentlich kleine Doͤrfer, in denen sich keine 
Miethleute befinden und jede Familie ihr eignes Haus bewohnt, dieselben werden enc- 
behren können. Uiberall ist es jedoch nocthwendig, für verdächtige oder erkrankende Rei- 
sende ein abgesondertes gocal auszumikkeln, in dem diese Indivlduen uncter Aufsiche ge- 
stellt und im Falle der wirklichen Erkrankung verpflegt werden konnen. 
6. 
Das wirksamste Mittel, der Seuche vorzubeugen, ist eine zweckmäßige LCebens- 
weise, so wie das sicherste, sie zu bekämpfen, zeitige Herbeischaffung ärze- 
licher Hülfe. In beiderlei Hinsicht haben sich die localcommissionen thätig zu erwei- 
sen, und daher angelegen seyn zu lassen, die Reinlichkeit auf Seraßen, in Höôfen und 
Gebäuden zu befordern, zu dem Ende auf Enefernung aller, die zufe verunreinigenden 
Gegenstände, so wie dabin zu wirken, daß die Wohnungen geweiße, gescheuere, öfter ge- 
lüscet und mit Essig, Wacholderbeeren und Chlorkalk durchraduchert, die tagerstäcten aber 
erneuert und gewaschen werden. 
Sie haben ferner für Räumung ungesunder, oder mie Menschen überfüllter Woh- 
nungen thunlichst besorgt zu seyn, die Einwohner zu reinlicher Haltung des Körpers, zu 
einer einfachen und mäßigen tebensweise, namentlich zur Enthalkung vom übermäßigen 
Genusse geistiger Getränke zu ermahnen, und sie dringend aufzufordern, daß bei Erkran- 
kungen, die Spuren der Cholera an sich kragen, in Zeiten und mic moglichster Beschleu- 
nigung, rztliche Hülfe herbeigehole werde. 
Auch ist ihre Aufmerksamkeic vorzüglich dorauf zu richken, daß sters die erforderlichen 
Nahrungsmittel in guter Beschaffenheit zu erlangen sind, und daß insbesondere ein ge- 
sundes Bier vorhanden sei, die Einwohner aber durch Vorstellungen geneigk gemache wer- 
den, sich dessen statt des Branntweins zu bedienen. 
7. 
Alle während der Dauer der Epidemie zur Krankenpflege angestellten Auswärkéer und Zu 9. 12. 
Diener haben, um sogleich kenntlich zu seyn, ein bestimmtes äußeres Zeichen, als z. B. 
ein gelbes Band um den Arm, oder Huc, zu kragen. 
8. 
Dem unterm 12ten Juli dieses Jahres bekannt gemachken Verzeichnisse der bereit zu Zu . 11. 
baltenden Arzneien, sind die in der Beilage D bemerkten Heilmirtel noch beizufügen, und 
werden die Apotheker ihre Pflicht erkennen, zu einer Zeit der allgemeinen Bedrängniß, 
in der gerade ihnen gegen ihre nothleidenden Mieburger sich eine bedeutende Erwerbs- 
quelle offnet, moglichst niedrige Preiße zu stellen. Ihnen, wie den Orrscommissionen, 
wird dabel empfohlen, zeitig für Anschaffung der nambafe gemachten Arzneien und Näu- 
cherungömaterialien in größeren Quantitätlen besorgt zu seyn. 
(45)
        <pb n="242" />
        Zu KF. 15. 
bis 25. 
(4 218 ) 
9. 
Wird der Kranke gleich bei dem Ausbruche der Krankheie in das Choleralazareth ge- 
brache, so erliegen, wo eine Absonderung der angesteckten Wohnungen eintritt, selne Au- 
gehörigen, so wie alle Diejenigen, von denen es sich bei der schleunigst zu veranftalten- 
den Ermietelung ergiebe, daß sie in die Nähe des Kranken gekommen sind, nur einer 
zebntägigen Contumcz innechalb ihrer zu diesem Behuf abzusperrenden Wohnung. 
Diese Bestimmung gile auch für die gesunden Bewohner eines angesteckeen Hauses, 
welchen das Verlassen dleses Hauses und das Beziehen einer andern isolirten Wohnung 
von der Commission gestattek wird. · 
«· 10. 
Die Absperrung einzelner Wohnungen, worunter auch die von einzelnen Familien be- 
wohnten Etagen und abgesonderten Zimmer eines Hauses zu verstehen sind, ist nicht un— 
bedingt, sondern nur so lange, als die Faͤlle einzeln sind, und man die Krankheit noch 
im Entstehen zu unterdruͤcken hoffen darf, auch so lange sie dem Verkehre der uͤbrigen 
Einwohner nicht allzugroßen Nachtheil bringt, angeordnet, mithin mehr in das Ermessen 
der tocalbehörden gestelle worden, daher diese, nach der Individualitaͤt der vorkommenden 
Faͤlle und nach den ortlichen Verhälenissen, jedesmal genau zu erwägen und zu beutrthei— 
len haben, ob und wie weik die Bewachung der einzelnen Hauser oder Wohmungen einen 
günstigen Erfolg hoffen lasse und ausführbar sei, oder nicht? Rathsam und ausführbar 
wird sie z. B. stets seyn, wenn ein Reisender, der mit den Einwohnern des Orts noch 
wenig, oder gar nicht in Berührung gekommen ist, erkranke, oder wenn von der Familie, 
in der sich ein Cholerafall ereignet, ein besonderes Haus bewohnt wird, zu dem vielleiche 
ein Hofraum oder Garten gehort. 
Wo keine Absperrung angeordner ist, muß wenigstens für möglichste Isolirung Sorge 
getragen und allen Einwohnern, daß sie sich von den angesteckeen Wohnungen, Versonen 
und Sachen enrfernt halten, den Kranket, aber, daß sie jede Berührung mi den Gefun- 
den zu vermeiden suchen, zur Pflicht gemacht werden. 
41. 
Ist in dem angesteckten Orce die Absperrung der einzelnen Wohnungen nicheé zur 
Ausführung gekommen oder briche, der Ergreifung dieser Maßregel ungeacheek, die Seuche 
nach und nach in so vlelen Häusern aus, daß die Hoffnung, ihrer Weirerverbreirung am 
Orte Einhalc zu thun, verschwinde, so erfolge die Einschließung des ganzen Ortes. 
Wegen Einschließung volkreicherer Städre, die jedenfalls nur mic der nöchigen Umgegend 
erfolgen wird, ist von den Ameshauptleukcen zuvörderst bei der Immediat-Commission 
schleunigst anzufragen und zugleich zu bemerken: ob und wie die Absonderung der Er- 
krankten erfolgt sei? Es wird dazu, so weic es sich ehun läße, Milicair verwender wer- 
den, wogegen im Innern des Ortes die Absperrung der Wohnungen durch die Kranken- 
wärter und, nach Befinden besonders anzustellender Wächter, zu bewirken ist. Eine Ab- 
sperrung einzelner Ortstheile ist niche anjuordnen.
        <pb n="243" />
        ( 219 ) 
12. 
Mie den von der Cholera ergriffenen Ortschaften ist, so langa sie nicht eingeschlossen 
sind, der Verkehr in einem Umkreise von drei Meilen frei; die Einwohner innerhalb die- 
ses Umkreises aber sind als verdächtig zu betrachten und miehin da, wo sie einer Contu- 
maz zu uncerwerfen, hiernach zu behandeln. 
43. 
Den Communen, welche sich gegen den Verkehr mit angesteckten oder verdächrigen 
Gegenden und Orten, durch Absperrung und Bewachung selbst schüßzen wollen, bleibt sol- 
ches unbenommen; auch können die Gemeinden größerer Bezirke sich zu diesem Jwecke 
mit einander vereinigen. Es darf aber eine dergleichen Absperrung niche willkührlich ge- 
schehen, sondern muß unter der teitung der Bezirkscommission und uncer Einrichtungen 
angeordnet werden, welche den Verkehr mic unverdächtigen Gegenden und Orten so we- 
nig als möglich beschränken. 
14. 
Durch die gesperrten Orte ist den Militaircommando's und den Koͤniglichen Po- 
sten, so wie den Courieren, die Passage nirgends zu verwehren, indem von den betreffen- 
den Behoͤrden dafuͤr Sorge getragen werden wird, daß dieses mit moͤglichster Vorsicht, ohne 
Aufenthalt, in den angesteckten oder verdaͤchtigen Orten und mit Vermeidung jeden Ver- 
kehrs daselbst zwischen den Passanten und anderen Individuen geschehe. 
Eben so können öffentliche Beamte, Aerzte, Wundaͤrzte, Geburtshelfer und Geistliche 
in dringenden Berufsangelegenheiten von einem Orte zum andern, innerhalb ihres Ge— 
schaͤftskreises, ungehindert reisen; sie sind jedoch, wenn sie von angesteckten oder verdaͤch— 
tigen Orten kommen, an ihrem Bestimmungsorte, oder in der demselben vorliegenden 
Contumazanstalt, der Durchraͤucherung und Reinigung ihrer Personen und Effecten un— 
terworfen. 
15. 
Um das Arbeitspersonal in den Apotheken der Orte, an welchen die Epidemie zum 
Ausbruche kommt, gegen Ansteckung zu schuͤtzen, sind nach dem ersten Erkrankungsfalle, 
der unzweifelhaft fuͤr die Asiatische Cholera erkanut wird, folgende Einrichtungen zu treffen: 
a) Vor der Officin, in- oder außerhalb des Hauses, ist ein Gemach in Bereitschaft 
zu setzen, wohin nicht nur die Aerzte und Wundaͤrzte, sondern uͤberhaupt alle Personen, 
welche in der Apotheke etwas bestellen oder abholen wollen, ohne Unterschied, ob sie fuͤr 
Cbolera- oder andere Kranke kommen, sich zu begeben haben, und wo von ihnen die 
Bestellung abzugeben, das Bestellte aber in Empfang zu nehmen ist. 
b Die ankommenden Recepte sind mit kleinen blechernen Zangen anzufassen, durch 
eine Auflosung von Chlorkalk zu ziehen und hierauf zwischen Papier schnell zu trocknen. 
Damit durch diese Reinigung die Schrift nicht erkösche, erscheine es zweckmäßig, daß 
die Aerzte ihre Verordnungen mit Bleistift schreiben, die Apotheker aber solche nachher 
mit Tinte copiren und diese Copie dem Originalrecepte beifuͤgen. 
Zu K. 27.
        <pb n="244" />
        Zu . 31. 
Zu 7. 41. 
7½- 
*—– 
( 220 ) 
c) Bei Zahlungen ist das Geld vor der Empfangnahme vorschrifemäßig zu reinigen. 
4) Weder Gläser, Schachteln, Büchsen, noch sonstige Gefäße dürfen, um sie zum 
nochmaligen Arzneigebrauche zu verwenden, zurückgenommen werden, und eben so wenig 
sind die Signaturen als Receptbelege anzunehmen. 
46. 
Da bei dem Räucherungsverfahren die Siegel nicht immer unverleßé zu erhalten sind, 
so ist das Verschließen der Papiere mie Oblaken anzurathen. 
47. 
Die Schließung der Schulen erfolge an jedem Orte, sobald die Seuche daselbst wirk- 
lich zum Ausbruche gekommen ist; dagegen sind die in offentlichen Unterrichts= und Er- 
ziehungs-Anstaiten, mit Ausnahme der Waisenhäuser, beisammen wohnenden jungen teute 
aus andern Orten bereits in ihre Heimath zu entlassen, wenn die Krankhele sich bis auf 
eine Entfernung von drei Meilen dem Orte genäherk hat. 
In Ansehung der Kirchen wird die frühere Verordnung dahen erläuterk, daß in 
denselben der gewöhnliche Gokkesdienst seinen Forigang nehmen kann, und nur, so lange 
die Epidemie anhält, sehr zahlreiche Versammlungen zu vermeiden gesuche werden mus- 
sen, wofür jedoch den Geistlichen uberlassen bleibt, wo sich der Wunsch einer gemein- 
schaftlichen Gottesverehrung äußert, zu Vermeidung größern Andrangs, während dieser 
Zeik auch in den Wochentagen oftere Betstunden zu halten. 
Unter dem Schließen der offentlichen Orte ist übrigens das Schließen von Fabriben, 
oder andern dergleichen Anstalten, wo mehrere Menschen ihres Erwerbs wegen zusammen 
kommen, oder auch das Einstellen von Bauen, niche gemeint. 
18. 
Waaren, die in Niederlagen und Gewölben gelagerk haben, und mie denen Cpolera= 
kranke nicht in Berührung gekommen sind, bedürfen der Reinigung niche. 
19. 
Die leichen der an der Cholera gestorbenen Personen sind enkweder von den Kran- 
kenwärtern, oder von besonders dazu angestellten Leuten, die dabei lackirke oder stark mit 
Oel abgeriebene Handschuhe gebrauchen müssen, einzusargen, auch blos mie einem vorher 
in starkes Chlorkalkwasser getauchten, oder mie diesem Wasser begossenen Stücke teinwand 
zu umhüllen. 
Das Begräbniß darf, um das Zusammenereffen zu vermeiden, nur in den Stunden 
von 8 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens, still und ohne große Begleicung geschehen. 
Gestattet die lage des gewöhnlichen Kirchhofs niche, die Veerdigung auf demselben 
gescheben zu lassen, und machr sich desbalb die Anlegung eines besondern Begräbniß- 
platzes nothwendig, so muß dieser nech vor dem Gebrauche die gewöhnliche kirchliche Wei- 
bung erhalten.
        <pb n="245" />
        (∆ 221 ) 
20. 
Der Eingang in die Wohnungen der von der Seuche ergriffenen Kranken ist, außer 3u. . 47. 
den Aerzeen, auch den Geburtshelfern, Hebammen, so wie den Geistlichen, Gerichtsper- 
sonen und andern öffentlichen Beamcen, für norhwendige Berufsgeschäfte verstatket; sie 
baben aber gleiche Vorsichtsmaßregeln, wie die Aerzee, dabei zu beobachten und sind den 
für diese ertheilten Vorschriften wegen der Reinigung, bevor sie das Haus wieder verlas- 
sen, nachzukommen verbunden. 
Den Geistlichen ist aus diesem Grunde die Anlegung ihrer Amtskleidung in einem 
solchen Falle zu widerracben. 
Dresden, den isten September 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera 
verordnete Immediat-Commission. 
IJ. T. J. von Könneritz. 
H. L, Hausmann, 8.
        <pb n="246" />
        ( 222 ) 
D 
Zusaͤtze 
zum Verzeichnisse der Räucherungs= und Heilmittel sub A. 
Zu 1. 
Acetum aromaticum, Gewürzessig, oder Pestessig, Räuberessig, Vinaigre des quatre 
voleurs, ist nach folgender Vorschrift zu bereiten: 
ecc. Radic. angelicac 
— emrllae 
— iänmperatoriae 
— zedoariae 
Flavrcd. cortic. citri singul. drachmas ser 
Herbarum scordü 
ruthae 
Salriac singul. unc. unam 
Baccarum juniperi unc. semissem. 
Ineisis affimdantur: 
Accti crudi librac tres 
Sufficienter digestae exprimantur, acctum filtratum ad usum reponatur. 
Si accimn aromaticum desideratur camphoratum, adde Spiritus camphorati Drachmam unam 
et dimidiam. 
Acidum acctichm aromaticum Pharm. Boruss., gewürzhafte Essigsäure oder Rose's 
aromatischer Essiggeist. 
Zu 2. 
Acidum nitroso - nitricum Ph. Boruss. s. Spiritus nitri-fumans, rauchender Sal- 
petergeist. 
Chininum sulphuricum, schwefelsaures Chinin. 
Elikir acidum llalleri s. Miktura sulphurico - scida Ph. Boruss. Hallers saures Elirir. 
PFolia Diosmae crenatae, Buchublätter. 
Kali subçcarbonicum, kohlensäuerliches Kali. 
Rlagnesia carbonica, Magnesia. 
Oleum chamomillae aethereum, ätherisches Chamillenöl. 
Oleum terebinthinae, Terpenthinöl. 
Pulvis aé6ophorus e sale mincrali subçcarbonico s. natro Dicarbonico, Brause- 
pulver aus Soda. 
Species pro Iumigationibus nitricis smithianis, die Smithischen salpetersauren Räu- 
ücher-Species. 
Species pro fumigationibus oxymuriaticis s. Gurton-Morscauinis, die übersalz- 
sauren oder Guiton - Morvcau'schen Räucher-Species. 
Speciecs resolventes, zertheilende Kräuter. 
Spiritus camphoratus, Campherspiritus. 
Spiritus Fini rectifccatus, gereinigter Weingeist. 
Tinclura capsici annui, Spanische oder Türkische Pfeffertinctur. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am Oten September 1831.
        <pb n="247" />
        Gesetzsammlung 
&amp;inigrri Sacsen. 
38. 
  
59.) Generalverordnung, 
die wegen des Umsichgreifens der Asiatischen Cholera in den Koniglich 
Preußischen Staaten ferner getroffenen Maßregeln betreffend; 
vom 6ten September 1831. 
Di die weicere Verbreitung der Asiatischen Cholera, insbesondere durch den Aus- 
bruch derselben an mehrern Punkten der Provinzen Pommern und Brandenburg, hae sich 
die unterzeichnete Commission veranlaßt gesehen, nunmehro schleunigst die Maßregeln zu 
ergreifen, durch welche allein es wenigstens möglich ist, das Vordringen der Krankheit 
auch in das Königreich Sachsen zu verhüten. 
Es wird daher Folgendes hiermie zur öffentlichen Kenneniß gebrache: 
. 1. 
Die zu Abwehrung der Cholera bestehende Königlich Preußische Immediac-Commis- 
sion zu Berlin hat beschlossen: 
1.) eine militairische Sperrung längs der Elbe, von der Königlich Scchhsischen bis zur 
Königlich Hannöverschen Grenze, anzulegen; sie wird den 146en September be- 
ginnen und es sind hierbei als ein zig erlaubee Ulbergangspunkte, Inhalts der 
Bekanntmachung d. d. 30sten August, Witeenberge, Sandau, Magdeburg, 
Wittenberg und Torgau bestimmt worden. 
2.) An den schon zeither bestandenen Cordon an der Oder wird da, wo die Neisse in 
die Oder einfällt, zum Schutze der Provinz Schlesien und elnes großen Theils 
der Lausitz, ein zweiter Cordon sich anschließen, welcher sich über Guben und Cot- 
bus, längs der Spree binzieben und bis an die Königlich Sächsische Grenze 
erstrecken wird. 
Gesetzsammlung 1831. ( 46 )
        <pb n="248" />
        (224 ) 
ß. 2. 
Nun wird zwar durch jene Maßregeln der groͤßte Theil der Koͤniglich Saͤchsischen 
Grenze bereits geschuͤtzt. Damit aber auch auf der allein noch offenen Linie der Saͤchsi— 
schen Grenze die Cholera nicht eingeschleppt werden koͤnne, hat die unterzeichnete Commis— 
sion, im Einverstaͤndniß mit der Koͤniglich Preußischen Immediat-Commission, beschlossen, 
die Sachsisch = Preußische Grenze von der Elbe bis zur Spree dergestalt bewachen zu 
lassen, daß 
von Serehla an, da wo die Elbe in das Königreich Preußen eintritt, und 
zwar vom rechten Ufer, längs der Sächsisch-Preußischen Grenze hin bis Neu- 
dorf an der Spree, ein vollständiger milicairischer Sperrcordon auf- 
gestellt wird, der mithin auf der einen Seite bei Serehla, auf der andern bel 
Neudorf mic den §F. 1. gedachten Könlglich Preußischen Sperrlinien zusammen 
trifft. 
G. 3. 
Der Sperrcordon wird den Sten September auftreten. 
d. 4. 
I. Für den Sperrcordon gelten folgende nähere Bestimmungen: 
1.) Da die Aufstellung des Cordons an der Elbe bei Strehla, da wo sie ins Preußi- 
sche Geblec eintritt, beginnc, so ist die Bewachung dieses Stromes daselbst von 
vorzüglicher Wicheigkeit. 
Zu diesem Behufe wird ebenfalls vom S##en September an auf der Elbe 
bei Serehla ein Wachtschiff mir der dazu erforderlichen Mannschaft auf- 
gestellt. 
6. 5. 
Die auf dem Wachtschiffe befindliche Mannschaft hat den Elbstrom streng zu bewachen 
und alle Fahrzeuge, welche aus der Oder, Spree oder Havel kommen, zurückzuwei- 
sen, insofern sie nicht beibringen können, daß sie bei dem Einerite in die Elbe eine Con- 
tumaz bereits ausgehaltcen haben. Contumazanstalten sind Königlich Preußischer Seits 
bei Havelberg und an der Mündung des Pleueschen Kanals in die Elbe, errichtet worden. 
9. 6. 
Nur Saͤchsische und Boͤhmische Fahrzeuge sind von der Bestimmung §. 5. in sofern 
ausgenommen, als diesen, nach abgehaltener Contumaz von 20 Tagen, die Ein= und res##. 
Durchfahre zu gestatken ist.
        <pb n="249" />
        ( 225 ) 
Es sind deshalb zu Sterehla die erforderlichen Anstalten zur Contumazirung, Des- 
infection und Reinigung der Reisenden, Waaren= und Vieh--Transporte getroffen. 
. 7. 
Fabrzeuge, die, ohne die Oder, Spree, oder Havel berühre zu haben, auf der Elbe 
kommen, können zwar passiren; es müssen jedoch die darauf befindlichen Mannschaften mic 
speciellen, auf die einzelnen Individuen gerichteten Gesundheitszeugnissen, die Waaren= und 
etwanigen Vieh-Transporte aber mit gnügenden Ursprungscertificaten legitimire seyn, und es 
muß sich insbesondere aus diesen Zeugnissen und Certificaten zweifellos ergeben, daß sie aus 
völlig unverdächeigen Gegenden kommen. 
Mangel an aller, oder an hinreichender Leglrtimation hat unbedingke Zurückweisung zur 
Folge. Kommen jedoch inländische oder Böhmische Fahrzeuge, ohne alle, oder doch ohne 
genügende Legitimationen, so sind dieselben sofort der Contumaz zu unkerwerfen, welche eben- 
falls 20 Tage dauerk, insofern nicht völlig glaubhafte Gesundheitszeugnisse und resp. Ur- 
sprungscertificate beigebracht worden. 
. 8. 
Alle ankommende Fahrzeuge sind bei der Concumazanstale anzumelden. Daselbst wer- 
den die beigebrachten Legitimationen geprüft und, wenn sie richtig befunden worden, zur 
Weiterreise visirt. 
6. 9. 
Die Grenze von Strehla ab rechts der Elbe bis Neudorf an der Spree wird durch 
den daselbst aufgestellten Miliraircordon dergestalt gesperré, daß einzig und allein die Berli- 
ner Straße über Elsterwerda und Großenhain, an der auff derselben errichteten Contumaz= 
anstalk, offen bleibe. 
". 10. 
Eine Ausnahme hiervon ist nur in sofern zu verstakten, als es dem auf den betreffen- 
den Offiziersposten commandirenden Offizier, unter eigner Verantwortlschkeit,, überlassen 
bleibe, ihm genau bekannten Personen, welche, zur Bewirthschaftung ihrer an der diesseitigen 
oder jenseitigen Grenze gelegenen Grundstücke, nothwendig den Cordon passiren müssen, Le- 
gitimationskarten auszustellen, welche die genaue Angabe des Orts und der Zeic, Beschrei- 
bung der Person und Bemerkung des Zwecks enthalten mussen, und nur für den Tag der 
s gültig sind, und gegen deren Vorzeigung die Inhaber hin= und zurückpassiren 
önnen. 
Sollten einzelne Sächsische Ortschaften an der gesperrken Grenze in Königl. Preußische 
Orte eingepfarrt oder eingeschule seyn, oder ihren Begräbnißplaß jenseits haben, so haben- 
(46)
        <pb n="250" />
        (226) 
die betreffenden Provinzial= und Orts-Obrigkelten dasür zu sorgen, daß dergleichen Ore- 
schasten einstweilen an die Kirche, Schule oder den Gottesacker einer andern inländischen 
Gemeinde gewiesen werden. 
S. 11. 
Nähert sich die Asiatische Cholera der diesseitigen Grenze bis auf 10 Meilen, so dür- 
sen die 9. 10. erwähnten tegitimarionskarren aus keinem Grunde und unter keiner Be- 
dingung mehr ausgestellt werden. 
12. 
Zu Prüfung der Legitimatlonen der Reisenden, Waaren= und Vieh-Transporte, sowohl 
zum Behuf der elwa nöthig werdenden Contumazirung, wird auf der einzig erlaubten 
Straße, über Elsterwerda und Großenhain, dicht an der Preußischen Grenze, bei Frauen- 
hain, und zwar bei dem dazu gehörigen Vorwerke (die Pfeise genannt), eine Concumazanstalt 
errichtet, bei welcher Alles, was passiren will, angemeldet werden muß. 
6. 13. 
Für die Prüfung der Legitimationen gelten folgende Grundsäße: 
1.) Personen, Waaren-= und Vieh-Transporte, aus deren beigebrachten Legitimationen 
sich unzweifelhaft ergiebe, 
a) daß sie aus keinem angesteckten Orte kommen, und 
b) daß in einem Umkreise von 10 Meilen um den Orc, aus welchem sie kommen, 
die Cholera nicht herrscht, auch 
I) daß sie auf ihrer Reise keinen von der Cholera angesteckten Ort passire haben; 
ist die Weiterreise, nach gehöriger Visirung der Legitimationen, zu gestarten. 
Diese Pässe müssen nach den bereits bekannten Schematen unter A. B. und C. 
ausgestelle, in jedem Nachrquarciere visirt seyn und daselbst mit einer vollständigen 
Bemerkung über den Gesundheitszustand des Orts verseben werden. 
2.) Reisende, Waaren- und Vieh-Transporte, die entweder ohne Legitimation ankom- 
men, oder in deren Legitimation eines der obigen Ersordernisse fehlt, oder gegen 
deren Richrigkeit sonst ein Zweifel obwaltet, sind unter Concumaz zu stellen. 
- 
Diese Contumaz dauere bei Personen und Gegenständen, die aus angesteckcen Gegenden 
kommen, oder auf der Reise insicirte Orte berührt baben, 20 Tage. Bei solchen, die 
aus Orten, welche zwar nicht inficirt sind, in deren Umkreise von 10 Meilen aber die 
Cbolera herrsche, milthin nicht aus angesteckten, sondern nur aus verdächtigen Gegenden 
kommen, genüge eine Contumaz von 10 Tagen.
        <pb n="251" />
        (227 ) 
S. 15. 
Alle Waaren muͤssen mit einer genauen Declaration versehen seyn und mit deren 
Zugrundelegung untersuche werden. Nach Maßgabe der für die Contumaz-Anstale be- 
sonders entworsenen Instruction sind gistfangende Waaren einer förmlichen Desinfection 
und Reinigung zu unterwerfen; niche giftfangende Waaren bedürfen nur einer äußern 
Reinigung. Waarenführer und Geschirre sind in der Regel zurückzusenden; wollen sie 
dennoch aus besondern Gründen weiter passiren, so baben sie ebenfalls eine resp. 10= oder 
20tägige Contumaz auszuhalten. (5. 14.) 
F. 16. 
Die bereies bekannk gemachten Bestimmungen, durch welche das Einbringen von 
umpen, alten Kleidern, auch Menschenhaaren, in biesige Lande gänzlich verboten ist, in- 
gleichen die Verordnungen wegen des Einwanderns der Handwerksburschen, Slavonischen 
Topfstricker und Drahcarbeicer, ingleichen der Krainer Wetsteinhändler, bleiben in voller 
Wirksamkeit. 
. 17. 
Die Wachen sind ermächtige, gegen Jeden, der den Ceordon überschreitet, und auf 
Zurufen derselben nicht zurückweicht, oder wohl gar Gewalt brauche, die Waffen anzu- 
wenden und, nöthigen Falls, Feuer zu geben. 
E. 18. 
II. Die durch senen Sperrcorden niche mie gekroffene Grenze der Oberlausitz gegen 
das Königreich Preußen bin, wird zwar durch den noch bestehenden Königl. Preußischen 
Cordon an der Oder geschüße; zu noch mehrerer Sicherheit wird jedoch so lange, bis 
über das Auftreten und die Wirksamkelt des Königl. Preußischen Cordons an der 
Spree bestimmee Nachriche eingegangen ist, an der gedachten Grenze eine Beobachr- 
ungslinie gezogen, dergestale, daß die Grenze, von Neudorf an der Spree bis Wantscha, 
durch Uncerthanen bewacht und durch Militair abpatrouillire wird. Die nähern, bierbei 
zu beobachtenden Vorschrifscen werden durch besondere Verfügung der Ober. Amts-Regie- 
rung zu Budissin bekanne gemache werden. 
. 19. 
IIII. Als eine Controle jenes Cordons und dieser Beobachtungslinie, und miehin 
als zweite Sicherungslinie für das linke Elbufer, wird der Elbstrom angenommen und 
daher noch besonders beobachtet. Reisende, Waaren= und Vieh-Transporte können da- 
ber nur auf einem der bestimmten Uibergangspunkte: nämlich bei
        <pb n="252" />
        (228 ) 
1.) Merschwitz, 
2.) Meißen, 
3.) Dresden, 
4.) Pirna, 
5.) Schandau, 
auf das linke Elbufer uͤbergehen. 
Alle andere Uibergänge sind für diese streng verboken und bleiben nur, so weit sie 
für den landwirehschaftlichen und Ortsverkehr unentbehrlich sind, gestattet. Den 
Fäbrleuten, außer denen bei Merschwitz, Pirna und Schandau, ingleichen allen Fischern 
und andern Kahnbesißern, wird daher das Uiberseqzen von Reisenden und Waaren auf das 
linke Elbufer, bei 20 Thlr. — –2 Strafe und, nach Besinden, Beschlagnahme des 
Fahrzeugs, untersagt. 
. 20. 
Es haben daher die Ortsobrigkeiten die ibrer Gerichesbarkeie untergebenen Schiffer, 
Fischer und sonstige Kahnbesitzer von dleser Bestimmung besonders in Kenneniß zu seßen, 
und sie vor Contraventionen zu warnen. 
Uibrigens ist sowohl von den Amtshauptleuten, als von den Ortsobrigkeicen desfalls 
genaue Obsiche zu fähren, und es sind daher die zum Uiberfahren geeigneten Plätze von 
Zeit zu Zeit durch die Gendarmen und Gerichtspersonen zu visitiren. 
K 21. 
Reisende, Waaren= und Vieh-Transporke, welche außerhalb des 9. 1. und 2. be- 
schriebenen Cordons herkommen, dürfen die F. 19. bemerkten Uibergangspunkte nur dann 
passiren, wenn ihre Legicimatlonen eneweder 
a) auf einem der Königl. Preußischen Cordons an der Oder, Elbe oder Spree, 
b) oder an der Concumazanstalt bei Frauenhain visire sind. 
Alle diesseles herkommenden Reisenden, Waaren= und Vieh-Transporce müssen mil tegiei- 
matlonskarten oder Gesundbeikszeugnissen versehen seyn. 
. 22. 
Auf diesen Elbübergangspunkeen sind die Zeugnisse, wenn sie genügend befunden wor- 
den, zu visiren, und es müssen daher alle Reisende und Waaren, welche das rechte Elb. 
ufer überschreicen, sich in dem links der Elbe gelegenen Theile des Königreichs Sachsen 
durch Zeugnisse legieimiren, welche auf einem der 6. 19. genannten Uibergangspunkte 
visirt seyn müssen.
        <pb n="253" />
        (229 ) 
C. 23. 
Allen in dieser Generalverordnung enthalkenen Bestimmungen sind auch die Posten 
ohne Unterschied unterworfen. Nähere Bestimmung hierüber wird durch das Oberpost- 
Ame erfolgen. 
Sämmelichen Civil= und Militalr-, Provinzial- und Orks. Polizei-, ingleichen Grenz. 
Behörden, so wie überhaupe allen dabei Beeheiligeen, wird daher solches Alles zur Nach- 
richt und Nachachtung durch gegenwärtige Generalverordnung, welche, nach Maßgabe des 
Generalis vom 13cen Juli 1796. und des Mandaks vom Dien März 1818, zu publl- 
ciren ist, bekanne gemache. 
Dresden, den 6ken September 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera 
verordnete Immediat-Commission. 
J. T. J. von Könneritz. 
H. L. Hausmam, S8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 10ten September 1831.
        <pb n="254" />
        <pb n="255" />
        ( 231 ) 
- 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
39. 
  
  
  
60.) Bekanntmachung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die interimistische Districts= und Physicats= Bezirks-Eintheilung der Ober- 
lausitz betreffend; 
vom ä5ten September 1831. 
r 
N die Königliche Ober-Amets-Regierung, im Einverständnisse mit der allerböchst- 
und böchstverordneten Immediat-Commission, zu schleunigerer und vollständigerer Ausfuͤh- 
rung und Handhabung der zu Abwendung der Asiatischen Cholera angeordneten Maß- 
regeln, die Koͤniglich Saͤchsische Oberlausitz in zwei amtshauptmannschaftliche Districte, 
den Zittau-Löbauer und den Budissin-Camenzer, jeden derselben aber wiederum in 
mehrere Physicatsbezirke einzutheilen und, soviel die beiden amtshauptmannschaftlichen 
Districte anlanget, die in dem Budissin-Camenzer im Bezug auf die Cholera vorkom- 
menden Angelegenheiten dem Herrn Ober-Amts-Regierung-Referendar von Broizem zu 
übertragen befunden hat, wogegen der Zlttau= 4öbauer Disteice in gedachter Hinsicht dem 
Herrn Ameshaupemann von Ingenhäff untergeben bleibe; so wird solches, mit Bezug-= 
Gesetzsammlung 1831. ( 47 )
        <pb n="256" />
        (.232 ) 
nahme auf die sub O. ersichtliche, die diesfallsigen speciellern Bestimmungen enthaltende 
Beilage, andurch zu Jedermanns, und namenelich der oberlausitzischen Gerichtsbehörden, 
Wissenschaft und Nachachceung bekannt gemacht. 
Budissin, am 5een September 1831. 
Königlich Sächsische Ober-Amts-Regierung des 
Markgrafthums Oberlausi. 
von Gerßdorf. 
Karl Gotefried Auster, S.
        <pb n="257" />
        (233) 
□. 
D. Königlich Sachsische Oberlausiqz wird, Behufs der Ausführung und Handhabung 
der zur Abwendung der Cholera vorgeschriebenen Maßregeln, sowie Behufs der medici- 
nalpollzeilichen Aufsicht des Markgrafthums, in so weit solches dahin einschlägt und zum 
ameshauptmannschaftlichen Ressore gehöre, für die Dauer jener Maßregeln, in zwei amts- 
haupemannschaftliche District, und zwar 
1.) den Zittau-Löbauer und 
2.) den Budissin -Camenzer, 
getheilt. 
Die Grenzlinie, welche beilde Districte scheidet, hebe von der Meißnischen Enclave 
Neusalza und Beyersdorf an und ziehe sich durch die Ortschaften Schönbach, Lauba, 
Klein= und Groß- Dehsa, Eiserode, Wohla, Krappe, Nosti#z, Maltitz und Weißenberg 
bis zur Scchhsisch-Preußischen Landesgrenze. Sämmeliche genannte Orte gehören jedoch 
zum ersten oder Zittau-Löbauer Districce. 
In jedem dieser beiden amtshauptmannschaftlichen Districte werden interimistische Phy- 
sicatsbezirke für den Landkreis der Oberlausitz gebildet, und zwar zerfällt der Zittau-Lö- 
bauer Districe in drei Abtheilungen, nämlich in den 
a) Zillauer, 
b) Löbauer und 
c) Bernstädter 
Bezirk. 
a) Der erste enthält sämmtliche zur Stade Ziteau gehörige Dorsschaften, ingleichen 
den Ort Althörnit. 
(Bezirksphysicus D. Peschek.) 
b) Der zweite wird begrenze durch die Haupk-Districes-Grenze, ferner durch die Preußi- 
sche Landesgrenze, bis wo selbige bei den Nichaer Folgen nach Kemniß abspringt, und durch 
die Orte Kemni, Ober- und Nieder-Rennersdorf, Großhennersdorf, ganz Oderwiß, mie 
Ausnahme des Zittauer Raths-Antheils, Spitzkunnersdorf und Haynewalde. Sämmlliche 
genannte Orte, mit Ausnahme von Kemniß und Ober- und Nieder-Rennersdorf, welche 
beim dricten Bezirke verbleiben, fallen dem Löbauer Bezirke zu. 
(P0ysicatsadjunce D. Herzvg.) 
Jc) Der dritte Bezirk begreift endlich alle übrige landmitleidende Ortschaften, so wie 
den ganzen Eigenschen Kreis und die zur Sctandesherrschafe Reibersdorf gehörigen Ort-
        <pb n="258" />
        (234) 
schaften, mit Ausnahme der in diesem Bezirke inne liegenden Zittauer Ortschaften oder 
Ortsantheile. 
(Physicatsadjunct D. Urban.) 
Der Bubissin· Camenzer District zerfaͤllt ebenfalls in drei Physicatsbezirke, naͤm— 
lich in den 
a) Budissiner, 
) Camenzer und 
c) Königsbrücker 
Bezirk. 
al c) Der Königsbrücker Bezirk umfaßte lediglich die zur Standesherrschaft Königs- 
brück gehörigen Ortschaften. 
(Pysicus D. Schmalz.) 
ac a) und b) Der Camenzer und Budissiner Bezirk wird in der Maße abgegrenze, 
daß das Schwarzwasser von der Meißner Grenze bei Mietschwis an bis zur Preußischen 
Grenze, dergestalt die Bezirksgrenze bildet, daß alle auf dem rechten Ufer befindliche Orc- 
schaften zum Budissiner, alle auf dem linken User gelegene Orte zum Camenzer Bezirke 
gehören. Eine Ausnahme findet jedoch insofern Steate, als Reschwitz, so wie alle dazu ge- 
hörige Ortschaften, dem Budissiner, Königswartha bingegen nebst Pereinenzorten dem Ca- 
menzer Bezirke zufälle. 
(Pbysicaksadjunct D. Roux im Büudissiner, 
und 
Psicatsadjunce D. Röderer im Camenzer Bezirke.) 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 10ten September 1831.
        <pb n="259" />
        Gesetzsammlung 
#ni Sachsen. 
40. 
  
  
  
61.) Gese 6ß 
zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; 
vom 7½n September 1831. 
W8, Anton, von GOITES Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 4c. 
und 
Friedrich August,Herzog zu Sachsen rc. 
thun hiermit kund: 
Der am usten März dieses Jahres wieder eröffnete Landtag ist, durch den Ab- 
schied vom 4#ten Sepcember, beschlossen und die zwischen Uns und Unsern versammele 
gewesenen getreuen Ständen errichcete Verfassungsurkunde ist an erstere feierlich ausge- 
bändiger worden. 
Wir bringen demnach den Inhale des Landtagsabschieds sowohl, als der Ver- 
fassungsurkunde, durch beiliegenden Abdruck zur allgemeinen Kenneniß und lassen zu- 
gleich die besagte Urkunde selbst und die in dem Abschiede enthaltenen einzelnen Be- 
stimmungen biermit als Geset ins Land ergehen, indem Wir allen Behörden und 
Obrigkeicen besehlen, die Vorschristen und Grundsätze dieser Verfassung in den Grenzen 
ihres amtlichen Wirkungskreises zu beobachten und in Anwendung zu bringen; wie denn 
auch Unsere gesammten Unterthanen, ein Jeder in seinen Verhältnissen, sich darnach zu 
achten haben. 
Gesetzsammlung 1831. 48 )
        <pb n="260" />
        (236 ) 
In der Oberlausitz bewendet es, wegen der dasigen fuͤr sich bestehenden Provinzial- 
Verfassung, bei Unserer im Landtagsabschiede enthaltenen Erklaͤrung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches, nebst dem Landtagsabschiede und der 
Verfassungsurkunde, in der durch das Generale vom 13ten Juli 1796 und das Man- 
dat vom 19ten Maͤrz 1818 vorgeschriebenen Maße, bekannt zu machen ist, eigen- 
haͤndig unterschrieben und mit dem Koͤniglichen Siegel bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am Vien September 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Bernhard August von Lindenagu. 
  
D. Maximilian Güneher.
        <pb n="261" />
        (237) 
Landtagsabschied. 
b 
Wg3, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. rc. 4c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
urkunden und fuͤgen hiermit zu wissen: 
Nachdem wir uns bewogen gefunden, Unsere getreuen Staͤnde an Praͤlaten, Grafen und 
Herren, denen von der Ritterschaft und Städcen, auf den 1sten März dieses Jahres, zur Fortseung 
der im vorigen Jahre gehaltenen und unterm Sten Juli vorigen Jahres vertageen Landes- 
versammlung anhero zu berufen und ihnen, mittelst Decrecs vom erstgedachten Dato, den Ene- 
wurf zu einer Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen zur Berakhung und Erklärung 
vorzulegen, so ist es, durch die hierüber zwischen Uns und getreuer Landschaft Statt gefundenen 
Verhandlungen, insonderheit durch die ven letzterer unterm 1 9cen Juli, 26sten und 27 sten Au- 
gust gegebenen Erklärungen und Unsere unterm 10ten und 29sten August darauf ertheilten De- 
crete, dahin gedieben, daß gedachte Verfassungsurkunde von Uns und der getreuen Landschaft, 
unter wechselseitigem Einverständnisse, nach deren nunmehrigem Inbalte angenommen worden ist. 
Wir haben, um Unsern im Decrete vom 1sten März dieses Jahres kund gerhanen End- 
zweck zu erreichen, im Lause dieser jest beendigten Verhandlungen es nicht an der Geneigtheic 
ermangeln lassen, den Wünschen Unserer getreuen Stände, in Hinsicht mehrerer zum Theil wichriger 
Bestimmungen des ihnen vorgelegeen Entwurfs, nachzugeben, und Uns im Beereff mehrerer, Uns und 
Unserm Hause zukommenden Gerechtsamen zu noch ausgedehnteren Zugeständnissen bereit erwiesen. Wenn 
Unsere getreue Landschaft hierin den thatsächlichen Beweis erkanne haben wird, daß Wir, frei 
von mißtrauischen Beforgnissen gegen die uns Selbst aufgelegten Beschränkungen einer constieu- 
tionellen Verfassung, den aufrichtigen Wunsch hegen, Unser eigenes, Unserer Nachfolger und Un- 
sers gesammten Hauses Interesse und Wohlfahrt auch für die Zukunfe mit dem Wohle, dem 
Vertrauen und der tiebe Unsers Volks durch die engsten Bande verknüpft zu sehen, so haben 
auch die getreuen Stände ihrer Seits die Schwierigkeiten glücklich zu besiegen gewuße, welche 
die Behandlung eines in seinem Gegenstande und seinen Folgen so hochwichtigen Werks in der 
natürlichen Verschiedenheit der Meinungen, und in der mit vielseitiger Umsiche zu lösenden Auf- 
gabe sinden mußte, die mannigfachen Interessen zeitheriger, in anerkannter Wirksamkeic bestan- 
dener Rechtsverhältnisse in dem gemeinschaftlichen Strebepunkte des allgemein gehegten Wunsches 
nach Begründung einer zeitgemäßen, auch die Zubunft sichernden Verfassung zu vereinigen. 
4%)
        <pb n="262" />
        (238 ) 
Wir vollenden das Geschäft des bisherigen Landtags durch die jetßze bevorstehende Aushän- 
digung der von Uns eigenhändig vollzogenen und mit dem Koöniglichen Siegel versehenen Ori- 
ginal-Verfassungsurkunde, deren verwahrliche Beilegung im ständischen Archive Wir der getreuen 
Landschaft überlassen. 
In Gemäßheit dessen, was in dieser Urkunde 9. 22. infonderheit wegen der dem jedes- 
maligen Regenten gebührenden Cioilliste verfassungsmäßig festgeseht und zugleich von den ge- 
creuen Ständen, mit Beziehung hierauf, unterm 1 9een Juli dieses Jahres erklärt worden ist, 
nehmen Wir hierdurch die Uns für Unsere beiderseitige Regierungszeit zugesicherte Civilliste von 
jährlich 
Fünfmalhunderce Tausend Thalern —. —; nebst dem cransitorischen Zusaße von 
Funfzig Tausend Thalern auf das Jahr 1832. 
Vierzig Tausend Thalen 138333. 
Dreißig Tausend Thaleen 13834. 
Zwanzig Tausend Thalen 1835. 
Zehn Tausend Thalenn . 1836. 
so wie die Uns, dem Prinzen Mitregenten, auf die Dauer Unserer Mitregentschaft ausgesetzten 
Zwanzig Tausend Thaler 
jährlich, vom 1sten Januar 1832 an lausend, als verabschiedet nochmals an, und versichern 
dagegen die Erfüllung der über die Vereinigung aller derjenigen Gegenstände, wofür diese Ciril- 
liste als Aequivalenc zu betrachten ist, mit dem Scaatsgute, in der Verfassung 8. 22. enthal- 
tenen Bestimmungen. 
  
  
2 3 
Den gekreuen Ständen Unsers Markgrasthums Oberlausiß von tand und Städten wieder- 
bolen Wir bierdurch die bereits in dem Decrete vom 10cen August enthaltene Zusicherung, daß 
über die Ausführung der im Zusammenhange mit der neuen Verfassung unenrbebrlich nöthigen 
sowohl, als der im Bezug auf dieselbe wünschenswerthen Veränderungen in der auf dem Tra- 
ditionerecesse vom 3sten Mai 1635 und sonst beruhenden Particular-Verfassung und Verwaltung 
der Oberlausts, besondere Verhandlungen mit ihnen Srtatt finden werden, und erklären hierbei 
zugleich, daß diese Bestimmung und Zusicherung für alle Tbeile eben so verbindlich seyn Volle, 
als ob sie in die Verfassungsurkunde selbst aufgenommen worden wäre. 
Wir werden hiernächst die Versassungsurkunde, deren Wireksamkele mic ihrer Aushändigung 
an die getrruen Stände eintrice, ohne Anstand, mittelst besondern Mandats, als Gesetz publici- 
ren, und gleichergestalt das mit den Bestimmungen derselben über die Bildung der landständi- 
schen Kammern in Verbindung stehende Wahlgeseh in der Maße, wie selbiges seinem Inhalte 
nach die Zustimmung der getreuen Landschaft gefunden hac, ins land ergehen lassen. 
Was die durch die Verfassungsurkunde bedingten organischen Einrichtungen, insbesondere die 
Bildung der Ministerial-Departements und des Gesammt-Ministerü, so wie die hiervon als Folge
        <pb n="263" />
        (239) 
abhängige Umformung der seitherigen. obern tandesbehörden betriffe, so wird hierzu unverzüglich 
verschritcen und bierbei, mie glelcher Räcksiche auf den ungestäörten Forkgang der laufenden Ge- 
schäfte und die Ausführung der Grundsäße der Verfassung, die Reorganisation der Behörden 
nach und nach ins Werk gesetzt werden, bis dahin aber, wo die vorgedachte Ministerial-Ein- 
richtung zur Ausführung gelangk, wird die in der neuen Verfassung begründete ministerielle Ver- 
antwortlichkeit den, nach dem immittelst fortbestehenden Geschäftsgange, Unsere Besehle contrasig- 
nirenden Kabinets-Ministern zufallen. Wir werden auch, sobald die dazu nöthigen Worarbeicen 
gesammelt seyn werden, die Einberufung der neuen Stände veranstalten. 
Bis mit den leßztern, nach den Vorschriften der Verfassungsurkunde, über die künftige Auf. 
bringung der Staatsbedürfnisse Vereinigung gelroffen seyn wird, bleiben die beim vorigen Land- 
tage von der getreuen Landschaft unterm 1 9ten und 2 2ten Junl 1830 erfolgee, durch Decret vom 
Sten Juli desselben Jahres acceptirte, und bis zum 3 1 ten December 1833 reichende Landesbewillig- 
ung, das darnach unterm 2 7’ sten September erstgedachten Jahres erlassene Sceuerausschreiben und 
die darauf gegründete Zahlungsordnung der Steuercassen bel Kräften, letztere jedoch mit Aus- 
nahme derjenigen Zahlungen und Ab= und Zurechnungen zwischen den zeither fiscalischen und 
den Seeuercassen, welche durch den mit dem 1en Jannar 1832 anhebenden Abterag der Cioil= 
liste, so wie durch die nach I. 19. der Verfassungsurkunde eintretende Vereinigung beider zeit- 
ber getrennten Fonds zu Einer allgemeinen Staatscasse in Wegfall kommen werden. 
Da auch die Garantie und der Credic der landschaftlichen Schulden mie auf dem ununter- 
brochenen Forrbestehen ständischer Mitwirkung bei der Verwaltung der Steuer-Credic= Casse be- 
ruhet, so haben Wir den getreuen alterbländischen Ständen im Decrete vom 1 5en August dieses 
Jahres bereits Unsere Intention zu erkennen gegeben, daß die bieher zu gedachter Casse verord- 
nete landschaftliche Depucation so lange in ihrer verfassungsmäßigen Wirksamkeic verbleiben möge, 
bis sie ihren Auftrag in die Hände des nach §. 107. der Verfassungsurkunde von den einzu- 
berovfenden neuen Ständen zur Verwaltung der Staatsschulden= Casse zu erwählenden Ausschusses 
wird niederlegen können, und Wir bestärigen daher, zugleich in Genehmigung der von den alt- 
erbländischen getreuen Ständen unterm 3 lsten August eingereichten Erklärung, Unserer Seits die 
Auerkennung ihres bis dahin noch dauernden Auftrags, so wie das Fortbestehen der zur Leitung 
der auf die Rückzahlung der vierprocentigen ständischen Anleihe Bezug habenden Angelegenheiten 
ernonnten siändischen Deputation. 
Wenn endlich von den getreuen Ständen der Antrag gestelle worden ist, die auf bisheri- 
gem verfassungsmäßigen Wege mie ihnen berathenen Gesetze ohne weitere Mitwirkung einer künf- 
ctigen Ständeversammlung ins Land ergehen zu lassen, so sind Wir, in Betracht des Uns dies- 
falls zustehenden, in dec bisherigen Verfassung unbezweifelt begründeten Rechts, geneigt, diesem 
Ancrage, soweit es als nüßlich erscheint, zu willfahren, und behalten Uns, dieses in den bisheri- 
gen Formen zu kbun, biermit ausdrücklich vor. Unter diesen Gesetzen zeichnet sich vorzüglich
        <pb n="264" />
        (240 ) 
dasjenige, welches über Ablösung der Frohndienste und Servituten, so wie über die Gemeinheles= 
tbeilungen erlassen werden soll, als ein für die allgemeine #andeswohlfahre höchst wichtiges aus, 
welches zugleich, nach vielfachen, aus allen Gegenden des tandes an Uns gelangten Bitten, der 
Gegenstand allgemeiner Wünsche geworden ist. Da nun bei Abfassung der hierauf sich bezie- 
benden Entwürfe, die auf gleiche Schonung Anspruch habenden Interessen der Berechtigten und 
Verpflichteten, nach Grundsätzen des Reches und der Billigkeic beiderseits in Obache genommen 
worden sind, diese Unsere Intention auch von den getreuen Ständen in der eingereichten Schrife 
mit Uns übereinstimmend im Allgemeinen anerkanne worden ist, so sind Wir entschlossen, nament- 
lich auch dieses Gesetz, sobald als die noch erforderliche Revision des den gekreuen Ständen vor- 
gelegenen Enewurss desselben es kbunlich machen wird, ergehen zu lassen. 
Wir entlassen hierauf sämmtlich anwesende getreue Stände an Prälaten, Grafen und Herren, 
auch Ritcerschaft und Städten, uncer dem wiederholten Ausdrucke gnädigster Zufriedenheie mie den 
von ihnen auch bei dieser lebten Berarhung an den Tag gelegten, dem Besten des Landes zuge- 
wendeten Bemühungen, und mie der Versicherung Königlicher und Fürstlicher Huld, Liebe und 
Gnade, womie Wir ihnen samme und sonders jederzeit wohlbeigethan verbleiben. 
Dessen allen zu Urkund haben Wir diesen kandtagsabschied eigenhändig unterschrieben und 
Unser Koönigliches Insiegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 4ten Sepcember 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
G Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jaͤnckendorf. 
D. Johann Daniel Merbach.
        <pb n="265" />
        ( 241 ) 
Verfassungsurkunde 
des 
Königreichs Sachsenn. 
W399, Anton, von GOrS Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
thun hiermit kund, daß Wir, in Folge der von Unsern getreuen Ständen wiederholt aus- 
gesprochenen Wünsche, und mit Rücksicht auf die in andern Staaten des Deutschen Bundes 
bereits gecroffenen und durch die Erfahrung bewährt gefundenen Bestimmungen, die Ver- 
fassung Unserer tande, mit Beirakh und Zustimmung der Stände, in nachfolgender Maße 
geordnet baben, 
Erster Abschnitt. 
Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen. 
S. 1. 
Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung vereinigker, untheilbarer Seaat 1. KWom gon 
reiche. Einheit 
des Deutschen Bunbes. und-Unthenbn= 
keit desselben. 
S. 2. 
Kein Bestandebeil des Königreichs oder Recht der Krone kann ohne Zustimmung der Unveräußerlich= 
keit seiner Be- 
r 
Staͤnde auf irgend eine Weise veraͤußert werden. standtheile und 
Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hierunter nicht begriffen, wenn nicht der Rechte der 
dabei Unterthanen abgetreten werden, welche unzweifelhaft zu dem Koͤnigreiche gehoͤrt haben. Krone.
        <pb n="266" />
        (#242 ) 
C. 3. 
Regierungs= Die Regierungsform ist monarchisch und es besteht dabel eine landständische Ver- 
form. 
fassung. 6 
S. 4. 
2.) Vom Koͤ— Der Koͤnig ist das souveraine Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte 
nige. der Staatsgewalt und uͤbt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen 
aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
ß. 5. 
Der Koͤnig kann, ohne Zustimmung der Staͤnde, weder zugleich Oberhaupt eines 
andern Staats werden, Erbanfaͤlle ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt 
außerhalb Landes nehmen. 
S. 6. 
Erbfeige dees Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Sichsischen Fürstenhauses, nach dem 
Rechte der Erstgeburt und der agnatischen tinealfolge, vermoge Abstammung aus ebenbür- 
tiger Ehe. 
g. 7. 
Fernere Erb- In Ermangelung eines durch Verwandischaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge be- 
felge. rechtigten Prinzen gehe die Krone auf eine, aus ebenbürtiger Ehe abstammende, weibliche 
tinie, ohne Unterschied des Geschlechts, über. Hierbei enescheidee die Nähe der Verwandt- 
schaft mit dem zuletze regierenden Könige, bei gleicher Nähe das Alter der tinie und in 
selbiger, das Alter der Person. Nach dem Uibergange gile wieder der Vorzug des Manns- 
siamms in der Primogeniturordnung. 
6. S. 
nx-t. Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat. 
8 108. 
. 0. 
Regierungsver= Eine Regierungsverwesung kriet ein 
wesung. waͤhrend der Minderjaͤhrigkeit des Koͤnigs, oder wenn derfelbe an der Ausuͤbung 
der Regierung auf laͤngere Zeit verhindert ist, und fuͤr die Verwaltung des Landes 
nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann. 
In beiden Fällen wird die Reglerungsverwesung von dem der Thronfolge nächsten voll- 
jährigen Agnaten geführt. 
Sie bestehe nur auf solange, als der König an der Ausübung der Regierung bebin- 
dert ist, und deren Eincrite und Schluß wird gesetzlich bekanne gemcchr.
        <pb n="267" />
        (243 ) 
.. 10. 
Sollte sich bei einem zunaͤchst nach dem Koͤnige zur Thronfolge bestimmten Familien- Anordnung der- 
gliede ein Hinderniß zeigen, welches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmoͤg- selben durch den 
lich machen wuͤrde, so ist noch unter der Regierung des Koͤnigs durch ein Staatsgesetz rrsnig sür den 
über den künftigen Einrrite der Regierungsverwesung zu enescheiden. 
6. 11. 
Würde der König während selner Regierung, oder bei dem Anfalle der Thronfolge, Anordnung der- 
durch ein solches Hinderniß von der eigenen Verwaltung des Landes abgehalten seyn, ohne sehen für den 
daß früher die obenbestimmte Verfügung gerroffen wäre, so soll längstens binnen sechs Mo- ¾ 
naten in einer von der obersten Staaksbehörde (F. 41.) zu veranlassenden Versammlung 
sämmtlicher im Königreiche anwesenden, nach zurückgelegtem 2 1 en Jahre volljährigen Prinzen. 
des Königlichen Hauses, mit Ausschlusse des zunächst zur Regeneschaft berufenen Agnaten, 
auf vorgängiges Gutachten jener Behörde, über den Eintrice der Regierungsverwesung, 
nach absoluter Seimmenmehrheit, ein Beschluß gefaßt und solcher den versammelten oder 
außerordenrlich zusammen zu berufenden Scänden zur Genehmigung vorgelege werden. 
Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung eines diesfallsigen Beschlus- 
ses gegenwärtig, so werden die den Jahren nach ältesten regierenden Häupter der Ernesti= 
nischen tinie bis zu Erfüllung dieser Zahl zu der Versammlung eingeladen. 
S. 12. 
Der Regierungsverweser übe die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sie dem Könige Gewalt des Ne- 
zustehr, unter dessen Namen verfassungsmäßig aus. gierungsver= 
Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Regierungsverweser weder in An- wesers. 
trag gebracht, noch, wenn sie von den Staͤnden beantragt worden, genehmigt werden, als 
wenn solches von ihm, unter Beirath des nach F. 11. consticuirten Familienraths, und in 
Folge eines in der daselbst vorgeschriebenen Maße gefaßten Beschlusses geschieht. Derglei- 
chen Veränderungen erhalten aber sodann bleibende Gültigkeit. 
*n 
Der Regierungsverweser hat, insofern er nicht ein auswärkiger Regene ist, seinen we. Dessen Aufent- 
sentlichen Aufenrhalt im tande zu nehmen. halt und Auf- 
Oer Aufwand desselben wird von der Civilliste (§. 22.) bestricten. 
d. 14. 
Die oberste Staatsbehörde (F. 41.) bildet den Regentschaftsrath des Regierungsver= Regentschafts- 
wesers, und dieser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheicen das Gutacheen derselben rath. 
einzuholen. « 
Gesetzsammlung 1831. ( 49 )
        <pb n="268" />
        Erziehung des 
minderjaͤhrigen 
Koͤnigs. 
1Staatsgut. 
(244 ) 
. 15. 
In Ermangelung einer von dem Koͤnige getroffenen Anordnung gebuͤhrt die Erziehung 
des minderjaͤhrigen Koͤnigs der Mutter, und wenn diese nicht mehr lebt, oder sich anderweit 
vermaͤhlt, der Großmutter von vaͤterlicher Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher 
und Lehrer und die Festsetzung des Erziehungsplans nur nach Ruͤcksprache mit dem Re— 
gierungsverweser und dem Regentschastsrathe geschehen. Bei einer Verschiedenheit der An— 
sichten hat der Regierungsverweser mit dem Regentschaftsrathe die Entscheidung; auch liegt 
diesem, nach dem Absterben oder der anderweiten Vermaͤhlung der Mutter oder der Groß— 
mutter, die Sorge fuͤr die Erziehung des minderjaͤhrigen Koͤnigs allein ob. 
Die diesfallsigen Berathungen des Regentschaftsraths werden unter dem Vorsitze des 
Regierungsverwesers gepflogen, welcher bei dem zu fassenden Beschlusse nur eine Stimme, 
jedoch, im Falle der Stimmengleichheit, die Entscheidung hat. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermoͤgen und den Gebuͤhrnissen 
des Koͤniglichen Hauses. 
". 16. 
Das Staatsgut besteht, als eine einzige untheilbare Gesammtmasse, aus dem, was die 
Krone an Territorien, Aemtern, Kammerguͤtern, Domainen, den dazu gehoͤrigen Fluren, 
Gebaͤuden und Inventarien, Grundstuͤcken, Forsten und Muͤhlen, Berg- und Huͤttenwerken, 
Kuxen, Regalien, Amtskapitalien, Einkuͤnften, nutzbaren Rechten, oͤffentlichen Anstalten, 
Bestaͤnden, Außenstaͤnden und Vorraͤthen jeder Art und sonst besitzt und erwirbt, und es 
geht dasselbe in seinem ganzen Umfange auf den jedesmaligen Thronfolger uͤber. Neben 
demselben besteht das Fideicommiß des Koͤniglichen Hauses. Von beiden ist das Privat— 
vermoͤgen des Koͤnigs und der Koͤniglichen Familie zu unterscheiden. 
. 17. 
Das Staatsgut wird durch eine den Grundsätzen der Verfassung gemäß constituirte 
Finanzbehörde verwaltet und lediglich zu Zwecken des Seaats benutzt. Sein Ertrag bleibe 
den Staatscassen überlassen. 
Uibrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die andere Domaine, gegen Abzug 
* einer, nach dem Durchschniets-Ertrage der lehten zehn Jahre, bestimmeen Summe von der 
“ 
* 
- 
- 
„ 
Civilliste (C. 22.) auf #ebenszeit zu eigner Verwaltung und Bennußung zu übernehmen; 
auch bleiben die in der Beilage I. verzeichneken Schlösser, Paläste, Hofgebäude, Gärcen und 
Räume zu der freien Benutzung des Königs.
        <pb n="269" />
        (245) 
So lange der tehnsverband zwischen dem Könige, als Oberlehnsherrn, und seinen Va- 
sallen noch besteht, wachsen die heimfallenden tehen dem Staaksguce zu; es bleibe aber dem 
Könige das Reche, Erbverwandelungen zu bewilligen, tehnspardon zu ertheilen, auch alle 
andere aus der Oberlehnsherrlichkeic fließende Befugnisse auszuüben. tehnsanwartschafeen 
werden jedoch nicht ercheilt werden, 
. 18. 
Das Staatsgut ist stets in seinen wesenclichen Bestandeheilen zu erhalten und kann 
daher, ohne Einwilligung der Seände, weder durch Veräußerungen verminderk, noch mit 
Schulden oder andern tasten beschwert werden. 
Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, 
welche bei einzelnen Parcellen, zu Beförderung der #andescultur, oder zu Entfernung wahr- 
genommener Nacheheile durch Verkauf, Auskausch oder Ablösung, so wie in Folge eines ge- 
richtlichen Urcheils, oder zu Berichtigung zweifelhafter Gränzen nöthig oder gut befunden 
werden sollten. 
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine voreheilhaste Gelegenheie sinder, zu Erwerbung in- 
ländischen Grundeigenthums anzuwenden, inzwischen aber auf eine andere zweckmäßige Weise 
werbend anzulegen. 
Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigenehum, Recheen, Einkünften oder 
Kaufgeldern erlange wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und 
trite an dessen Stelle. 
Den Ständen ist bei jedem ordenelichen tandeage (S. 115.) nachzuweisen, was seie 
dem letztvorherigen vom Staaksgute verdußerk, warum die Veräußerung bewirke, was da- 
bei erlangt und in welcher Maße das erlangte Kaufgeld vorschriftmäßig angewendee wor- 
den sei. 
§. 19. 
Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des Königlichen Flscus gehen auf die all- 
gemeinen Seaatscassen über. Dagegen werden die auf ersterm haftenden Schulden und 
Ansprüche aller Arc von letztern zu alleiniger Vertretung übernommen. 
Die Rechre der Gläubiger bleiben unverletze. 
6. 20. 
Das Königliche Hausfideicommiß bestehe: 
a.) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I. ver- 
zeichneten Königlichen Schlèsser, Paläste, Hofgebäude und Gärten diene, dem Mobiliar, 
welches der Aufsiche der Hofämter und Hofintendanten anverkraut und zum Bedarfe oder 
Glanze des Hefs bestimme ist, den Seällen, an Pferden, Wagen und sonstigem Inveneario, 
den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und andern Königlichen Sammlungen 
befindlichen Kostbarkeiten, Gold= und Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegalerie, 
(49) 
2) Konigliches 
Hausfideicom= 
miß.
        <pb n="270" />
        3.) Privateigen- 
thum des Koͤ— 
nigs. 
(246 ) 
den Kupferstich-, Naturalien-, Münz= und andern Kabinerten, der Bibliochek, der Kunst-, 
Rust= und Gewehrkammer. 
Demselben wächst 
b.) alles dasjenige zu, was der König, während seiner Regierung, aus irgend einem 
rivatrechtstitel, oder durch Ersparnisse an der Civilliste erworben, und worüber derselbe 
unter den tebenden niche disponiré, ingleichen dasjenige Vermögen, welches der König vor 
seiner Gelangung zum Throne besessen, so wie das, was er mit diesem Vermögen nachher 
erworben hac, insofern von ihm über dieses Vermögen weder unter den tebenden, noch auf 
den Todesfall verfüge worden ist. 
Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht aber, nach der §F. 6. 
und 7. für die Krone bestimmten Successionsordnung und sonst, auf den jedesmallgen recht- 
mäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande unzertrenn- 
bar und unveräußerlich. Uncer dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Verände- 
rungen nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut 
befunden werden sollten. Was durch Veräußerung an Gegenständen oder Kaufgeldern er- 
lange wird, nimme die Eigenschafe des veräußerten Gegenstandes an und ctrikt an dessen 
Stelle. 
Die Kaufgelder find., sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit sindet, zu Vermehrung 
des Hausfideicommisses anzuwenden. Auch steht dem jedesmaligen Regenten lediglich un- 
ter Zustimmung der Stände das Befugniß zu, die zu demselben gehörigen Kostbarkeiten, 
bis zur Höôhe einer Million Thaler, in außerordentlichen Nothfällen zu Seaatszwecken zu 
verpfänden. Es ist jedoch der verpfändere Theil desselben, sobald als möglich, wieder ein- 
zulösen. 
Nur in den I. 105. erwähnten außerordentlichen dringenden Fällen, wo die Einbe- 
rufung der Stände durch die Umstände unmöglich gemache wird, kann eine Verpfändung des- 
selben vom Könige, unker Verantwortlichkeit der ihn hierbei berathenden Minister, auch 
ohne Zustimmung der Stände, verfügt werden, und es ktreten alsdann die Bestimmungen 
des gedacheen ss. in Krafe. 
". 21. 
Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Gelangung zum 
Throne bereits besessen hat, und mie diesem Vermögen ferner erwirbe; es steht ihm dar- 
über die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zu. 
Hat der König über dieses Vermögen niche disponirt, so wächst dasselbe bei seinem 
Ableben dem Hausfideicommisse zu. 
Uiber dasjenige Vermögen, was der König sonst während seiner Regierung aus irgend 
einem Privatrechtsticul, oder durch Ersparnisse an der CTiwvilliste, erwirbe, steht demselben die 
freie Disposicion unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fälle es ebenfalls dem 
Hausfideicommisse anheim.
        <pb n="271" />
        (247) 
+. 22. 
Der König beziehe jährlich eine mit den Scänden, auf die Dauer seiner Reglerung, 4.) Cioilliste. 
verabschiedete Summe aus den Staatscassen, als Clvilliste, zu seiner freien Disposicion in 
monatlichen Raten im Voraus zahlbar. 
Diese Summe ist als Aequivalent für die den Scaarscassen, auf die jedesmalige 
Dauer der Regierungszeie des Königs, überwiesenen Nutzungen des Königlichen Domainen= 
gutes zu betrachten und kann, während der Regierungszeit des Königs, weder ohne dessen 
Zustlmmung verminderc, noch ohne die Bewilligung der Stcände vermehre, auch, als we- 
sentliches Bedürfniß zu Erhaltung der Würde der Krone, zu kelner Zeit und auf keine 
Weise mit Schulden belastec werden. « 
Diese Nutzungen sollen auch den Staatscassen so lange uͤberwiesen bleiben, als eine 
Civilliste bewilligt wird, welche der jetzt mit 
Fuͤnfmalhundert Tausend Thalern — — 
verabschiedeten an Hoͤhe wenigstens gleich kommt. 
Die Civilliste des mit Tode abgegangenen Königs bestehe fort, bis die seines Nach- 
folgers verabschiedet ist, jedoch längstens nur bis zur Vereinigung über ein neues Budget. 
Von selbiger werden bestritten: die Chatullengelder des Königs und seiner Gemahlinn, 
die Unterhaltungs- und Erziehungskosten seiner Kinder, die Gehalte aller Königlichen Hof- 
beamten und Oiener, die künftig auszusehenden Pensionen derselben, so wie ihrer Wicewen 
und Kinder, der gesammte Aufwand für die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und die 
dazu gehörigen Invencarien, den kathollschen und evangelischen Hofgottesdienst, für letztern, 
nach der Höhe des zeleherigen Beitrags, dle Hofkapelle und Hoftheater, die Uncerhaltungs. 
kosten der nach §. 17. dem Könige zur freien Benußtzung bleibenden Schlösser, Paläste, 
Hofgebäude und Gärten, endlich alle hier nicht erwähnte ordentliche oder außerordentliche 
Hofausgaben, deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf das Scaaksbudgec gewiesen ist. 
L. 23. 
Die den dermaligen Gliedern des Königlichen Hauses ausgesetzten Apanagen, Wic. 5.) Apanagen 
thümer und andern vertragsmäßigen Gebührnisse, Hand= und Garderobengelder, bleiben, und andere Ge- 
. . hrnisse der 
unter Beobachtung der wegen der Secundogenitur bestehenden Bestimmungen, auf deren Glieder des Ks- 
Lebenszeit unveraͤndert und werden in das Budget aufgenommen. niglichen Hau— 
Uiber die kuͤnftig, unter Anrechnung der Secundogenitur, zu gewaͤhrenden Apanagen, ses. 
Witthuͤmer, Heirathsguͤter und andere dergleichen Gebuͤhrnisse ist mit den Staͤnden eine 
feststehende Bestimmung zu verabschieden, welcher nachmals in jedem einzelnen Falle nach— 
zugehen ist, und welche in das Hausgesetz aufgenommen werden soll. 
Ohne Einwilligung der Staͤnde koͤnnen diese Gebuͤhrnisse nicht veraͤndert, und ni 
durch Uiberweisung von Grundstuͤcken zur Benutzung gewaͤhrt werden. 
Die Entrichtung derselben erfolgt aus den Staatscassen, ohne Zurechnung auf die 
Civilliste. «
        <pb n="272" />
        (248 ) 
Dritter Abschnitt. 
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen. 
. 24. 
1.) Rechtsver- Der Aufenthale innerhalb der Grenzen des Staats verpflichtet zu Beobachtung der 
tnis purchden Gesetze desselben und begründet dagegen den gesetzlichen Schut. 
Lande. 
. 25. 
2.) Heimaths= Die Bestimmungen über das Heimathsreche und Seaatsbürgerrecht bleiben einem be- 
und Staatsbür- 
gerrecht. sondern Gesetze vorbehalten. 
". 26. 
3.) Schutz der Die Rechte der Landeseinwohner steben für alle in gleicher Maße uncer dem Schutze 
Nechte. der Verfassung. 
# . 27. 
4.) Freiheit der Die Freiheit der Personen und die Gebahrung mit dem Eigenthume sind keiner Be— 
berlen, un des schränkung unterworfen, als welche Gesetz und Reche vorschreiben. 
G. 2. 
Wahl des Be- Jeder ist daher berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu 
rufs. waͤhlen und sich dazu im In- oder Auslande auszubilden, soweit nicht hierbei ausdruͤckliche 
Gesetze oder Privatrechte beschraͤnkend entgegenstehen. 
s. 29. 
Wegzug.. Jedem Unterthan steht der Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer Nachsteuer 
frei, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen 
den Staat oder Privatpersonen entgegenstehen. 
s. 30. 
Die Verpflichtung zu Vertheidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum 
Waffendienste ist allgemein; es finden dabei keine andern, als die durch die Gesetze be— 
stimmten Ausnahmen Statt. 
s. 31. 
Abtretung von Niemand kann gezwumgen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtig- 
nibatcigen- keiten zu Staatszwecken abzutreten, als in den geseblich bestimmeten, oder durch dringende 
tpumzu Staats= Nothwendigkeic gebokenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und ge- 
zwecken. 
gen Entschaͤdigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewaͤhrt werden soll. 
Waffendienst.
        <pb n="273" />
        ( 240) 
Entstehe ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der Eigenthümer oder 
der Berechtigte will sich bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde niche beruhigen, so 
bleibe ihm unbenommen, die Sache im ordenelichen Rechtswege zur Erledigung zu bringen; 
es ist aber einstweilen die Aberekung zu bewirken und die von jener Behäörde festgesetzte 
Summe ohne Verzug zu bezahlen. 
g. 32. 
Jedem Landeseinwohner wird vällige Gewissensfreiheit und, in der bisherigen oder der 5.) Rechtsver- 
künftig gesetlich festzusegenden Maße, Schutz in der Goktesverehrung seines Glaubens ½ un 
gewaͤhrt. Glauben. 
5. 33. 
Die Mitglieder der im Königreiche ausgenommenen christlichen Kirchengesellschaften ge- 
nießen gleiche burgerliche und politische Rechee. Alle andere Glaubensgenossen haben an 
den staarsbürgerlichen Rechten nur in der Maße einen Antheil, wie ihnen derselbe ver- 
möge besonderer Gesetze zukommt. 
. 34. 
Die Verschiedenheie bes Seandes und der Geburt begründec keinen Uncerschied in der 6.) Rechts- 
. .« . . ... gleichheit zum 
Berufung zu irgend einer Stelle im Staatsdienste. Staatsdiense. 
9. 35. 
Die Angelegenheicen der Presse und des Buchhandels werden durch ein Geset geordnet 7.) Presse und 
werden, welches die Freiheit derselben, unter Beruͤcksichtigung der Vorschriften der Bundes— Buchhandel. 
gesetze und der Sicherung gegen Mißbrauch, als Grundsatz feststellen wird. 
g. 36. 
Jeder hat das Recht, uͤber gesetz- oder ordnungswidriges Verfahren einer Behoͤrde, oder 8.) Recht der 
Verzoͤgerung der Entscheidung, bei der zunaͤchst vorgesetzten, schriftliche Beschwerde zu fuͤhren. W**“33 
Wird selbige von der vorgesetzten Behörde ungegründet gefunden, so ist diese verpflich- 
tet, den Beschwerdeführer über die Gründe ibres Ureheils zu belehren. Glaube derselbe, 
sich auch bei der Entscheidung der obersten Seaatsbehörde nicht beruhigen zu können, so 
darf er die Beschwerde den Scänden, mie der Biete um Verwendung, schriftlich vorcragen, 
welche dann zu beurtheilen haben, ob die Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevor- 
wortek zu werden. Z 
Uibrigens bleibt auch Jedem unbenommen, seine Wünsche und Beschwerden bei dem 
Regenten unmittelbar anzubringen. 
¾ 37. 
Kein Unterthan soll mie Abgaben oder andern Leistungen beschwert werden, wozu er 9.) Abgaben-= 
nicht vermöge der Gesetze, oder Krafe besonderer Rechtstikel, verbunden ist. wesen.
        <pb n="274" />
        (250 ) 
s. 38. 
Alle Unterthanen haben zu den Staatslasten beizutragen. 
s. 39. 
Es soll ein neues Abgabensystem festgestelle werden, wobei die Gegenstände der direccen 
und indirecten Besteuerung, nach möglichst richtigem Verhälenisse, werden zur Mitleidenhei#t 
gezogen werden. 
Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen, gegen angemessene Eneschädigung, de- 
ren Modalitäc, unter Vernehmung mit den Ständen, durch die künftige Gesetzgebung näher 
zu bestimmen ist, aufgehoben werden. 
S. 40. 
Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in keiner Weise vergünstige oder 
erworben werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Staatsdienste. 
6. 41. 
I.) Ministerial- Es bestehen die Ministerial-Deparcemenes der Justiz, der Finanzen, des Innern, des 
Departements, .. . 
Gesemmmimt Kriegs, des Cultus und der auswärtigen Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen 
sterium, Staats- verantwortlich sind. · 
rath. Diese Vorstände bilden das Gesammt-Ministerium, als die oberste collegtale Scaats- 
behörde. 
Auf den Vorstand des Mlioisterii des Culeus, welcher stets der evangelischen Confession 
zugethan seyn muß, in Gemeinschaft mit wenigstens zwel andern Mitgliedern des Gesammt- 
Ministerü derselben Confession, gehe der bisherige Auftrag in Evangelicis uber. Zu sei- 
nem Wirkungskreise gehören die §. 57. bezeichneten Angelegenheiten aller Confessionen. 
Es kann ein Staatsrath gebildet werden, zu welchem, außer den Vorständen 
Ministerial-Departements, diejenigen Personen gezogen werden, welche der König geeignet 
findet. 
6.42. 
2) Verantwort- Alle Sraatsdiener sind für ihre Dienstleistung verantworklich. 
lichkeit der 
Staatsdiener. . 
. 43. 
Contrasignatur Alle Verfügungen in Reglerungsangelegenheiten, welche der König unterzeichnert, müs- 
ven Kbnigüichen sen von dem Vorstande eines Ministerial-Departements, welcher bei der Beschlußnahme wirk- 
Verfügungen. sam gewesen ist, in der Reinschrist, zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit für die Zweck- 
mäßigkeit und Uibereinstimmung derselben mit den Gesehen und der Verfassung des Lan- 
des, contrasignirt werden.
        <pb n="275" />
        (251) 
Eine solche mit der erforderlichen Contrasignatur nicht bezeichnete Verfuͤgung ist als er- 
schlichen zu betrachten und daher unverbindlich. 
F. 44. 
Die Verhaͤltnisse der Staatsdiener, worunter jedoch der Hofdienst nicht mit begriffen 3) Vorbehal- 
ist, sollen durch ein besonderes Gesetz näher bestimmt werden, in welchem vorzüglich die tene Bestim- 
# ͤb 
noͤthige Unabhaͤngigkeit des Richteramts beruͤcksichtigt werden wird. die Verhältntse 
der Staatödie- 
ner. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Rechtspflege. 
6. 45. 
Die Gerichtsbarkeie wird in einer geseslich besiimmeen Instanzenordnung ver. 49. Verwaltu 
walter. barkeit. 
6. 46. 
Alle Gerichtsstellen haben ihren Entscheidungen Gründe beizusügen. 2)/ nbe der 
Rechtsentschei- 
". 47. dungen. 
Sie sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der Grenzen ihrer Compe= 3) Cempetenz. 
tenz von dem Einflusse der Regierung unabhängig. 
Ueber Competenzzwelfel zwischen den Justiz= und Verwaleungsbehörden entscheider in 
letzzer Instanz eine besondere Behörde, deren Organisation durch ein Geseßtz bestimmt wird, 
und deren Mitglieder zur Hälfte aus Räthen des obersten Justihofes bestehen müssen. 
C. 48. 
Kein Unterehan darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden, außer in den von 
den Geseßzen vorausbestimmten Fällen. 
G. 49. 
Jedem, der sich durch einen Act der Staatsverwaltung in seinen Rechten verleßt glaubt, 4 Rechtswegim 
steht der Rechtsweg offen. Beiug auf Acte 
* , ,,. . der Staatsver- 
Ein besonderes Gesetz wird die nöthigen Ausnahmen und Bestimmungen treffen, da- 
waltung. 
mit durch die Ausübung dieses Befugnisses der freie Fortgang der Verwaltung nicht ge- 
bemme werde. 
S. 50. 
Der Fiscus nimme in allen ibn betreffenden Rechksstreirigkesren Reche vor den ordent, 5)Gerichtssaud 
lichen Landesgerichten. des Fiseus. 
Gesetzsammlung 1831. 550 )
        <pb n="276" />
        (252) 
S. 51. 
Gespahe Nlemand darf ohne geseblichen Grund verfolge, verhaftec oder bestrafe und über vier 
und zwanzig Scunden über die Ursache seiner Verhafeung in Ungewißheie gelassen werden. 
S. 52. 
7) Beanadi- 
gungerecht Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Reche der Aboli#cion, so wie der Ver- 
wandlung, Minderung oder des Erlasses der Strafe, kann aber zuerkanntce Strafen niche 
schärfen. « 
5.53. 
Die Confiscation kann kuͤnftig nur bei einzelnen Sachen, welche als Gegenstand oder 
Werkzeug einer Vergehung gedient haben, Statt finden. 
Eine allgemeine Vermoͤgensconfiscation tritt in keinem Falle ein. 
S. 54. 
Morakorien dürfen von Staakswegen niche ertheile werden. 
S. 55. 
4. sx Die Rechtspflege wird, auf eine der Gleichheit vor dem Gesetze enesprechende Weise, in 
Besti - 
gen über die der Maße eingerichtet werden, daß die privilegirten Gerichtsstände aufhören, soweit nicht 
Einrichtung der einzelne, auf Verträgen oder besondern Verhälmnissen beruhende, Ausnahmen noch ferner 
Rechtorflege. norhwendig bleiben. 
Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch ein Geset gerroffen werden. 
8, Confiscation. 
9) Meratorien. 
Sechster Abschnitt. 
Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen. 
L. 56. 
1) Gesttche Nur den im Königreiche ausgenommenen oder künftig, miccelst besondern Geseßes, auf- 
cligions- 
übung zunehmenden christlichen Confessionen stehe die freie öffenrliche Religionsübung zu. 
" Es dürfen weder neue Klöster erricheee, noch Jesuicen, oder irgend ein anderer geistli- 
cher Orden, jemals im Lande aufgenommen werden. 
. 57. 
2) Rechte des wmiee 6 „: * 
Kamtgstber de Der König übe die Seaatsgewale über die Kirchen (jus circa sacra), die Aussicht und 
Kirchen. das Schutrecht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es 
sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Confessionen der Oberaufsiche des 
Ministeriums des Cultus untergeordnek.
        <pb n="277" />
        (253) 
Die Anordnungen im Betreff der innern kirchlichen Angelegenheicen bleiben der beson- 
dern Kirchenverfassung einer jeden Confession überlassen. Insbesondere wird die landesherr- 
liche Klrchengewalt (jus episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen, so lange der 
König einer andern Confession zugethan ist, von der I. 41. bezeichneten Ministerialbehörde 
ferner in der zeitherigen Maße ausgeübe. 
4. 58. 
6 „ 3.)Beschwerd 
Beschwerden über Mißbrauch der kürchlichen Gewalt können auch bis zu der obersten a-rneschwerden 
weltlichen Seaaksbehörde gebrache werden. der kirchlichen 
/ 59 Gewalt. 
Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren buͤrgerlichen Beziehungen ginenschtever- 
und Handlungen den Gesetzen des Scaats unterworfen. ner der Kirchen. 
6l 60. 
Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Culeus, den Unterriche, oder die 5.) Stistungen. 
Wohlthätigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem besondern Schutze des Staats, und das 
Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande zum Scaatsvermögen 
eingezogen, oder für andere, als die stistungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Nur in 
dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen steht, darf eine Verwen- 
dung zu andern ähnlichen Zwecken, mit Zustimmung der Betheiligten und, in sofern allge- 
meine Landesanstalten in Betracht kommen, mie Bewilligung der Scände erfolgen. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Ständen. 
I. Organisation der Seändeversammlung. 
# 61. 
Für das ganze Königreich Sachsen bestehe eine allgemeine, in zwel Kammern abge= 1.) Allgemeine 
tbeilte Ständeversammlung. ###iensnuncen. 
Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landeagsverfassung in der Oberlausih lammlung in 
und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, vorbehältlich der in Rücksiche beider spemummern. 
nörhig werdenden Modisicationen, noch ferner fortbestehen. vinzialverfas- 
sung. 
8. 62. 
... - - Rechtsgleichheit 
Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich. und Verbindung 
Zeit und Oct der Sichzungen beider sind jederzeit dieselben. der beiden Kam- 
( 50) Hern.
        <pb n="278" />
        2.) Erste Kam- 
mer. 
Mitglieder der- 
selben. 
Nähere Bestim- 
* · 
mungen in Ruck- 
sicht der Herr- 
schaftsbesitzer. 
Nähere Bestim- 
mungen in Rück- 
sicht der Ritter- 
gutsbesitzer. 
(254) 
S. 63. 
Zu der ersten Kammer gehören folgende Mieglieder: 
1.) die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses; 
2.) das Hochstise Meißen, durch einen Deputirten seines Mittels; 
V3.) der Besitzer der Herrschaft Wildenfels; 
4.) die Besitzer der fünf Schönburgischen Receßherrschaften, Glaucha, Waldenburg, 
Lichtenstein, Hartenslein und Seein, durch einen ihres Mittels; 
5.) ein Abgeordneter der Universicät Leipzig, welcher von selbiger aus dem Mittel ihrer 
ordentlichen Professoren gewählt wird; 
6.) der Besiher der Standesherrschaft Königsbrück; 
7.) der Besitzer der Standesherrschafe Reibersdorf; 
S.) der evangelische Oberhofprediger; 
9.) der Decan des Domstifes Ste. Peikri zu Budissin, 
zugleich in seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geistlicher, und im Falle der Behin- 
derung oder der Erledigung der Seelle, einer der drei Capitularen des Stifes; 
10.) der Superincendenc zu Leipzig; 
11.) ein Abgeordneker des Collegiatstises zu Wurzen, aus dem Mittel des Capitels; 
12.) die Besitzer der vier Schönburgischen Lehnsherrschaften, Rochsburg, Wcchselburg, 
Penig und Remissen, durch einen ihres Mirtels; 
13.) zwölf auf Lebenszeie gewählte Abgeordnete der Ritkergucsbesißer; 
14.) zehn vom Könige, nach freier Wahl, auf Lebenszeic ernannte Rittergutsbesitzer; 
15.) die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig; 
16.) die erste Magistraksperson in sechs vom Könige, uncer möglichster Berücksichtigung 
aller Theile des Landes, nach Gefallen zu bestimmenden Städeen. 
. 64. 
Für die §S. 63. uncer 3.4. 6. 7. und 12. benannken Besitzer der Herrschaften kann 
im Falle der Minderjährigkeie, oder wenn sie aus Ursachen, welche die Kammer als starr- 
baft anerkennt, an dem Landtage persönlich Theil zu nehmen, nicht vermögen, derjenige 
nächste Nachsolger in die Kammer eintreten, welcher nach F. 74. für die Person dazu ge- 
eignet ist. Den Besitern der Herrschaft Wildenfels und der Schönburgischen Receßherr- 
schaften ist jederzeit nachgelassen, wegen ihrer erblichen Selmmen, Bevollmächtigte in die 
Kammer eintreten zu lassen, welche die nach F. 7 4. erforderlichen Eigenschaften haben, 
und im Königreiche Sachsen mir einem Rittergute angesessen sind. 
ß. 65. 
Die zwoͤlf Abgeordneten der Rittergutsbesitzer werden in Kreis- und Oberlausitzer-Pro- 
vinzial-Versammlungen gewaͤhlt.
        <pb n="279" />
        2556 ) 
An der Wahl nimmt jeder Besitzer eines der im Wahlgesetze für stimmberechtige er- 
klärten Rittergüter Theil. Sie wird nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes bewirkt. 
Wählbar sind nur diejenigen Rickerguksbesitzer, deren Gue mindestens jährlich Zwei 
Tausend Thaler reinen Ercrag gewähre. Ein, uncer Concurrenz der Rltterguksbesitzer selbst, 
auf Kreiskagen oder Provinzial-Landragen gefertigees, von Zeit zu Zeic zu reuldirendes Ver- 
zeichniß der sowohl zu der ersten, als zu der zweiten Kammer wählbaren Rittergücer ist 
bei der Wahl jederzeit zum Grunde zu legen. 
Jeder der vom Könige zu ernennenden zehn Riecergutsbesiter muß von einem, oder meh- 
rern im Königreiche Sachsen gelegenen Rictergücern einen jährlichen Reinertrag von min- 
destens Vier Tausend Thalern beziehen. Der König kann bei der Ernennung auch auf Be- 
sitzer Schönburgischer Receß = und Lehnsherrschaften Rücksicht nehmen, doch sind hierbei die 
diesen Herrschaften schon zukommenden erblichen Stimmen jedenfalls in Abzug zu bringen. 
Minister im activen Dienste und besoldere Hofbeamte können niche ernannt werden. 
Die Zahl von zehn muß stecs vorhanden seyn. 
. 66. 
Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche, vermäge ihres Amts, in selbiger Dauer derdunck 
eine Stelle haben, behalten solche so lange, als sie dieses Ame bekleiden. suonn ereren 
Die Abgeordneten der Seifter und der Universitär, so wie die Bevollmächtigken der « 
Herrschaft Wildenfels und der Schoͤnburgischen Receßherrschaften, behalten ihre Stelle, bis 
sich ein Nachfolger legitimirt. 
Die gewaͤhlten, so wie die vom Koͤnige ernannten Rittergutsbesitzer bleiben so lange 
Mitglieder der Kammer, als sie diejenigen Eigenschaften behalten, vermoͤge deren letztere 
ernannt, und erstere sowohl im Allgemelnen, als in dem betreffenden Bezirke erwählt wer- 
den können. Uiberdieß creten jedoch die gewählten Rittergutsbesißer aus, wenn sie während 
ihrer ständischen Function zu einem Scaatsdienste ernannt, oder im Staatsdienste befäördert 
werden, oder ein besolderes Hofame annehmen, können aber dann von Neuem gewähle 
werden. 
Beiden Klassen der Rittergursbesitzer ist die Resignation gestattet, wegen Krankheie, 
welche das Individuum auf längere Zeic zu Geschäften untauglich macht und durch ärztliche 
Zeugnisse belegt wird, wegen solcher häuslicher, Familien= oder Dienst-Verhälenisse, welche 
die persönliche und beständige Anwesenhelk, nach beizubringender genüglicher Bescheinigung, 
wesentlich erfordern, ferner wegen 60jährigen Alcers, oder wenn sie bereits drei ordentli- 
chen Landtagen G. 115.) beigewohnt haben. 
*e 
Der Präsidene der ersten Kammer wird von dem Könige, aus der Mitte der Herrschafes= Präsident und 
oder Ricterguksbesiher in selbiger, zu jedem Landcage besonders ernannt und darf nicht im desen Dtellver- 
Auslande wohnen. eter.
        <pb n="280" />
        (266) 
Zu der Function eines Stellvertreters des Praͤsidenten schlaͤgt die Kammer durch Wahl 
drei Personen aus ihrer Mitte vor, von denen der Koͤnig Eine ernennt. Die Wahl er— 
folgt nach absoluter Stimmenmehrheit. Sollte bei dreimaliger Abstimmung eine solche 
niche erlangt werden, so entscheidet bei der letzten Abstimmung die relative Stimmen- 
mehrheit. 
Uiber die amtliche Seellung und Geschäftsführung des Präsidenten und seines Stell- 
vertreters, so wie über die Protocollführung und Leitung der Kanzleigeschäfte, emhält die 
Landragsordnung die nähern Bestimmungen. 
s. 68. 
3.) Sweite Kam- Die zweite Kammer besteßhe aus 
Mingict der- 1.) Zwanzig Abgeordneten der Rittergutsbesier, 
selben. 2.) Fuͤnf und zwanzig Abgeordneten der Staͤdte, 
3.) Fuͤnf und zwanzig Abgeordneten des Bauernstandes, und 
4.) Fuͤnf Vertretern des Handels und Fabrikwesens. 
S. 69. 
Deren Stellver- Fuͤr jedes Mitglied der zweiten Kammer wird ein Stellvertreter gewaͤhlt. Dieser 
treter. tritt in Faͤllen zeitiger Abwesenheit oder Behinderung des Mitglieds ein, im Falle des To- 
des oder gaͤnzlichen Austritts aber fuͤr die Dauer des Landtags nur dann, wenn ein solcher 
Fall erst waͤhrend des Landtags, oder so kurz vor demselben Statt gefunden hat, daß zu 
einer neuen Wahl keine Zeit übrig ist; außerdem ist eine neue Wahl sowohl eines Abge- 
ordneten, als eines Stellvertrekers vorzunehmen. 
Uiber die Einberufung des Stellvertreters entscheidet die Kammer. 
S. 70. 
Nähere Besim Die Wahl der Abgeordneten der NRitcergutsbesitzer zu der zweiten Kammer und ihrer 
der Rahl der Stiellvertreter erfolgt in Kreis= und Oberlausiter Provinzial-Versammlungen. 
Mitalieder und Wahlberechtige sind die Besiber der durch das Wahlgeseß hierzu befähigten Güter, wähl. 
ihrer Stellver= bar aber nur diejenigen von ihnen, welche ein Gut von mindestens jährlich Sechshundert 
trete. Thalern reinem Ertrage besitzen. 
Die Wahlen der Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der Staͤdte und des Bauernstan— 
des und der Stellvertreter für selbige erfolgen nach den Vorschriften des Wahlgesetzes. 
Uiber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens und ihrer Seellvertre- 
ter wird besondere gesetzliche Bestimmung erfolgen. 
F. 71. 
Dauerderune= Alle drei Jahre, am Schlusse eines ordentlichen Landfags (6. 115.), tritt ein Theil 
tion in der zwei- Z„ 
ten Kammer, der Abgeordneten zu der zweiten Kammer aus.
        <pb n="281" />
        (257) 
Um diesen auf einander folgenden Austritt zu ordnen, wird bei dem ersten Landtage eine 
Loosung vorgenommen. In Folge deren kreten nach dem ersten Landtage aus: sechs Ab- 
geordnete der Ritcergutsbesiger, ache Abgeordnete der Städte, acht Abgeordnete des Bauern- 
standes und ein Vertrecer des Handels= und Fabrikstandes, welche die niedrigsten Nummern 
gezogen haben; nach dem zweiten Landtage, sieben Abgeordnete der Ritcergursbesitzer, acht 
Abgeordnete der Städte, acht Abgeordnete des Bauernstandes und zwei Vertreter des Handels- 
und Fabrikstandes, welche die nächst niedrigen Nummern gezogen haben, und nach dem 
dritten Landtage alle übrige Abgeordnere. 
Die später gewählten Abgeordnecen kreten nach dem driteen ordentlichen Landcage seit 
ihrer Wahl aus. 
Die Austrekenden können sofore wieder gewählte werden. 
Die Abgeordnecen der zweicen Kammer hören auch früher auf, Mitglieder derselben 
zu seyn, 
a) wenn sie die Wählbarkeic encweder im Allgemeinen, oder für die Klasse, oder den 
Bezirk, für welchen sie gewählt werden, verlieren; 
b) wenn sie während der Dauer ihrer ständischen Function im Staatksdienste angestelle 
oder befördert werden, oder in ein besoldetes Hofamt treten, oder 
) wenn der König die Kammer auflößt. 
In den Fällen unter D. und c. können jedoch selbige wieder gewählt werden. 
¾. 72. 
Der Präsidene der zweiten Kammer und dessen Stellvertreter werden von dem Könige Präsident und 
dessen Stellver- 
ernannk. ktreter. 
Zu Anfange jeden kandtags sind von der Kammer vier ihrer Mieglieder durch geheime 
Stimmgebung zu wählen und vorzuschlagen, von denen der König eins als Präsidencen 
und eins als dessen Seellvertreter bestellt. 
Die Wahl wird nach den Bestimmungen g. 67. bewirke. 
Die tandtagsordnung bestimmt die Function beider. 
6. 73. Adves 
· .)Bcsicmmuu- 
Zur Theilnahme an einer auf die Staͤndeversammlung sich beziehenden Wahl wird gen in Bezug auf 
das erfüllte 256ste, und zur Wählbarkeic das erfüll#e 30ste Altersjahr erfordert. kuide men, 
berechtigung u. 
. 74. Wählbarkeit. 
Weder zur Tbeilnahme an einer Wahl berechtige, noch wählbar sind Diejenigen, welche Hinderntse der- 
a) unter Curatel stehen, selben. 
b) zu deren Vermögen ein Schuldenwesen enestanden ist, es mag dasselbe zum förm-
        <pb n="282" />
        (258 ) 
lichen Concurs gediehen, dder der Weg der außergerichelichen Erledigung desselben einge- 
schlagen worden seyn, so lange nicht ihre Gläubiger, vollständige Befriedigung erhalten 
zu haben, erklären. 
) Dlejenigen, welche wegen solcher Vergehen, die, nach allgemeinem Begriffe, für ent- 
ehrend zu halten sind, vor Gericht gestauden haben, obne von der Anschuldigung völlig 
frei gesprochen zu seyn. 
Ob ein Vergehen nach allgemeinem Begriffe für entehrend zu halken sei, entscheider 
binsichtlich eines Wahlmanns die Wahlversammlung, und Hinsichtlich eines Abgeordneten 
die Kammer. 
S. 75. 
Wahl . Staats- Wird ein Scaatsdiener zum Abgeordneten oder Seellvertreker zu einer der beiden 
dirneln und an- Kammern gewählt, so hat derselbe solches der vorgesetzeen Dienstbehörde anzuzeigen, damie 
diese ermesse, ob die Annahme der Wahl genehmige werden könne und, nöthigen Falls, 
wegen einstweiliger Versehung des Amts Worsorge treffe. Die Genehmigung kann ohne 
erhebliche, in dem Wesen des Ames beruhende und den Ständen zur Nachriche miezuthei- 
lende Gründe nicht versage werden. 
Gerichtsdirectoren und gutsherrliche Beamte baben die Zustimmung ihrer Principale, 
städteische Beamee die Zustimmung der Scadträche einzuholen; diese kanm aber nur aus 
denselben Ursachen verweigert werden, wie die landesberrliche Erlaubniß für die Staats= 
diener. 
Uiber Reclamationen wegen verweigerker Genehmigung entscheidet die Regierung. 
. 76. 
Sitordnung. Die Sitzordnung in der ersten Kammer richtee sich bei den F. 63. unker 1. bls mie 
12. benannten Mitgliedern nach der angegebenen Reihefolge, bei den übrigen aber, so wie 
in der zweiten Kammer, nach dem -oose, welches bei jedesmaliger Eröffnung der Kammer 
gezogen wird. Für die hierbei noch nicht anwesenden Mitglieder ziehe der Präsident die 
Loose. 
Die Bevollmaͤchtigten und Stellvertreter nehmen die Plaͤtze derer, die sie vertreten, ein. 
§. 77. 
Bezugnahme Uiber das Wahlverfahren für beide Kammern und die Wahlberecheigung für die 
ausens Wahte- zweite Kammer enthält das Wahlgeseh die nähere Bestimmung. Dasselbe ist zwar kein 
ragsordnung. integrirender Theil der Verfassung, kann aber ohne ständische Zustimmung niche verän- 
dert werden,
        <pb n="283" />
        ( 259) 
II. Wirksamkeit der Stände. 
S. 78. 
Die Stände sind das gesehmäßige Organ der Gesammtheic der Skaaksbürger und Un- 
certhanen) und als solches berufen, deren auf der Verfassung beruhende Rechee, in dem 
durch selbige bestimmten Verhälenisse zu der Seaalsregierung, geltend zu machen und das 
unzertrennliche Wohl des Königs und des gandes, mic treuer Anhänglichkeit an die Grund- 
satze der Verfassung, möglichst zu befordern. 
K. 70. 
Die Angelegenheiten, welche vor die Ständeversammlung gehören, sind in dieser Ver- 
fassungsurkunde bestimme vorgezeichnet. 
Dergleichen Angelegenheicen können in keinem Falle zur Erledigung an ständische Aus- 
schüsse, an die Kreisstände, oder an einzelne ständische Corporationen gebrache werden. 
Die Ständeversammlung darf aber auch wieder ibrer Seits sich nur mie diesen ihr 
zugewiesenen Angelegenheiten, oder den vom Konige besonders an sie gebrachten Gegenstän- 
den beschäftigen. "F 
. 80. 
Die Stände sind verbunden, die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände vor 
allen übrigen in Berathung zu zieben. 
. 81. 
1.) Bexuf der 
Staͤnde im 
Allgemeinen. 
2.) Competenz 
der Staͤndever— 
sammlung. 
3.) Vorzugs— 
weise Foͤrderung 
der von dem Ks- 
nige an die 
Stände gebrach- 
ten Gegenstände. 
In beiden Kammern können die Mitglieder derselben, mie Ausnahme der F. 64. in 4.) Persänliche 
Rucksicht der Herrschaftsbesizer bemerkten Fälle, nur persönlich erscheinen und dürsen Nie- 
manden beauftragen, in ibrem Namen zu stimmen. Die Abgeordneren haben eine In- 
struction von ihren Commirtenten nicht anzunehmen, sondern nur ihrer eigenen Uiberzeugung 
zu folgen. " !ê’½*1 # 
Uibrigens bleibt jedem Mitgliede überlassen, die an selbiges für die Ständeversamm- 
lung gelangenden besondern Anliegen weiter zu befördern und, nach Befinden, zu bevorworten. 
G. 82. 
Jedes Mitglich der Ständeversammlung leistek, bei seinem ersten Einkricte in die Kam- 
mer, folgenden Eid: 
Ich schwore zu Gott rc. die Staatsverfassung treu zu bewahren und in der Stände- 
versammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und Vaterlands, nach meinem besten 
Wissen und Gewissen, bei meinen Anträgen und Abstimmungen allenthalben zu beobachren. 
So wahr mir Gott belfe rc. 
Gesessammlung 1831. ( 51) 
Ausuͤbung der 
staͤndischen 
Function. 
5.) Eid der 
Stuͤnde.
        <pb n="284" />
        (260 ) 
Diesen Eid legen die Präsidenten beider Kammern in die Hände des Kenigs, und die 
übrigen Mitglieder der Kammer in der Versammlung an den Worstand derselben ab. 
Wenn ein gewesener Abgeordnecer durch neue Wahl, als solcher, in eine Kammer ein- 
tritt, so leistet er die Pfliche blos mittelst Handschlags, unter Verweisung auf den früher 
abgelegten Eid. 
. 3 
6. Freie Aeus- Jedes Mieglied der Stkände kann in der Kammer seine Meinung frei äußern. Ein 
serung derselben. Mi glied, welches bei dem Gebrauche dieses Rechts den Gang des Geschäfes unstatthafter- 
weise aufhälc, oder sich die Mißbilligung der Kammer erregende Aeußerungen erlaubt, kann 
von dem Präsidenten zur Ordnung verwiesen werden. 
Die Mitglieder der Kanmmern haben sich bei ihren Discussionen aller Personlichkeiten, 
aller unanständigen und beleidigenden Ausdrücke, so wie aller Abweichungen von dem vor- 
liegenden Berathungsgegenstande zu enthalten, widrigen Falls der Präsidene sie zur Ord- 
nung zu verweisen und, im Weigerungsfalle, selbst die sernere Woreführung zu untersagen das 
Recht hat. Sollten sie sich selbst persönliche Ausfälle gegen den Regenten, die Konigliche 
Familie, die Kammern, oder einzelne Mitglieder der Kammern erlauben und, ohngeachree 
der Erinnerung des Präsidenten, hiermit fortfahren, so ist derselbe berechtigt und verpflich- 
tet, die Sihung für diesen Tag auf der Stelle zu schließen und in der folgenden Sitzung 
über die Bestrafung des beereffenden Mieglieds der Kammer vorzutragen, welche entschei- 
den wird, ob dasselbe zum bloßen Widerruf, oder zum zeitlichen oder gänzlichen Ausschluß 
aus der Kammer zu verurtheilen sei. 
Wenn die gerügte Aeußerung ein besonderes Verbrechen, oder eine persönliche Belei- 
digung in sich begreift, so kann das fragliche Mitglied der Kammer, es mag nun dessen 
Ausschließung erfolge seyn oder nicht, deshalb noch vor seinem ordentclichen Richter belangt 
werden. 
Verlangt es der Ausgeschlossene, so ist die Entscheidung, ob derselbe bei einer künfri- 
gen Ständeversommlung wieder wählbar seyn solle, an den Staatsgerichtshof (S. 142.) 
zu verweisen, sonst ist derselbe künstig nicht wieder wählbar. 
*v 
7.) Versönliche Die Se#nde genießen, sowohl in ihrer Gesammtheit, als einzeln, völlige Unverlet= 
sn lichkrit der Person wöhrend der Dauer des Landtags. Daher darf insbesondere, außer dem 
rend des Land-Falle der Ergreifung auf frischer That bei einem begangenen peinlichen Verbrechen und dem 
tags. Falle des Wechselverfahrens, kein Mitglied der Ständeversammlung während ihrer Dauer, 
ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, der selbiges angehörk, verhaftec werden.
        <pb n="285" />
        (261) 
s. 85. 8.) Wirksam— 
.. . .« . keit der Staͤnde 
Gesetzentwuͤrfe koͤnnen nur von dem Koͤnige an die Staͤnde, nicht von den Staͤnden in der Gesesae- 
an den Koͤnig gebracht werden. bung. 
Die Staͤnde koͤnnen aber auf neue Gesetze, so wie auf Abaͤnderung oder Aufhebung Antrgain Be— 
bestehender antragen. zug auf Geseze. 
Jedem Gesetzentwurfe weiden Motiven beigefuͤgt werden. 
. 86. 
"V1 « - e Stcaandischoe 20— 
Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Staͤnde erlassen, abgeaͤndert oder authentisch zr 
interpretirt werden. Gesetzen. 
6. 87. 
Der König erlaͤßt und promulgirt die Gesetze, mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung * " “ 
. x-Dd. 
der Stände, und ertheilt die zu deren Vollziehung und Handhabung erforderlichen, sowie auf Gesene und 
die aus dem Aussichts= und Verwaltungsrechte fließenden Verfügungen und Verordnungen. 4herene 
esonders aut 
9. 88. 
Der König erläße auch solche, ihrer Natur nach der ständischen Zustimmung bedür= in dringenden 
fende, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Fällen. 
Zweck durch Verzögerung vereitelt werden würde, mit Ausnahme aller und jeder Avbände- 
rungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze. 
Dafür, daß das Scaatswohl die Eile gebotcen, sind sämmtliche Minister veranewort. 
lich. Sie baben deshalb insgesammt die Verordnungen zu contrasigniren; auch mussen 
lehtere den Sränden bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt werden. 
. 80. 
In Ausführung der vom Bundestage gefaßten Beschlüsse kann die Regierung durch Ausführung der 
die ermangelnde Zustimmung der Stände nicht gehindert werden. Sie treten sofort mie Bunkestagsbe= 
der vom Könige verfügten Publication in Kraft. Es müssen daher auch die zur Aus- schluͤse. 
fuͤhrung derselben erweislich erforderlichen Mittel aufgebracht werden, wobei jedoch die Mit- 
wirkung der Staͤnde in Ansehung der Art und Weise der Aufbringung dieser Mittel, in- 
soweit dieselbe verfassungsmaͤßig begruͤndet ist, nicht ausgeschlossen wird. 
. 90. 
Der Koͤnig kann einen an die Kammern gerichteten Gesetzvorschlag noch waͤhrend der Zuruͤcknahme 
ständischen Discussion daruͤbet zuruͤcknehmen. Dasselbe kann geschehen, wenn ein Gesetz- Königlicher Ge- 
vorschlag zwar von der Mehrheit der Kammern angenommen wird, dabei aber die §. 129. schrorschlage. 
erwaͤhnte Absonderung der Abgeordneten eines Standes eingetreten ist- 
(51*)
        <pb n="286" />
        ( 262 ) 
Verfahren, ¾ 01. 
wenn de ’ Wenn die Kammern über die Annahme eines Geseßvorschlags getheilter Melnung sind, 
mern uber eine 
Gesnerschlag so haben sie, vor der Abgabe ihrer Erklärung, das §. 131. vorgeschriebene Vereinigungs- 
getheilter Mei= mittel zu versuchen. 
nung sind. –. 02. 
he3i Bleiben auch dann noch die Curiatstimmen beider Kammern getheile, so ist zu der 
ne Vese - 
schlags. Verwersung des Geseßvorschlags erforderlich, daß in einer der beiden Kammern wenigstens 
zwei Drittheile der Anwesenden für die Verwerfung gestimme haben. 
Darlequng der ¾. 03. 
Beweggrunde ... . . . 
zu Verwerfung Die ständische Erklärung, wodurch entweder ein Geseßvorschlag ganz abgelehnt wird, 
oder Aenderung oder Veränderungen dabei beantragt werden, muß die Angabe der Beweggründe enthalten. 
eines Gese zror- 
Verfahren , , 
wenn sahr von Wird ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener Gesetzenewurf vom 
den Ständen Könige nicht genehmige, so kann selbiger entweder ganz zurückgenommen, oder vorher noch 
ni vbendr einmal, während desselben tandtags, mit Widerlegungsgründen in der vorigen Maße, oder 
gei " 
mener Geses= auch mit von der Regierung selbst vorzuschlagenden Abänderungen, an die Stände gebracht 
entwurf vem werden. In beiden letztern Fällen stehe der Regierung frei, die unbedingte Eiklärung über 
Konige nichtge-Annahme oder Ablehnung desselbe 
nehmigt wird. "nad r hnung desselben zu verlangen. 
Versahren, S. 05. 
wennenn ele- Ein von den Ständen ganz abgelehnter Gesetzenkwurf kann zwar bei einem folgenden 
. sktc 
Ständmgauz Landtage anderweit unveraͤndert an sie gebracht werden, waͤhrend desselben Landtags aber 
abgelehnt wor- nur in veraͤnderter Maße. 
den ist. 
9.) Wirksam— ! . 90. . 
keit der Stinde Obne Zustimmung der Stände können die bestehenden directen und indirecten Landes- 
im Finanzwesen, abgaben nicht veränderk, auch dürfen dergleichen Abgaben ohne ihre Bewilligung, mie Aus- 
Zustimmun n . 
dskstw nahme des §. 103, bemerkten Falls, nicht ausgeschrieben und erhoben werden. 
Veränderung 
und Erhebung 
der Abgaben. S 07. 
Erörterung und Die Srände haben die Verpflichtung, für Aufbringung des ordentlichen und außer- 
kds ordentlichen Staatsbedarfs durch Aussehung der hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu 
durch die sorgen. Sie haben dagegen das Befugniß, bierbei die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkeie 
Stände. und Höhe der Ansätze zu prüfen und deehalb Erinnerungen zu machen, auch sich sowobl 
wegen der Annahme der angesetzten Summen, als über die Art der Deckung, die Grund-
        <pb n="287" />
        (4 263) 
säge und Verhälenisse, nach welchen die Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegen- 
stände zu legen und zu vertheilen sind, so wie über die Dauer und Erhebungsweise zu 
entschließen. 
L. 98. 
Bei jedem ordemlichen landeage (I. 115.) wird den Seänden eine genaue Berech- Onrlcguns des 
nung der in den vorhergegangenen drei Jahren stattgefundenen Einnahme und Ausgabe * 
und ein Voranschlag des Bedarfs sür die nächstfolgenden drei Jahre, nebst den Vorschlä= darfs an selbige. 
gen zu dessen Deckung, möglichst bald nach Eröffnung des Landcags micgetheilt. 
. 09. 
Um Beides beurtheilen zu können, werden ihnen sowohl von der obersten Staaesbe= Mittheilung 
hörde, als auch, auf ihren Antrag, von den betreffenden Deparkemenkschefs, die nöthigen u0n rlinrer 
Erläukerungen gegeben, so wie Rechnungen und Belege mitgetheile werden. mungen an die 
Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nur in soweie vorkommen, als eine schrift= Stinde. 
liche, von mindestens drei verantwortlichen Ministerialvorständen contrasignirte Versicherung 
des Königs bezeuge, daß die Verwendung zum wahren Besten des tandes stattgesunden 
habe, oder stattfinden werde. 
S. 100. 
Nach pflichtmäßiger genauen Prüfung der gedachten Berechnungen,, Uibersichten und Ständische Er- 
Unterlagen, haben die Stände über den darnach aufzubringenden Bedarf ihre Erklärung bchlirung ubber- 
an den König gelangen zu lassen. Insofern sie hierbei auf Verminderung der verlangten genden Staats- 
Summen antragen, muß dieses unter bestimmter und ausführlicher Nachweisung der Gründe bedarf. 
dazu, sowie der Gegenstände, bei welchen, und der Arc und Weise, wie, ohne Hincansetzung 
des Staatszwecks, Ersparnisse gemacht werden können, geschehen. 
9. 101. Verfahren, 
„ . . : . « . ., . wenn die Kam— 
Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung uͤber die Bewilligung getheile, so mern über die 
tritt, zum Zwecke einer Vereinigung, das s. 131. vorgeschriebene Verfahren ein. Bewilligung ge— 
theilt sind. 
.. . 102. Verbot, die Be- 
Die ständische Bewilligung von Abgaben darf nicht an Bedingungen geknüpfe werden, willigung an 
welche nicht das Wesen, oder die Verwendung derselben unmittelbar betreffen. fremne diag= 
gen zu knup- 
fen. 
Ver 
103. Verfahren, 
Die von den Ständen nach 9. 100. an die Regierung gelangenden Antraͤge und die wenn uͤber die 
Gruͤnde, auf welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch, soweit es nur einenu 
· "zu | - - « O f - c W - 
immer mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit beruͤcksichtigt werden. ung i de 
In dem Falle aber, daß sie unannehmbar besunden würden, die Stände hingegen, auf Ständen nicht 
erfolgt.
        <pb n="288" />
        Bemerkung der 
staͤndischen Be— 
williaung in den 
Abgaben= Aus- 
schreiben. 
Verfahren, 
wenn schleunige 
finanzielle Maß- 
regeln erforder- 
lich sind. 
NReservefond. 
( 264) 
desbalb ihnen geschehene Eröffnung und anderweice Berarhung, die Bewilligung in der ver- 
langten Maße wiederholt ablehnen wollten, läßt der König die Auflagen für den Sraats- 
bedaif, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereirs erreichten Zweck 
bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit, durch die oberste Staatsb hörde, mittelst 
einer in die Gesebsammlung aufzunehmenden Verordnung, noch auf ein Jahr ausschreiben 
und forterheben. In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der besondern Natur desselben 
gedacht und Beziehung auf diesen 9. der Verfassungsurkunde genommen. Ein solches 
verlängertes Ausschreiben kann jedoch nur auf ein Jahr erlassen werden; weshalb der König 
längstens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist eine außerordentliche Ständeversammlung 
einberufen wird. Oie Bewilligung wird übrigens nur dann als abgelehnt betrachtet, wenn 
in einer der beiden Kammern mindestens zwei Drittheile der Anwesenden für die Ableh— 
nung gestimmt haben. 
¾. 104. 
Mit Ausnahme des §. 103. erwähnten Falls, soll in den Ausschreiben, welche tan- 
desabgaben betreffen, die ständische Bewilligung besonders erwähnt werden, ohne welche 
weder die Eimehmer zur Einforderung berechtigt, noch die Unrerthanen zur Entrichtung 
verbunden sind. 
6. 105. 
Obne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig gemacht werden. 
Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorhergesehenen Fällen schleunige finan- 
zielle Maßregeln erfordert werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände noth- 
wendig ist, so ist eine außererdemliche Ständeversammlung einzuberufen. 
Sollten jedoch außere Verhälknisse eine solche Einberufung durchaus unmoglich machen, 
so darf der König, unter Verantwortlichkeir der ihn hierbei berathenden Vorstände der Mi- 
nisterial-Departements, das zu Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unumgänglich 
Nötbige provisorisch verfügen, auch, erforderlichen Falls, Ausnahmsweise ein Anlebn auf- 
nehmen; es sind aber die getroffenen Maßregeln, sobald als irgend möglich, der Seände- 
versammlung, und spätestens bei dem nächsten ordentlichen #andtage vorzulegen, um deren 
verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken; auch ist selbiger über die Verwendung der 
erforderlich gewesenen Summen Nachweisung zu geben. 
S. 106. 
Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit den erforderlichen außerordenk= 
lichen Hülfsmitteln zu verseben, ist ein Reservefond zu bilden, welcher in das Budget auf- 
genommen und jedesmal bewillige wird.
        <pb n="289" />
        ((265 ) 
¾H 107. 
Zu Verzinsung und Tilgung der Sctaatsschulden besteht eine besondere Staateschulden- Stanteschurn= 
Casse, welche unter die Verwaltung der Stände gestelle ist. Casse. 
Dlese Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß, mit Hülfe der von ihm er- 
nannten und vom Könige bestäcigten Beamcen, geführt. Er hag auch bei erfolgender Auf. 
lösung der zwelten Kammer seine Geschäfte bis zu Eröffnung der neuen Ständeversamm- 
lung und erfolgter Wahl eines neuen Ausschusses fortzusetzen. 
Der Regierung stehe vermöge des Oberaussichtsrechts frei, von dem Zustande der Casse 
zu jeder Zeit Einsiche zu nehmen. 
Die Jahresrechnungen über dieselbe werden von der obersten Rechnungsbehörde geprüfe 
und bei jedem ordenrlichen Landrage (§. 115.) den Ständen zur Erinnerung und Justi= 
sicarion vorgelegt. Nach erfolgter Justificarion wird das Resultat der Rechnungen im 
Namen der Sctände durch den Druck bekanne gemache. 
10.) Verhäiniß 
, . 108. der Stände im 
Die Seände sind verpflichtet und berecheigt, über die Erhaltung des Staatsgues und Beiug auf das 
des Königlichen Haussideicommisses in der §9. 18. und 20. angegebenen Maße zu Siategzur 11 
auf das Fldei- 
wachen. commi des Ke- 
niglichen Hauses. 
. 109. 
Die Scände haben das Recht, im Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörige 11.) Petit iens- 
Oes nstande- dem Koͤnige ihre gemeinsamen Wuͤnsche und Antraͤge in der geeigneten Form rechr der 
vorzulegen. 
Hierzu gehören auch Ancräge auf Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der Lan- 
desverwaltung oder Rechtspflege. 
Eben so ist jedes einzelne Mieglied der Stände besuge, seine auf dergleichen Gegen- 
stände sich beziehenden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese ent- 
scheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere Erwägung gezogen werden sollen. 
NRimme sie sich, in Folge der geschehenen Erörterung, der Sache an, so hat sie den Beitritt 
der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige nur in Uibereinstimmung beider Kam- 
mern an den König gebracht werden kann. 
0 110. 
Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne Vorstände von Ministerial. 12.) Deren 
Departements (§9. 41.) über die Anwendung der Gesebe in der Landesverwaltung und Necht der Be- 
Rechtspflege kann, in sofern sich deshalb nicht beide Kammern zu vereinigen vermögen, schwerde. 
auch jede Kammer allein anbringen.
        <pb n="290" />
        (∆ 266 ) 
Zu Begründung solcher Beschwerden ist §. 43. die Contcrasignatur aller Verordnungen 
und andern Ausfertigungen in Regierungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig 
unterzeichnet, angeordnet. 
Unerlaubte Handlungen oder grobe Wernachlässigungen der den Ministerial-Departe- 
ments untergeordneten Staatsdiener können nur dann Gegenstand ständischer Beschwerde 
werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei dem betreffenden Departement verge- 
bens Klage geführt, oder sonst die gesetzlichen Vorschritee gethan ha. 
111. 
Necht der Stän- Die Stände können schriftliche Beschwerden der Unkerthanen, niche aber Deputationen 
deeschwerde von Körperschaften annehmen. Findet sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf 
anzunehmen. dem verfassungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministerial-Deparcement gelangt 
und daselbst ohne Abhülse geblieben sel, so bleibe sie unberücksichtigt. Im encgegengesetzten 
Falle, und wenn den Ständen die Beschwerde begrundek erscheine, bleibe ihrem Ermessen 
überlassen, selbige eneweder an das betreffende Departemene oder die oberste Seaaksbehörde 
abzugeben, oder zu ihrer eigenen Sache zu machen und, nach vorgängiger Discusston in bei- 
den Kammern, dem Könige zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Die erfolgte 
Abstellung solcher Beschwerden, oder das Ergebniß der Erorterung wird ihnen eröffnet 
werden. 
. . 112. 
1 3.) Königliche 
Sanctien der Alle ständische Beschlüsse, welche auf eine Angelegenheie des Landes Bezug haben, be- 
ständischen Be= # ; s-- - .«- 
sch«;»—»,,»kmsp dürfen, um wirksam zu werden, der ausdrücklichen Sanction des Königs. 
desaugelegen- 
heiten. # 113. 
14.) Königliche Auf jeden von den Ständen an den König gebrachten Ankrag wird ihnen eine Ent- 
arinrob schließung, und zwar im Ablehnungsfalle unter Angabe der Gründe, wo möglich noch wäh- 
schen Auträge. rend der Ständeversammlung, ertheilt werden. Dieß gile insbesondere auch, wenn der An- 
trag auf Erlassung, Aushebung oder Abänderung eines Gesetzes gericheee war. 
F. 114. 
45.) Ständische Die Ständeversammlung darf, mit Königlicher Genehmigung, zu Vorbereicung bestimme 
Nii- anzuzeigender Berathungsgegenstände und zu Ausführung von Beschlüssen in ständischen 
des Landtags. Angelegenbeiten, welche die Königliche Sanction erhalten haben, Dez#utationen ernennen, 
welche zu diesem Zwecke in der Zwischenzeic von einem Landtage zum andern zusammen- 
treten und tbätig seyn können.
        <pb n="291" />
        ( 267) 
III. Landeag und Geschäfesberrieb bei selbigem. 
# 115. 
Der König wird längstens alle drei Jahre einen ordentlichen Landeag einberusen und 61 kentse- 
außerordentliche, so ofe es Gesetgebungs= oder andere dringende Angelegenheiten erfordern. nbenge Emn- 
Eine außerordentliche Zusammenkunfe der Stände ist jedesmal nöthig, wenn ein Re-berufung zu sel- 
glerungswechsel eintritt; die Einberufung erfolge dann binnen der nächsten vier Monate. bigem. 
Der Ork des Königreichs, wo der Landcag gehalten werden soll, bänge von der jedes- 
maligen Bestimmung des Königs ab. Zu jedem Landtage werden die Stände miteelst 
einer von der obersten Seaaesbehörde ausgehenden Bekannemachung in der Gesetsammlung 
und durch an jeden zu erlassende Missiven einberufen. 
16. 
Der König ordnek den förmlichen Schluß der Ständeversammlung an, kann auch solche Schluß u. Ver- 
verkagen und die zweite Kammer auflösen, wodurch zugleich die erste für vertage erkläre 4aung keskund- 
. zug 9 tags, Auflösung 
wird. der zweiten 
Die Vercagung darf niche über sechs Monake dauern. Kammer. 
Im Falle der Auflösung der zweiten Kammer soll die Wahl neuer Abgeordneken zu 
selbiger und die Einberufung der Stände ebenfalls innerhalb der nächsten sechs Monate 
erfolgen. 
ß. 117. 
Der Koͤnig eroͤffnet und entlaͤßt die Staͤndeversammlung entweder in eigener Person, Sröffuung und 
- « s« d 
oder durch einen dazu bevollmaͤchtigten Commissar. n "“ 
sammlung. 
9. 1 18. 
Eigenmaͤchtig dürfen die Kammern weder sich versammeln, noch nach dem Schlusse Verbot eigen- 
oder der Vercagung des Landtags, oder Auflösung der zweiten Kammer versammelik blei- uschetner de — 
ben und berathschlagen. 
6. 119. 
Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine foͤrmliche Urkunde, den Land-- Landtagsab— 
tagsabschied, zusammengefaßt, welche die Koͤnigliche Erklaͤrung uͤber die Verhandlungen schied. 
mit den Staͤnden enthaͤlt, von dem Koͤnige eigenhaͤndig vollzogen, den Staͤnden bei ihrer 
Ontlassung urschriftlich ausgehaͤndigt und in die Gesetzsammlung aufgenommen wird. 
9. 120. 
Die Staͤnde, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche Kraft Tage-u. Reise— 
erblichen Rechts, oder als Abgeordnete der Capitel und der Universitaͤt, auf Landtagen er- geder der 
scheinen, bekommen, infofern sie niche an dem Orte, wo der Landtag gehalten wird, bestän- 
Gesetzsammlung 1831. ( 52
        <pb n="292" />
        (268) 
dig wohnen, als Entschädigung für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand, Tage- 
und Reisegelder, in der in der Landtagsordnung bestimmten Maße. 
2.)6eschastsbe= . 121. 
trieb bei dem „ . .. 
Landtage. Jede Kammer verhandelt getrennt von der andern und hat bei den an den Koͤnig zu 
Sererate Ver= bringenden Erklärungen eine Curiatstimme. 
handlung und 
Curiatstimme 
jeder Kammer. 6. 122. 
Königliche Mit- Von den Königlichen Miteheilungen an die Kammern ergehen diejenigen, welche auf 
albellungen an Abgaben= und Bewilligungs. Gegenstände Bezug haben, zuerst an die zweite Kammer. Bei 
andern Gegenständen hänge es von dem Ermessen des Königs ab, an welche der beiden Kam- 
mern solche zuerst gelangen sollen. 
G. 123. 
Erörterung der Alle Königliche Anträge müssen, ehe sie bei einer Kammer zur Discussion und Ab. 
zesnnbre stimmung gelangen können, von einer besondern, aus dem Mittcel der Kammer bestellten 
putationen. Deputation erörtert werden, welche darüber an die erstere Vortrag erstattet. 
Deputationen 
. 124. 
zu andern Be— 
rathungsgegen= Dergleichen Deputationen werden auch für andere Berathungs-Gegenstände ernanne. 
ständen. 
5. 125. 
Mitwirkung Diesen Deputationen (I. 123. 124.) werden, so ofe die Deputationen selbst darauf 
*577 (Crm- aneragen, durch Königliche Commissarien die nthigen Erläuterungen gegeben werden. Es 
Deputuiionen. muß jedoch jede Depucation, vor Abgabe ihres Gutachtens an die betreffende Kammer, die 
ihr von dem Königlichen Commissar in ibrer Sitzung mündlich mitzutheilenden Bemerkungen 
hören, auch dieselben in Erwägung zlehen und, nach Besfinden, berücksicheigen. 
. 426. 
Eingabe indivi- ,. «.- . 
dueller oder Jedem Mitgliede der Kammer und Königlichen Commissar stehe frei, der Deputa- 
amtlicher An= tion seine Ansiche über den zu berachenden Gegenstand schriftlich vorzulegen. 
sichten an die 7’ 
Deputationen. 
# 127. 
Verathungen Berachungen der Kammern können nur bei der Anwesenheit von mindestens der 
der Kammenrn. H 
e 
aͤlfte der durch die Verfassung bestimmten Zahl der Mitglieder Statt finden.
        <pb n="293" />
        (269) 
S. 128. 
Beschlässe können von der ersten Kammer nur, wenn mindestens die Hälfre, und von Absimmuna 
der zweiken nur, wenn mindestens zwei Driteheile der verfassungsmäßigen Zahl der Mit- z1), p 
glieder in der Sißung anwesend sind, gefaße werden. selben. 
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsident, eine Stimme. 
Die Beschlüsse werden, außer §. 92. 103. und 152. bestimmten Fällen, nach ab- 
soluter Stimmenmehrheit gefaßé. 6 
Wenn Gleichheic der Stimmen einerice, so ist die Sache in einer solgenden Sitzung 
wieder zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser Sitzung eine Seimmenmehrbeie 
nicht erlange, so giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
Ist der Gegenstand der Berathung ein solcher, wo blos ein Gutachten der Stände zu 
eröffnen ist, so kann letzterm auf Verlangen jede abweichende Meinung beigefüge werden. 
". 120. 
Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen Mitgliedern, ohne Rücksicht auf die Separatsmme. 
Verschiedenheit der Stände. Es ist jedoch den Abgeordneten der Rittergutsbesiher, der 
Städte und des Bauernstandes in der zweiten Kammer erlaubt, wenn wenigstens drei 
Wiertheile der Anwesenden ihren Stand in seinen besondern Rechten oder Interessen durch 
den Beschluß der Mehrheit für beschwert achten, eine Separatstimme abzugeben. 
Eine solche Separatstimme muß in die Erklärung der Ständeversammlung, neben 
dem Beschlusse der Mehrheic, ausgenommen und mit an die Regierung gebracht werden. 
S. 130. 
Die von einer Kammer an die andere gebrachten Anträge, Gesetzen'würse und Erklä= Communicatio= 
rungen können ersterer mie Verbesserungsvorschlägen, welche durch eine Deputation erörkert nen zwischen den 
"4 "6 beiden Kam- 
werden mussen, zurückgegeben werden. mern. 
F 131. 
Können sich beide Kammern, in Folge der ersten Berakhung, über den betreffenden Ge= Verhandlung 
genstand niche sogleich vereinigen, so haben sie aus ihrem beiderseitigen Mletel eine gemein- zinlten beiden 
schaftliche Depucation zu ernennen, welche unter den beiden Vorständen der Kammern über getheilter An- 
die Vereinigung der gelheileen Meinungen zu berathschlagen hat, und deren Mitglieder hier, si'ct. 
auf das Resultat ihrer Vergandlung den Kammern zu anderweiter Berathung vorzutragen #erfahren, 
wenn ein Ein 
baben. Dafern sich dieselben auch dann niche vereinigen, so treten bel Gesetgebungs- und verständnis 
Bewilligungs-Gegenständen die F. 128. enthaltenen Worschristen ein. Bei blosen Bera, nicht erlang' 
tbungs-Gegenständen aber wird alsdann von jeder Kammer eine durch ihren Vorstand, im Na- wird. 
men derselben, unterzeichnete besondere Schrift bei der obersten Staatsbehoͤrde eingereicht. 
(52*)
        <pb n="294" />
        (270 ) 
C. 132. 
Gemeinschaftli. Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern sich vereinigk haben, werden 
che siändische . . . . . . 
Schristen. in eine gemeinschaftliche ständische Schrife zusammengefaßt, welche, von den Vorständen bei- 
der Kammern im Namen der Ständeversammlung unterzeichnet, bei der obersten Staats- 
behörde eingereiche wird. 
S. 133. 
Verblltuß der Nur die oberste Staatsbehoͤrde ist zur Communication zwischen der Regierung und 
tände zu der den Ständen bestimmt; auch die einzelnen Kammern stehen nur mit dieser Staaksbehörde 
obersten Staats- 
beherde. in unmitkelbarer Geschäftsbeziehung. 
n. 134. 
7 Die Mitglieder des Ministerü und die Königlichen Commissarien haben den Zutritt zu 
ietemizundt= den Sitzungen der Kammern, können an den Discussionen Antheil nehmen und haben das 
niglicher Com-Recht, zu verlangen, nach Schlusse derselben nochmals gehöre zu werden, treken aber, wenn, 
siissrien ude soviel die Commissarien becrifft, diese niche selbst Micglieder der Kammer sind, bei der Ab- 
Kammen. ltimmung ab. Nach ihrem Abrricce darf die Discussion nicht von Neuem aufgenommen 
werden. · 
», 5.135." 
dsresseglclrchssds DieSitzungenbeiderKammernsindössentlich.SiewerdengeheimaufdenAnkrag 
lungen. der Königlichen Commissarien bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig ach- 
ten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen, nach dem Aberite der Zuhörer, we- 
nigstens ein Viertheil der Mitglieder der Kammer über die Nothwendigkeic der geheimen 
Berachung beiereten muß. 
S. 136. 
Druck der Pro- Die über die Verhandlungen in den Kammern aufgenommenen Protocolle werden durch 
tveolle über die „ . .. p» . 
VerhandlungmdenDruckbekanntgemacht-wennnichtdteGehetmhalkungmemzelnenzzallendurchdce 
in den Kam- Kammer beschlossen wird. Um die Redaction in angemessener Weise zu besorgen, ist eine 
mern. besondere verantwortliche Deputation zu ernennen. 
§. 137. 
— Die naͤhern Bestimmungen uͤber den Landtag und den Geschaͤftsbetrieb bei selbigem 
tagsordnung, enehäle die Landeagsordnung. 
Achter Abschnitt. 
Gewähr der Verfassung. 
G. 138. 
1.) Zusage des Der Thronfolger Hat bel dem Antritte der Regierung, in Gegenwark des Gesamme 97— 
Konigs und Re= nisteri und der beiden Präsidenken der letzten Scändeversammlung, bel seinem Fürfklichen
        <pb n="295" />
        (271) 
Worte zu versprechen, daß er die Verfassung des kandes, wie sie zwischen dem Könige gierungsverwe- 
und den Ständen verabschiedee worden ist, in allen ibren Bestimmungen während seiner sebeidem Re- 
Regierung beobachten, aufreche erhalten und beschützen wolle. uttiek 
Ein Gleiches ist auch von dem Regierungsverweser (6. 9.) zu bewirken. 
Die hierüber zu ertheilende Urkunde, wovon ein Abdruck in die Gesebsammlung auf- 
genommen wird, ist den beiden Präsideneen der Kammern auszuhändigen, welche sie der 
nächsten Ständeversammlung zu übergeben und immittelst im ständischen Archive beizulegen 
baben. 
. 1390. 
Der Unterthanen. Eid und der Eid der Ciovil. Seaaksdiener und der Geistlichen aller 2.) Eid auf die 
christlichen Confessionen ist, nächst dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen Verfasfung. 
den König und die Gesetze des Landes, auch auf die Beobachtung der Landesverfassung. 
zu richten. 
. 140. 
Die Seände haben das Reche, Beschwerden über die durch die Königlichen Ministerien 93.) esher= 
oder andere Staatsbehörden geschebene Verletzung der Verfassung in einem gemeinschaftli= gegen Minist- 
chen Ancrage an den König zu bringen. rien und andere 
Dieser wird den Beschwerden sofore abhelfen, oder, wenn ein Zweifel dabei obwalter, E* 
selbige, nach der Natur des Gegenstandes, durch die oberste Seaaksbehörde, oder die oberste letzung der Ver- 
Justizstelle erörtern lassen. fassung. 
Wird die ECrörkerung der obersten Seaarsbehörde übercragen, so hat diese ihr Gukach-- 
ken dem Könige zur Eusscheidung vorzulegen; wird selbige aber an die oberste Justigstelle 
verwiesen, so bac letztere zugleich die Sache zu enescheiden. Der Erfolg wird in beiden 
Fällen den Ständen eröffner. 
. 141. 
Die Stende haben insbesondere auch das Recht, die Vorstände der Miniskerien, wel= 4.) Diesfunsge 
che sich einer Verleung der Verfassung schuldig machen, förmlich anzuklagen. Slnehuge er- 
Finden sie sich durch ihre Pflicheen aufgeforderk, eine solche Anklage zu erheben, so die Vorsiüche 
sind die Anklagepunkte bestimme zu bezeichnen, und in jeder Kammer durch eine besondere der Ministerien. 
Deputation zu prüfen. 
. Vereinigen sich hierauf beide Kammern in ihren Beschlüssen über die Anklage, so 
bringen sie dieselbe, mie ihren Belegen, an den nachstehend §. 142, bezeichneten Staatsge- 
richtshof. 
S. 442. Snßßrv 
Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staaksgerichkshof begründet. kuesnh 
ODlese Behörde erkennt über Handlungen der Vorstände der Ministerien, welche auf den Dessen Compe- 
« tenz.
        <pb n="296" />
        Oessen Orqani- 
sation. 
Versammlung 
des Staatsge- 
richtshofs. 
Verfahren des- 
selben. 
( 2°2) 
Umsturz der Verfassung gerichtet sind, oder die Verletzung einzelner Punkce der 
Verfassung betreffen. 
Ulberdies kann auch noch in den 9. 83. und 153. bemerkten Fällen an selbige der 
Recurs genommen werden. 
6. 143. 
Der Staatsgerichtshof bestehe aus einem Präsidenten, welcher von dem Konige aus 
den ersten Vorständen der höhern Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wovon 
der König sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte und jede Kammer drei, nebst zwei 
Stellvertretern, außerhalb der Mitte der Ständeversammlung wähle. Unter den von den 
Scänden gewählten Mitgliedern müssen mindestens zwei Rechtsgelehrte seyn, welche auch, 
mit Vorbehalc der Einwilligung des Königs, aus den Scaatsdienern gewählt werden 
können. 
Die Seelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungsfalle der erste der vom Könige be- 
stellten Richter. 6 
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für dle Periode von einem ordentlichen Land- 
tage zum andern, und zwar jederzeit am Schlusse desselben. Im Falle einer Vertagung 
des Landtags oder der Auflösung der zweiten Kammer bleibe der am Schlusse des vorigen 
ordentlichen Landtags bestellte Gerichtshof bis wieder zum Schlusse der nächsten Stände- 
versammlung fortbestehen. 
C. 144. 
Der Präsidene und sämmtliche Richter werden für diesen ihren Beruf besonders ver- 
pflichtet, und im Bezug auf selbigen ihres Unterthanen= und sonstigen Diensteides ent- 
bunden. 
Weder der König noch die Stände können die Ernennung der Mitglieder während der 
Zeit, auf welche sie ernannt sind, zurücknehmen. 
Nimmn jedoch ein von den Ständen gewählter Richter ein Seaaksame an, so hört er 
dadurch auf, Mieglied des Staaksgerichtshofs zu seyn, kann aber von der betreffenden 
Kammer soforc wieder gewählt werden. 
. 145. 
Das Geriche versammele sich auf Einberufung durch den Präsidenren, welche von die- 
sem sogleich geschehen muß, wenn er dazu einen von dem Vorstande des Justiz-Ministerii 
contrasignirten Befehl des Königs, oder eine von den Präsidenten beider Kammern unter- 
zeichnete Aufforderung, mit Angabe des Gegenstandes, erhält. 
Die Function des Gerichts hört auf, wenn der Proceß geendige ist. 
Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen und im Falle eines 
Anstands das Geriche wieder zu versammein. 
S. 146. 
Der Präsidenc bestelle, zu Leicung der vom Staatsgerschtshofe zu führenden Unterfu-
        <pb n="297" />
        (273) 
chung, ein vom Koͤnige ernanntes und ein rechtskundiges, von den Staͤnden gewaͤhltes 
Mitglied. 
Zu jeder hauptsächlichen Enescheidung werden von sämmelichen Mitgliedern, mit Ein- 
schlusse des Präsidenten, nach Stimmenmehrheic zwei NReferenten gewähle. 
Ist der erste Referent ein vom Könige ernanntes Mitglied, so muß der Correserenc 
ein von den Ständen gewähltes seyn, und umgekehrt. Im Falle der Seimmengleichheic 
bei dieser Wahl entscheidet die Stimme des Präsidenten. 
S. 147. 
Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl vom Kenige bestellter und von den 
Seänden gewählker Mitglleder anwesend seyn. 
Sollee durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl einereten, welche nichte sogleich durch 
anderwelte Ernennung, oder durch Eintrict eines Stellvertreters gehoben werden kann, so 
tritt das ltzte Mitglied von der überzählenden Seite aus; doch darf die Zahl der Richter 
nie unter zehn seyn. 
Dem Präsidenten stehe, außer den §H. 146. und 153. bemerkten Fällen, keine Seim- 
me zu. 
Im Falle der Stimmengleichheic entscheidee die für den Angeklagten günstigere 
Meinung. 
Die Acten des Staatsgerichtshofs werden durch den Druck bekanne gemacht. 
F. 148. 
Das Srrafbesugniß des Staatsgericheshofs erstrecke sich nur auf ausdrückliche Mißbil. 
ligung des Verfahrens oder Enefernung vom Amte. 
Wenn selbiger die in seiner Competenz liegende Strafe erkannt hat, ohne eine weitere 
ausdrücklich auszuschließen, so bleibt nicht nur dem ordentlichen Richter vorbebalten, gegen den 
Verurthbeilten ein weiteres Verfahren von Amtswegen eintreten zu lassen, sondern der Staats- 
gerichtsbof hat auch diesem Richter von dem Ausgange der verhandelten Anklage Nachricht 
zu geben. 
1 
S. 149. 
Gegen den Ausspruch des Staatsgerichtshofs sindet keine Appellation, wohl aber die 
Berufung auf ein anderweites Erkennniß Scatt. In diesem Falle sind zwei andere Mie- 
glieder als Referent und Correferent dergestale zu wählen, daß, wenn bei dem ersten Er- 
kennenisse der Referent ein vom Könige bestelltes Mitglied war, der nunmehrige Referent 
ein von den Ständen gewähltes seyn muß, und umgekehrt. Auch ist zu einem solchen an- 
derweiten Verspruche der Gericheshof noch um zwei Mitglieder zu vermehren uud daher Kä- 
niglicher Seits noch ein Mitglied eines höhern Gerichts außerordentlich zuzuordnen, ständi- 
scher Seits aber einer der nach 9. 143. vorher bestimmten Stellvertreter einzuberufen. 
Strafbefugnis 
des Staatege- 
richtshofs. 
Rechtsmittel 
gegen dessen Er- 
kenntuiß.
        <pb n="298" />
        ( 274 ) 
. 150. 
Verfahren des Der König wird niche nur die Untersuchung niemals hemmen, sondern auch das ihm 
Kon n e- zustehende Begnadigungsrecht nie dahin ausdehnen, daß ein von dem Saaaksgerichtshofe in 
die Enefernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle gelassen, 
oder in einem andern Justiz= oder Staatsverwaltungs-Amte angestellé werde, dasern niche in 
Rücksicht der Wiederanstellung das Erkenneniß einen ausdrücklichen Vorbehale zu Gunsten 
des Werurtheilten enthält. 
9. 151. 
Resignation des Die Resignation des Angeklagken bat auf das gegen ihn eingeleiceke Verfahren und 
Angeklagten. den Urtheilsspruch keinen Einfluß. 
s. 152. 
5.) Anträge auf Antrräge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den Bestimmungen der Verfassungs- 
es⅜ urkunde, oder auf Zusätze zu derselben, können sowohl von dem Könige an die Stände, 
rung der Ver= als von den Ständen an den König gebracht werden. 
fassungsurkun- Zu einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit wird die Uibereinstimmung bel- 
y der Kammern, und in jeder Kammer die Anwesenheic von drei Wiertheilen der verfassungs- 
" mäßigen Zahl der Mitglieder, sowie eine Stimmenmehrheit von zwei Driteheilen der An- 
wesenden erfordert; auch kann von den Ständen ein solcher Antrag niche eher an den Ko- 
nig gebrache werden, als bis in zwei ordentlichen, unmittelbar auf elnander folgenden Seän- 
deversammlungen deshalb übereinstimmende Beschlüsse gefaße worden sind. Bei dem ersten 
nach Publication der Verfassungsurkunde zu haleenden Landrage kann aber eine Abänderung 
oder Erläuterung der Verfassung, oder ein Zusatz zu selbiger in der Ständeversammlung 
weder beantragt, noch beschlossen werden, 
L. 153. 
6.) Erledigung Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungsurkunde Zweifel enestebe, 
Hiweiselhafter“ und derselbe nicht durch Uibereinkunft zwischen der Regierung und den Sränden beseltige 
Verfastungsur= werden kann, so sollen die für und wider streitenden Gründe sewohl von Seiten der Regie- 
kunde. vung, als der Stände, dem Scaaksgerichtshofe zur Enescheidung vorgelege werden. 
Zu diesem Behufe ist von sedem Theile eine Deduceion dem Gericheshofe zu übergeben, 
solche gegenseitig mitzukheilen und in einer zweicen Schrife zu beaneworken, so daß jedem 
Theile zwel Schriften freistehen. Bei der Enescheidung giebe im Falle der Stimmengleich- 
beic die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
Der hierauf ertheilce Aussoruch soll als authentische Interpretation angesehen und be- 
folgt werden.
        <pb n="299" />
        ( 275) 
S. 454. 
Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit einer ausdrücklichen Bestim= 7.) Aufhebung 
*’i--J72K . – « . - - d 
mung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind insoweit un ferenter Ver- 
guͤltig. in Widerspruch 
Jodem Wit die vorstehenden Bestimmungen für das Staaksgrundgeseb Unseres König= kehenden Ge— 
8 ; .. . · setze, Verord— 
reichs hiermit erklaͤren, ertheilen Wir zugleich, bei Unserm Fuͤrstlichen Worte, die Versiche. nungen und b- 
rung, daß Wir nicht nur die darin enthaltenen Zusagen selbst genau erfuͤllen, sondern auch servanzen. 
diese Verfassung gegen alle Eingriffe und Verletzungen kraͤftigst schuͤtzen wollen. 
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwaͤrtiges Staatsgrundgesetz eigenhaͤndig unterschrie— 
ben und mit Unserm Koͤniglichen Siegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, am Vierten September, im Jahre nach Christi, 
Unsers Erloͤsers und Seligmachers Geburt, Ein Tausend Acht Hundert und Ein und Dreißig. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
# Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Johann Daniel Merbach. 
Seseusammung 1831. (53 )
        <pb n="300" />
        (276 ) 
7 I. 
Verzeichniß 
sämmtlicher Königl. Schloͤsser und Gebaude in Dresden, Pillnitz, Moritz- 
burg, Sedlitz und Hubertusburg, die für Se. Mjestät, die Königl. 
Familie und den Hof-Stat gebraucht werden. 
ß.) Das Residenzschloß. 
) Das Ehrhardsche Haus. 3.) Das Kühnsche Haus. 4.) Das Gerrische Haus. 
)Die Hofapotheke nebst dem Backhause. 
) Das Königl. Palais. 
)Die zum Königl. Palais gezogenen Häuser auf der kleinen Brüdergasse. 
) Die Königl. Waschhäuser und Trockenplätze. 
) Das Brühlsche Palais nebst Garten und Eisgrube. 
10.) Der Gondelschuppen an der Elbe. 
11.) Die Herzogl. Gartengebäude nebst Vermachung. 
12.) Die Patientenburg. 
13.) Das ehemalige Rossische Haus. 
14.) Die Schloßkalkhütte im Orangengarten. 
15.) Die Hofbauschreiberei und Vorrathsgebäude. 
10.) Der Vorrathsschuppen hinter dem katholischen Schulgebäude. 
17.) Die Hofmauerpolirer-Wohnung. 
18.) Die Hofzimmerpolirer-Wohnung. 
19.) Das Interims-Spritzenhaus nebst der Feuergeräths -Gehülfen-Wohnung. 
20.) Der Vorrathsschuppen in der Ostraallee. 
21.) Der Hofzimmerhof. 
22.) Das Rüstkammergebäude. 
23.) Das Gebäude des Orangengartens, oder die sogenannten Zwingergebäude. 
24.) Das Japanische Palais nebst Garten. 
25.) Das große Opernhaus nebst Seitengebäuden. 
26.) Die Königl. Theatergebäude. 
27.) Das theatralische Malergebäude auf der OÖstraallee. 
28.) Das Löwenhaus nebst dem Stalle. 
29.) Das Reißigen-Stallgebäude. 
30.) Das Klostergebäude. 
31.) Die neuen Ställe in der OÖstraallee. 
32.) Die Pferdeställe und Wagenschuppen im Kloster, Italienischen Dörschen, in Neustadt 
und an der Brühlschen Terrasse. 
33.) Die Stallamtswiesen. 34.) Die Langebrücker-Wiese. 
35.) Die gesammten Schloßgebäude nebst Gärten in Moritburg. 
36.) Die gesammten Schloßgebäude nebst Garten-Anlagen und sonstigem Zubehör in Pilluß. 
37.) Das Schloßgebäude und Lustgarten in Sedlitz. 
38.) Das Palais im großen Garten. 
39.) Das Schloß zu Hubertusburg nebst Zubehör. 
1 
2 
5 
6 
7 
8 
9 
· 
"
        <pb n="301" />
        (277 ) 
Uibersicht 
des Inhalts der Verfassungsurkunde. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Könireiche und dessen Regierung im Allgemeinen. 
. 1. 1.) Vom Koönigreiche. 
Einheie und Untheilbarkeik desselben. 
— Unverußerlichkeie seiner Bestandthiile und der Rechte der Krone. 
Regierungssorm. 
Vom Koönige. 
ji 
Erbfolge des Scchsischen Fürstenhauses. 
. — Fernere Erbfolge. 
— Volljährigkeit des Königs. 
. — Regierungs-WVerwesung. 
10. — Anordnung derselben durch den König für den Nachfolger 
11. — Anordnung derselben für den König. 
12. — Gewalk des Regierungsverwesers. 
13. — Dessen Aufenthalt und Aufwand. 
14. — Regeneschafts-Rath. 
15. — Ergziehung des minderjährigen Königs. 
r ro 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und der Competenz des 
Königlichen Hauses. 
§. 16. 1.) Scaaksgut. 
17. 
18. * 
19. 
20. 2) Königliches Haussidescommiß. 
21. 3.) Privateigenthum des Kdnigs. 
22. 4. Civilliste. 
23. 5.) Apanagen und andere Gebuͤhrnisse der Glieder des Koͤniglichen Hauses. 
(53 *)
        <pb n="302" />
        E 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
52. 
( 278 ) 
Dritter Abschnirt. 
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen. 
4. 1.) Rechtsverhäleniß durch den Aufenthalt im Lande. 
25. 2.) Heimaths= und Staatsbürgerreché. 
26. 3.) Schusz der Rechee. 
27. 41.) Freiheit der Person und des Eigenthums. 
28. — Wahl des Berufs. 
29. — Wegizug. 
30. — Waffendienst. 
31. — Abtretung von Privateigentchum zu Scaaks wecken. 
2. 5.) Rechtsverhäáltniß im Bezug auf den Elauben. 
33. - - „ - 
34. 6.) Rechtsgleichheit zum Staatsdienste. 
35. 7.) Presse und Buchhandel. 
36. 8.) Recht der Beschwerde uͤber Behoͤrden. 
37. 9) Abgabenwesen. 
38. « 
39. - - 
40. - 
Vierter Abschnitt. 
Vom Staatsdienste. 
.41. 1) Ministerial-Departements, Gesammt-Ministerium, Staatsrath. 
2) Verantwortlichkeit der Staatsdiener. 
— Contrasignatur der Koͤniglichen unmittelbaren Verfuͤgungen. 
3.) Vorbehaltene Bestimmungen uͤber die Verhaͤltnisse der Staatsdiener. 
Fuͤnfter Abschnitt. 
Von der Rechtspflege. 
1) Verwaltung der Gerichtsbarkeit. 
2.) Angabe der Gruͤnde der Rechtsentscheidungen. 
3.) Competenz. 
— 
4.) Rechesweg im Bezug auf Acte der Staatsverwal'ung. 
5.) Gerichtsstand des Fiscus. 
6.) Geseßliche Verfolgung. 
7.) Begnadigungsrechr.
        <pb n="303" />
        ( 279) 
§. 53. S.) Confiscatien.= 
54. 9.) Moratorien. 
55. 10.) Vorbehaltene Bestimmungen über die Einricheung der Rechkspflege. 
Sechster Abschnitt. 
Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen. 
. 56. 1.) Oeffentliche Religionsübung. 
57. 2.) Rechte des Königs über die Kirchen. 
58. 3.) Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt. 
59. 4.) Rechesverhäleniß der Diener der Kirchen. 
60. 5.) Stistungen. 
Siebenter Abschnirt. 
Von den Ständen. 
I. Organisation der Ständeversammlung. 
H. 61. 1.) Allgemeine Bestimmungen. 
Ständeversammlung in zwei Kammern, ständische Provinzialverfassung. 
62. — Rechtsgleichheit und Verbindung der beiden Kammern. 
63. 2.) Erste Kammer. 
Mieglieder derselben. 
64. — Nähere Bestimmungen in NRücksiche der Herrschaftsbesiter. 
65. — Nähere Bestimmungen in Rücksiche der NRicerguksbesitzer. 
66. — Dauer der Functiion in der ersten Kammer. 
67. — Präsidene und dessen Stellvertreker. 
68. 3.) Zweike Kammer. 
Mitglieder derselben. 
S 
7 
69. — Deren Seellvertreter. 
*70. — Nähere Bestimmungen wegen der Wahl der Mitglieder und ihrer Stellver- 
creter. 
71. — Dauer der Function in der zweitken Kammer. 
72. — Präsidene und dessen Stellvertreter- 
73. 4.) Bestimmungen im Bezug auf beide Kammern. " 
* Alter zur Wahlberechtigung und Wöählbarkeit. 
7: — Hindernisse derselben.
        <pb n="304" />
        ( 280 ) 
II. Wirksamkeit der Stände. 
G. 78. 1I.) Beruf der Stände im Allgemeinen. 
79. 2.) Competenz der Ständeversammlung. 
80. 3.) Vorzugsweise Förderung der von dem Konige an die Stände gebrachten 
Gegenstände. 
81. 4.) Persönliche Ausübung der ständischen Function. 
82. 
83. 
84. 
85. 
86. 
87. 
88. 
89. 
90. 
91. 
92. 
94. 
95. 
96. 
97. 
98. 
99. 
100. 
101. 
102. 
103. 
10.— 
105. 
106. 
10. 
5.) 
6.) 
7.) 
8.) 
1111111 
Eid der Staͤnde. 
Freie Aeußerung derselben. 
Persoͤnliche Unverletzlichkeit der Staͤnde waͤhrend des Landtags. 
Wirksamkeit der Staͤnde in der Gesetzgebung. 
Antrag im Bezug auf Gesetze. 
Staͤndische Zustimmung zu Gesetzen. 
Rechte des Koͤnigs im Bezug auf Gesetze und Verordnungen, besonders auch 
in dringenden Faͤllen. 
Ausfuͤhrung der Bundestagsbeschluͤsse. 
Zuruͤcknahme Koͤniglicher Gesetzvorschlaͤge. 
Verfahren, wenn die Kammern über einen Gssetzvorschlag getheilter Mei- 
nung sind. 
Verwerfung eines Geseßvorschlags. 
Darlegung der Beweggründe zu Verwerfung oder Aenderung eines Gesetz- 
vorschlags. 6 
Verfahren, wenn ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener 
Gesetzentwurf vom Könige nicht genehmige wird. 
Verfahren, wenn ein Gesetzentwurf von den Ständen ganz abgelehm worden ist. 
Wirksamkeic der Stände im Finanzwesen. 
Zustimmung derselben zu Veränderung und Erhebung der Abgaben. 
Erörterung und Deckung des Srtaatsbedarfs durch die Stände. 
Darlegung des Scaatshaushalts und Bedarfs an selbige. 
Mitcheilungen von Erläuterungen und Rechnungen an die Stände. 
Ständische Erklärung über den aufzubringenden Staatebedarf. 
Verfahren, wenn die Kammern über die Bewilligung getheile sind. 
Verbok, die Bewilligung an fremde Bedingungen zu knüpfen. 
Verfahren, wenn über die Bewilligung eine Veceinigung mit den Scänden 
niche erfolgé. 
Bemerkung der ständischen Bewilligung in den Abgaben-Ausschreiben. 
Verfahren, wenn schleunige finanzielle Maßregeln erforderlich sind. 
— Reservefond. 
Staats-Schuldengasse.
        <pb n="305" />
        . 108. 
109. 
110. 
( 281 ) 
10.) Verhältniß der Stände im Bezug auf das Scaaksgut und auf das Fi- 
deicommiß des Königlichen Hauses. 
11.) Petitionsrecht der Stände. 
12.) Deren Recht der Beschwerde. 
111. — Reche der Stände, Beschwerden der Unterthanen anzunehmen. 
112. 13.) Königliche Sanction der ständischen Beschlüsse in Landesangelegenheiten. 
113. 14.) Koönigliche Resolutionen auf die ständischen Anträge. 
113. 15.) Ständische Deputationen außer der Zeit des Landcags. 
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem. 
6. 115. 1.) Landeag. 
116. 
117. 
118. 
119. 
120. 
121. 
122. 
123. 
123. 
125. 
126. 
127. 
128. 
129. 
130. 
131. 
132. 
133. 
134. 
135. 
136. 
137. 
211111 
Zeit und Ort des Land: ags. Einberufung zu selbigem. 
Schluß und Verragung des Landtags, Auflösung der zweiten Kammer. 
Eröffnung und Entlassung der Ständeversammlung. 
Verboc eigenmächtiger Versammlungen. 
Landtagsabschied. 
Tage- und Reisegelder der Stände. 
Geschäftsbercicb bei dem Landrage. 
Separate Verhandlung und Curiarstimme jeder Kammer. 
Koönigliche Mittheilungen an die Kammern. 
Erörterung der Königlichen Anträge durch Deputationen. 
Depucarionen zu andern Berathungegegenständen. 
Mitwükung Königlicher Commissarien bei den Depukationen. 
Eingabe individueller oder amtlicher Ansichten an die Depukatienen. 
Berathungen der Kammern. 
Abstimmung und Beschlußfassung derselben. 
Separatstimme. 
Communicationen zwischen den beiden Kammern. 
Verhandlung zwischen beiden Kammern bei getheilter Ansicht. Verfabren, 
wenn ein Einverständniß niche erlangt wird. 
Gemeinschaftliche ständische Schriften. 
Verhältniß der Stände zu der obersten Staaksbehörde. 
Zutritt der Mitglieder des Ministerti und Königlicher Commissehien zu den 
Sitzungen der Kammern. 
Oeffentlich keit der Verhandlungen. 
Druck der Prokocolle über die Verhandlungen in den Kammern. 
Bezugnahme auf die Landtagsordnung.
        <pb n="306" />
        ( 282 ) 
Achter Abschnitt. « 
Gewähr der Verfassung. 
6. 138. 1.) Zusage des Königs und Regierungsverwesers bei dem Regierungsantritte. 
139. 2.) Eid auf die Verfassung. 
140. 3.) Beschwerde der Stände gegen Ministerien und andere Staatsbehoͤrden, we— 
gen Verletzung der Verfassung. 
141. 4.) Diesfallsige Anklage der Stände gegen die Vorstände der Ministerien. 
1 42. Staatsgerichtshof. 
Dessen Competenz. 
143. Dessen Organisation. 
143. — " " 
145. — Versammlung des Staaksgerichtshofs. 
146. — Verfahren desselben. 
147. — " —- 
148. — Strafbefugniß des Staatsgerichtshofs. 
149. — Rechtsmittel gegen dessen Erkenntniß. 
150. — Verfahren des Königs in Fällen der Anklage. 
151. — Resignation der Angeklagten. 
152. 5.) Anträge auf Abänderung oder Erläuterung der Verfassungsukunde, oder 
auf Zusäße zu selbiger. 
153. 6.) Erledigung zweifelhafter Punkte in der Verfassungsurkunde. 
154. 7.) Aufhebung der mie der Verfassungsurkunde in Widerspruch stehenden Gesetze, 
Verordnungen und Observanzen. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 13ten September 1831.
        <pb n="307" />
        Gesetzsammlung 
Königr ig Sachsen. 
41. 
  
62.) Generalverordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin 
an sämmtliche Gerichtsbehörden des Markgrafthums Oberlausitz, 
die zu beschleunigende Publication der in der Gesetzsammlung erscheinenden 
Gesetze und Verordnungen betreffend; 
dom 12ten September 1831. 
E. ist zur Kennkniß der Königlichen Ober-Amts-Regierung gelangt, daß von den 
Gerichtsbehörden der Königlich Sächsischen Oberlausit die Publicacion der in der Geseß- 
sammlung erscheinenden, für hiesiges Markgrasthum gülrigen Gesetze und Verordnungen 
an ihre Gerichtsumerthanen häufig verzögert und diese Verzögerung oft selbst dann ver- 
bangen wird, wenn die fraglichen Gesetzes-Anordnungen, wie die jetze verschiedentlich 
ergangenen, auf Ergreifung der Maßregeln zu Abwehrung des Eindringens der Asiatischen 
Cholera bezüglichen, der Natur der Sache nach, die khunlichste Beschleunigung in Be- 
werkstelligung der Publication und Ausführung der in ihnen enthalenen Anbefohlnisse er- 
beischen, 
Wie daher dasjenige, was wegen Bekannemachung der von Zeie zu Zelk ergehenden 
Gesetze in dem, mittelst Ober= Amtspatents vom 21sten September 17 96., publicirten 
Generale vom 13t#en Juli desselben Jahres hierunter allenthalben, und namentlich im 
Gesetzsammlung 1831. („ 54 )
        <pb n="308" />
        (284) 
Betreff der nach §. 3. flgd. an die Unterthanen besonders zu richtenden Eroͤffnung der, 
allgemeine Anweisungen fuͤr selbige enthaltenden, gesetzlichen Vorschriften versehen, den 
Gerichtsbehoͤrden hiesiger Provinz andurch in Erinnerung gebracht wird, so ergehet an 
dieselben zugleich Verordnung, daruͤber, daß den hiernach publicirten, insonderheit auch 
den auf die Maßregeln wider die Asiatische Cholera Bezug nehmenden Gesetzes-Vor— 
schriften mit gebuͤhrender Beschleunigung und Vollstaͤndigkeit nachgegangen werde, bei eig- 
ner Verantwortlichkeit, die genaueste Obsicht zu fuͤhren. 
Budissin, am 12ten September 1831. 
Königlich Sächsische Ober-Amts-Regierung des 
Markgrafthums Oberlausitz. 
von Gerßdorf. 
Oeco Schumann, 8.
        <pb n="309" />
        ( 285) 
63.) Verordnung der Landesregierung, 
die Concurrenz der Kreis= und Amtshauptleute bei den Communalgarden= 
Angelegenheiten betreffend; 
vom 13ten September 1831. 
E. ist von Sr. Koͤniglichen Majestaͤt und Sr. Koͤniglichen Hoheit, dem 
Prinzen Mitregenten, die Bestimmung getroffen worden, daß die Kreis- und 
Amtshauptleute in den die Communalgarde betreffenden Angelegenheiten mit gebraucht 
werden sollen. 
Dem gemaͤs haben dieselben, wie hiermit verordnet wird, in allen den Faͤllen, wo 
im Betreff dieses Instituts von dem Koͤniglichen General-Commando der Communal- 
garde ihnen Auftraͤge werden ertheilt werden, sich denselben gebuͤhrend zu unterziehen. 
Dresden, den 13ten September 1831. 
von Könneritz. 
Christian Lebrecht Noßky, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 17ten September 1831.
        <pb n="310" />
        <pb n="311" />
        Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
42. 
  
64.) Gese, 
die Wahl der Abgeordneten zu den künftig zu haltenden Ständeversamm= 
lungen betreffend; 
vom 24 e#n September 1831. 
W93, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc. 
haben, zur Ausfuͤhrung der in der Verfassungsurkunde H. 65. 70. 77. enthaltenen 
Vorschriften wegen der Wahl der Abgeordneten zu den kuͤnftig zu haltenden Staͤndever— 
sammlungen, unter Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, nachstehendes 
Wahlgesetz 
errichtet und verordnen deshalb, wie folget. 
1) Allgemeine Vorschriften fuͤr die Wahlen. 
. 1. Koönigliche Be- 
Die Wahl von tandtagsabgeordneten der Ritterguksbesizer, der Städte und des hörde zu (eitun 
Bauernstandes erfolgt unter der Leitung der Königlichen Regierungsbehörde und der von . 
dieser damie beauftragten Persenen. ordneten. 
Gesetzsammlung 1831. 55 )
        <pb n="312" />
        (288 ) 
S. 2. 
Dieselben haben nur auf Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften und Formen zu 
sehen, eines Einflusses auf die Wahlen selbst aber sich zu enthalten. 
Wahl der Abge— 
ordneten, #. 3. 
rherrnisi Die Abgeordneten der Rictergutsbesiqzer werden von diesen unmittelbar, die Abge- 
mittelbar, ordneten der Städte und des Bauernstandes vermöge einer doppelten Wahlhandlung, 
P.) der Städte durch Vermittelung von Wahlmännern, gewahlé. 
und des Bauern- 
standes (durch 
Wahlmänner) # 4. 
letzteres geschieht dadurch, daß die zum Wählen Berechtigken (die Stimmberecheig- 
ken) zuerst eine bestimmte Anzahl von Individuen (Wahlmännern) benennen, denen die 
seinere Wahl der Landtagsabgeordneten überlassen bleibt. 
. 5. 
solchemelne * Zur Stimmberechtigung in allen drei Klassen wird vorausgesetzt: 
Stimmberech— a.) die Ansaͤssigkeit, 
tigung. b.) das erfüllte 25ste Lebensjahr, 
Unsahinteit da— c das Bekenntniß der christlichen Religion, ohne Unterschied der Confession. 
Unfäbig sind: 
d.) Diejenigen, welche unter Curatel stehen, 
Ze.) Frauenspersonen, 
f.) Almosenpercipienten, 
z.) Diejenigen, zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, es mag das- 
selbe zum förmlichen Concurs gediehen, oder der Weg der aussergerichtlichen Er- 
ledigung desselben eingeschlagen worden seyn, so lange niche ihre Gläubiger, voll- 
ständige Befriedigung erhalten zu baben, erklären, 
h.) die, welche sich mie Abentricheung der Landes= und Gemeindeabgaben ganz 
oder zum Theil, länger als ein Jahr, nach vorgängiger Erinnerung, im Rückstande 
befinden, so lange diese Rückstände niche abgeführt sind, 
i.) alle von öffentlichen Aemtern und der juristlschen Praxis removolrte Perse- 
nen, ingleichen die suspendirten, so lange die Suspension dauerc, 
k.) Diejenigen, welche wegen solcher Vergehen, die, nach allgemelnen Begrissen, 
für encehrend zu halten sind, vor Gericht gestanden haben, ohne von der Anschul- 
digung völlig frei gesprochen zu seyn.
        <pb n="313" />
        ( 289 ) 
Ob ein Verbrechen, nach allgemeinen Begriffen, für entehrend zu halten sei, ent- 
scheider hinsichtlich eines Wahlmannes die Wahloersammlung, und pinsichtlich eines Ab- 
geordneten die berreffende Kammer. 
. 6. Wahlder Wahl- 
" , , maͤnner durch 
Die Wahlmänner werden von den Stimmberechtigten aus ihrer Miete ge= die Stimmbe= 
wähle. rechtigten. 
G. 7. 
Wer durch die 
Die Wahlmänner wählen, ohne auf ihr eignes Mittel beschränke zu seyn, die Land= Wahlmänner 
tagsabgeordneren aus der gesommten Anzahl Derjenigen ihrer Klasse, ihres Wahlbezirks, kann k er 
welche die dazu erforderlichen gesetzlichen Eigenschaften haben (Wählbare). den könne. 
¾. S. 
Zur Wahlfähigkeit als Landeagsabgeordneke in allen drei Klassen sind ein Alter Agemeine Er— 
von 30 Jahren und die ¾ . ausgeführten Eigenschaften der Stimmberechtigung er- gernse #- 
sorderlich, jedoch, soviel die Ansässtakeic betrifft, unter den binsichtlich der städcischen Ab= Abgeordneter. 
geordneten S. 56. und 60. gemachten Ausnahmen. 
" K. 0. Ausschließung 
Ein in ausländischem activen Dienste Srehender ist als Abgeordneter schlechterdings ausländischer 
wahlunfähig, als Wählender aber wie andere stimmberechtige. Win- sel- 
4. 10. 
Kommen uͤber die Befugniß zu waͤhlen, oder gewaͤhlt zu werden, Zweisel vor, so Entscheidung 
werden diese, außer dem 5. 5. zu k. bemerkten Falle, von der Regierungsbehörde der Sweifel über 
entschieden. Von deren Enescheidung findet der Recurs, sovlel die Wahlmänner betrifft, rechtigung und 
an die höchste Staatsbehörde, in Hinsicht der Abgeordneten an die betreffende Kammer Wählbarkei. 
Statt, welcher die diesfallsige Enescheidung zusteht. 
. 11. 
Die Stimmberechtigten und Wahlmänner dürfen sich nur in Folge landesherrlicher Zusimmentritt 
Aufforderungen versammeln; ein nicht angeordneter Zusammentrlt, um unter sich eine Lens rrinm 
e e 
Verabredung uͤber Gegenstaͤnde der Wahlhandlungen zu treffen, ist als gesetzwidrige Wayimänner. 
Zusammenkunft zu betrachten und als solche strafbar. 
. 12. 
Die Erwählung muß aus der ftelen Uiberzeugung der Wählenden hervorgehen. Wahlnac freier 
Wer auf solche durch Geschenke, Drehungen oder Versprechungen einzuwirken suchen Uiberzeugung. 
" (55°)
        <pb n="314" />
        ( 290 ) 
sollte, verliert für immer das Rechté, zu wählen oder gewähle zu werden. Oeffentliche 
Beamte, welche sich solches zu Schulden kommen lassen, haben überdieß Dienstemsetzung 
zu gewarten. 
. 13. 
Inwiesern eine Haben ein oder mehrere Nichtbesugte, als Mitstimmende, an der Wahl Theil ge- 
aurtt Pet nommen, so bleibt lehtere demohngeachtet gültig, wenn die dadurch enestehende Oifferenz 
Nichtbefugte in der Stimmenzahl keinen Einfluß auf die Stimmenmehrheit für den Erwählten hat; 
rigelinm ist dieses aber der Fall, so muß eine neue Wahl veranstaltet werden. 
aben. 
s. 14. 
Angelebniß derr Bei der Wahl der Abgeordneten har jeder Stimmende, vor der Abgabe seiner 
Sti d « . 
bsdtsklxscslhscdncr Stimme, an Eidesstatt anzugeloben, daß er sie nach seinem besten Wissen und Ge— 
Abgeordneten. wissen zum Wohle des Landes abgeben wolle. 
K. 15. 
eiset dir ve- Das Seimmreche kann nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübe werden. Be- 
rellmachtigung .. 
§.16. 
Jeder hac dem ehrenvollen Rufe als Wahlmann willig Folge zu leisten. Nur 
Aust als Wahl- ärztlich bescheinigte Krankheit, oder unverschiebliche Abwesenheit kann entschuldigen. 
mauli. 
. 17. 
Nichterscheinen Das ichterscheinen einzelner Wahlberechtigter oder Wahlmänner bei der Wahl 
von Wöhsenden. tbut der Güleigkeit des Geschäfts keinen Eintrag. Zur Wahl eines tandtagsabgeordne- 
ten müssen aber mindestens Ztel aller bestellten Wahlmänner anwesend seyn; beim Au- 
ßenbleiben einer größern Jahl ist ein neuer Wahltag anzuseßen. In einem solchen 
Falle ist der Aufwand bei einer neu anzuordnenden Wahl von den ohne gegründete 
Entschuldigung ausgebliebenen Wahlmännern einzubringen. 
6. 18. 
Verfahren bei Die Wahl zum Abgeordnecen in beiden Kammern kann nur abgelehnt werden: 
dreeiatn a) wegen Krankbeit, welche das Individuum auf längere Zeit zu allen Ge- 
neten. schäften unfähig mache und durch ärztliche Zeugnisse belege wird, 
b.) wegen 60jährigen Alters, 
Ic.) wegen solcher häuslicher Familien= oder Dienstvechältnisse, welche die per- 
sönliche und beständige Anwesenheic, nach dem Zeugnisse einer Gerichtsstelle oder 
der Vorgesetzten, oder nach sonstiger genüglicher Bescheinigung, wesentlich erfordern.
        <pb n="315" />
        ( 291 ) 
Uiber die Zulässigkeit der Eneschuldigungsursache enescheidet in den Fällen a. und D., 
wenn sie vor dem Zusammencriccee der Ständeversammlung angebracht wird, die Regie- 
rungsbehöede; geschieht solches aber während eines Landtags, oder wird sich auf die Ab- 
lehnungsursachen c. bezogen, so entscheidee die becreffende Kammer. Findet leßtere die 
Eneschuldigungsursache niche gegründet, so wird der Erwählte von der Kammer dreimal 
eingeladen, und wenn er auch dann ausbleibt, mit dem Verluste der Wählbarkeit 
bestrast. Ersolgt eine Erledigung während der Dauer der Ständeversammlung, so ist von 
der Kammer der Stellvertreker einzuberufen; geschiehe es vor dem Landtage und ist noch 
binreichende Zeit dazu da, so ist durch die Reglerungsbehörde eine neue Wahl zu veran- 
stalten, wo niche, der Stellverereter einzuberufen. 
C. 19. 
Wenn Staaksbeamte, oder beseoldeke Hofbeamte, active Milikalrs, oder Geistliche dle Theilnahme der 
Eigenschaften besien, um zu wählen oder gewählt zu werden, so nehmen sie an dem Hof= und 
Wahlgeschäfte Theil ohne Konigliche Erlaubniß; sie bedürfen aber einer solchen, ehe sie Hanseruuene 
die Wahl als tandtagsabgeordneke annehmen, welche jedoch ohne erhebliche, in dem We-Geistlichen an 
sen des Amtes begründete, und den Ständen zur Nachriche mitzutheilende Ursachen niche den Whlen. 
versagt werden wird. 
". 20. 
Dienstehuende Minister können nicht zu Abgeordneten gewähle werden. 
6. 21. 
Würde Jemand in mehr, als einer Klasse, oder für mehr, als eine Kammer, Verfahren, 
oder in mehr, als einem Bezirke gültig als Abgeordnecer erwählc, so bat er sich, bin- Abgecro#neten. 
nen drei Tagen nach erhaltener Kunde, bei der Regierung zu erklären, für welche der eine mehrfache 
gleichzeitigen Wahlen er sich enescheidee. Unterläße er diese Anzeige, so erfolgt die Wahl faͤlt. 
Entscheidung der Regierung ohne eine solche. 
. 22. 
Nur derjentge Besi eines Grundstücks, welcher bereies wenigstens drei Jahre ge= Erfordernisse 
dauert hac, begründet die Wählbarkeie zum Abgeordneten in beiden Kammern. Bei deImmeeltan 
Berechnung dieses dreisährigen Zeitraums ist jedoch der unmirtelbar vorhergegangene Be- bhienbei. 
sih eines andern Grundstücks gleicher Are mic anzurechnen, und bei Denjenigen, welche das 
Ibrige ererbe haben, ist diese drelährige Dauer nicht erforderlich. 
" 23. 
Für Grundstücke, welche moralischen Personen gehören, haben die berreffenden Ad- Administratoren 
ministratoren zu stimmen; es wird aber dadurch keine Wählbarkele für selbige begruͤndet. und Nutznießer
        <pb n="316" />
        (4 292 ) 
ven Grundstük= Ehemänner und Water, welchen der gesetzliche Nießbrauch an Grundstücken ihrer Ehe- 
ken. weiber oder Kinder zustehe, sind zwar stimmberecheige, aber nicht wählbar. 
". 24. 
Arstender - Die Wählenden erhalten kelne Vergütung für eewaigen Relseaufwand; dle erforder- 
fen. lichen Commissionskosten werden aus der Landeskasse bestritten. 
II.) Besondere Vorschriften fuͤr die Wahlen der Rittergutsbesitzer. 
d. 25. 
Stimmberech= Um in der Klasse der Rittergutsbesitzer Abgeordnete für die zweite Kammer wäh- 
tigte. len zu konnen, ist, neben den allgemeinen Eigenschaften der Seimmberechtigung, der Be- 
sitz eines Ruterguts erforderlich, oh#ne Unterschied der Größe des Guts und der adeli- 
gen oder nicht adellgen Geburt des Besibers. Die durch den Besic von Kammergü- 
cern begründete Stimmberechtigung ruhe, so lange erstere in den Händen des Staats 
find. 
S. 20. 
Wöählbare. Um dagegen als Abgeordneter der Rittergutsbesitzer in die zweite Kammer ge- 
wähle zu werden, ist der Besib eines Ritterguts von wenigstens sechshundert Thalern 
jährlichen reinen Einkommens nöthig. — Das Verzeichniß dieser Rirkergüter soll, vor 
der ersten Wahl, von Abgeerdneten für jeden Kreis, und für die Oberlausit durch die 
Kreis= und Provinzialstände, auf einem Kreisconvente und respecure Provinzial-and- 
tage, geferrige und zur Reglerungsbehörde eingesendet werden. 
Ausschließende . 27. 
Berechtigung Nur die beliehenen Eigenthümer eines Rictergukes können wählen und gewähle 
der belichenen werden 
Eigenthumer. 
S. 28. 
Zahl der Kreis- Zu den in die erste Kammer auf (ebenszeie zu ernennenden 12 Abgeordneken wäh- 
und krtoinzia- len die beiden, nach der Anzahl der darin gelegenen Rittergüter, stärksten Kreise, mie 
Stellen in , · · , ,. . . 
ckstTU Kammer. Inbegriff der Oberlausitz, jeder drei, die uͤbrigen jeder zwei Abgeordnece. 
". 29. 
Desgleichen in Zu den 20 landeagsabgeordneten der zweiten Kammer ernennen die beiden, der 
der iweren Zahl der Rittergüter nach, stärksten Kreise, ebenfalls mie Inbegriff der Oberlausit, je- 
der fünf, der auf diese zunächst folgende, minder starkere Kreis vier, und die bei- 
den schwächsten Kreise jeder drei Abgeordnete.
        <pb n="317" />
        ( 293) 
30. Berechtigung 
. . . . „ . « der Besitzer 
Wer in verschiedenen Kreisen Ritterguͤter besitzt, kann in jedem Kreise waͤhlen oder mehterer Guͤter 
gewaͤhlt werden, jedoch, nach 9. 21., nur eine dieser Wahlen annehmen. in verschiedenen 
Kreisen. 
. 31. . 
, . ,. , . , Stimmberech= 
Der Besißer mebrerer stimmfähigen Gücer im Kreise kann nur eine Stimme abgeben. tigung der Be- 
Von mehrern, ein Gur gemeinschaftlich und ungerheile (Dro indiriso) besitzenden, Va= sizer medrerer 
sallen ist gleichfalls nur einer wahlberechtige und wöhlbar, wobei der Inländer dem Aus- Ater irilest 
länder, der Aeltere dem Jüngern vorgeht; uncer den zulebe genannten kann jedoch wegen schaftlicher Be- 
Ausübung des Wahl- und Repräsentations-Reches durch Vertrag ein Anderes festgesetzt sitzer eine? 
werden. Gutes. 
g. 32. 
Wird ein zur Wahl berechtigendes Rittergut, unter Genehmigung des Lehnhofs, ver- Zertheilung ei— 
abtheilt und nicht mehr auf gemeinschaftliche Rechnung besessen, so haben dessen mehrere nes Gutes. 
Besitzer darüber, bei welchem Theile des Gures das Wahlreche verbleiben soll, sich zu ver- 
einigen. Wenn bei Vertheilung von Ritcergütern nicht bestimmt ist, auf welchem Anhheile 
das Seimmreche haften soll, so ruhe sowohl die Stimmberechtigung, als Wahlbarkeic so 
lange, bis eine Vereinlgung unter den Interessenten getroffen worden ist, und kann bei 
Vertheilung eines Rittergutes unter mehrere nur ein solcher Theil zur Wählbarkeit berech- 
tigen, welcher das festgesehte Einkommen gewährt; daher auch die Wählbarkeit ganz bin- 
wegsälle, wenn kein Theil diesen Umfang hat. 
. 33. 
Die Wahl der Abgeordneken erfolge auf ritterschaftlichen Kreisconvenken, in der Ober-Wo die Wahl 
lausih auf einem Provinzial- Landtage, und wird durch die Vorsitzenden der Kreis= und Pro- erfolge. 
vinzialstände oder deren Stellvertreter geleitet. 
S. 34. 
Sobald vom Könige eine Wahl von Abgeordneten angeordnet ist, veranlaßt die Re- Einreichung der 
gierungsbehörde den Vorsitzenden der Ritterschaft des Kreises und resp. der Oberlausitz, Verzeichnisse 
oder dessen Stellvertreter, ein Verzeichniß der, nach §. 25. und nach der persönlichen Be- der Stimmke 
säbigung, jedesmal Wahlberechrigten, und ein zweites der, nach dem Verzeichnisse §. 26. Biteren. 
und dem VWorhandenseyn der persönlichen Erfordernisse, wählbaren Rittergutsbesiger eines 
jeden Kreises und resp. der Oberlausi zu fertigen, und zur Prüfung und Genehmigung 
einzureichen. "3 
g. 35. 
· * rl“ 1 A d d 
Die genehmigten Verzeichnisse werden dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter Wossweuene 
lung.
        <pb n="318" />
        — nehmen. berechtige sind, finden sich in der Anfuge O. verzeichner. 
( 294) 
wieder zugefertige, mit dem Befehle zur Veranstaltung eines ritterschaftlichen Kreiscon- 
ventes oder Provinzlal-andtages. 
G. 36. 1 
umlaufder Ver- Der Vorsißende oder Seellverkreter hat bei der Convocation der jedesmal stimmbe- 
zeener rechtigten Kreis= und Provinzialstände denselben das Verzeichniß der wählbaren Ritter- 
« gutsbesitzer gedruckt zuzufertigen. 
. 37. 
Verfahren bei Vor Abgabe der Stimmen haben die Stimmberechtigken das §. 14. vorgeschriebene 
der Wahl. Angelöbniß zu leisten. 
. 38. 
Die Entscheidung der Wahl erfolge in der Regel nach absoluter Stimmenmehlheit. 
Wenn jedoch dreimal gestimme worden, ohne daß eine absolure Stimmenmehrheit sich ge- 
zeig: har, so entscheidet bel der dritten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit. Zwi- 
schen Denjenigen, welche bei der driteen Abstimmung eine gleiche Stimmenzahl haben, ent- 
scheider das Loos. 
. 30. 
Die Wahl für jeden Abgeordneten zu den Stellen in der ersten, und zu denen in der 
zweiten Kammer ist besonders vorzunehmen. Eben so die Wahl jedes Seellvertreters für 
die Abgeordneten in die zweite Kammer. 
S. 40. 
Für die Abgeordneken in die erste Kammer findet die Wahl von Stellvererekern 
nicht State. 
(. 41. 
Die Stimmen sind schriftlich abzugeben. 
6. 42. 
Wahlbericht. Von dem Resultate der Wahlen haben die Vorsibenden der Regierung, mit Beifügung 
der Wahlprotocolle, Bericht zu erstarten. 
III.) Vorschriften für die Wahl der städtischen Abgeordneten. 
S. 43. 
arnr hn Diejenigen Orte, welche an der Wahl der städtischen Abgeordneten Theil zu nehmen 
—
        <pb n="319" />
        (295 ) 
". 44. 
Die Städte Dresden und Leipzig ernennen jede zwei Abgeordnete, die Seade Chemniß Wahlbeiirke. 
einen Abgeordneten. 
9. 45. 
Die uͤbrigen Staͤdte werden, mit Ruͤcksicht auf deren geographische Lage und thunlichste 
Zusammenhaltung der Kreise und Aemter, in 20 moͤglichst gleiche Wahlbezirke getheilt; 
jeder dieser Wahlbezirke ernennt gemeinschaftlich einen Abgeordneten. 
h. 46. 
Es werden die städeischen Abgeordneken durch Vermitcelung von Wahlmännern gewähle. Bt buch 
ablmanner. 
6 47. 
Sobald vom Könige eine Wahl landschaftlicher Abgeordnecer verfüge ist, werden durch Cemmissarien 
die berreffende Regierung Königliche Commissarien zu Leitung der städtischen Wahlen ernannt, iu eitung der 
Wahlen. 
. 
Der Königliche Commissarius veranlaßt bei der Ortsobrigkeit die Fertigung der Wahl- Wahuisen Be- 
. . ellung der 
listen und die Bestellung von Wahlmaͤnnern. Wahinlinner. 
S. 49. 
Bel gemischten Jurisdictions-Verhälenissen einer Seadt ist diejenige Obrigkeit die Competen bei 
competente, unker welcher die mehrsten Einwohner des Orts stehen; sie bat sich jedoch mie gemischter Iu- 
den übrigen Obrigkeiten zu vernehmen. # 
6. 50. 
Jede Obrigkeit hat für ihren Ort, mit Zuziehung der Stadeverordneken, eine Liste der Listen der 
nach I. 5. Stimmberechtigten und sonach auch zur Ernennung als Wahlmaͤnner befaͤhigten n 
Einwohner, und eine zweite Liste der zu Abgeordneten Waͤhlbaren zu fertigen. baren. 
C. 51. 
Die Liste der Stimmberechtigeen ist vierzehen Tage lang an dem für öffentliche Be- 
kanntmachungen bestimmten Orte der betreffenden Stadt, Behufs ekwaniger Reclamationen, 
auszuhängen. 
9. 52. 
Die Ernennung der Wahlmaͤnner erfolgt in derselben Art, wie, nach Vorschrift der Ernennung der 
Staͤdteordnung, die Wahl der Stadtverordneten, oder in denjenigen Staͤdten, wo letztere Wahlmaͤnner. 
durch Wahlmänner gewähle werden, wie die Wahl der letztern. 
Gesetzsammlung 1831. ( 56 )
        <pb n="320" />
        (∆ 296 ) 
. 53. 
Zahl derselben. In den §6. 44. genannten Städten ist die Zahl der zu ernennenden Wahlmänner der- 
jenigen glelch, welche daselbst zur Wahl der Stadtverordneken nöthig sind; in den zu einem 
gemeinschaftlichen Wahlbezirke zusammengeschlagenen Städten bestimmt sich die Zabl der 
Wahlmänner für eine jede dergestalt, daß auf selbige so viel Wahlmänner gerechner wer- 
den, als die Zahl fünf und zwanzig in der Zahl der daselbst vorhandenen Stimmberech- 
tigten aufgeht. 
. 54. 
—73 dach erfolgker Bestellung der Wahlmänner wird das Prokocoll über deren Ernennung 
rotocolls uber e-- - .- 
VEWEMWandenKomglcchenCommtssaiemgesendet. 
nung. 
. 55. 
Erserdernisse Um in die Liste der Wählbaren als Wahlmann aufgenommen zu werden, ist, außer 
tur Wählbarkeit, den allgemeinen Eigenschafcen zur Wählbarkeic, erforderlich 
2 - a) Ansässigkeit mit einem Hause in der Stadt oder deren Weichbilde, 
b) die Entrichtung von wenigstens 10 Tohalern jährlich an Schocken und Grundqua- 
tembern oder andern, nach Verschiedenheit der einzelnen Landestheile, üblichen Grundsteuern. 
. 56. 
1) als Abge- Zu Abgeordneten der Städre sind Diejenigen wählbar, welche entweder 
ordneter. 
1.) seit drei Jahren mit einem Hause in der Stadt oder deren Weichbilde ansaͤssig 
sind, und wenigstens 
zehn Thaler — —. 
jährlich an Schocken und Grundquatembern oder andern, nach Verschiedenheit der einzelnen 
Landestheile, üblichen Grundsteuern entrichten, oder 
2.) ein Vermögen von 
sechs Tausend Thalern — —. 
besigen, oder 
3.) ein sicheres Einkommen von 
vier Hunder!é Thalern — —.= 
jährlich haben, oder 
4,) in großen Städten 
dreißig Thaler — —. 
in mitelern Staͤdten 
zwanzig Thaler — —.
        <pb n="321" />
        und in kleinen Staͤdten 
zehn Thaler — —. 
an directen Real= und Personal-Landesabgaben zahlen. 
Es ist jedoch in Hinsiche der nach 2, 3, und 4 wählbaren Individuen noch erforder- 
lich, daß dieselben 
a) seit drei Jahren Staatsangehörige sind, oder ihren wesentlichen Aufenthalt in der 
betressenden Stade gehabe haben müssen, auch 
b) das Bürgerreche in dieser Stade erlange haben, und 
I) insofern sie als unangesessene Gewerbtreibende erwähle werden, ihr Gewerbe bereits 
seit drei Jahren betrieben haben. 
Die Bestimmung über das Vorhandenseyn der vorstehend sub 2 und 3 aufgeführten 
Erordernisse beruht auf dem Einverständnisse des Stadtraths und der Secadeverordneten. 
Bei Berechnung des dreijährigen Zeitraums ist den Angesessenen, nach F. 22., der 
unmittelbar vorhergehende Besitz eines andern Grundstücks gleicher Art mic anzurechnen; 
es ist jedoch bei Denjenigen, welche ihre Grundstücke ererbe, oder in ein Gewerbe durch 
Erbschaft eingetreten sind, die dreijährige Dauer nicht erferderlich. 
6. 57. 
Wenn in einem Wahlbezirke nicht wenigstens dreißig Angesessene vorhanden sind, welche Erganzung der 
den bestimmten Census von 10 Thalern geben und daher in die Wahlliste aufzunehmen sind, rrlerderichen 
so ist diese Anzahl aus den Höchstbesteuerten unter den Ansässigen zu erfüllen. Wenn bei Wäßibaren. 
dieser Ergänzung mehrere Anfässige, als zur Zahl Dreißig erforderlich sind, ein gleiches, 
der Noermalsumme von zehn Thalern am nächsten kommendes Steuerquantum haben, so 
entscheidet zum Behuf der Auswahl der erforderlichen Ergänzungszahl das Loos. 
6. 58. 
Behufs der Anfertigung der Wahllisten sind von den Einnahmebehörden Verzeichnisse Gerieichife 
der Schock= und Quatember-Abgaben oder andern Grundsteuern der angesessenen Einwoh= steuern zum Ve- 
ner zu fertigen; dagegen sich die Nichtangesessenen, welche zu Abgeordneten wählbar zu huf der Wahl- 
seyn glauben, bei der Ortsobrigkeit, die deshalb eine Aufforderung unter einem festzustel- listen. 
lenden Präjudiz zu erlassen har, anzumelden haben. 
. 50. 
Die Ortsobrigkeit durchgehe die erwähnten Sceuerverzeichnisse, ergänze sie in Betreff Ausfettigung 
Derjenigen, die an mehrere Steuer-Unkereinnahmen Abgaben leisten, und zeichnet so- der Wahllisten. 
wohl unter den Angesessenen, als auch unter den sich gemeldecen Unangesessenen Diejenigen 
aus, bei denen sich die in §. 56. gedachten Eigenschaften vorsinden. Sie legt hicrauf 
(356“)
        <pb n="322" />
        (298 ) 
diese Verzeichnisse und die von ihr daraus gezogene Liste der Wählbaren den Stadkver- 
ordneken zur Durchsiche vor. Ist letztere, mit deren Einverständniß, auf solche Weise be- 
richtigt und festgestellt, so wird sie als Wahlliste ausgefertigt, von zwei Stadtverordnecen 
mit unkerzeichnet und dem Königlichen Commissarius zugestellt. 
9 60. 
Berechtigung Den Mitgliedern der Stadkräthe, der Scadegerichte, wenn die Scade selbst die Ge- 
d —— richtsbarkeit hat, und den Stadtverordneten wird, wegen der bei ihnen vorausgesetzten 
und Stadtge- Kenntnisse von den Stadtverhaͤltnissen, und wegen ihres vermutheten Interesses an dem 
richte, inglei-Wohlstande der Städte, ohne Rücksicht auf Ansässigkeit und Enerichtung eines Census, die 
Ghen der Sendt- Fäbigkeie bewilligek, in beiden Wahlen mitzustimmen, auch als Wahlmanner und als Ab- 
geordnete erwählc zu werden. 
. 61. 
Ihre Namen sind daher durch den Regierungscommissarius sowohl den §. 50. ge- 
dachten tisten der Stimmberechtigten, als den §. 59. erwähnten Steuer= und Wahllisten 
anzusügen. 
. 62. 
Fertigung der 
Liste der Wahl- Aus den Listen der Wahlmänner sämmtlicher zu einem Bezirke gehbrigen Orte sertige 
männer und der Königliche Commissarius ein gemeinschaftliches Verzeichniß, und ein gleiches für die 
Wählbaren des Wählbaren des Bezirks. 
Bezirks. 
S. 63. 
Bekanntmach- Diese Listen, so wie die Listen der Wahlmänner und Wahlbaren derjenigen Stcédee, 
ung der ver- « 
schiedenen welche für sich Abgeordnete zu wählen haben, müssen wenigstens vierzehn Tage vor dem 
Lisen. zur Wahl der Abgeordneten anberaumten Termine im betreffenden Orte oder Bezirke be- 
kannt gemache werden. Eewanige Bemerkungen oder Reclamationen sind nur bis zum 
achten Tage vor der Wahl anzunehmen, nachber aber niche weiter als ein Hinderniß der 
Wahl zu betrachten. 
S. 64. 
Vorladung zur Den Wahleag setze der Königliche Commissarlus an, und ladee dazu die Wahlmänner, 
l der hb- nach der deshalb gefertigeen Liste, durch schriftlichen Umlauf und durch Bekanntmachung in 
einem örtlichen Nachrichesblatte vor. 
6. 65. 
wiestmmung Bei den aus mehrern Städeen zusammengesetzten Wahlbezirken bestimme er zugleich 
Wahl. diejenige Scade des Bezirks, wo die Wahlhandlung vor sich gehen soll.
        <pb n="323" />
        (299 ) 
6. 66. 
Bei der Wahlhandlung selbst ziehe der Königliche Commissarius 5 Mitglleder der Versahten bel 
Seadeverordnecen des Wahlorkes zu, welche der ganzen Wahltzandlung belwohnen und die ahl. 
daruͤber aufgenommenen Niederschriften mit zeichnen. 
ß. 67. 
Die Wahlhandlung beginnt mit Verlesung der vorgeforderten Wahlmänner, Aufzeich- 
nung der Nichterschienenen und mit Verlesung der zu Abgeordneten Waͤhlbaren nach der 
Steuer- und Wahl-Liste. 
Die erschienenen Wahlmaͤnner erstatten hierauf das gesetzliche Angeloͤbniß, die im 
Voraus numerirten Stimmzettel werden gemischt und jedem Wahlmanne wird einer zuge- 
stellt, welchen er eigenhaͤndig mit des von ihm Gewaͤhlten Namen, Stande und Wohnorte 
versiehet, und darauf in ein hierzu bestimmtes verschlossenes Gefaͤß legt. 
d. 69. 
Der Vorsitzende dictirt hierauf die Nummern der Stimmzektel und die Namen der 
Gewaͤhlten zum Protocoll und zieht die Ergebnisse der Wahl. 
s. 70. 
Bei der Wahl entscheidet auch hier in der Regel die absolute Stimmenmehrheit, 
nach dreimaliger Abstimmung in dem 9. 38. gedachten Falle aber die relative Mehrheit, 
oder das Loos. 
9. 71. 
Die Stellvertreter werden durch einen gleichmäßigen zweicen Wahlack ernannt; eben 
so wird in Dresden und Leipzig Jeder der beiden Abgeordneten besonders, von den gesamm- 
ten Wahlmaͤnnern der Stadt einer nach dem andern gewaͤhlt. 
S. 72. 
Nach geschehener Wahl wird diese den Anwesenden bekanne gemacht, das Protocoll Bekanntmach- 
geschlossen, vom Commissarius und den Wahlgehülfen gezeichnet, und der Erfolg der Re- unnen S 
gierung, mit Beifügung der Akcen und Wahlzettel, vorgelegt, welche dann die Wahlhand= tocolls und Au- 
lung prüft und das Ergebniß der obersten Staatsbehörde anzeigt. zeige desErfolgs. 
73. 
Die Rechee der Wahlmänner, als solcher, endigen sofort mit der Wahl; so wenig sie easescun der 
e er
        <pb n="324" />
        (300 ) 
Wahlmänner vorher über die Gegensiände ihrer Wahl Abrede ereffen können, so wenig findet eine wei- 
a i tere Versammlung nach geschlossener Wahl Sratt. 
4-“-• Jede neue Wahl erfoldert in der Regel neue Wahlmänner; wenn jedoch zwischen einer 
Wahl und dem Ende der nächsten Ständeversammlung die Erwählung eines neuen Abge- 
ordneten nothwendig wird, so ist solche durch eben dieselben Wahlmänner zu verrichten. 
IV.) Vorschriften für die Wahlen der Abgeordneten des 
Bauernstandes. 
G. 74. 
Wablbezirke. Für die Wahl der Abgeordneten des Bauernstandes werden, mit Rücksicht auf geogra- 
pbische Lage und thunlichste Gleichhelt, auch möglichstes Beisammenbleiben der Amtebezirke, 
25 Wahlbezirke gebildee#, von denen jeder einen Landtagsabgeordneten zu wählen hat. 
. 75. 
Wahl durch Auch die Abgeordneten des Bauernstandes werden mittelst Ernennung von Wahlmän- 
Wahlmänner. nern gewählt. 
69 76. 
Stimmberech= An der Bestellung von Wahlmännern nehmen auf dem tande alle Diejenigen Theil, 
tigte bei Bestel- 
Peiset= welche, neben den persönlichen Erfordernissen jedes Wahlberechtigten, Eigenthümer eines 
lung der Wahll . « . « .. s. 
W;«M»muWolgnsttzversehenen,zurKlassederOurtergukernichtgehokcgenLandgrundstuckssind. 
5.77. 
Mehrfache Au— Eine mehrfache Angesessenheit in demselben Wahlbezirke gewaͤhrt nur eine Stimme; 
zusee an eben so hat in dem Falle, wenn mehrere Personen ein Landgrundstück gemeinschafstlich be- 
rer an Einem sitzen, nur Einer der mehreren Besiher, und zwar, nach Analogie der Bestimmung §. 31., 
Grundstücke. der älteste Anwesende das Seimmreche auszuüben. 
0. 78. 
Commissarien. Die beiden Wahlhandlungen auf dem Lande werden ebenfalls durch Commissarien ge- 
leitet. Diese können sich für die einzelnen Wahlbezirke, mit Genehmigung der Regierung, 
durch Delegirte vertreten lassen, auf welche alles dasjenige Anwendung leidee, was in 
Nachfolgendem wegen der Commissarien bestimmt ist. 
* 70. 
Wahlabtheilun- Jeder Wahlbezirk zerfällt in mehrere Wahlabtheilungen, nach einer Zahl von ohnge-
        <pb n="325" />
        (301 ) 
faͤhr fuͤnf und siebenzig stimmberechtigten Urwaͤhlern. Mehrere kleine Doͤrfer, ingleichen 
einzelne Haͤuser, Hoͤfe, Muͤhlen, werden zu einer solchen Abtheilung zusammen geschlagen. 
s. 80. 
In diesen Wahlabtheilungen ist die Leitung der Wahlen der Wahlmänner der Gerichts- aiisgeeituche 
obrigkeit des Orts, oder, wenn mehrere derselben zusammengeschlagen werden, einer von Wgplen in den 
dem Wahlcommissar zu bestimmenden, in der Wahlabeheilung sich befindenden Gerichts-Wahlabtheilun= 
obrigkelt zu übertragen. gen. 
K. 81. Zahl der Wahl- 
Groͤßere Doͤrfer ernennen fuͤr je 75 stimmberechtigte Urwaͤhler einen Wahlmann. minne in einer 
Wahlabtheilung 
2 82. 
Wenn ein Dorf über 75, aber niche wenigstens 120 stimmberechtigte Urwähler hat, Wahlubtheilun= 
so kann es niche verlangen, mie dem Uiberschusse bei einer andern Wahlabtheilung zu con- gen 3n r 
curriren; dies kann nur in sofern geschehen, als kleinere Dörfer dazu geschlagen werden. 
. B3. 
Um als Wahlmann wählbar zu seyn, ist der Besit eines Grundstücks von der im H. Grundlisten. 
76. erwähnten Gatcung erforderlich, wovon jährlich wenigstens 
zehn Thaler — —. 
an Schocken und Quakembern und Cavalerie-Verpflegungs-Geldern, in der Oberlausic an 
Rauch= oder Grundsteuern, Rations= und Portionsgeldern und Grundanlage zu entrichten 
sind. 
Die Commissarien lassen von der Orksobrigkei für jede Wahlabtheilung eine Liste Der- 
jenigen fertigen, welche diese jeht benannten Erfordernisse besißen. 
Wenn in einer Wahlabtheilung nicht wenigstens fünf Personen die vorgeschriebene 
Höhe des Census erreichen, so sind die zunächst am Höchsten Besteuerten, in der F. 57. be- 
stimmeen Maße, zur Ergänzung aufzunehmen. 
S. 84. 
In dem §. 80. gedachten Falle liege diese Besorgung der mit der Leilung des Wahl- 
geschäfts beaustragten Obrigkeie ob, welche sich desbalb mir den übrigen zu vernehmen hat. 
. 5. 
Die Commissarien haben diese Grundlisten zu prüfen und auszufertigen.
        <pb n="326" />
        (302 ) 
Wahl eines 6. 86. 
Vahl s o « 
såz * #bthes, Jede Wahlabthellung wähle einen Wahlmann. 
S B. 
lung. 
Verladung jur Die nach §. 80. zu delegirende Obrigkeie ladee die Mieglieder jeder Wahlabeheilung 
Wahl. an einen bestimmten Ort der Wahlabtheilung vor. 
S. 88. 
Verfahren bei Die Vorgeladenen müssen genau zu der festgesetzten Zeit erscheinen und können weder 
der Wahl der in einer frühern, noch einer spätern Abeheilung stimmen. 
Wahlmänner. 
Unberufene Zuschauer sind unzuläßig, 
ß. 89. 
Die Obrigkeit erwaͤhlt sich einige Beistaͤnde aus der Zahl der Ortsgerichtspersonen. 
Es brauchen nicht dieselben Personen waͤhrend der ganzen Wahlhandlung zugegen zu seyn; 
doch muß, vor ihrer Entlassung, jedesmal der waͤhrend ihres Beisitzes aufgenommene Theil 
des Protocolls von ihnen mit unterzeichnet werden. 
. 90. 
Die Wahllisten für die Wahlmänner sind eben so, wie bei den städeischen Wahlen, vier- 
zehn Tage vor der Wahl an den Orten des Wahlbezirks auszuhängen, die gegen diese Li- 
sten etwa zu machenden Ausstellungen bis zu dem achten Tage vor der Wahl anzunehmen, 
die später angebrachten Reclamarionen aber niche als Hindernisse der Wahlhandlung zu 
berücksichtigen. 
l. 91. 
Hierauf erfolge die Bestellung des Wahlmannes aus der Mléte der in der Grundliste 
aufgeführten Mitglieder der Abeheilung. 
Sie geschiehe, nach dem Ermessen des die Wahl Dirigirenden, eneweder durch einzelnes 
mündliches Seimmabgeben zum Protocoll, oder durch förmliches schriftliches Sctimmgeben 
mittelst Wahlzektel, wobel das F. 68. beschriebene Verfahren zu beobachten ist. 
u. 92. 
Sobald die Abeheilung ihre Wahl vollendek bat, enrfernt sie sich. 
# 93. 
Fuͤr die Ernennung der Wahlmaͤnner entscheidet, wie 9. 38. und 70. vorgeschrieben
        <pb n="327" />
        (303 ) 
ist, in der Regel absolute, und nur in dem dore erwähneen Ausnahmefalle relative Stim- 
menmehrheit oder Loosziehung. 
S. 94. 
Wenn die Abstimmungen aller Wahlabtheilungen eines Bezirks bewirkt sind, werden, bine der Wobl- 
noch den Resultaten derselben, die Namen sämmtlicher Wahlmänner des Bezirks durch den 2900lbeiris. 
Commissarius zusammengestellt. 
. 05. 
Um ein Abgeordneker des Bauernstandes seyn zu koͤnnen, muß man, neben den persoͤnlichen Eiferdernisse 
Eigenschaften jedes Wählbaren, ein jährliches Steuerquantum an Schocken und Grundquatem= zur iblbarken 
bern und Cavalerie-Verpflegungs-Geldern, oder in der Oberlausih an Rauch= oder Grund- als Abacordne— 
ter. 
Steuern, Rations- und Portionsgeldern und Grundanlage von mindestens 
dreißig Thalern —. —. 
entrichten, auch das landwirthschaftliche Gewerbe, oder ein Fabrikgeschäfe auf dem Lande als 
Haupcgewerbe treiben. In dem Falle, wenn in einem Wahlbezirke niche wenigstens funf- 
zig Wahlfähige vorhanden sind, welche diese Eigenschaften besißen, so krict auch hier die 
Voischrise des 9. 5. ein. 
S. 96. 
Rittergutsbesitzer sind bei der Wahl der Abgeordneken des Bauernstandes stimmberech- 
tigt und wählbar, wenn sie, außer den zum Ritcergurscomplexe gehörigen Grundstücken, auch 
Grundstücke der §. 76. gedachten Art besitzen, wovon der für sich bestehende Census die 
9. 83. und 95. bestimmte Höhe erreicht. 
S. 07. 
Die Wahl der Abgeordneten gründet sich auf die Steuer= und Wahl Listen. Steuer= und 
Wahl-Listen. 
S. 08. 
Vor dem zu Erwählung der Abgeordneten bestimmten Termine wird zuerst von den 
Steuer-Untereinnahmen ein (in schriftsäßigen Orten, von den Orksobrigkeiten zu besorgen- 
des) Verzeichniß derjenigen hierbei in Betracht kommenden Einwohner gefertiget, welche 
die G. 95. benannten Steuerbeiträge entrichten. 
Dabei ist es zugleich zu bemerken, wenn der Einnahme bekanne ist, daß ein Einwoh- 
ner noch an andere Steuereinnahmen Abgaben der genannten Arec enorichtet. 
/. 99. 
Die Commissarien haben diese Steuerlisten, mit Zuziehung der Ortsgerichtspersonen, 
Gesetzsammlung 1831. 557
        <pb n="328" />
        (304 ) 
zu durchgehen, in letztgenannter Beziehung zu ergaͤnzen, und dann, nachdem sie die, wegen 
Ermangelung persönlicher Befähigung, Auszuscheidenden entferne baben, das Verzeichniß 
als Steuer= und Wahl-Liste für ihren ganzen Wahlbezirk förmlich auszufertigen. 
S. 100. 
Diese Listen werden wenigstens vierzebn Tage vor dem zur Wahl des Abgeordneten 
anberaumten Termine im Bezirke bekannt gemacht. 
L. 101. 
Vorladuna der Zu dem Wahltage, wo aus den in dieser Steuer= und Wahl--Liste verzeichneten Per- 
nn sonen die Landesabgeordneten gewaͤhlt werden sollen, ladet der Commissarius die früher er- 
Abgerrdneten. nannten Wahlmänner des Bezirks an einen Ore dieses Bezirks gehörig vor. 
E. 102. 
Verfähren bei Der Commissarius wählc sich aus den Orts. Gerichespersonen für die zweite Hand- 
der Wahl. lung ebenfalls einige Beistände, und verfährt in Ansehung des Weitern so, wie oben K. 
67. bis 72. bei den zweiten Wahlen in den Städten verordnet ist. 
. 403. 
Erloschung der 
Rechte der Auch in Ansehung der Wahlmänner des Bauernstandes gilt, was, wegen des Aufbörens 
Wahlmänner ibrer Function nach vollendetem Wahlgeschäfte, im F. 7 3. vorgeschrieben ist. 
mit den Schlusse 
der Wahl. 
  
. 104. 
Prufung der 
Wahlhendlung Nach Eingang der Berichte #über den Erfolg der Abgeordneken-Wahlen, der Ritkerguts- 
zu Bestellung besiher, der Stadtbewohner und des Bauernstandes prüft die Regierung die stacegesundenen 
ver Algerrne- Wahblbandlungen, beseitigt die etwa noch vorliegenden Zweifel, und zeig dann die Ergebnisse 
Veseitigung der der obersten Staatsbehörde an. Im Falle des Recurses gegen die Enescheidung der Er- 
Sveifel und An= stern findet das F. 10. geordneke Verfahren Stakt. 
zeige der Ergeb- 
nisse. 
105. 
Legitimation der 
Serahlten Ab- Jedem Abgeordneken in allen drei Klassen wird, nach ersolgter Genehmigung der Wahl- 
geordneten aller handlung, darüber von der Regierungsbehörde eine Legitimation ausgefertigé. 
Klassen. ·
        <pb n="329" />
        (305 ) 
Urkundlich haben Wir dieses Wahlgeseß-, welches, nach Vorschrife des Generalis vom 
13ten Juli 1796. und des Mandars vom Deen März 181 8., bekannt zu machen ist, 
elgenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 2 1sten September 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Bernhard August von Lindenau. 
  
D. Marimilian Günther. 
( 57)
        <pb n="330" />
        Verzeichniß 
der Städte im Königreiche Sachsen. 
1.) Adorf. 
2) Alcenberg. 
3.) Annaberg. 
4. Aue. 
5.) Auerbach. 
6.) Baͤrenstein. 
7.) Berggießhuͤbel. 
8.) Bischofswerda. 
9.) Borna. 
10.) Brand. 
11.) Brandis. 
12.) Buchholz. 
13.) Burgstädt. 
14.) Chemnitz. 
15.) Crimmitschau. 
16.) Dahlen. 
17.) Dippoldiswalde. 
18.) Döbeln. 
19.) Dohna. 
20.) Dresden. 
21.) Ehrenfriedersdorf. 
22.) Eibenstock. 
23.) Csterberg. 
2.) Elterlein. 
25.) Ernstthal. 
6C.) Falkenstein. 
)Frankenberg. 
) Frauenstein. 
P) Freiberg. 
O.) Frohburg. 
3 1.) Geier. 
32.) Geißing. 
33.) Geichain. 
E 
D 0 I 
co 15 10 
Kreislande. 
34.) Geringswalda. 
35.) Glashuͤtte. 
36.) Glauchau. 
37.) Gottleube. 
38.) Grimma. 
39.) Greitsch. 
40.) Großenhain. 
41.) Grünhain. 
42.) Hartha. 
43.) Hartenstein. 
44) Haynichen. 
45.) Hohenstein im Meißner Kreise. 
46.) Hohenstein im Schönburgschen. 
47.) Johanngeorgenstade. 
48.) Joͤhstadt. 
49.) Kirchberg. 
50.) Königstein. 
51.) Kohren. 
52.) Koldiß. 
53.) Lauenstein. 
5 4.) Lausigk. 
55.) Leipzig. 
56.) Leißnig. 
57.) Lengefeld im Erzgebirge. 
58.) Lengeseld im Voigtlande. 
59.) Licheenstein. 
60.) Liebstade. 
61.) Lößritz 
62.) Lommaßsch. 
63.) Lunzenau. 
64.) Marienberg. 
65.) Markneukirch. 
66.) Markranstäde.
        <pb n="331" />
        ( 307 ) 
67.) Meißen. 99.) Scheibenberg. 
68.) Merane. 100.) Schellenberg. 
69.) Mirweida. 101.) Schlertau. 
70.) Muͤgeln. 102.) Schneeberg. 
1.) Mühltroff. 103.) Schöneck. 
72.) Mußschen. 104.) Schwarzenberg. 
73.) Mylau. 105.) Sebniß. 
7 4.) Naunhof. 106.) Seyda. 
75) Nerchau. 107.) Siebenlehn. 
70.) Resschkau. 108.) Svpollberg. 
77.) Neufalza 109.) Stolpen. 
78.) Neustade bei Stolpen. 110.) Srrehla. 
79)0 Neustädcel. 111.) Taucha. 
80.) Nossen. 112.) Tharande. 
81.) Oberwiesenthal. 113.) Thum. 
82.) Oederan. 114.) Trebsen. 
83.) Oelsnitz. 115.) Treuen. 
845 Oschatz. 116.) Unterwiesenthal. 
85.) Pausa. 117.) Waldenburg. 
86.) P.gau 118.) Waldheim. 
87.) Penig. 119.) Wehlen. 
5 Pirna 120.) Werdau. 
89.) Plauen. 121.) Wildenfels. 
90)) Rabenau. 122.) Wiledruf. 
91.) Radeberg. 123.) Wolkenstein. 
92.) Radeburg. 124.) Wurzen. 
93.) Regis. 125.) Zöblis. 
9.) Reichenbach. 126.) ZIschopau. 
95.) Rochlitz. 127.) Zwenkau. 
96.) Rötha. 128.) Zwickau. 
97.) Roßwein. 129.) Zwöniß. 
98.) Schandau. 
II.) Oberlausißt. 
A. ) ierstadto 
130)Bautzen— 
131.)Zittau. 
132.) Camenz. 
133.) Loͤbau. 
B.) Landstaͤdte. 
134.) Bernstadt. 
135.) Elstra. 
136.) Königsbrück. 
137.) Ostritz. 
138.) Pulsniß. 
139.) Weissenberg.
        <pb n="332" />
        Z308 ) 
Inhalt der Abschnitte und Paragraphen des Wahlgesetes. 
¾urr 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften für die Wahlen. 
Königliche Behörde zu Leitung der Wahlen der Landtagsabgeerdneten. 
3.) Wahl der Abgeordneten der Rittergutsbesitzer (unmittelbar), der Stäbte und des Bau- 
ernstandes (durch Wahlmänner.) 
Allgemeine Erfordernisse zur Stimmberechtigung. Unfahigkeit hierzu. 
Wahl der Wahlmänner durch die Stimmberechtigten. 
Wer durch die Wahlmänner zum Abgeordneten gewählt werden könne. 
Allgemeine Erfordernisse zur Wählbarkeit als Abgeordneter. 
Ausschließung ausländischer Diener von selbiger. 
Entscheidung der Zweifel über die Stimmberechtigung und Wählbarkeit. 
u usammentritt der Stimmberechtigten und Wahlmänner. 
Wahl nach freler Uiberzeugung. 
Inwiefern eine Wahl gültig sei, bei welcher Nichtbefugte mitgestimmt haben. 
u. Angelöbniß der Stimmenden bei der Wahl der Abgeordneten. 
.Verbot der Bevollmächtigung zur Abstimmung. 
. Gruͤnde zu Ablehnung des Rufs als Wahlmann. 
Nichterscheinen von Wählenden. 
Verfahren bei der Resignation eines Abgeordneten. 
Theilnahme der Hof= und Staatsbeamten, Militairs und Geistlichen an den Wahlen. 
Verfahren, wenn auf einen Abgeordneten eine mehrfache Wahl fällt. 
.Erfordernisse des Immobiliarbesitzes zur Wählbarkeit. 
23. 
24. 
Administratoren und Nutznießer von Grundstücken. 
Kosten der Wahlen. 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Vorschriften für die Wahlen der Ritltergutsbesitzer. 
&amp;# 25. Stimmberechtigte. 
26. 
27. 
28. 
29. 
Wählbare. 
Ausschließende Berechtigung der beliehenen Eigenthümer. 
Zahl der Kreis= und Provinzialstellen in der ersten Kammer. 
Desgleichen in der zweiten Kammer. 
30. Berechtigung der Vesitzer mehrerer Güter in verschiedenen Kreisen. 
31. 
32. 
Stimmbercchtigung der Besitzer mehrerer Güter im Kreise und gemeinschaftlicher 
Besitzer eines Gutes. 
Jerkheilung eines Gutes.
        <pb n="333" />
        (309 ) 
6&amp;. 33. Wo die Wahl erfolge. 
34. Einreichung der Verzeichnisse der Stimmberechtigten und Wählbaren. 
35. Anordnung der Wahlversammlung. 
36. Umlauf der Verzeichnisse mit der Convocatson. 
37. 
38. 
39.) Verfahren bei der Wahl. 
40. 
41. 
42. Wahlbericht. 
Dritter Abschnitt. 
Vorschriften fuͤr die Wahl der staͤdtischen Abgeordneten. 
5. 43. Orte, welche an der Wahl Theil nehmen. 
4 Wahlbezirke. 
46. Wahl durch Wahlmänner. 
47. Commissarien zu Leitung der Wahlen. 
48. Wahllisien. Bestellung der Wahlmänner. 
49. Competenz bei gemischter Jurisdiction. 
5ài1 Lisien der Stimmberechtigten und Wählbaren. 
52. Ernennung der Wahlmanner. 
53. Jahl derselben. 
54. Einsendung des Prokocolls über deren Ernennung. 
55. Erfordernisse zur Wählbarkelt, a) als Wahlmann. 
56. - - - b) als Abgeordneter. 
57. Ergänzung der erforderlichen Jahl der Wählbaren. 
58. Verzeichnisse der Grundsteuern zum Behufe der Wahllisten. 
59. Ausfertigung der Wahllisten. 
60.) Berechtigung der Mitglieder der Stadträthe und Stadtgerichte, ingleichen der 
61. Stadtverordneten. 
62. Fertigung der Liste der Wahlmänner und Wählbaren des Bezirks. 
63. Bekanntmachung der verschiedenen #esten. 
61. Vorladung zur Wahl der Abgeordneten. 
65. Bestimmung des Orts zur Wahl. 
66. 
67. 
68. Verfahren bei der Wahl 
69. ahl. 
70. 
71.
        <pb n="334" />
        (S310 ) 
. 72. Bekanntmachung der Wahl. Schluß des Protocolls und Anzeige des Erfolgs. 
73. Erlöschung der Rechte der Wahlmänner mit dem Schlusse der Wahl. 
Vierter Abschnitt. 
Vorschriften für die Wahlen der Abgeordneten des Bauernstandes. 
. 74. Wahlbezirke. 
75. Wahl durch Wahlmänner. 
76. Stimmberechtigte bei Bestellung der Wahlmänncr. 
77. Mehrfache Angesessenheit und Mitbesitz mehrerer an einem Grundstücke. 
78. Commissarien 
79. Wahlabtheilungen. 
80. Obrigkeitliche Leitung der Wahlen in den Wahlabtheilungen. 
81. JZahl der Wahlmänner in einer Wahlathellung. 
82. Wahlabtheilung bei größern Dörfern. 
83. 
84. 3 Grundlisten. 
85. 
86. Wahl eines Wahlmanns für jede Abtheilung. 
87. Vorladung zur Wahl. 
88. 
89. 
90. 
91. 
92. 
93. 
94. Liste der Wahlmaͤnner des Wahlbezirks. 
25 Erfordernisse zur Wählbarkeit als Abgeerdneter. 
97. 
98 
99. 
100. 
101. Verladung der Wahlmänner zur Wahl der Abgeordneten. 
102. Verfahren bei der Wahl. 
103. Erlöschung der Rechte der Wahlmänner mit dem Schlusse der Wahl. 
Vecrfahren bei der Wahl der Wahlmänner. 
  
Steuer= und Wahl-Listen. 
  
. 104 Prüfung der Wahlhandlungen zu Bestellung der Abgcordneten aller Klassen, 
seitigung der 3weifel und Anzeige der Ergebnisse an die oberste Staatsbehärde. 
105. Legitimationen für die Abgeordneten aller Klassen. 
  
Ausgegeben zu Oresden, am 3ten October 1831.
        <pb n="335" />
        1 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
43. 
  
  
  
65.) Generalverordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, 
wegen Aufschubes der nächsten Rekrutirung; 
vom 4ten October 1831. 
Se. Königl. Majestät und Se. des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit 
haben Sich, in Betracht der gegen das Einschleppen der Asiatischen Cholera zu nehmen- 
den Maßregeln, bewogen gefunden, einen Aufschub der diesjährigen Rekrucenaushebung 
in der Maße anzuordnen, daß gedachte Rekrutirung allererst in dem nächsten Frühjahre 1832, 
gleichzeitig mie der sodann gesetzlich einteretenden ersten Gestellung und ärztlichen Unter- 
suchung der, im vorbemerkten Jahre, das zwanzigjährige Alker erreichenden jungen Mann- 
schaft, erfolgen soll. 
Indem diese Allerhöchste und Höchste Anordnung bierdurch zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht wird, ist noch erforderlich worden, Folgendes vorlaͤufig festzusetzen: 
1. 
Die, in dem 29sten F. des Erlaͤuterungsmandats fuͤr die Rekrutirung, vom 5ten No— 
vember 1827, geordnete zweite Anmeldung der militairpflichtigen Mannschaft am 6ten No- 
vember bleibt für dieses Jahr ausgesetze. 
2. 
Saͤmmtliche, im gegenwaͤrtigen Jahre gestellungspflichtige junge Leute, nebst denjeni- 
gen Mannschaften, welche noch nachträglich ihrer Militairpfliche Genüge zu leisten haben 
möchten, baben sich allererst am 1 5ten Februar kommenden Jahres 1832, gleichzeitig mie 
den im nurgedachten Jahre das zwanzigjährige Alter erreichenden Individuen, ohne einen 
Gesetzsammlung 1831. (58)
        <pb n="336" />
        (312 ) 
weiteren besonderen, individuellen Aufruf zu erwarten, an den betreffenden Orten, bei Ver— 
meidung der fuͤr den Unterlassungsfall gesetzlich angeordneten Strafen, anzumelden oder 
anmelden zu lassen, werauf sie wegen ihrer Gestellung zur Aushebung selbst fernere An— 
weisung erhalten werden. 
3. 
Von Seiten der Gerichtsbehoͤrden ist dafuͤr zu sorgen, daß die oberwaͤhnten Mann— 
schaften in Zeiten hiervon benachrichtiget werden moͤgen. 
4. 
Die, zur Vollziehung der fuͤr jetzt aufgeschobenen Rekrutenaushebung, etwa noch noͤ— 
thigen Bestimmungen werden zu seiner Zeit bekannt gemacht werden. 
Hiernach haben sich die Rekrutirungs- und sonstigen Behoͤrden, auch sonst alle Die- 
jenigen, die es angehet, gebuͤhrend zu achten, und es ist uͤbrigens diese Generalverordnung, 
in Gemaßheic des Gencralis vom 1 3te#n Juli 1796 und des Mandaks vom 9ten März 
1818, zu publiciren. 
Dresden, am Aten October 1831. 
Königl. Sächs. Kriegs-Verwaltungs-Kammer. 
von Zezschwitz. 
von Tschirschki. 
Ausgegeben zu Dresden, am 8ten Octcober 1831.
        <pb n="337" />
        3) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
44. 
  
  
  
66.) Verordnung des Kirchenrathes an die Juristen-Facultät 
zu Leipzig, 
die Zeit der Zulassung zum Eramen bei der Juristen-Facultät zu Eeipzig betr.; 
vom 26 ten September 1831. 
D.#- nicht eine zu große Anhäusung der von der Juristen-Facultät zu teipzig zu 
baltenden Prüfungen, zur Schlußzeit eines jeden Semesters, durch den Andrang derjeni. 
gen Seudirenden, welche nur gerade die geseblich vorgeschriebene Zeic sich auf der Uni- 
versität aufhalten und deshalb dieselbe mit dem Schlusse eines Semesters verlassen 
wollen, entstehe, noch die Studirenden, durch einen Aufschub ihrer Prüfung, zur Ver- 
längerung ihres Aufenthaltes auf der Universität über die gesetzlich vorgeschriebene Zeit 
sich genoͤthigt sehen moͤgen, von der andern Seite aber auch die Erfüllung des Zwek- 
kes der, in dem Mandate wegen Qualificirung junger Leute zur künftigen Dienstleistung, 
vom 2 7' en Februar 1793. im Betreff der erforderlichen dreijährigen Studienzeit, so 
wie in dem Mandate vom 1 1½ Februar 1726 und dem Rescripte vom 2 1 en Ocko- 
ber 1802 (Cod. Aug. Forts. 1. Th. 1. S 247. und Forts. 3. Th. 1. S. 123.) 
wegen zwelfährigen Studiums auf der inländischen Universstäc, enthaltenen Vorschriften 
nicht durch zu ertheilende Nachsicht gestört werde, so ist, wie der Juristen-Facultät zu 
Leipzig bereits durch Verfügung vom 15““ Juli dieses Jahres eröffnet worden ist, 
die Festsetzung einer Norm in dieser Beziehung fuͤr angemessen erachtet worden. 
Gesetzsammlung 1831. ( 59
        <pb n="338" />
        ( 314 ) 
Die Juristen = Faculeät zu Lelpzig wird daher, nachdem sie in dem, unter dem 1 2½ 
vorigen Monats, erstatteten Gutachten sich dahin geäußert hat, daß durch die, nach In- 
halt der gedachten Verfügung, beabsicheigte Bestimmung eine zu große Anhäufung der 
Prüfungen gegen den Schluß des Semesters werde vermieden werden, in dessen Ge- 
mäßheit dahin angewiesen: daß bei der Nachweisung der dreijährigen Studienzeit über- 
baupt nur der Mangel von höchstens vier Wochen, und bei der Nachweisung der zwei- 
jährig n Seudienzele auf der Landesuniversität, wenn der zu Prüfende außerdem län- 
ger als ein Jahr auf einer ausländischen Universitär studirt hat, der Mangel von höch- 
stens acht Wochen an Wollendung des letzten Semesters nachgesehn werden mag. 
Uibrigens bewendet es dabei, daß, in Gemäßheit der an die Universicäc Witten- 
berg ergangenen Verfügung vom 2 1 en September 1797. (Cod. Aug. Fortf. 2. Th. 1. 
S. 205.) die erforderliche Studienzelt nicht nach dem Sonnenjahre, sondern nach der 
Zahl der Semester der Vorlesungen gerechnet werde. Es wird aber dabei vorausge- 
sitze, daß niche bloß das Studium während der vorgeschriebenen Zabl der Semester, 
sondern auch der Beginn des Studlums mit dem Ansange des ersien Semesters nach- 
gewiesen werde. 
Dresden, am 260 en September 1831. 
Königlich Sachsischer Kirchenrath. 
Rittler. 
Gotefried Wiltelm Heymann, 8.
        <pb n="339" />
        (315 )) 
67.) Verordnung der Landesregierung 
an das Oberhofgericht zu Leipzig, 
den Wegfall der zeitherigen Prüfungen derer, welche die Rechts= Studien 
vollendet haben, bei dem Oberhofgerichte betreffend; 
vom isten October 1831. 
. 
De. Koͤnigl. Majestaͤt und des Prinzen Mitregenten Koͤnigl. Hoheit 
haben allergnaͤdigst anbefohlen, daß der bisherige Unterschied zwischen den Adeligen und 
Nicht-Adeligen bei dem Universitäts-Eramen aufgehoben werden, die Prüfungen der ersteren 
ver dem Oberhofgerichte, so wie das sogenannte Grafen- Examen bei verschlossenen 
Thüren, wegfallen und überhaupt nunmehr eine allgemeine Gleichstellung durch das 
Eramen Pro prasi juridica für Jeden, der die Reches-Scudien vollendet hat, Statt 
sinden soll. 
Das Oberhofgericht zu Leipzig erhält demnach hiermit Verordnung, sich hiernach 
gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 sten October 1831. 
Königlich Sachsische Landesregierung. 
von Brandenstein. 
Christian Lebreche Noßky, S.
        <pb n="340" />
        ( 316,) 
68.) Verordnung des Kirchenrathes an die Juristen-Facultät 
zu Leipzig, 
das Universitats= Examen der Adeligen bei der Juristen-Facultät betreffend; 
vom 1 ten October 1831. 
S. Königl. Majestät und Se. des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit 
haben allergnädigst anbefohlen, daß der bisherige Unterschied zwischen den Adeligen und 
Nicht-Adeligen bei dem Universitäts-Eramen aufgehoben werden, die Prüfungen der erste- 
ren vor dem Oberholgerichte, so wie das sogenannte Grafen-Examen bei verschlossenen 
Thüren wegfallen, und überhaupe nunmehr eine allgemeine Gleichstellung burch das 
Jamnen pro Drat juricica für Jeden, der die Reches- Studien vollender hat, Statt 
finden soll. 
Die Juristen-Facultät zu teipzig erhält daher hiermit von dem Königlichen Kir- 
chenrathe Verordnung, sich biernach zu achten. 
Dresden, am 1 ½„ October 1831. 
Königlich Süächsischer Kirchenrath. 
Rittler. 
Gotefried Wilhelm Heymamn, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 20 len October 1831.
        <pb n="341" />
        ( 317) 
Gesetssammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
45. 
  
  
69.) 3e kanntmachung, 
verschiedene Modif#cationen einiger, zu Abwehr der Asiatischen Cholera 
zeither bestandenen Anordnungen betreffend; 
vom 27 sten October 1831. 
Dee in andern Staaten gemachten Erfahrungen, nach welchen es das Ansehn gewinnt, 
als ob der Ansteckungsstoff der Asiatischen Cholera weniger durch Waaren und Bieh, als 
durch Menschen, und insbesondere durch die Schifffahrt verbreitet werde, haben die unter- 
zeichnete Immediar-Commission veranlaße, die zeither wegen des Eingangs aus angesteck- 
ten, oder verdächtigen Orten, besonders in Ansehung der Waaren, beobachtecen Grundsätze 
einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen, um dem Verkehre jede Erleichterung angedeihen 
zu lassen, welche, ohne das Land der Ansteckung Preiß zu geben, möglich ist. Sie hat 
dabei zugleich ein Einverständniß mic den Regierungen der mehrsten Bundesstaaten zu er- 
langen sich bemühr, damic überall ein gleichförmiges Verfahren beobachtet und den Hem- 
mungen, die für Handel und Gewerbe, insbesondere auch aus der Ungleichheic und Unsicher- 
beit in den Anordnungen der verschiedenen Staaten nothwendig entstehen mußten, ein Ziel 
gesetzt werden mochte. 
Mehrere Regierungen haben den von der Immediat-Commission ausgesprochenen An- 
sichten beigepflichtet. Ein allgemeines gleichsörmiges Verfahren ist aber zur Zeic nicht zu 
ermitteln gewesen, indem in einigen Staaten immittelst alle Maßregeln eingestelle worden, 
andere Regierungen aber von dem bisherigen strengen Verfahren nachzulassen, Bedenken 
getragen haben. 
Die Königl. Sächsische Immediat= Commission nimme daher keinen längern Anstand, 
folgende Modificationen in den bisherigen Grundsätzen eintreten zu lassen: . 
Gesetzsammlung 1831. (G60 )
        <pb n="342" />
        (318 ) 
. 
Zu den gifefangenden Waaren sollen von nun an gerechnet werden: 
1.) Alles, was zur Bekleidung der Menschen gedient hat, es sei von Wolle, Haaren, 
Leinen, Leder, oder sonst einem Stoffe aus dem Thier= oder Pflanzen-Reiche; 
2.) Bete= und Schreibe-Federn, Menschen-, Pferde= und Kuh- Haare, rohe Häute 
und rohe Felle, Pelzwerk, Schafwolle, wenn sie an einem insicirten, oder ver- 
dächtigen Orte sortirt worden; 
3.) Hanf, Flachs und Werg; 
4.) gebrauchtes Segeltuch und Tauwerk; 
5.) alle Fabrikate aus Wolle, Baumwolle, Seide oder Lein, sebald sie im Umher- 
ziehen zum Verkauf ausgeboten, oder umhergecragen worden. 
II. 
Alle andere Waaren dagegen, sie mögen eine glatte oder rauhe Oberfläche haben, 
aus dem Thier-, Pflanzen= oder Mineral-Reiche kommen, mitbin auch 
1.) alle Fabrikate, selbst wenn sie aus Schaswolle gefertigt sind, sobald sie nur niche 
schon zum Gebrauche der Menschen gedient, oder im Hausiren umher getragen 
worden; " 
2.) gegerbte Häute, gegerbte Felle, Juchten, Leder, zum Handel zubereiteke Borsten; 
3.) Segeltuch und Tauwerk, wenn solches noch ungebraucht und als Handelsartikel 
zu betrachten; 
4.) Schafwolle, sobald mie Sicherheit nachgewiesen wird, daß sie noch unfortirk ist, 
oder doch an einem unverdächtigen Orce sortirt worden; ingleichen 
5.) rohe Bücher, 
sind von nun an für nicht giftfangend anzusehn. 
III. 
Nur gistfangende Gegenstände bedürfen einer Contumaz und innern Reinigung 
während der vorgeschriebenen Contumazzeit. Bisher war eine Contumazzeit von 20 Ta- 
gen, wenn sie aus angesteckten, von 10 Tagen, wenn sie aus verbächtigen Gegenden ka- 
men, oder dergleichen Orte auf der Reise passire batten, bestimmt. Es mag jedoch 
1.) künftig für gistfangende Waaren, ohne Unterschied, ob sie aus angesteckten 
oder verdächtigen Orten kommen, eine Concumaz und Desinfteirung von zehn
        <pb n="343" />
        ( 319) 
Tagen ausreichen; wobei ihnen übrigens, wenn sie leiche verpacke und der Ein- 
wirkung der äußern Lust ausgesetzt gewesen sind, der Aufenthalre in gesunden Ge- 
genden angerechnee wird. 
Doch sind sie, wenn auch dieser Aufenthale zehn Tage gedauert hak, vor dem 
Einlaße nach Sachsen, wenigstens einmal zu desinficiren. 
2.) Giftfangende Waaren, die in einer auswärtigen Contumazanstalt gelagerk haben 
und desinsicirt worden sind, auf dem Weitertransporte aber einen angesteckten, oder 
verdächtigen Ort passiren, sind zwar in der Regel der oben vorgeschriebenen Con- 
tumaz und Reinigung zu unterwersen; wenn aber ihre guke rücheige Verpackung, 
und daß sie durch den angestecklen, oder verdächtigen Ort, ohne Umladung und 
ohne tagerung, transportirt worden, glaubhaft nachgewiesen werden kann, so ge- 
nüpt eine einmalige Reinigung, oder auch Vercauschung der Emballage. 
IV. 
Das Einbringen von Lumpen, alten Kleidern zum Handel, Menschenhaaren und den 
Abgängen bei der Wollmanufaktur, an sogenannten Enden, Trümmern, Fäden, Lesegarn 
und Scheerwolle, bleibt auch sernerhin gänzlich verboten. 
V. 
Nicht giftfangende Gegenstände, ingleichen Fubrwerke und dazu gehöriges Ge- 
schirr, sind keiner Contumaz, sondern nur einer dußern Reinigung der Emballage durch Ab- 
seülen der Fässer und Kisten mit Wasser, Abreiben mit Sand und Wasser, Uiberstreichung 
mit einer Auflösung von Chlorkalk, oder kräftige Räucherung, oder auch dem Wechsel der 
Emballage zu unterwersen. 
Die Beamten haben bei der Wahl dieser verschiedenen Mitcel auf die Beschaffenheie 
der Waaren Rücksicht zu nehmen, damit dieselben nicht leiden. 
VI. 
Briese und andere Papiere sind blos zu durchräuchern und, infofern nicht bescheinige 
ist, daß sie am Orte der Absendung bereits desinficirt worden, zu durchstechen und zu 
durchräuchern. 
Geldsendungen sind, wie nicht gifefangende Waaren, blos äußerlich zu reinigen. Es 
werden jedoch die Empfänger, zu ihrer eignen Sicherheie, anermahne, die Emballage zu 
vernichten, oder abzuwaschen und das Geld vor dem Gebrauche in einer Mischung von Was- 
ser und Essig abzuspülen. 
( 60“ )
        <pb n="344" />
        VII. 
Bei Reisenden, mithin auch bei Waarenfuͤhrern und Fuͤhrern von Viehtransporten, 
bewendet es vorjetzt, und so lange nicht die Zulaͤnglichkeit der von auswaͤrtigen Staaten diesfalls 
getroffenen mildern Maßregeln durch eine noch laͤngere Erfahrung sich bewaͤhrt hat, auch fer— 
ner bei der vorgeschriebenen Contumazzeit von zwanzig und resp. zehn Tagen, je nach- 
dem die Personen aus von der Cholera angesteckten oder der Infection blos verdaͤchtigen 
Orten kommen. 
Es wird ihnen aber der Aufenthalt in unverdaͤchtigen Orten an der Contumazzeit auch 
fernerhin noch angerechnet werden. 
VIII. 
Bei Thieren ist zu unterscheiden zwischen glatthärigen und andern. 
Bei jenen, zu welchen insonderheit Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine und Ziegen 
gehoͤren, genuͤgt, wenn sie aus einem inficirten oder verdächtigen Orte kommen, einmali- 
ges Schwemmen oder auch Waschen mit einer Chlorkalksolution, oder Wasser und Essig. 
Andere Thiere, namentlich Schafe und Laͤmmer, sind einer zehntägigen Contumaz 
ohne Unterschied zu unterwerfen und zu reinigen, wenn sie nicht kurz zuvor erst gescho- 
ren sind, welchenfalls einmaliges Waschen in obiger Maße hinreicht. 
Uibrigens ist auch hier der Aufenthalt in unverdaͤchtigen Gegenden von der Contumaz— 
zeit abzurechnen. 
KX. 
Hiernächst hac die Immediat-Commission Sich bewogen gefunden, den bisher auf zehn 
Meilen von einem angesteckten Orte angenommen gewesenen Umkreis der Verdächceig- 
keit für alle Fälle auf drei Meilen von einem angesteckeen Orte einzuschränken. 
X. 
Was endlich die, wegen der Elbschifffahrt, bisher angeordnet gewesenen Maßregeln an— 
langt, so sollen, in Betracht, daß die Asiatische Cholera seit dem Ausbruche in Magdeburg 
nicht weiter stromaufwaͤrts vorgeruͤckt ist, und um den Verkehr auch von dieser Seite thun— 
lichst zu erleichtern, im Einverstaͤndniß mit den betreffenden Koͤnigl. Preußischen Behoͤrden, 
folgende Modificationen, bis auf weitere Anordnung, bestimmt werden: 
1.) Allen Schiffen ohne Unterschied wird von nun an der Einlaß nach Sach— 
sen gestattet, jedoch nur unter nachstehenden Bedingungen und Voraussetzungen: 
a) Jedes Schiff muß nicht nur mit den im Allgemeinen vorgeschriebenen Legitimationen 
(Gesundheits- und Reinheits-Paͤssen fuͤr Mannschaft und Guͤter) versehen seyn,
        <pb n="345" />
        (321 ) 
sondern es muß auch die erfolgte vorschriftsmäßige Revision des Gesundheitszustan- 
des der Mannschaft bei Magdeburg, Acken, Wittenberg, Torgau und 
Mühlberg vollständig nachgewiesen werden. 
b) Es bewendet auch fernerhin bei der vorgeschriebenen Contumaz und Reinigung von 
zwanzig Tagen. 
) Da es bei der Concumazanstalt in Strehla an Raum feble, um alle ankommenden 
Schiffe sofort zur Abhaltung der zwanzigrägigen Contumaz aufzunehmen, so müssen 
die zum Eingange nach Sachsen bestimmten Schifse, ohne Unterschied, in 
Torgau, oder in Mühlberg 
so lange liegen bleiben, bis ihre Aufnahme in die diesseitige Contumazanstalt er- 
solgen kann. 
Es wird zu diesem Behuf fortwährend die nöthige Communication zwischen der 
Oirection der Contumazanstalt und dem Haupt-Elbzollamte zu Mühlberg Statt finden. 
d) Jedes zum Eingange nach Sachsen bestimmte und bei Torgau, oder Mühlberg la- 
gernde Schiff wird daselbst 
bei der Ankunfe, 
rücksichtlich des Gesundheitszustandes, ärztlich untersucht, die Mannschaft mit den 
Pässen verglichen und der Befund, nebst dem Tage der Ankunft, von den desbalb 
Königl. Preußischer Seits beauftrageen Beamten attestirt. 
Oasselbe geschiebt bei der Abfahrt. 
c) Sind die Pässe und Atteskate in Ordnung, und ist die Mannschaft auch bei der An- 
kunft bei Serehla gesund, so wird die Zeit des Aufenthalts in Torgau, 
oder Mühlberg, ingleichen die Reise von da bis Serehla, zwar an der zwan- 
zigtägigen Concumaz mir angerechnet; doch müssen jedenfalls wenigstens zehn 
Tage in der Contumazanstalt zu Strehla, zum Behuf der vorschriftsmäßigen Rei- 
nigung, abgehalten werden. 
() Die Aufnahme in die Contumazanstalt geschiebe in der Reihefolge, nach Zeit des Ein- 
treffens der Schiffe in Mühlberg. 
2.) Im Uibrigen bleibe es auch den Schiffherren überlassen, ob sie der zwanzigtägi- 
gen Contumaz den Weitertransport der Güter auf dem tandwege, unter Beobachtung der 
desfallsigen Vorschriften, oder auch die Umladung auf andere, stromabwärts nach Screhla 
gesendete Schiffe vorziehen wollen. « 
Bei dieser Umladung ist aber Folgendes zu beobachten: 
a) Die ankommenden, mit den erforderlichen Legitimationen und Attesten versehenen 
Schiffe haben zuvörderst eine Contumaz von fünf, und, wenn sie aus der
        <pb n="346" />
        ( 322 ) 
Oder, Spree oder Havel kommen, von zehn Tagen, nebst der vorschrifts- 
mäßigen Reinigung, sich zu unterwerfen. 
.) Ist mit Ablaufe dieser Contumazzeit der Gesundheitszustand der Mannschaft unver- 
dächtig, so kann nun die Umladung, jedoch mit ehunlichster Vermeidung der un- 
mittelbaren Berührung der übergebenden und übernehmenden Mannschaft, erfolgen. 
T)Das neubelad ene Fahrzeug hat sodann, nach geschehener Durchräucherung der 
Mannschafe und der Effekten, weiter elbaufwärts, in gehöriger, von der Direction 
der Contumazanstale anzuweisender Enefernung von dem Umladungsplate, noch fünf 
Tage zu verweilen und erhält erst dann, wenn die Mannschaft in unverdächtigem 
Gesundheitszustande sich befinde#, den Entlassungsschein. 
d) Giftfangende Waaren dürfen auf keinen Fall mit umgeladen werden, son. 
dern sind entweder mit dem rückkehrenden Schiffe zurück zu weisen, oder auf dem 
handwege, nach abgehaltener zehntägiger Contumoz und Desinfeceion, weiter zu 
transportiren. 
e) Werden endlich nichegiftfangende Waaren von einem elbaufwärts kommenden 
Schiffe an das Land gebracht, und dann, nach Rückkehr des Schiffes und 
ersolgter äußern Reinigung der Waaren, vom Lande aus in ein stromabwäres 
gesendetes Schiff eingeladen, so kann die obengedachte fünftägige Contumazzeit 
wegsallen. 
XI. 
Alle bisher schon geltenden Bestimmungen bleiben, insoweit sie niche vorstehend modificirt 
worden sind, in Kraft. 
Dresden, am 27° sten October 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Tholera verordnete 
Immediat-Commission. 
von Könneritz. 
H. L. Hausmann, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 71e November 1831.
        <pb n="347" />
        292 
2 
Gesetzsammlung 
Koönigri Sachsen. 
46. 
  
  
— ——. 
70.) Verordnung, 
die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf Bezug 
habenden provisorischen Vorkehrungen betreffend; 
vom 7ten November 1831. 
W IR, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 1c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
wollen die, im §. 41 der Verfassungsurkunde, zugesicherte Bildung von Ministerial-Depar- 
tements und des Gesammt-Ministerii, als der obersten Staatsbehoͤrden, nunmehro zur 
Ausfuͤhrung bringen, und verordnen daher uͤber deren Einsetzung und das Verhaͤltniß der- 
selben zu den dermalen bestehenden Behörden, einstweilen, und bis die Organisation der 
gesammten Verwaltung eintreten kann, als worüber zum Tcheil annoch Vernehmung mie 
den Ständen zu pflegen ist, hiermic Folgendes: 
1. 
Unser Geheimes Kabinet und Unser Geheimer Rarh werden aufgelöst,, und es ereken 
an deren State, als die obersten Seaatsbehörden, die im §. 41 der Verfassungsurkunde 
benannten Ministerial-Departemenes, 
I.) der Justiz, 
2.) der Finanzen, 
3.) des Innern, 
4.) des Kriegs, 
5.) des Cultus und oͤffentlichen Unterrichts, und 
6.) der auswärtigen Angelegenheiten, 
Gesetzsammlung 1831. ( 61 )
        <pb n="348" />
        ( 324 ) 
deren verantwortliche Vorstände Wir bereits ernannt haben, so wie, nach den besonderen 
Bestimmungen dieser Verordnung, das Gesammt-Ministerium, das aus den Vorständen der 
einzelnen Departements, und den etwa auch ohne besonderes Departement ernannten ver- 
antwortlichen Staats-Ministern bestehe. 
2. 
Naͤchstdem wird ein Staatsrath gebildet werden. 
3. 
Da es einem Jeden auch ferner freistehet, Vorstellungen an Uns unmittelbar zu rich— 
ten, so sind solche bei der deshalb zu bestellenden Kabinetskanzlei einzureichen. 
4. 
Was den Geschaͤftskreis dieser Ministerial. Departements betrifft, so hat ein Jedes fuͤr 
den ihm zukommenden Verwaltungszweig, 
1.) die in denselben einschlagenden Gesetze vorzubereiten, 
2.) die zur Ausfuͤhrung und Handhabung der Gesetze erforderlichen Verwaltungs-Maß= 
regeln zu treffen und noͤthigen Verordnungen zu erlassen, 
3.) die Oberaufsicht uͤber die Verwaltung und die hierzu bestellten Diener zu fuͤhren 
und die Disciplin zu handhaben, 
4.) die zu seinem Zweige gehörigen Stellen zu besetzen, oder die ersorderlichen Be- 
fäbigungen zu ertheilen, 
5.) die diesfallsigen Prüfungen entweder selbst zu veranstalten, oder zu leiten, und 
6.) für die Bewahrung der Landeshoheits-Rechte Sorge zu tragen. 
Insofern hierbei mehrere Ministerial = Deparcements betheilige sind, crict eine Ver- 
nehmung zwischen ihnen, oder der Vortrag im Gesamme-Mlinisterio ein. 
A. 
Zum Justiz-Ministerio insbesondere gehören: 
I. die Vorbereitung der Gesetze im Justizfache, mie Einschluß des Lehns-, Vermund- 
schafts-, Hypotheken= und Depositen-Wesens, 
II. die Oberaufsiche über die gesammee Rechkspflege in dem sub I. bemerkten Umfange, 
und mithin
        <pb n="349" />
        ( 325) 
1.) die Oberausfsicht über alle Gerichesbehörden, wiewohl vor der Hand, und bis des- 
balb die weitern Einleitungen gerroffen seyn werden, annoch mit Ausnahme der 
Militair-, Geistlichen= und Berg-Gerichets-Behörden, so wie decjenigen admini- 
strativen Behörden, welche zeirher einige Jurisdiction ausgeübt haben, 
2.) die Oberaussiche über die Staarswegen der Rechéspflege halber befähigten Be- 
hörden und Personen, als: den Schöppenstuhl und die Juristenfacultär, die Ad- 
vokaten und die Notarien, 
3.) Beschwerden in Juflizsachen, ohne jedoch in eine richterliche Entscheldung ein- 
greifen zu dürfen, " 
4.) Erforderung von Geschäftskabellen und Uibersichten, so weit sie die höheren Ju- 
stizbehörden betreffen, nebst deren Prüfung, 
5.) Revisienen der Iustizstellen anzuordnen, oder bei Obern selbst zu veranstalten, 
6.) die Fürsorge, daß Jedem der geseßliche Rechesweg eröffnek werde, 
7.) die obersten polizeilichen Veranstaltungen zur Verwaltung der Gerichtsbarkeic bei 
Patrimonialgerichten, im Fall befundenen Mißbrauchs, in Erledigungs= und ähn- 
lichen Fällen. 
III. Von dem zur Justizboheit gehèrigen Verwaltungsrechte gehen an dieses Ministerium 
über: 
1.) Lehnssachen, insoweic die unmitcelbare Entschließung des Oberlehnsberrn erforder- 
lich ist, 
2.) die Besetzung der Stellen bei den sub II. 1. und 2. bezeichneten Gerichts- 
und Justiz= Behörden, soweit sie Staatswegen besetze werden, nebst der Imma- 
triculation der Advokaten und Notarien, 
3.) die im Justizwesen vorzunehmenden Organisationen, 
A.) die Enrschließung über Eingehung oder Verlängerung von Verträgen, wodurch 
die Ober= oder Erb-Gerichtsbarkeit an Patrimonialstellen überlassen wird, 
5.) die Verleihung der Schriftsässigkeit. 
G.) die oberste Aufsicht und Verwaltung der bei den Justizstellen für Rechnung der 
Staatscassen vorkommenden Einnahmen und Ausgaben. 
IV. Die Begnadigungen und Dispensationen in Justizsachen, soweie dies als ein Aus- 
fluß der landesherrlichen Gewalt zu betrachten und, so viel die Dispensationen be- 
trifft, dergleichen in Justizsachen statthaft sind, z. B. 
1.) Volljäbrigkeitserklärungen,. 
2.) Legitimationen unehelicher Kinder, soweit solche überhaupe annoch vorkommen, 
(1 )
        <pb n="350" />
        i 
( 326 ) 
3.) Arrogationen und Wiederaufhebung der Ehrenruͤhrigkeit, 
4.) Abolitionen, Straf-Erlasse, Minderungen oder Verwandlungen, 
5.) Begutachtung und Worlegung der Todesurtheile zu Unserer unmittelbaren Ent- 
schließung. 
B. 
Zum Miltisterium der Finanzen gehören die Geschäfte des zeitherigen Geheimen 
Finanz-Collegi#, und mithin: 
1.) die Verwaltung der Domainen, der Staabs-Forsten und Jagden, das Floßwesen, 
2.) das Berg-= und Hüccen-Wesen, ingleichen die Aufsiche über den Betrieb der Eisen., 
Drach- und Messing-Werke und die dahin einschlagenden Fabrikationszweige, 
3.) die Aufsiche über die Berg- und Forst-Akademie und die mie leßterer verbundene 
landwirtbschafeliche Lehranstalt, 
4.) das Münzwesen, 
5.) die directen und indirectken Steuern und Abgaben, 
6.) das Salzwesen, 
7.) das Postwesen, 
8.) das Seraßen= und Brücken= Bauwesen, soweit dem Fiscus die Bauverbindlichkeit 
obliege, 
9.) das Uferbauwesen, 
10.) das Sportelwesen der Königl. Gerichtsstellen, soweic es nicht als der Justizpflege 
selbst zuständig zu betrachten ist, 
11.) die Bestreitung der dem Dsco zur Last fallenden Uncersuchungskosten, 
Letteres beides, bis diese Gegenstände nach §F. 6. an das Justiz-Ministerium über- 
wiesen werden; 
I2.) die Verwahrung der bei den Königl. Gerlch'sstellen eingehenden und, nach den 
vorhandenen Vorschriften, zur Haupt= Deposicen= Casse einzuliefernden Depositorum, 
13.) das allgemeine Cassenwesen, 
1I 4.) die Verwaltung der allgemeinen Pensionscasse, 
15.) die Verwaltung des öffentlichen Schaßes, 
16.) das Saats-Schulden-Wesen, nach §. 107. der Verfassungsurkunde, 
17.) die Aufsicht über die zum Scaatsgute (§. 16. der Verfassungsurkunde) gehörigen 
Gebäude und Gärten, insoweit sie nicht zu den Uns zum Gebrauche vorbehaltenen 
gehören, (ebendaselbst §. 1.)
        <pb n="351" />
        18.) 
1) 
14) 
5.) 
16.) 
( 327) 
die für Rechnung des Seaares bekriebenen Gewerbs--Unternehmungen, jetzt die Por- 
zellain= und Sceinguc-Fabrik. 
C. 
Dem Ministerio des Innern werden jeßt überwiesen: 
Die Grenz= und Hoheits-Sachen, insoweit letztere niche in die übrigen einzelnen 
Departemenés einschlagen, 
alle zum innern Staatsrechte gehörige Angelegenheiten, z. B. die Aufnahme oder 
Entlassung aus dem Unterthanenverhältnisse, Standeserhöhungen u. s. w. 
die Geschäfte, welche sich auf die Land- und Kreistags-Angelegenheicen, die Lei- 
tung der ständischen Wahlen und die Zusammenberufung der Stände beziehen, 
alle Communal-Angelegenheicen, Kämmerei= und Kriegsschulden= Sachen, 
die gesammte Polizeiverwaltung, mit Inbegriff der Armen- und Medicinal-Polizei, 
der gesammte bisherige Geschäftskreis der Landes-DOeconomie= Manufactur= und 
Commerzien-Deputation, 
Gewerbs= und Innungs-Sachen, 
die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhälenisse, insbesondere die 
Leitung der Ablösungsgeschäfte, insoweit sie nicht zur Justiz gehören, 
die Verhälenisse der Israeliten in Beziehung zum Saaate, 
die Direction der allgemeinen Straf= und Versorgungs-Anstalten, soweit dabei der 
Strafzweck zur Sprache komme, unter Vernehmung mit dem Justiz-Ministerio, 
die Brand-Versicherungs-Anstalt, 
das Straßen= und Brücken- Bauwesen, insoweit es Landes-Polizei-Sache ist, und 
nicht dem Fiscus die Bauverbindlichkeit obliegt, 
die Angelegenheiren der Communalgarde, insoweit sie niche Commandosachen be- 
treffen, 
die Sammlung und Zusammenstellung statistischer Nachrichren, 
die Aussicht über die medicinisch -chirurgische Akademie zu Dresden, nebst den da- 
mit verbundenen Instituten, 
die Land-Bescheelungs-Anstalt, 
17.) die Beaussichtigung der in Dresden befindlichen Königl. Sammlungen, 
I S.) die Generaldirecelon der Akademie der bildenden Künste zu Dresden und teipzig 
und die kechnische Bildungsanstale zu Dresden,
        <pb n="352" />
        (328 
D. 
In dem Ministerio des Kriegs vereinigen sich die Geschaͤfte 
a) der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, als welche von dem 9. 14. benannten Zeit- 
punkte an aufhoͤrt, 
1b)) der vormaligen Geheimen Krliegs-Kanzlei, zur Zeit mie Einschluß der dieser bisher 
zugestandenen Oberaussiche über die gesammte Militairjustiz, 
J) die Beschwerde-Instanz in allen Milicair= und Commando-Angelegenheiten. 
E. 
Zum Geschäftskreise des Ainisterii des Culeus und ffentlichen Unterrichts ge- 
bören: 
I.) alle im I. 57. der Verfassungsurkunde begriffene Angelegenheiten sämmtlicher Con- 
fessionen, 
II.) die Wahrnehmung der nach §F. 60. der Verfassungsurkunde dem Staate zustehen- 
den Gerechesame über alle Stiftungen ohne Ausnahme, insofern sie nicht die Ver- 
sorgung der Armen und Kranken zum Zweck haben, und daher von dem Ministe- 
rium des Innern zu beaufssichtigen sind, oder nach den Fundationsurkunden die 
Aussicht andern Behörden zusteher, 
III.) alle Ekats der Kirchen und Schulen, 
IV.) die Aufsiche über das Unterrichtswesen und demnach die Beaufsichtigung aller Er- 
ziehungs= und Bildungs-Anstalten und in dieser Hinsiche auch bei denen, welche 
in anderer Beziehung zum Ressore anderer Ministerial-Departemenes gewiesen 
tind, 
V.) die Bestätigung der Vereine zu wissenschaftlichen Zwecken, und 
VI.) vorerst noch die Censur-Angelegenheiten. 
In Beziehung auf die evangelisch-geistlichen und Schul-Angelegenbeicen insbesondere, 
tritt das Ministerium des Culeus und des öffentlichen Unterrichts in alle dermalige Ge. 
schäfte und Befugnisse des Kirchenrathes ein, und es kann daher zu den Geschäften, welche 
bisher der Kirchenrarh auf sich hatte, insbesondere die Mitwirkung und den Beirach der 
geistlichen Mieglieder des Ober-Consistoril in Anspruch nehmen; es werden jedoch die 
vom Kirchenrathe ausgeübten Jurisdiceions-Gerechesame, so wie die daselbst, vermöge beson- 
derer Verfassung, zu verhandeln #gewesenen Processualien, mie Ausnahme der 9. 12. be- 
zeichneten, provisorisch dem Ober-Consislorio üÜberwiesen.
        <pb n="353" />
        (329 ) 
Hiernächst soll 
1.) die Bestätigung und Verpflicheung der berufenen Kirchen= und Schul-Diener, in- 
soweic sie zeicher bei dem Kirchenrathe geschehen ist, bis auf Weiteres, vor dem 
Ober-Consistorio erfolgen, auch 
2.) die Leitung und besondere Beaufsicheigung der Schullehrer-Seminarien zur Zeit der 
dazu verordneten Commisston verbleiben. 
Der bisher in Erangelicis den evangelischen wirklichen Geheimen Räehen ertheilte 
Auftrag gehe auf die, F. 41. der Verfassungsurkunde bezeichnete Ministerial-Behörde über, 
indem Wir solchen dermalen auf alle Mitglieder Unsers Gesammt-Mlinisteri# hiermit über- 
kragen. 
F. 
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten behält seinen jetzigen 
Wirkungskreis. 
G. 
Dem Gesammt-Ministerium gebühren: 
1.) die nach 9. 133. der Verfassungsurkunde nöthigen Communicationen mie den ver- 
sammelten Ständen, 
2.) die Begukachtung der Gesebe, nach deren in den Ministerial-Departements erfolg- 
ter Vorbereitung, insoweit sie nicht an den Scaaksrath gewiesen wird, 
3.) Differenzen der Ministerien unter sich und die Begutachtung der über einzelne Mi- 
nisterien bei Uns eingehenden Beschwerden, insoweit Wir eine nähere Erörterung 
oder Begutachtung für nothwendig erachten, 
4.) die Berathung über das Staatsbudget, dessen Zusammenstellung jedoch dem Fi- 
nanz-Mlinisterio zukomme, 
5.) alle andere wichtige, niche ausschließend in den Bereich eines einzelnen Ministerial= 
Departemenks gehörige, sowohl innere, als auswärtige Werhälenisse angehende 
Landesangelegenheiten, insbesondere die Bundestagssachen; 
6.) die Aufsiche über das Geheime Archio, 
7.) die Redaction der Gesetzsammlung und des Reglkerungsblattes; 
3.) diejenigen Sachen, die Wir in einzelnen Fällen zur Begutachtung dahin verwei- 
sen werden.
        <pb n="354" />
        (330 ) 
5. 
Die Vortraͤge, welche von den verschiedenen Ober- und Mittel-Behoͤrden zeither an 
Uns unmittelbar zu erstatten waren, sind, nach den angegebenen Geschaͤftszweigen, an die 
betreffenden Ministerien zu richten; und in gleicher Maße werden die, aus Unserm Gehei— 
men Kabinet oder dem Geheimen Rathe, fuͤr einzelne Zwecke niedergesetzten und ertheilten 
Commissionen an diejenigen Ministerial-Departements gewiesen, zu deren Geschaͤftsbereiche 
der Gegenstand des Auftrags gehoͤrt. 
Es haben aber die Ministerien in allen Sachen, welche zeither schon von den verschie- 
denen obersten Behoͤrden nicht selbststaͤndig resolvirt werden konnten, sondern zu Unserer un- 
mittelbaren Entschließung vorzulegen waren, auch ferner nicht fuͤr sich allein zu verfuͤgen, 
sondern zu Unserer Hoͤchsteigenen Entschließung vorzutragen und, daß solches geschehen sei, 
in den hierauf ergehenden Verfuͤgungen, insofern Wir solche nicht Selbst vollziehen, aus- 
druͤcklich zu bemerken. 
Die Erlasse aus Ministerial-Departements erfolgen unter der Benennung des betref- 
fenden Ministern, nicht des Ministers, und eben so sind die Anzeigen, Gesuche und son- 
stigen Eingaben nicht an die Person des Ministers, sondern an das Ministerium zu richcen. 
Die Vorstände der Ministerial-Departements können, auf ihre Verantwortung, einem 
der dabei angestellten Direccoren oder Räthe zu Besorgung und Unterzeichnung der 
Ministerial-Verfügungen Auftrag ertheilen. Dagegen wird die, nach §. 43. der Versas- 
sungsurkunde, erforderliche Controsignatur der von Uns Selbst zu vollziehen den Ausfer- 
tigungen, in Behinderungsfällen des betreffenden Chefs, nur von einem hierzu von Uns 
beauftragten Vorstande eines andern Ministerial-Departements geschehen. 
6. 
Die zeitherige Competenz des Geheimen Finanz-College 
a) in Ansehung der Organisacion der Justizümter, der Königlichen Kammergutsge- 
richte und Justitiarien, 
b) der Anstellungen bei denselben, 
c) der Disciplinaraufsicht darüber, 
1) der Aufsiche über das Deposikenwesen bei gedachten Gerichtsstellen, mit Ausnah- 
me der Einlieferung der Deposicen zur Hauptdeposttencasse, 
o) der Uiberlassung der Ober- oder Erbgerichtsbarkeit an Patrimonialstellen, 
bört auf, und sind alle Gesuche, Eingaben und Berichte in diesen Sachen, so wie 
namentlich die Berichte der Amtshauptleute über die Deposttenrevisionen, an das Ju- 
stiz= Ministerium zu richten.
        <pb n="355" />
        (.331 ) 
Es sollen auch sofort Einleikungen gerroffen werden, daß die zeither dem Geheimen 
Finanz-Collegio zugestandene Aufsiche und oberste Verwaltung des Sportelwesens bei den 
zulb a. genannten Gerichtsstellen, vom 1 e Januar 1832 an, an das Justiz-Ministerium 
übergehen könne. 
Von dem zeieherigen Geschäftskreise der andesregierung aber geben ferner soforé an 
das Justiz-Ministerium über: 
1.) die Vorbereikung der Gesetze im Justizfache, 
2.) die Prüfungen der Probeschrifeen der Advokaken, Justizbeameen und Königlichen 
Justitiare, der Beisißzer des Schdppenstuhls und der Juristenfacultäc, soweic 
sie Staakswegen angestlellt werden, und der Mieglieder bes Oberhofgerichts, 
als wozu bel dem Justiz-Ministerio, unter Zuziehung einiger Mitglieder aus den 
obersten Justiz= Collegiis, eine besondere Deputation niedergesetzt wird, 
3.) die zeieher gemeinschaftlich mie dem Geheimen Finanz-Collegio ausgeübte Com- 
petenz bei Besetzung der Justizbeamten - und Gerichtsverwalker-Stellen bei den 
Königlichen Gerichten, 
4.) die Verfassungssachen des Oberhofgerichts, des Schöppenstuhls und der Juri- 
stensacultä#, 
5.) die Immatriculation der Advokaten und Notarien, 
6.) Wolljährigkeitserklärungen, 
7.) Legikimationen unehelicher Kinder, 
8.) Arrogakionen und Wiederaufhebung der Ehbrenrührigkeik. 
Es sind daher die Gesuche, Anzeigen und Berichte in diesen Sachen ad 2. 3. 
4. und 5. an das Justiz-Ministerium unmittelbar zu richten, wogegen die Anträge zu 
6. 7. und 8. auch ferner durch die zeltherige Behörde (F. 8.) an das Ministerium 
der Justiz zu bringen sind. 
Im Ulbrigen behält das an die Stelle der Landesregierung tretende tandes-Jufsliz= 
Collegium (§. 8.) vor der Hand dieselbe Cempetenz in Justizsachen, als zeither die 
tandesregierung. « 
Es hat aber dasselbe auch dermalen, bevor es die Entlassung oder Suspension von 
Justizstellen bei Patrimonialgerichten, bei denen eine juristische Befaͤhigung erforderlich 
ist, oder von der Advokaten, und Notariats-Praxis beschließt, so wie vor weiterer Ent. 
schliefung in den §S. 4. Lit. A. No. II. 7. gedachten Faͤllen zuvor an das Ministe— 
rium Vortrag zu erstatten, auch demselben seine etwanigen Wahrnehmungen uͤber die 
Justizpflege anzuzeigen. 
Gesetzsammlung 1831. ( 602 )
        <pb n="356" />
        ( 332 ) 
Die Kreis= und Ameshauptleuce kreten zum Justiz-Ministerium, in Ansehung dessen 
Competenz, in dasselbe Verhältniß, als zeither zu dem Geheimen Finanz-Collegio und 
der tandesregierung. 
7. 
Bis die im §. 19. der Verfassungsurkunde gedachte Vereinigung der fiscalischen- 
und Steuer-Einkünfte und die damit zusammenhängende, jedoch, vor der künftigen Er- 
nennung eines neuen ständischen Verwaltungsausschusses, noch nicht ausführbare Errich- 
tung der allgemeinen Staats-Schulden-Casse (IF. 107. der Verfassungsurkunde) völlig 
zu Seande gebracht seyn wird, bleibet das Ober-Steuer, Collegium, jedoch unter oberster 
Leitung des Finanzministers, noch als besondere Verwaltungsbehörde für die auf bis- 
beriger ständischer Bewilligung beruhenden, zum Steuer-Acraro geflossenen, und vor 
allen andern zur Verzinsung und Aberagung der landschaftlichen Schulden bestimmten 
directen und indirecten Steuern, in den zei berigen verfassungsmäßigen Verhälenissen zu 
den ihm untergebenen, und an die Stener-Haupt-Cassen resp. unmitkelbar einrechnen- 
den Kreis= und Uncer- Einnahmen und Obrigkeiten, so wie zu der gemeinschaftlichen 
Steuereinnahme in den Schönburgischen Receßberrschaften. Die Steuer-Credit-Cassen- 
Deputation zu Leipzig hat bis zu demselben Zeitpunkte ihre bisher an den Geheimen 
Rath gewiesenen Berichte an das Gesammt-Ministerlum zu erstatten. 
8. 
So lange, bis Mittelbehoͤrden fuͤr die Rechtspflege und die Verwaltungsangelegen- 
heiten in der Provinz errichtet seyn werden, haben Wir, um eines Theils die in den 
Ministerien getroffene Geschaͤftsabtheilung, soweit solches sofort moͤglich, auch weiter 
durchzufuͤhren, andern Theils aber durch die nothwendigen Veraͤnderungen keine Stok— 
kungen im Geschaͤftsgange zu veranlassen, folgende transikorische Bestimmungen ge- 
kroffen: 
à. 
An die Stelle der landesregierung, welche aufhörkJ, Ein Collegium zu bilden, 
treten zwei abgesonderte Collegia: 
ein Landes-Justiz-Colleglum und 
eine Landes-Dircction, 
wovon das erstere unrer dem Justiz-Alinisterio, das zweite untker dem Ministerio des 
Innern stehe. 
Auf diese beiden Collegia gehen die der Landesregierung zeitber übertragen gewe- 
senen Geschäfte, und zwar, so weit niche ein Anderes ausdrücklich davon ausgenom-
        <pb n="357" />
        (333 ) 
men oder noch angeordnet wird, in ihrem ganzen Umfange und mit der gesammten, 
ihr zeither zugestandenen Competenz, nach folgender Abtheilung, uͤber: 
Das Lendes-Justiz--Collegium hat alle diejenigen, der Landesregierung zeither zuge- 
kommenen Geschäfte, welche nach der H. 4. A. bemerkten Abgrenzung zur Justiz ge- 
bören, die tandesdirection aber denjenigen Tbeil der zeitherigen tandes-Regierungs-Ge- 
schäsre, welche in höchster Instanz nach §. 4. Ut. C. zum Ressort des Ministerül des 
Innern überwiesen werden, zu besorgen. 
b. 
Es baben daher alle Behörden und Obrigkei##en der Kreislande ihre Berichte, so 
wie die Unterthanen ihre Gesuche und Eingaben, mit denen sie zeither, nach allgemei- 
nen gesetzlichen oder auch nach besondern WVorschrifken an die Landesregierung gewiesen 
waren, künfeig, je nachdem der Gegenstand eine Justiz= oder, mie Ausnahme der nach- 
stehend sulb c. und d. bemerkten, eine nach §. 4. C. zum Bereiche des Ministerln des 
Innern gehörige Angelegenheic ist, entweder an das gedachte tandes-Justiz-Collegium, 
oder an die obbenannte Landesdirection zu richten. 
Sollte aus Irrthum eine Eingabe an die Eine dieser Behörden gelangen, welche 
zu der Competenz der Andern gebörte, so bat dieselbe sothane Sache ohne Weiteres an 
die Andere abzugeben, und die Behörde oder der Bittsteller von dieser Entschließung 
zu erwarten. 
Zu Erleichterung der Sonderung der eingehenden Sachen bleibt das zeitherige Ein- 
und „usgangs-Büreau der Landesregierung für beide Collegia gemeinschaftlich. 
C. 
Die wegen der allgemeinen Straf= und Verforgungs-Anstalten verordneke= und 
die Brand-Versicherungs -Commission, ingleichen die Generaldirection der Akademie 
der bildenden Künste allhier, bleiben vor der Hand, und zwar in der Unterordnung 
unter dem Aintsterio des Innern, annoch fortbestehen, und alle Anzeigen, Berichte 
und Gesuche, welche bisher an diese Behörden zu erstatten und einzureichen wa- 
ren, sind auch ferner noch, bis auf Weiteres, an selbige zu richten. 
d. 
Die §. 4. C. No. 14. 16. und 17. bemerkten Angelegenheiten und Geschaͤfte 
bleiben der unmittelbaren Besorgung des Ministerii des Innern vorbehalten, und es sind 
daher alle darauf Bezug habende Eingaben an letzteres selbst, nicht an die Landesdirection 
zu richten. 
c. 
Die Landes-Oeconomie-Manufactur= und Commerzien-Deputation wird sofort auf- 
gelöset und mit der Landesdirection vereiniget. Es sind daher die bis jetzt an sie zu 
(62*)
        <pb n="358" />
        (334 ) 
erstatten gewesenen Anzeigen und dahin gehoͤrigen Gesuche an die Landesdirection zu 
richten. 
f. 
Bis zur Ausfuͤhrung der beabsichtigten Trennung der Justiz von der Verwaltung bei 
den obern Behoͤrden geht zwar die, nach der bisherigen Verfassung, Unserm geheimen Fi— 
nanz- Collegio und der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, instreitigen Administrativ., Regie= und 
den für sie gehörig gewesenen Straf-Sachen, zuständige richterliche Cognition noch zur Zeie 
auf die Ministerien der Finanzen und des Kriegs, unter Beibehaltung der collegialischen 
Behandlung, über; es bewendet auch in gleicher Beziehung vor der Hand noch bei der 
dem Ober-Steuer-Collegio verfassungsmäßig zugestandenen Cognition; dagegen wird 
aber die zeither in allen diesen Fällen, nach fiöhern geseblichen Vorschriften und der bisher 
bestandenen Verfassung, Unserer Landesregierung zuständig gewesene Enrscheidung über ein- 
gewandte Appellationen, und ihre sonstige dabei State gefundene Concurren; unverändert 
auf das unter a. gedachte Landes-Justiz. Collegium übergetragen. 
9. 
In Kirchen-, Universitäts= und Schul-Sachen haben die Consistorien, die Universität 
zu Leipzig, die Kirchen= und Schul-Inspectionen in allen Fällen, welche bisher für 
den Kirchenrath gehörig waren, ihre Berichte an das Ministerium des Culeus und öffent- 
lichen Uncerriches zu erstarten, wohin auch alle Gesuche von Privatpersonen, welche zur 
Competenz des Kirchenraths gehörcen, zu richten sind. 
Desgleichen hac das apostolische Vicariat in allen Fällen, wo es bis jete an das Ge- 
heime Kabinet Vortrag zu erstatten hatte, denselben an das Ministerium des Culeus zu 
richten, so weit es nicht solche Angelegenheiten des karholischen Hofgottesdienstes betriffe, 
welche als Gegenstand der Cioilliste zum Ressort des Mintster Unsers Hauses gehören. 
10. 
Die Censoren und die Buͤchercommission zu Leipzig in den ihr übertragenen Censur- 
sachen haben, bis auf weitere Verordnung, ihre Berichte an das Ministerium des Cultus 
zu erstatten. Dagegen hat die Buͤchercommission in den für sie gehörigen Verlags= und 
andern, den Buch-, Musikalben = und Kunsthandel betreffenden Rechesstreicigkeicen, nach 
Vorschrift des Mandaks vom 1 3% März 1822. J. 12. sed., auf Appellationen gegen 
Rechessprüche und Enescheidungen, an das Appellationsgeriche, wenn sie aber gegen das 
richcerliche Verfahren gerichtee sind, an das 9. 8. a. gedachee Landes-Justiz-Collegium 
zu berichten. —
        <pb n="359" />
        (335 ) 
11. 
Der bisherige Wirkungskreis des Appellationsgerichts und der jetzigen Mittel- und 
Unterbehörden, des Oberhofgerichts, der Consistkorien, des Ober-Post-- und Ober-Berg- 
amtes und der ihnen untergebenen Post-, Berg-, Justiz= und Rentämter, der städtischen- 
und Patrimonial-Gerichts- Obrigkeicen auf dem Lande, aller beim Forst-, Floß-, Jagd-, 
und Salzwesen, nicht minder zur Erhebung und Verwaltung der directen und indirecten 
Steuern und Abgaben bestellten Krels-, Amts= und Secade- Seeuer-Einnahmen, der 
Zoll-, Gleits= und Accis-Commissarien, Inspectionen und Einnahmen bleibe, bis auf 
Weiteres, unverändere, insoweit nicht etwas Anderes angeordnek worden. 
Alle Behörden, Beameen, Administrakoren und Einnehmer, welche bisher uncer 
Unserm Geheimen Finanz= Collegio und der Kriegs-Verwaltungs-Kammer gestanden haben, 
treten in Hinsiche aller I. 4. unter B. und D. benannten Geschäftsgegenstände in dasselbe 
unmittelbare Verhältniß zum Flinisterio der Finanzen und des Kriegs, und haben ihre 
Anzeigen und Anfragen dahin zu richten, auch von denselben Anordnung zu erwarten. 
12. 
Bis die im Landtagsabschiede vom 4 ½½ September d. J. vorbehaltenen Verhandlungen mie 
den Seänden der Oberlausiß über die dasige besondere Provinzialverfassung zu Stande ge- 
bracht seyn werden, bleiben die dortigen Behörden noch in ihrer bisherigen Wirksamkeie 
und in der ihnen, durch das Mandac vom 1 2 # März 1821., angewiesenen Scellung zu 
den hiesigen Oberbehörden dergestalt, daß für den Geheimen Rarh das Gesammt-Ministe- 
rium eintritt. Deher werden auch die Verfügungen an die Oberlausitzer Behörden zwar 
in den einzelnen Departements zu expediren, jedoch aus dem Gesamme-Ministerio zu 
erlassen seyn. 
13. 
Sowohl in den an die Sielle der landesregierung trekenden Collegien, als auch beim 
Appellationsgerichte und dem Oberhofgerichte, hörc die bisher daselbst bestandene Lateral= 
Verfassung auf, und die Räthe in diesen Collegien nehmen state dessen ihre Plätze nach 
der Zeit ihrer Anstellung in denselben ein. Ruc wegen der dem Orcl#nario der Juristen- 
Facultät im Oberhosgerichte zukommenden Stelle bewendet es bei der bisherigen Verfassung. 
14. 
Vorstehende Einrichtungen erecen mit künftigem 1 ½ December 1831. in Wirksamkeit.
        <pb n="360" />
        ( 336 ) 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche, nach Maßgabe des Generalis vom 
1 Zuen Juli 1796. und des Mondatks vom 18ten März 1818., bekannk zu machen ist, 
eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 7““ November 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Bernhard August von Lindenau. 
  
D. Marimilian Günther. 
Ausgegeben zu Dresden, am 1 4ten November 1831.
        <pb n="361" />
        Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
47. 
  
71.) Verordnung 
wegen der Errichtung des Staatsrathes; 
vom 16ten November 1831. 
W99, Anton, von GOx## Gnaden, Kdnig pon Sachsen 2c. 2c. 2. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
haben, nach Einrichtung der Ministerial-Departements und des Gesamme-Mioisterüs auch 
die Bildung eines 
Staat zrathes 
beschlossen, und verordnen deshalb Folgendes: 
ß. 1. 
Der Staatsrath besteht: Zusammensel- 
ung desStaats- 
a) aus einem Vorsitzenden; zung 
rathes. 
b) aus den volljaͤhrigen Prinzen Unsers Hauses, denen Wir den Belsitz geben werden; 
c) aus saͤmmtlichen Mitgliedern des Gesammt-Ministerii; 
d) aus denjenigen Personen, die Wir dazu, theils als ordentliche Mitglieder, theils als 
außerordentliche Mitglieder fuͤr eine bestimmte Klasse von Angelegenheiten, 
fuͤr bestaͤndig verordnen; 
Gesetzsammlung 1831. ( 63 )
        <pb n="362" />
        (4 338 ) 
e) aus denjenigen Personen, deren Zuziehung für einzelne Geschäfte Wir anzuordnen 
far gut finden werden. 
Die für jetzt zu den unter a. bis d. erwähnten Seellen von Uns Ernanncen enthäle das 
Verzeichniß sub O. 
– 2. 
n“G -3 Der Beisih beim Seaatsrathe ist mit keinem besondern Range und keiner Besoldung 
ang - 
0. 3. 
swung. verbunden. 
Sitzerdnung. Die Mitglieder des Staatsrathes nehmen ihren Sitz nach dem ihnen sonst zukommen- 
den Range und ODienstalter. 
Der Ploßz neben dem Vorsitenden zur Rechten bleibe für den Vorkragenden srei. 
. 4. 
Geschaͤftskreis Der Staatsrath ist: 
des Staatsra- 
thes. 1.) berathende Behörde in allen von Uns unmittelbar, oder, auf Vorkrag Unserer Mi- 
nister, an ihn zu weisenden Sachen, worunter namentlich wichtigere Geseßzgebungssachen 
gehören; 
2.) vor der Hand die in höchster Instanz entscheidende Behörde in Competenz-Zweifeln 
zwischen den Iustiz= und Administrativ. Behörden, nach F. 47. der Verfassungsurkunde, 
bis die daselbst gedachte besondere Behörde errichtec seyn wird. 
Es scheiden jedech von den §. 1. sub d. genannten Miegliedern diejenigen, welche niche 
Mitglieder einer der obersten Justizbehörden sind, insoweie aus, als erforderlich ist, um die 
üm gedachteen 9. 47. der Verfassungsurkunde verlangte Parität herzustellen. An ihrer 
Statt werden dagegen so viel Mieglieder der obern Justizbehörden beigezogen, als zu dem 
erwähnten Zwecke nöthig sind. 
Geschäftsgang ". 5. 
beiden Etaata- Die an den Staatsrath gelangenden Sachen werden jedesmal durch ein von Uns an 
) Verweisüng das Praesidinm zu erlassendes Specialrescripé an denselben verwiesen. 
der Sachen an 
ihn. 
. 6. 
Zu Bearbeitung der an den Staaksrath gelangenden Sachen wird jedesmal von dem 
esiclo eine Abtheilung aus den Mitgliedern des Staatsrathes ernannt. 
ID.) Bildung vom 
Abtheilungen. Pra 
c) Vorsitzende . 7. 
der Abtheilun= In der Abtheilung führe der Erste im Range den Vorsit 
gen.
        <pb n="363" />
        ( 339 )) 
C. 8. 
Derselbe ist befuge, die über elnen Gegenstand bei den Ministerial= oder andern Be= 1) Be suanise 
hoͤrden verhandelten Akten und Nachrichten zur Kenntnißnahme der Abtheilung einzufordern; dersciten. 
darf auch einzelne, zum Staatsrathe nicht gehörige Personen, unter Vorwissen und Geneh- 
migung des Praesidli, zuziehen. 
tetztere haben jedoch keine Stimme und werden nur bei einzelnen Gegenständen gehörc. 
G. 9. 
Das Pracsiclinm bestimmt, nach genommener Rücksprache mie dem Vorsibenden der e) Bestellung 
Abtheilung, ein Mieglied derselben zum Referenten im Pleno des Staarsrathes. des Referenten. 
t. 10. 
Bei schwierigern und umfänglichern Sachen kann, vor dem Vortrage der Sache, auf 7) Schriftliche 
Veranlassung des Pracsidi, ein schriftliches Gutachten der Abeheilung bei den Mitgliedern Gutachten. 
des Staatsrathes in Umlauf gesetzt, dasselbe auch, um Zeit zu gewinnen, lithographirt werden. 
". 11. 
Das Praesillium bestimmt die Zeit der Plenarsibungen, ordnek die Reihe der Vorträge 3) Function des 
und leitet die Verhandlung. Lracsidi. 
8. 12. 
Im Behinderungsfalle des Praesidii vertritt der im Range erste Minister seine Stelle. 1) Stellvertre- 
ter desselben. 
. 13. 
Nach dem Vortrage des Referenten hat der Minister der betreffenden Abtheilung das 1) Besondere 
Wort, um die nöthigen Erläuterungen zu geben und, nach Befinden, seine Gegengründe zu d — 
entwickeln. Ministers. 
F. 14. 
Kommt es zur Abstimmung, so enescheidet die Stimmenmehrheie, welche Meinung, k) Absimmung. 
als das Gutachten des Staaksrathes, zum Protocolle genommen werden soll. Doch stehr es 
auch jedem Mitgliede des Staatsrathes frei, seine abweichende Ansicht zum Protocolle zu geben. 
Bei gleichen Stimmen giebt das Praesiclium durch die seinige den Ausschlag. 
K. 45. 
Einer der bei dem Gesammt-Ministerlo angestellten Ministerialrätbe führe das Proko= 1) Protocoufüh= 
coll, welches von sämmtlichen Mitgliedern des Staaksrathes im Original zu signiren ist. fung. 
( 63“)
        <pb n="364" />
        (340 ) 
16. 
in) Einreichung Dasselbe wird bei den 9. 4. sub 1. bestimmten Gegenstaͤnden, in einer von dem 
desselben. Praesidio signirten Abschrist, Uns von dem betreffenden Deparcements-Minister, bei dem 
weitern Vortrage in der Sache eingereicht. 
Bei den ebendaselbst sub 2. erwähneen Sachen wird nur die Enescheidung des Staats- 
Rathes dem becreffenden Minister eingehändigt. 
. 17. 
Anzeige von Sind einzelne Mieglieder behinder#, den Sitzungen des Scaaltsrathes beizuwohnen, so 
Hinderniffen. haben sie solches dem Praesiclio in Zelten anzuzeigen. 
9. 18. 
Kanzleipersonal. Die beim Staatsrathe noͤthigen Kanzleigeschaͤfte sind von dem beim Gesammt-Alinisterio 
angestellten Personale mit zu besorgen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzegen und derselben das Ké- 
nigliche Siegel beidrucken lassen. 
Geschehen zu Dresden, am 16 ½n November 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Bernhard August von Lindenau. 
  
D. Maximilian Günther.
        <pb n="365" />
        (∆ 341,,) 
□D 
Präsident des Staatsrathes: 
Se. Königliche Hobeie, der Prinz Johann, Herzog zu Sachsen rc. 
A. Ordentliche Mitglieder: 
der Conferenz-Minister Nostis und Jänckenderf, 
die Seaats-Minister von Lindenau, 
von Zezschwis, 
von Minkwitz, 
von Carlowiß, 
von Koͤnneritz, 
von Zeschau, 
D. Muͤller, 
der Appellation-Gerichts-Président, Freiherr von Teubern, 
der Director der Landes-Oekonomie-, Manufaktur= und Commerzien-Deputatien, von 
Wietersheim, 
der Geheime Rath von Zahn, 
der Landesregierungs-Departemenks-Direckor, D. Elsenstuck, 
der Oberames-Regierungs= Prásidene, von Gersdorf, 
der Geheime tegationrath Breuer, 
der Geheime Justizratb D. Schumann, 
der Geheime Reglerungsrath D. Merbach, 
der Geheime Kabinetsrath Kriebigsch, 
der Appellatlonrath D. Kreyßig.
        <pb n="366" />
        (342 ) 
B. Außerordentliche Mitglieder: 
a) für Militalr-Angelegenheiten: 
die General-Lieutenants von Gablenz und 
von Cerrini; 
lb) für Angelegenheiten des Culeus und des öffenelichen Unkerrichts: 
der apostolische Vicar, Bischof Mauermann, 
der Oberhofprediger, D. von Ammon. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 2 4 ten November 1831.
        <pb n="367" />
        3 
Gesetzsammlung 
önigrg Sachsen. 
48. 
—tf-“““ 
  
72.) Verordnung der Landesregierung, 
die Oualisication der als Physicen anzustellenden Aerzte betreffend; 
vom 26sten November 1831. 
E- ist wahrzunehmen gewesen, daß die in dem Generali vom 2 9sten Juli 1750. vor- 
geschriebenen Erfordernisse, denen ein Arze, vor seiner Anstellung als Physicus, Genüge lel- 
sten soll, nach dem jehigen Standpunkte der Arzneiwissenschase nicht mehr ausreichend sind. 
Daher wird für dienlich erachrec, hierüber, unerwarcet der Bekanntmachung eines Ge- 
setzes über zweckmäßigere Organisation der untern Medicinalbehörden, Folgendes festzusetzen: 
Zu Erlangung einer Physicaksanstellung soll künftig erforderlich seyn, daß der darum 
sich Bewerbende zuvor nicht nur über seine, nach Vorschrift resp. des Mandaks vom 1sten 
Juni 1824. und des Mandaks vom 2ten April 1818. F. 15., erlangte Qualisication als 
Arzt erster Klosse und als Geburtshelfer, ingleichen über betriebenes gründliches Studium 
der Staaks= Arzneikunde sich gehörig ausweise, sondern auch, in einer nochmals mit ihm 
vorzunehmenden Prüfung, seine Tüchtigkeit zu solcher Anstellung an den Tag lege. 
Diese Prüfung soll bestehen: 
a) in Ausarbeitung einer gegebenen Theesis, bei verschlossenen Thüren, oder in Gegen- 
wart eines Mirgliedes, oder eines Officianten der Prüfungsbehörde, in Deutscher, 
oder, nach Willkühr des zu Prüfenden, in lakeinischer Sprache; 
Gesetzsammlung 1831. 64 )
        <pb n="368" />
        (344 ) 
b) in Verrichtung einer Section in Form einer gerichtlichen, wobei das Prokocoll so- 
gleich in Deutscher Sprache von dem zu Pruͤfenden zu dictiren ist, oder, nach der 
Wahl der Prüfungsbehörde, in Ausarbeleung eines Gutachtens uͤber einen medici- 
nisch-gerlchelichen Fall aus ihm vorzulegenden Akcen; 
c) in einer mehrstündlichen lateinischen mündlichen Prüfung, welche haupesächlich auf die 
Socaats-Arzneikunde und die Kenneniß der Sachsischen Medicinalgesetze zu richten ist. 
Hiernach haben die zu Dresden und zu Leipzig bestebenden medieinischen Prüfungsbe- 
börden sich genau zu acheen. 
Dresden, am 26sten November 1831. 
Königl. Sachsische Landesregierung. 
D. Eisenstuck. 
Dr. J. C. F. Hering, 8.
        <pb n="369" />
        ( 345 ) 
73.) Bekanntmachung. 
J. Folge der neuen Organisation der hoͤchsten Staatsbehoͤrden haben Se. Koͤnigliche 
Majestaͤt und des Prinzen Mitregenten Koͤnigliche Hoheit die Bestimmung zu treffen 
geruht, daß die zu Abwehrung der Asiatischen Cholera niedergesetzte, bisherige Immediat- 
Commission, als eine von nun an dem Ministerium des Innern untergeordnete Commis- 
sion, mit beibehaltener Ausdehnung ihres Wirkungskreises uͤber das ganze Koͤnigreich, 
fortbestehn soll. 
Dresden, am bten December 1831. 
Koͤniglich Saͤchsisches Ministerium des Innern. 
B. v. Lindenau. 
Ausgegeben zu Dresden, am gten December 1831.
        <pb n="370" />
        <pb n="371" />
        5 „ — . 
□— 71 ) 
Gesetsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
49. 
  
74.) Bekanntmachung, 
die, mit Rücksicht auf die Leipziger Neujahrsmesse, gegen das Einschleppen 
der Asiatischen Cholera zu ergreifenden Maßregeln betreffend; 
vom 3ten December 1831. 
Da das Herannahen der Neujahrsmesse zu Leipzig, und das mit solcher daselbst eneste- 
hende Zusammendraͤngen einer groͤßern Anzahl von Menschen und Waaren aus den ver— 
schiedensten Gegenden, erhoͤhete Vorsicht gegen das Einschleppen der Asiatischen Cholera ge- 
bietet, so wird hierdurch, wie solches in ähnlicher Maße bereits, mittelst Verordnung vem 
22sten August d. J., ruͤcksichtlich der Michaelismesse geschehen, Nachstehendes verordnet. 
1. 
Vom 1 Sten December 1831 bis mit dem 27sten Januar 1832 werden Personen 
und Waaren, ohne Unterschied, nach Leipzig nur dann eingelassen, wenn sie sich überhaupe 
über ihren unverdächtigen Gesundheitszustand vollständig auszuweisen vermögen. 
Kommen sie aus dem Auslande, so müssen sie, und zwar Reisende sowohl, als Waa- 
renführer, selsende Straßen inne halcen und an dem dabei bemerkten Anmeldungsorte ihre 
Legitimatien, zu Prüfung und Bescheinigung des Eincricts, vorwelsen. 
Straßen. Anmeldungsorte. 
1) auf der Grottau-Littauer . Zittau, 
2.) . Naeustadt- Rumburger . Langenburkersdorf, 
3.) . Dirna- Peterswalder Höllendorf, 
4.) Reitze#hainer . . Reitzenhain, 
Geseysemmlung 1831. ( CS)
        <pb n="372" />
        ( 348) 
Straßen. Anmeldungsorte. 
5.) auf der Annaberg-Karlsbader . Wiesenthal, 
6.) - Schneeberg-Karlsbader . . Wildenthal, 
7.). Esger-Adorser. Unter-Brambach, 
8.) . Hofer . . . .UllitzundGaffenreuth, 
9.)--Göklitz-Neichenbacher . Oelisch, 
10.) - E.lsterwerda-Großenhainer . die Pfeife bei Frauenhain, 
11.) . Toergau-Eilenburger Taucha, 
12.)= Oelisscher . . Wiederitzsch, 
13.) Halleschen . . Haynichen, 
14.) 
) . Cassel-Merseburger k . die hollaͤndische Windmuͤhle, 
15.) -Ê-- Frankfurt-Luͤtzener . . Marfkranstaͤdt, 
16.) . Zeißb= Pegauer . . .Degau und Zwenkau, 
17.) Altenburg- Bornaischen . Borna. 
2. 
Uiberdies haben Alle, welche aus angesteckten oder verdaͤchtigen Orten kommen, oder 
dergleichen auf ihrer Reise beruͤhrt haben, sich der vorgeschriebenen Contumaz, wobei ihnen 
jedoch der Aufenthalt in unverdächtigen angerechnet wird, so wie der Reinigung in den 
bierzu verordneten Anstalten zu unterwerfen. 
Dergleichen Anstalten bestehen dermalen zu: 
Reitzenhain, an der §. 1. unter 4. benanncen Straße, zu Oelisch an der Straße 
unter 9. 
auf der Pfeise bei Großenhain, an der Seraße uncer 10., und 
zu Lutzschena, an der unter 1 3. aufgesührten Straße. 
3. 
Diejenigen In- oder Auslaͤnder, welche auf der Wurzner, Grimmaischen obder Reitzen- 
bainer Straße nach Leipzig kommen, haben sich uͤberdies einer resp. anderweiten Pruͤfung 
ihrer Legitimationen bei den zu 
Borsdorf, Liebertwolkwitz und Wachau 
errichteten Anmeldungsposten zu untecwerfen. 
Sollte hierbei besunden werden, daß Reisende, oder Fuͤhrer von Waarentransporten, 
welche aus dem Auslande kommen, die H. 1. und 2. gegebenen Vorschriften hinterzogen 
haͤtten, so wird wider selche, nach der bestehenden allg?meinen gesetzlichen Anordnung, auch, 
nach Befinden, mit deren gaͤnzlichen Zuruͤckweisung verfahren werden.
        <pb n="373" />
        ( 349 ) 
4. 
Persenen und Waarenkransporke, welche, ohne sich auf einem der §F. 1. und 3. vor- 
geschriebenen Anmeldungsorte ausgewiesen zu haben, sich Leipzig nahen, werden unbedinge 
und ohne Ausnahme, gleichviel, ob sie übrigens mit gnügender Legittmatien versehen sind, 
oder niche, an den Thoren der Scadt auf die Anmeldungsposten zurückgewiesen. 
5. 
Die Einwohner solcher inläándischen Ortschaften, welche auf ihrem Wege nach Leipzig 
keine Anmeldungsposten berühren, werden zwar, auch ohne einen solchen Posten passirt zu 
haben, nach Leipzig eingelassen, müssen jedoch ebenfalls mie den, in der Generalverordnung 
vom 1 36en August d. J., für Inländer vorgeschriebenen Legitimationskarten versehen seyn, 
selbst wenn sie nicht in Leipzlg übernachten wollen. Sie haben diese Karten in den dußern 
Thoren Lelpzigs vorzuweisen. 
6. 
Pack., Bündel= oder sogenannee Trödel--Juden und Musikanten, ingleichen Aequilibristen, 
Marionettenspieler und andre in diese Klasse gehörige Personen werden gar niche in die 
Stadt gelassen, und sind daher sofort an den Grenzen, oder an den §. 3. bemerkten Anmel- 
dungsposten, eder an dem Stadtthore, welches sie passiren wollen, ohne Rücksiche auf ihre 
etwaige Legitimarion, zurück zuweisen. 
7. 
Eben so ist der Hausirhandel während der diesmaligen Messe verboken, und werden die 
denselben betreibenden Personen, dafern sie in die Saadt selbst gelange seyn sollten, aus 
derselben gewiesen werden. Es wird aber die städtische Behèrde dafür sorgen, daß den 
Inländern, in Hinsicht auf die Erlangung von Meßständen und sonst, thunlichste Erleich- 
terung verschafft werde, damie sie, anstatt zu hausiren, den Kleinhandel an gewöhnlichen 
Meßständen betreiben können. 
8. 
Auständische israelitische Kauf= und Handels-Leure, welche in teipzig die Messe besu- 
chen, haben sich, wenn sie nicht auf andre Weise hinsichtlich ihres Vermögens sich legicimi- 
ren können, oder sonst schon in Leipzig als wohlhabend bekannt und accreditirt sind, durch 
Production eines baaren Vermögens von wenigstens ein Hundert Thalern oder Wereh, 
bei der städtischen Polizelbehörde, welcher diese Prüfung lediglich überlassen bleibe, auszu- 
weisen; widrigenfalls werden sie sofort von der Stade gebrache. 
9. 
Alle in die Stade seipzig kommende inländische und ausländische Fremde haben 2 
fort bei ihrem Eintritte ihre Pässe am Thore abzugeben, und dagegen längstens binnen 
( 65.)
        <pb n="374" />
        ( 350 ) 
24 Seunden die Aufenthalts= und Sicherbeics-Karten bei der Sicherheicsbehörde persönlich 
abzuholen. 
10. 
Wer die äußern Thore der Scode, wenn auch nur auf kurze Zeie, verlassen will, hat 
bei seiner Rückkehr im Thore seine Sicherheitskarte vorzuzeigen. 
Es haben sich daber zu diesem Behufe auch die Einwohner Leipzigs, ohne Uncerschied 
und mit Inbegriff der Studirenden, insofern sie die äußern Stadtthore verlassen wollen, 
der gleichen Sicherheitskarten, nesl. von der städrischen und akademischen Behörde, zu verschaffen. 
11. 
Diese Sicherheitskarten werden ein fuͤr allemal auf die Dauer der in dieser Ver- 
ordnung vorgeschriebenen Maßregeln, und unentgeldlich, insofern nicht damit die bis— 
her schon uͤblich und zu bezahlen gewesene Aufenthaltskarte verbunden wird, welchenfalls 
es wegen der Bezahlung bei dem Herkommen bewendet, ertheilt. 
12. 
Jeder Mangel an hinlaͤnglicher Legitimation, worin er auch immer bestehe, hat die 
Zuruͤckweisung der Person oder Waare zur Folge. 
Einheimische oder Fremde, die sich ohne Sicherheitskarte aus der Stadt entfernt ha— 
ben, werden, wenn sie nicht auf andere glaubhafte Weise ihre Identitaͤt nachzuweisen ver— 
moͤgen, nicht wieder hereingelassen. 
13. 
Alle Polizeibehoͤrden, ingleichen die an den Grenzen und Anmeldungsposten angestellten 
Officianten, werden hiermit zur genauesten Aufmerksamkeit angewiesen, und es ist insbeson- 
dere die Prüfung der tegitimationen aller Reisenden des In= und Auslandes, ingleichen aller 
Vieh- und Waaren-Transporte, mie Sorgfalc und Strenge zu bewerkstelligen. 
Die Gleits= und Accis= Commissarien haben daher, während dieser Zeit, vorzüglich den 
ihrer Aufsiche untergebenen Bezirk öfters zu revidiren und vorkommende Ungebührnisse oder 
Nachlässigkeicen sofort abgustellen, oder schleunigst zur Anzeige bei der vorgesetzten Behöcde 
zu bringen. 
14. 
Auch werden die staͤdtischen Accisofficianten andurch angewiesen, der Polizeibehoͤrde, 
bei Ausfr hrung der hier angeordneten gesundheirspolizeilichen Maßregeln, kräftigst Beistand 
zu leisten und sich den dieserhalb an sie ergehenden Anordnungen gemäß zu bezeigen. 
15. 
Alle rorstehend geeroffenen Bestimmungen leiden auch auf die mit Post kommenden 
Personen und Waaren Anwendung. Es erfolgt jedoch die Prüfung der Legitimationen
        <pb n="375" />
        (1 351 ) 
der mie den ordinairen Fahrposten, Diligencen, Packposten und Eilwagen ankommenden 
Güter niche bei den Anmeldungs Büreau's, sondern durch die Postbehörde; als weshalb 
das Oberpostame zu teipzig die deshalb erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. 
46. 
Das Visiren der Pässe und Zeugnisse an den Grenzen, auf den Anmeldungsposten 
und in den Thoren geschieht unenegeldlich. 
Nach vorstehender Verordnung, welche, nach Maßgabe des Generalis vom 1 3ten Juli 
1796 und des Mandaes vom Deen März 1818, zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, 
und welcher außerdem möglichste Publicitäc zu geben ist, baben sich alle Bezirks= und 
Orts-Behörden, die Grenzwachten und Officiancen der Control-Büreau's, Accis= und 
Gleits-Beamten, und Alle, die es sonst angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 3ten December 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera 
verordnete Immediat-Commission. 
von Wietersheim. 
H. L. Hausmann, 8.
        <pb n="376" />
        (352 ) 
75.) Verordnung, 
die Herabsehung der Contumazzeit für die Communication auf dem Lande 
und die Erlassung einiger Strafbestimmungen betreffend; 
vom 7½#n December 1831. 
(# 
ertzesesse arztliche Beobachkungen haben ergeben, daß der Ansteckungsstoff der Asiati- 
schen Cholera mehr flüchtiger Natur ist und seine Wirkungen deshalb, soviel die Com- 
munication zu Jtande anlange, mit sehr seltenen Ausnahmen, berelts in den ersten drei 
bis sieben Tagen ädussert, während solcher auf dem Wasser sich längere Zeit zu verhal= 
ten pflegt. 
Auf den Grund dieser Erfahrung sowohl, als zu thunlichster Erleichterung des 
Verkehrs, baben daher Se. Königliche Majestät und Se. des Prinzen Mitregenten 
Königliche Hoheic zu genehmigen geruhet, daß die, durch die früberen gesetzlichen Be- 
stimmungen und zulehe durch die Bekanntmachung vom 2 7# October dieses Jahres, 
vorgeschriebene Contumazzeit, soviel den Landweg berriffe, auf die Hälfee der jetzt be- 
stimmten Frist herabgesetzt werde. 
Zu dem Ende, sowie zu wirksamerer Handhabung der, in Folge dieser Milderung, 
zu vollziehenden Schutzmaßregeln gegen das Eindringen gedachter Krankheit, wird hier- 
mit verordnek, wie folget: 
6. 1. 
Die angeordnete Coneumazzeik wird andurch 
a) für Reisende, Wiehreransporte oder Waaren, welche zu Lande aus Orten kom" 
men, oder dergleichen auf ihrem Wege berührt haben, die von der Asiatischen Cbolera 
angestecke sind, 
auf zehn Tage, 
b) für Diejenigen, welche zu Lande aus einer verdächeigen Gegend kommen, (wor- 
unter der UmkTeis eines angesteckten Ortes von drei Meilen verstanden wird,) oder 
eine solche auf ihrem Wege bevährc haben, 
auf fünf Tage 
bestimme. In beiden Fällen wird jedoch die Zeit des Aufenchales und der Reise in 
unverdächtigen Gegenden angerechnek.
        <pb n="377" />
        (353 ) 
¾ 2. 
Im Betreff der Desinsectien und aller übrigen Sicherungsmaßregeln, namentlich 
hinsichtlich des Schiffoerkehrs, bewendet es allenthalben lediglich bei den jebt besteben- 
den Vorschriften. 
. 3. 
Wer sich, aus angesteckeen oder verdächtigen Orken kommend, diesselts der, gegen 
die Könièl. Preußischen, Kaiserl. Königl. Oesterreichischen und Fürstl. Reuß= Schleiz= und Lo- 
bensteinsch n Grenzen, gezogenen milieairischen Beobachtungslinlen innerhalb des Landes 
betreten läße, ohne auf einer hierländischen Concumaz= oder Desinfections-Anstalt den 
freien Einerirt erlange zu haben, wird mit Gefängniß bestrast, welches mindestens den 
dreifachen Zeitraum ber in der gegenwärtigen Verordnung vorgeschriebenen Con- 
tumaz umfaßt, nach Beschaffenheit der Umstände aber auch bis auf acht Wochen ge- 
steigert werden kann. 
C. 4. 
Wer durch eine fonstige Handlung oder Unterlassung eine, wider das Einbringen 
oder die Weiterverbreitung der Asiatischen Cholera bestehende, polizelliche Vorschrife 
verlehe, wird, nach Maßgabe der dabei bewiesenen Gefährde und des daher für den 
Gesundheitszustand hiesiger Lande zu besforgenden oder bereits entstandenen Nachtheils, 
falls ihm ein weiteres, überdies noch mie Criminalstrase zu belegendes, Vergehen niche 
zur Last sälle, mit einer Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu acht Wochen, 
oder, nach Besinden, mit einer Geldbuße von fünf bis zu funfzig Thalern belegt. 
G. 5. 
Wer vorschriftswidrig und wissentlich Personen, Vieheransporke oder Waaren, wel- 
che aus dem Auslande kommen, ohne durch eine Grenzpolizelbehörde, mittelst Visirung 
ihrer tegitimation, zum Eintritte in hiesige Lande ausdrücklich ermächtigee worden zu seyn, 
aufnimmt, verheimlicht, oder zu deren Fortkommen behälflich ist, wird mie Gefängniß 
von vierzehn Tagen bis zu sechs Wochen, oder, nach Besinden, mit Geldbuße 
von zehn bis funfzig Thalern bestraft. 
Gastwicthe, Herbergsväter, oder andere zum Beherbergen berechtigte Personen ha- 
ben überdies, nach Befinden, die Einziehung ihres diesfallsigen Rechts auf gewisse Zeit 
zu erwarten. 
S. 6. 
Obrigkeicen, sowie alle Cioll- Polizeiofficianten, letztere mögen bleibend, oder nur 
für die Dauer der gegenwärtigen Schutzanstalten angestellt seyn, haben, bei Vernach- 
laßigung irgend einer ihrer polizeilichen Obliegenbeiten im Betreff gedachter Sicherungs=
        <pb n="378" />
        (354 ) 
maßregeln, die strengste Abndung b„ auch, nach Befinden, zeitige oder selbst immer- 
währende Entsehzung von ihren Aemtern zu erwarten. 
Uiberdies werden solche zu Uibereragung aller, in Folge einer Vernachlässigung die- 
ser Art, bei andern Behörden entstehenden Gerichts= und andern Kosten aus eignen 
Mitteln angehalten werden. 
Hiernach haben sich Alle, die solches angehe, gebührend zu achten. 
Dresden, am 7 December 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera 
allerhöchst verordnete Commission. 
von Wietersbeim. 
H. L. Hausmarn, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am sOten December 1831.
        <pb n="379" />
        Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
50. 
  
  
  
  
76.) Bekanntmachung, 
die von der Bundesversammlung) wegen der Aufsicht auf Zeitungen, Zeit= und 
Flugschriften, gefaßten Beschlüsse betreffend; 
vom 7ten December 1831. 
D. Bundesversammlung hat sich, in der 38sten diesjähtigen Sizung vom 1ten vo- 
rigen Monats, veranlaßt gesehen, bei sämmrlichen Bundesregierungen die, in dem §. 5. 
des Entwurfes vom 20sten September 1819., gegenseitig übernommene und, bis zur 
Vereinbarung über ein definitives Preßgesetz, annoch fortbestehende feierliche Verpflichtung: 
„bei der Aufssicht über die in ihren Ländern erscheinenden Zeitungen, Zeit= und Flug- 
Schriften mit wachsamen Ernste zu verfahren, und diese Aussiche dergestale handhaben 
zu lassen, daß dadurch gegenseitigen Klagen und unangenehmen Erörterungen auf jede 
Weise möglichst vorgebeugt werde“ mit dem Ersuchen in Erinnerung zu bringen, die 
geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit jene Aussicht dem Sinne und dem Zwecke der 
bestehenden Bundesbeschlüsse gemäß gehandhabe werde. 
Auch ist, in der 3 gsten diesjährigen Bundestagssizung vom 1 9##en vorigen Monats, 
zugleich entschieden worden, daß der vorstehend erwähne Beschluß in den Bundesstaaten 
öffentlich bekannt gemacht werde. 
Gesetzsammlung 1831. 66 )
        <pb n="380" />
        ( 356 ) 
Dem gemäß wird sochaner Beschluß hierdurch zur allgemeinen Kenneniß gebracht, 
und sind die Cenfurbehörden mie der nöchigen Anweisung versehen worden. 
Dresden, den 7ten December 1831. 
Staats-WMinisterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
D. Müller. 
Ausgegeben zu Dresden, am 16en Oecember 1831.
        <pb n="381" />
        357 ) 
Gesetsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
51. 
  
77.) Verordnung des Finanz-Ministerü an das 
Ober-Steuer-Colleglum, 
die einzustellende Aufziehung ungangbarer Steuern betreffend; 
vom 1 Aten December 1831. 
DM von den, im Jahre 1830 allbier versammelt gewesenen, alterbländischen Stän- 
den, in einer Schrift vom 1 ten Junius besagten Jahres, der Wunsch zu erkennen ge- 
geben worden ist, daß zu Umgehung fernerer kostspieliger Erörterungen über die, unter der 
vollen= im Normaljahre 1628 catastrirten Schockzahl begriffenen caduken, decrementen, 
moderirten, ermangelnden oder sonst begnadigten Schocke, und zu Beseitigung aller Be- 
lorgnisse wegen etwaniger Ausziehung derselben und der daraus entsoringenden Unzuverlässig= 
keit in der Werthsbestimmung des, mit dergleichen ungangbaren Steuern catastrirten Besiß= 
tbums, sorthin nur der gangbare, bisher wirklich verrechtete Schock= und Quatemberansaß 
cines jeden Grundstücks zum Maßstabe seiner fernern Seeuermitleidenheit angenommen 
und, von dem desbalb festzustellenden neuen Normaljahre an, die Aufziehung ungangbarer 
Steuern gänzlich eingestelle werden möchte; so haben Se. Königliche Majesiät und des 
Prinzen Mitregenten Königliche Hoheit, in Berücksichtigung dieses ständischen Antrags, 
und nach darüber vernommenem Gutachten des Ober-Steuer-Colletzii und Geheimen 
Rattes, auf des Finanz= Alinisteru desfallsigen Vortrag, Sich bewogen gefunden, provisorisch 
und bis zu einer, mit Beirath und Justimmung der getreuen Stände, ekwa zu beschließen- 
den Einfährung eines veränderten Steuersystems, das Jahr 1830, als das Schlußjahr 
(Vesersammmaug 1831. 07 )
        <pb n="382" />
        ( 358 ) 
der letztern Bewilligungszeit, mie welchem zugleich die Steuermoderationen abgelaufen sind, 
zum Normaljahr für die Schock= und Quatember- Steuern dergestalt zu bestimmen, daß, 
mit Ausnahme der unten besonders angegebenen Fälle, durchgängig diejenigen Steuern, 
welche am Schlusse des nurbemerkten Jahres gangbar gestanden haben, ohne weitere Auf- 
ziehung moderirter, decrementer und caduker Schocke und resp. Quatemberbeiträge, zur 
Norm der Beitragspflichtigkeit genommen werden, dagegen aber auch, so lange niche eine 
allgemeine Steuerausgleichung erfolgt, neue bleibende Steuerabminderungen weiter nicht 
Scatt finden mögen. 
Von der Anwendung dieser allgemeinen Bestimmung bleiben jedoch ausgenommen: 
A. Hinsichtlich der Aufziehung ungangbarer= und der Auflegung neuer Steuern: 
1) die auf ursprünglich steuerbaren, gegenwärtig aber im Besitze des Fiscus oder der 
Geistlichkeit sich besindenden Grundstücken haftenden, und aus diesem Grunde jeß niche 
gangbaren Steuern; welche in dem Falle, wenn diese Grundstücke durch Veraußerung in 
den Besitz von Privarpersonen oder Communen kommen, wieder gangbar zu machen sind; 
2.) die auf wüsten Grundstücken und Baustellen radicirten Steuern, die ebenfalls, 
wenn jene zur Culrur und zum Aufbau gelangen, wiederum zur Gangbarkeit zu brin- 
gen sind; 
3.) die, in Folge einer Steuerrevision oder der Errichéung eines neuen Catasters in 
einem Orte, mit Zustimmung der Betheiligken, nach dem der Steuerregulirung zum 
Grunde liegenden allgemeinen Maßstabe, bis zum Schlusse des Jahrs 1831 erfolgten Auf- 
ziehungen, als welche, wenn sie vom Ober-Steuer- Collegio vor Ablauf dieses Jahres 
bereirs als angemessen genehmigt worden sind, forehin bel Kräften bleiben. Ferner be- 
wendet es 
4.) wegen des Anbaues neuer Haͤuser und Erricheung neuer Nahrungen, bei den Be- 
stimmungen des Regulacios vom Zten October 1764 und dem Generale vom 31sten 
März 1817. Auch harc es 
5.) bei der Besteuerung steuerfreier Grundstücke und der Realgerechtigkeiten, insoweie 
sie, nach dem Mandate vom 24 sten März 1810 und der sonstigen Verfassung, überhaupe 
Statt finden kann, sein ferneres Verbleiben. 
B. In Betreff der Steucrabminderungen leidet obige allgemeine Regel eine 
Ausnahme: ·
        <pb n="383" />
        (359 ) 
6.) wenn der Staat das Eigenthum an einem steuerbaren Grundstuͤcke erwirbt; 
7.) wenn eine neue Caducitaͤt entsteht, und 
8.) wenn ein Grundstuͤck, ohne Verschulden des Besitzers, z. B. durch Versandung, 
Uiberschwemmung, auf mehrere Jahre in einen nutzlosen Zustand versetzt wird; als in 
welchen drei Faͤllen auch kuͤnftig die Bewilligung von Steuer-Ermaͤßigungen nachgelassen. 
bleibt, welche jedoch beim Wegfall der Ursache alsbald wieder aufzuheben ist; und 
9.) bei den, in Folge besonderer Revisionen oder einer neuen Steuercatastration, 
auf den Grund des angenommenen Local-Besteuerungs-Maßstabes, bis zum Schlusse des 
Jahres 1831, bereits zugestandenen Moderationen, als welche bei Kräften zu erbal- 
ten sind. 
— 
C. Die temporairen Erlasse anlangend, verbleiben 
10.) die, nach dem Regulative vom 24st# September 1821 und dessen Er- 
läuterungen, zu bewilligenden sogenannten Steuerbegnadigungen ferner in Wirksamkeit; 
auch sind 
11.) die den B sißern kleinerer Nahrungen, wegen unheilbarer= sie zur Wirth= 
schafesführung unfapig machender Krankbeiten und sonstiger körperlicher Gebrechen, auf 
ihre Lebens= oder Besi-Zuit bis anher zugestandenen, auch ferner etwa zu bewilligen- 
den, so wie die oben unter S. gedachten Moderationen, die, sobald der Grund der Be- 
willigung aufhört, wieder in Wegfall kommen müussen, blos als cemporaire Erlasse zu be- 
trachten und mithin den, in Gemäßheit des Obigen, fortdauernden Sceuermoderationen 
nicht beizuzählen. 
Endlich sollen 
D. die segenannten ermangelnden Schocke gänzlich abgeschrieben werden, indem 
dem Steuer-Aerario aus dem Wegfalle derselben ein merklicher Nachtheil um so weni- 
ger erwächst, als deren Anzahl sehr unbedeurtend ist und künftig, wenn in einem Orte, 
an welchem sich dergleichen Schocke dermalen noch befinden, ein neuer steuerbgrer Ge- 
genstand entstehen sollce, ein solches neu erwachsendes Object, statt ermangelnde Schocke 
dabei unterzubringen, neu besteuert werden kann. 
Vorstebendem gemäß hat das Ober-Steuer-Collegium, bis auf weitere definitive 
gesetzliche Bestimmung, den statum duo der gangbaren Schock- und Quatember= 
Steuern, wie derselbe am Schlusse des Jahres 1830 sich allenthalben befunden hat,
        <pb n="384" />
        (Z360) 
beizubehalten und, unker Beobachtung obiger Ausnahmen und nähern Bestimmungen, 
alle weitere Aufziehung ungangbarer, so wie Abminderung gangbarer Steuern einzustel. 
len, auch alle noch obschwebende, durch Genehmigung neuer Steuerregulirungen, am 
Schlusse des jeßzt laufenden Jahres 1831 noch nicht beendigte und von ihm geneh- 
migte Sceuerrevisionen, insoweit sie niche eflwa zum Behufe der Errichtung neuer= oder 
zu Berichtigung älterer Steuercataster noch ferner erforderlich seyn möchten, aufzu- 
heben. 
Dresden, am 1 46en December 1831. 
Der Finanz-Minister 
von Zeschau. 
Vogel / S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 216en Occember 1831.
        <pb n="385" />
        Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
s2. 
  
– – — — —„ — 
— ”— 
78.) Verordnung des Kriegs-Ministerii, 
die Trauer bei der Armee betreffend; 
vom 12ten November 1831. 
U. Bezlehung auf das Mandat vom 16ten April d. J. haben Se. Königl. Majestäe 
und Se. Königl. Hoheit der Prinz Mitregent über die Trauer bei der Armee folgende 
Feststellungen zu treffen geruhet: 
Beim Ableben des Königs 
wird, sogleich nach öffentlicher Bekanntmachung des Hinscheidens, von der Generalitär, 
sämmtlichen Stabs= und Ober-Offizieren, so wie von denjenigen Milicairpersonen, welche 
Offziersrang haben, ein 4 Zoll breiter, in Falten gelegter, einfacher schwarzer Creppflor 
um den linken Oberarm getragen. Außer bei entstehendem Feuerlärm darf kein Spiel ge- 
rührt werden. Vom Tage der Beisetung beginnt 
die erste Periode der Landeserauer; 
sie dauert drei Wochen und bestehee in Folgendem. Die Epauletten, Achselbänder, 
Hutschleisen, Agraffen, Hurcordons aller obgedachten Militairpersonen werden mit schwar- 
zem Creppflor überzogen, das Portepee mit dergleichen übernähet und die Quaste, so wie 
die Feldbinden der Generals in solchen eingeschlagen, letztere jedoch nur bei dienstlichen Ver- 
anlassungen getragen. Der Creppflor um den linken Arm wird für die ganze Trauerzeic 
beibehalten. 
Die Standarten und Fahnen werden dergestalt mie schwarzen Creppflören versehen, 
daß solche oben mit einer großen Schleife befestiget und die beiden heruncerhängenden Enden 
bei der Standarte 2, bei der Fahne 32 Ellen lang sind. Die Trommeln, die Instrumente 
Gesetzsammlung 1831. ( 68 )
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        ( 362 ) 
der Hautboisten und Waldhornisten, so wie die Trompeken und Signalhörner werden eben- 
falls mie Creppflören versehen. Die Harmoniemusik schweige, das Spiel aber darf nach 
erfolgter Beiseung wieder gerührt werden. 
Die zweite Periode 
dauerk ebenfalls drei Wochen. Wahrend derselben bleibt das Portepee, die Hutcordons, 
Cocarde, mit Creppflören überzogen, der Flor am linken Arm, an den Standarten und 
Fahnen wird fortgetragen, alle übrige Trauerbezeichnung der ersten Periode aber abgelegt. 
Die Harmoniemusik beginnt wieder. 
Die dritcte Periode 
dauert sechs Wochen. Mitl Einerict derselben wird nur der Creppflor am linken Arme, 
an den Standarten und Fahnen beibehalten, alle übrige Trauerbezeichnung aber abgelege. 
Beim Ableben der regserenden, oder einer verwicekweken Königinn, 
ingleichen des Kronprinzen 
findet bei der Armee eine sechswöchentliche Trauer Stakt, und zwar in zwel Abstufungen. 
Die erste Periode 
zwei Wochen, wie beim Könige in der zweiten Periode. 
Die zweite Periode 
vier Wochen, wie beim Konige in der dritten Periode. 
Beim Ableben eines Königlichen Prinzen, dafern er Regimeneschef ist, 
zwei Wochen. Die Offziere des Regiments, dessen Chef der Verstorbene war, 
tragen einen Creppflor um den linken Oberarm; die Fahne oder die Standarte, ingleichen die 
musikalischen Instrumenee, so wie die Trommeln und Trompeten werden mit Creppflören 
versehen, wie sie weiter oben vorgeschrieben sind. 
— —. 
Bei Hoferauern tragen die Generale, ingleichen die Königl. General= und Flügel- 
Adjucanten einen Creppflor um den linken Oberarm. 
Dresden, am 12t6en November 1831, 
Königl. Kriegs-Ministerium. 
von Zezschwitz.
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        ( 363 ) 
79.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Ouglisicgtion der, gls Phosicen in der Oberlausic anzustellenden Aerzte 
betreffend; 
vom 14ten December 1831. 
O. die, im 48sten Stücke der dießjährigen Gesetsammlung, unter No. 72. enthallene 
Verordnung der Landesregierung, die Qualisication der als Physicen anzustellenden Aerzke 
betreffend, auch für das Markgrafehum Oberlausißz von Güleigkeic und daher zu Erlangung 
einer Physicaksanstellung daselbst ersorderlich seyn soll, daß der Ansuchende den in jener 
Verordnung aufgestellten Bedingungen zuvor ausreichend genuͤgt habe, so wird dieses zur 
Nachachtung fuͤr die betreffenden Obrigkeiten hiermit bekannt gemacht. 
Budissin, den 14ten December 1831. 
Königlich Sächsische Ober-Amts-Regierung des 
Markgrafthums Oberlausitz. 
von Gerßdorf. 
Octo Schumann, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 22sten December 1831.
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        — 
*“ 
Gesesammlung 
&amp;oigreo’Sen. 
53. 
— — — ––-'e. — — 
r 
  
  
80.) Verordnung der Königl. Landesdirection 
an die Königl. Justizbeamten und Justitiarien, 
die künftige Erledigung von Stellen der Physicen und Chirurgen) so wie 
die Bewerbungen um solche Stellen betreffend; 
vom 17ten December 1831. 
D. die Besetzung der Stellen der Physicen und Chirurgen bei den Aemtern und übrigen 
Königl. Gerichten künftig bei dem Hohen Ilinisterio des Innern erfolgen wird, dieses 
aber darüber jederzeit die gurachtlichen Vorschläge der Landesdirection zu vernehmen wünsche: 
so ergeht hiermit Verordnung an die Königl. Justizbeamten und Justitiarien, die Berichte 
über Erledigung der gedacheen Stellen und über die, mic den gehörigen Zeugnissen zu un- 
terstützenden, Bewerbungen um Physicate, Amts- oder Geriches-Chirurgen= Stellen, an die 
Landesdlrection zu richten. 
Dresden, am 1 7/4en December 1831. 
Königl. Süchs. Landeödirection. 
von Wictersheim. 
D. Hering, §. 
Gesetzsfammlung 1831. ((60 )
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        ( 366 ) 
81.) Bekanntmachung, 
die künftige dußere Form der Gesetssammlung und die darin aufzunehmenden 
Anordnungen und Verfügungen betreffend; 
vom 2 Sten December 1831. 
Nechdem Se. Kdnigliche Majestät und des Prinzen Mitregenten Kdnigliche 
Hoheit, mie Rücksiche auf die in §. 87. und 88. der Verfassungsurkunde für das König- 
reich Sachsen enrhaltenen Bestimmungen, für gut befinden, die Gesetzsammlung, vom 1 
Januar nächstkommenden Jahres an, unter dem Tieel: 
Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Kdnuigreich Sachsen, 
erscheinen und darin nur diejenigen Gesetzesvorschriften, welche entweder in Folge des in dem 
Landtagsabschiede vom 4ten Sepcember dieses Jahres ausgesprochenen Vorbehales, oder mit 
Bezug auf die erfolgee Zustimmung künfeiger Ständeversammlungen bekannk zu machen sind, 
mit der Benennung: „Geseße“ aufnehmen, alle andern, t(heils unter Allerhöchst- und 
Hochsteigener Vollzlehung, theils aus den obern und Central-Behörden ergehenden allgemei- 
nen Anordnungen und Wersügungen hingegen, einschließlich derer, welche nach Maßgabe des 
§. 88. der Versassungsurkunde erlassen werden und solchenfalls einstweilige Gesetzeskrafe er- 
langen, mit dem Namen: „Verordnungen“ bezeichnen zu lassen, so wird, auf Aller- 
böchsten und Höchsten Befehl, Solches andurch zur allgemelnen Kenntniß gebrachée. 
Dresden, am 28sten December 1831. 
Königlich Süächsisches Gesammt-Ministerium. 
von Lindenau. 
Ausgegeben zu Dresden, am 3 1sten December 1831.
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