Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erstes Stück vom Jahr 1810. I. Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend, vom 15. Jannar 1840. Gir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Fraf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg u. s. w. verordnen hiermit: Es soll in Zukunft für Unser Fürstenthum eine Gesetzsammlung in der Weise veranstaltet werden, dass Verordnungen kürzeren Inhalts zwar auch ferner durch das hiesige Wochenblatt oder das Frankenhäuser Intelligenzolatt bekannt gemacht, später abck, wenn sie nicht blos von lokalem oder vorüber- gehendem Interesse sind, mit den ein größeres Ganze bildenden und ausschließ- lich durch die Gesetzsammlung zu publicirenden Verordnungen chronologisch zu- sammengestellt und daß die einzelnen Stücke dieser Gesechemmlung mit dem hiesigen Wochenblatte und beziehungsweise mit dem Frankenhzuser Intelligenz= blatte, in deren betreffende Stücke eine desfallsige Nachweisung zu inseriren ist, ausgegeben werden. Diese Gesetzsammlung ist daher als officiell dergestalt zu betrachten, daß die in derselben geschehende Bekanntmachung landetherrlicher Gesetze und obrig- keilichee Verordnungen für eine gesemäßige und allgemein verbindliche Art der Publication angesehen werden soll. Insofern nun die in dlese Geseczsamm- lung aufzunehmenden Gesetze und Verordnungen nicht bereits führ- durch das Fämt. Schw. Rudolst. Gesetsamminng. I.