2 1840. hiesige Wochenblatt und beziehungsweise das Frankenhäuser Intelligenzblatt bekannt gemacht worden sind und damit Gesetzeskraft erlangt haben oder in- sofern nicht ein späterer Termin des Eintritts der Gesetzeskraft in den Gesc= ben ausdrücklich festgesetzt worden ist, so beginnt die Gesetzeskrast mit der Ausgabe desjenigen Stückes des Wochenblatte oder Frankenhäuser Intelligenz- blattes, mit welchem das bezügliche Stück der G.setzsammlung in das Publi- cum kommt. Die in der Gesctzsammlung aufgenommenen Gesetze und Perordnungen gelten für beide Landestheile, falls nicht aus dem Inhalte der Verordnungen oder dem Ressort-Verhältnisse der Behörde, von welcher sie erlassen sind, hervorgcht, dass sie nur für die Ober= oder Unterherrschaft bestimmt sind. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel wissentlich bedrucken lassen. So geschehen Rudolstadt, den 15. Jan.1840. (L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. H. Allgemeine Münzconvention der zum Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten nebst besonderer protokollarischer Uebereinkunft zu derselben vom 30. Juli 1838. Nachdem die sämmmtlichen zu dem Zoll= und Handelsbereine verbundenen Regicrungen, in Gemähheit der in den Zollvereinigungs-Verträgen getroffenen Verabredung, auf die Einführung eines gleichen Münzsystems in ihren Landen hinzuwirken, übereingekommen sind, die vorbehaltenen besonderen Unterhand= lungen hierüber eröffnen zu lassenz so haben zu diesem Zwecke zu Bevollmäch= tigten ernannt: