1840. 11 Reuß älterer Linie, Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein-Ebersdorf. Bei dem heutigen Abschlusse der allgemeinen Münzconvention unter den zum Joll= und Handelsbereine verbundenen Staaten sind die unterzeichneten Bevöllmächtigten der nach dieser Convention zum Vierzehnthalerfuge sich be- kennenden Staaten, vorbchältlich einer künftig nach Besinden zu treffenden umfassenderen Vereinbarung, zu vorläufiger Feststellung verschiedener Punkie, welche die nähere Charakteristik ihres Münzsußes und Münzsystems bezwecken, über folgende Bestimmungen übereingekommen: 1) Sämmtliche Courantmünzen werden im NRinge geprägt werden und das Theilungsverhältnig zur feinen Mark auf dem Gepräge ausgedrückt enthalten. 2) Die Couranktheilstücke des Thalers sollen nur in Einsechstel= und nach Befinden in Eindrittel- und Zweidrittel-Thalerstücken bestehen. 5) In Ucbereinstimmung mit dem im Königreiche Preußen bestehenden Vor- schriften, wird: o) der Durchmesser für die Einthalerstücke auf 34 Millimeter, für die Einsechstelthalerstücke auf 23 Millimeter, h) Das Legirungsverhältniß für die Einthalerstücke auf: vier Theile Kupfer zu zwölf Theilen Silber (12 löthig), für die Einsechstelthalerstücke auf: drei und zwanzig Theile Kupfer zu fünf und zwanzig Theilen Silber (8# löthiy). 0) die äuhersten Falles zulässige Abweichung im Mehr oder Weniger beim einzelnen Thalerstücke auf: ein Grän im Feingehalte und ein halb Procent im Gewichte und beim einzelnen Einsechstelthalerstücke auf ein und einhalb Grän in Feingehalte und ein Procent im Gewichte festgeseht. 4) In der künftig auszuprägenden Scheidemünze soll die Mark feinen Eilbers durchgehends zu Sechszehn Thalern ausgebracht werden.