Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Jweites Stüch vom Jahr 1810. IX V. Gesetz wegen Aufhebung der Aceeptationsfrist und Resperttage vom 15. Jannar 1840. Wirr Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Sohnstein, Herr zu Arnstadt, Sonderöhausen, Leutenberg und Blankenburg u. s. w. haben Uns theils zu Beseitigung von Ungewißheiten, theils zu Hebung des Wechselverkehrs in Conformitãt mit den Gesetzgebungen der meisten Nachbar- staaten bewogen gefunden, mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stãnde Folgendes zu verordnen: Die Erklärung über die Annahme eines Wechsels von Seiten des Trassaten kann an demselben Tage, an welchem die Präsentation ordnungsmäßig geschieht, gefordert, und wenn die Annahme nicht sofort erfolgt, noch an demselben Tage Protest gültig aufgenommen werden; desgleichen sinden Respecttage bei Wech- seln nicht statt, sondern der Verfalltag des Wcchsels ist jederzeit auch dessen Zahlungstag. Diese Bestimmungen sinden jedoch den Unterthanen anderer Staaten gegenüber nur dann Anwendung, wenn in denselben gleiches Verfahren den diesseitigen Unterthanen gegenüber beobachtet wird. Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Verordnungen oder Ge- wohnheiten werden hiermit ausdrücklich für ungültig erklärt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und belgedrucktem Fürst- lichen Insiegel. Rudolstadt, den 15. Januar 1840. . S. Friedrich Günther, F. 3. S. Fürttl. Schw. Nudelst. Gesetzsammlung. II. 4