8. 3. Bei diesem Schlußverhöre sind jedesmal zwei Schöppen zuzuzichen; bei allen übrigen Handlungen, abgesehen von dem für Vollstreckung der Todesstrafe besonders vorgeschriebenen Verfahren, genügt zu vollständiger Besecung der Ge- nrichtsbank die Anwesenheit des Richters und Actuars. 8. 4. Bei denjenigen Gerichten, wo das Amt des Richters und Actuars noch in einer Person vereinigt ist, wird in jeder Eriminal-Untersuchung zu rechtsgültiger Vor- nahme richterlicher Handlungen, welche auf die Entscheidung der Sache einen wesentlichen Einfluß haben, die Itzieh n zweier Schõppen erfordert. In allen den Fällen, wo das Tchner Schlupverhör nöthigist, muss vor Ertheilung des ersten Erkenntnisses eine förmiiche Vertheidigungsschrift für den Angeschuldigten, ohne daß ein Verzicht darauf zu beachten wäre, zu den Acten gebracht werden. In minder schweren Criminalfällen ist zwar die Veibringung einer förmlichen Pertheidigungsschrift weder vor, noch nach dem ersten Erkennt- nisse absolut nöthig, doch auf Verlangen des Angeschuldigten zu gestatten. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Fürftl. Insiegel beidrucken lassen. Rudolstadt, den 22. Jan. 1840. — Friedrich Günther, F. z. S. XI. Gesetz über die zulässige Höhe der Procurator-Gebühren vom 22. Januar 1840. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg u. s. w. in Voetracht, daß zeither öfters wahrzunehmen war, wir gewinnsschtige Unter- händler den Mangcl gesetzlicher Vestimmungen in Unserem Fürstenthume über Procurator-Gebühren benutzten, um diejenigen, welche ihrer Vermiltelung bei Erborgung von Capitalien sich bedienten, mit Anforderung eines übermäsiigen