Gesetzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Drittes Stück vom Jahr 1840. XlI. Bekanntmachung des Fürstl. Geheimen-Naths-Collegium, wegen einer mit der freien und Hansestadt Hamburg getroffenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger Verkehr-Erleichterungen, vom 29. Januar 1840. Jn dem zwischen den Staaten des Zollvereins und dem Käniglich Niederlän= dischen Gouvernement unter dem 21. Januar v. J. abgeschlossenen Handels-= Vertrage sind Seitens der Ersteren dem Legteren gewisse Zoll-Erleichterungen für die Einfuhr von Niederländischem Lumpenzucker zum Versieden, raffinirtem Jucker und Reis bewilligt, auch hinsichtlich des Bezugs des Weins aus den Niederlanden dieselben Begünstigungen, deren der vereinsländische unmittelbare Bezug des Weins aus den Ländern der Erzeugung zu genießen hat, zugestan- den worden. Durch den Jolltarif des Vereins für die Jahre 1840 bis 1842 sind sodann die gedachten Zoll-Erleichterungen für die Einfuhr von Jucker und Neis unter der von sämmtlichen Vereins-Regierungen gehegten und bezie- hungsweise ausdrücklich erklärten Erwartung allgemein ausgesprochen worden, daßs diejenigen Staaten, die hieraus Vortheile erlangen, sich bei den deshalb eingeleiteten Verhandlungen zu billigen Gegenleistungen verstchen werden. In Beziehung auf die freie und Hanfestadt Hamburg ist diese Erwartung durch eine Uebereinkunft erledigt, welche nicht bloß hinsichtlich des Lumpen- zuckers und raffinirten Zuckers, sondern auch hinsschtlich des Weinbezugs eine völlige Gleichstellung Hamburgs mit dem Königreiche der Niederlande, inglei- chen die dafür zu gewährenden Gegenleistungen feststellt. Der Inhalt dieser für die Dauer des Handels-Vertrages zwischen dem Zollvereine und dem König- reiche der Niederlande mittelst gegenseitig resp. unter dem 12. und 17. v. M. u. J. ausgestellter und demnächst ratificirter Declaratsonen abgeschlossenen Ue- bereinkunft wird in Nachstehendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht: