4 1840. schlafend angetroffen wird oder hinker dem Wagen zurücköleibt, mit acht Gro schen Cassen-Geld (36 Tr.), wovon die Hälfte der Denunciant erhält, be straft werden soll. Die Strueraufseher, Gensd'armen und Strassenwärter sind befehligt, auf Aufrechthaltung dieser Verordnung zu sehen, und jeden, welcher wider dieselbe handelnd von ihnen betroffen wird, und nicht sofort die festgesetzte Strafe be zahlt, die in diesem Falle dann von dem Denuncianten an die nächste Chauß see-Gelder-Hebestelle abzuliefern ist, bei dem betreffenden Fürstlichen Justizamtr zur Verfügung des Weitern anzuzeigen. Rudolstadt, den 8. Februar 1840. Fürstl. Schwarzb. Negierung. Hönniger. N. A. Vianchi. XV. Gesetz, die Entrichtung einer Abgabe von Erbschaften betreffend, vom 12. Februar 1840. Wie Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Mlankenburg u. s. w. finden Uns in Erwägung, daß bercits in mehreren benachbarten Ländern eine verhältnißmäßige Abgabe von solchen Erbanfillen besteht, wo Seitenverwandte oder dem Erblasser gar nicht verwandte Personen zur Suocessien kommen, bewogen, unter Beirath und Zustimmung der getreuen Stände einc ähnliche Abgabe, deren Ertrag zu gemeinnützigen, das Landes-Intercsse fördernden Zwecken, zunächst zur Erhaltung des jetzt errichteten Arbeitshauses, bestimmt ist, auch in Unserm Fürstenthume einzuführen. Gleichzeitig begeben Wir Uns aber des Unserer Fürstlichen Cammer in einem grohen Theile der Obceherrschaft des Fürstenthums bisher zugestandenen NRechtes zur Lehngeld-Erhebung in solchen Fällen, wo Ascendenten, Seitenverwandte oder Ehegatten nach gesetz- licher Vorschrift (ab intesinlo) erbten oder Erbfolge durch Testainent oder Ver- trag eintrat, so wie der in den unterherrschaftlichen Orten Ichstedt und Vorr- leben geltend zu machenden Ansprüche auf Lehngeld sowohl bei Todesfällen der