Geletzlammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. eFünstes Stück vom Jahr 1810. XX. Gesetz, bie Entrichtung der Chaussce= und Brückengelder, so wie die Leistungen zum Straßenban betreffend, vom 18. März 1820. Wir Friedrich Günther „ von Gottes Gnaden Fürst zu Schwar#burg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Senderchausen, Leutenberg und Blankenburg u. s. w. berordnen in Vezug auf die Entichtung der Chaussee= und Brückengelder, so wie die Leistungen Unserer geliebten Unterhanen zum Strahenbau an Stein- führen re. unter Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Slände, wie folgt: §s. 1. Die Entrichkung der Chaussee= und Brückengelder ist im Allgemeinen nach Maaßgabe der dieserhalb bestehenden, bei den Hebestellen befindlichen, tarif- mäsigen Bestimmungen; deren Abänderung und anderweite Regulfrung durch die treffende Behörde, nämlich das Fürstliche Steuercollegium für die Ober- berrschaft und die Fürstliche Landeshauptmannschaft für die Unterherrschaft des Fürstenthums, jederzeit vorbehalten bleibt, zu bewirken. S. 2. Alle zeither stattgehabten Befreiungen von der Enrrichtung des Chaussee- und Brückengeldes werden hiermit vorbehälelich allenfallsiger, rechtsbeständig ° erweisender Entschädigungsansprüche, welche vorkommenden Falles aus der, durch Unser Fürstliches Steuercollegium zu vertrelenden Fürstlichen Landescasse befriedigen sind, aufgehoben. Fü#tlt. Schw. Nudolst. Gesetzsammlong. 1. 9