1840. 600 Fürstl. Landes-Casse zu leistende Entschädigung sistirt werden soll, so bringen wir solches auf Höchsten Befehl mit dem Beisügen zur Kenntmiß und Nach- achtung der Betheiligten, daß in Gemäßheit der obbemerkten Höchsten Ver- kügung denjenigen Zomkorn-Censiten, welche seit dem Jahre 1834 ihre Zollkorn- Abgabe richtig entrichtet haben, nach dem ermittelten Durchschnitts-Preise von dem Fürstl. Rentamte allhier Vergütung gewährt werden wird, sowie denn auch die vom Jahre 1834 bis jetzt aufgelaufenen Zollkorn-Reste werden ab- beschrieben werden. Zu Permeidung aller ctwaigen Zweisel und Anfragen machen wir die Betheiligten zugleich darauf aufmerksam, daß, da die Erhebung der Jollkorn= Abgabe nicht für alle Zeiten aufgehoben, sondern nur für die Dauer der der- maligen Zollvcreins-Berhältnisse sistirt worden ist, eine Abänderung in den Documenten und Lagerbüchern deshalb nicht eintreten kann. Rudolstadt, den 31. März 1840. Fürstl. Schwarzb. Cammer. Scheller. Heubel. & XXII. Verordnung der Fürstl Regierung vom 21. April 1840, die zu näherer Beaufsichtigung des Impfwesens getroffenen Maaßregeln anlangend. Um die bereits unterm 13. April 1818 in dem hiesigen Fürstenthume ge- setzlich eingeführte Einimpfung der Schutzpocken gehörig beaufsichtigen zu können, wird mit gnädigster Genehmigung Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht, des regie- renden Fürsten und Herrn, hierdurch —e angeorduct: 8. 1 Die specielle Leitung des Indsgeschites ist unter der Oberaufsicht der Fürstl. Regierung und unter der generellen Leltung des zum Director der Impf- geschäfte bestellten Arztes, welches für die Oberherrschaft des Fürstenthumes dermalen der Herr Medicinalrath und Leihmedikus Dr. Hankel ist, künftighin von den Amtophysikern zu beforgen.